Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2691/2011
U r t e i l v om 1 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Johanna Fuchs, Elisa – Asile,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 9. Mai 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdefürer eigenen Angaben zufolge am 17. März 2011 in
die Schweiz einreiste und am 18. März 2011 um Asyl nachsuchte,
dass der – eigenen Angaben zufolge minderjährige – Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 18. März 2011 darum ersuchte, dem Kanton
B._______, wo seine Schwester mit ihrem Ehemann lebe, zugeteilt zu
werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2011 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht
vom 4. Mai 2011 Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2011
erheben liess,
dass die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist und
aufgrund des sachlichen Zusammenhangs mit heutigem Datum und vom
gleichen Spruchgremium entschieden wird.
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 9. Mai 2011
gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG dem Kanton C._______ zuwies, ohne
diesen Entscheid näher zu begründen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2011 ans
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid
des BFM vom 9. Mai 2011 erheben liess und die Aufhebung des
Zuweisungsentscheids, die Zuweisung des Beschwerdeführers an den
Kanton B._______ und in prozessrechtlicher Hinsicht den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragte,
dass das BFM in der Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 an der
Kantonszuweisung festhielt,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Juni
2011 nicht mehr zum Kantonszuweisungsentscheid äusserte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz such (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27
Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen
asylrechtlichen Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m.
Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom
17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten
werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27
Abs. 3 Satz 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid mit der
Begründung anfocht, seine Schwester wohne mit ihrem Ehemann im
Kanton B._______, weshalb er diesem Kanton zugeteilt werden möchte,
dass somit die grundsätzliche Rüge der Verletzung des Grundsatzes der
Einheit der Familie erhoben wird,
dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, weshalb
darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in
formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt,
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dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine
blosse Formalverfügung – wie sie die Zwischenverfügung des BFM vom
9. Mai 2011 darstellt – den Anforderungen an die Begründungsdichte
nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein begründetes Gesuch
stellt, wegen familiärer Beziehungen einem bestimmten Kanton
zugewiesen zu werden, oder sich Anhaltspunkte für die Zuweisung an
einen bestimmten Kanton aus den Akten ergeben (BVGE 2008/47 E.
3.3.3),
dass der Beschwerdeführer vorliegend am 18. März 2011 ein
begründetes Gesuch eingereicht hat und demnach in der angefochtenen
Verfügung eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten
Interessen des Beschwerdeführers an der Zuweisung in den Kanton
B._______ hätte stattfinden müssen,
dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das
BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2011 die Begründung
nachreichte und geltend machte, gemäss Art. 22 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
verteile das BFM die Asylsuchenden unter Berücksichtigung bereits in der
Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehörigkeiten und
besonders betreuungsintensiver Fälle möglichst gleichmässig auf die
Kantone,
dass vorliegend – so das BFM weiter – selbst wenn der
Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit hätte glaubhaft machen können
keine Verletzung des nach Art. 1a Bst. e AsylV 1 definierten
Familienbegriffs vorliegen würde und keine besonders schützenswerten
Interessen seitens des Beschwerdeführers bestünden,
dass gemäss Rechtsprechung besonders schützenswerte
verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie nur
vorlägen, wenn ‒ nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten
Beziehung zwischen den Familienangehörigen – ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorliege,
dass vorliegend nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Kanton B._______
lebenden Schwester auszugehen sei,
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dass dem Beschwerdeführer in der Folge Frist zur Stellungnahme
eingeräumt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der
Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition
prüfen kann (vgl. a.a.O. E. 3.3.4),
dass das Gesetz mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in
die Familieneinheit den diesbezüglichen Anforderungen der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4
AuG),
dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang
unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von Art. 8
EMRK bestimmt wird,
dass abgesehen von der Kernfamilie, das hiesst den Beziehungen
zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen
Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die
Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine
wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die
Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit – über die nahe, echte
und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus – indes praxisgemäss ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt,
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner im Kanton B._______ wohnhaften
Schwester auszuweisen ist,
dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjenigen
des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Begriff im
Rahmen der Kantonszuweisung massgeblich ist, vorliegend offen
gelassen werden kann,
dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Familieneinheit zu Recht
verneinte,
dass der Beschwerdeführer – wie im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E2554/2011, welches ebenfalls mit heutigem
Datum ergeht, ausgeführt wird – seine geltend gemachte Minderjährigkeit
nicht glaubhaft machen konnte, und deshalb von seiner Volljährigkeit
auszugehen ist,
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dass vorliegend weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch
aufgrund anderer Umstände ein Sachverhalt vorliegt, welcher ein
Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Schwester wegen
einer eigentlichen einseitigen Abhängigkeit als dringend angezeigt
erscheinen lassen würde,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung den Grundsatz
der Einheit der Familie offensichtlich nicht verletzt und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären,
dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses indes an
einem Verfahrensmangel litt, weshalb praxisgemäss keine Kosten
aufzuerlegen sind, das Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird und eine vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f.),
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat,
weshalb die Parteientschädigung gemäss Art. 14 VGKE unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren aufgrund der
Akten auf insgesamt Fr. 500.‒ (inklusive sämtlicher Auslagen)
festzusetzen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 500.‒ zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
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