B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2691/2015
Ur t e i l vom 6 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).
E-2691/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem der Beschwerdeführer – ethnischer Albaner – am 27. Juli 2013
von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen worden war, wurde er am
30. Juli 2013 dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
zugeführt, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Seit dem 8. August
2013 galt er im EVZ C._______ als verschwunden. Daher wurde sein ers-
tes Asylgesuch am 23. August 2013 abgeschrieben.
B.
Eigenen Angaben zufolge reiste er am 3. März 2015 erneut in die Schweiz
ein. Am 24. März 2015 wurde er von der Kantonspolizei B._______ wieder
aufgegriffen. Am 26. März 2015 wurde er dem EVZ C._______ zugeführt,
wo er am selben Tag ein zweites Asylgesuch einreichte. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 9. April 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 21. April 2015 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend, den Kosovo aus Furcht vor Blutrache seitens seines
Nachbarn verlassen zu haben. Denn im Jahre 2007 habe sein Vater im
Streit auf jenen Nachbarn geschossen und diesen dabei verletzt. Im Jahre
2013 habe zudem ein (…) des Beschwerdeführers einen Verwandten des
Nachbarn angeschossen. Die Familie des Nachbarn sei nicht an Versöh-
nung interessiert.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 – am 24. April 2015 eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formulareingabe vom 29. April
2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dage-
gen Beschwerde und beantragte in der Sache, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es
sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Entbindung von der Vorschusspflicht, unentgeltliche Rechtspflege,
einschliesslich der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie
eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem
beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
E-2691/2015
Seite 3
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; bei bereits
erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren.
E.
Am 4. Mai 2015 trafen beim Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzli-
chen Akten ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG (SR 142.31).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im
Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-2691/2015
Seite 4
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Verfolgung ist asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht; wogegen nicht-
staatliche Verfolgung nur dann asylbeachtlich ist, wenn der Staat zur Ver-
folgung anregt oder sich diese in anderer Weise zurechnen lassen muss
oder er generell nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz
zu bieten.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für unglaubhaft. Zum einen erwecke
das Verhalten im Zusammenhang mit den Gesuchseinreichungen vom 30.
Juli 2013 sowie vom 26. März 2015 nicht den Eindruck, dass er an Leib
und Leben bedroht sei. Zum andern sei die geltend gemachte Verfolgungs-
gefahr angesichts seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2013 nicht
plausibel. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im März
2015 wieder ausgereist sei. Seine diesbezüglich Erklärung, er habe das
nötige Geld nicht gehabt, vermöge nicht zu überzeugen. Seine Aussage,
bislang sei nichts mehr vorgefallen, weil er den Nachbarn nicht mehr an-
getroffen habe, spreche ferner gegen eine Verfolgungsgefahr. Ausserdem
seien seine Angaben substanzlos ausgefallen. Auf Beschwerdeebene be-
kräftigt der Beschwerdeführer lediglich seine bisherigen Vorbringen und
setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Daher
kann ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
Darüber hinaus sind die Vorbringen auch nicht asylrelevant, da der Be-
schwerdeführer Verfolgung von privater Seite geltend macht. Es ist von der
Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des kosovarischen Staates, bei
dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs.
2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen. Es liegen keine konkreten Hinweise
vor, die auf Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der kosovarischen
E-2691/2015
Seite 5
Polizei schliessen liessen. Nach seinen Angaben hat sich der Beschwer-
deführer im Kosovo nie an die Polizei gewandt. Damit hat er die Schutzsu-
che dort offensichtlich nicht ausgeschöpft. Aufgrund der Subsidiarität des
Asyls hätte er sich an die zuständigen Behörden im Kosovo wenden müs-
sen, bevor er in der Schweiz um Schutz ersucht hat. Die fremdsprachigen
Beweismittel, die nachweisen sollen, dass sein Vater bestraft worden sei,
sind nicht geeignet, eine asylbeachtliche Verfolgung nachzuweisen, da Be-
strafung für die Tat des Vaters rechtsstaatlich legitim ist. Es erübrigt sich in
antizipierter Beweiswürdigung daher, eine Übersetzung einzufordern. Dem
Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E-2691/2015
Seite 6
Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevanten Vorbringen geltend
machen. Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich nach den erfolgten
Erwägungen und aufgrund der Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Krieg noch von allgemeiner
Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2011/50). Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen jungen und gesunden Mann, dessen (…) sowie (…) im Ko-
sovo leben und der ausserdem über weitere Angehörige in der Schweiz
verfügt, die ihn auch finanziell unterstützen können. Er ist ausgebildeter
(…) mit Mittelschulabschluss und hat zuletzt mit (…) gehandelt. Es sind
keine Hindernisse ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar er-
scheinen liessen.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist der vom Bundesamt angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung sind mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig geworden,
E-2691/2015
Seite 7
wobei letzterer Antrag aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde von Gesetzes wegen von vornherein gegenstandslos gewesen
ist. Gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG ist der Antrag, die zuständigen Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates seien vorsorglich anzuweisen,
keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen. Den
Akten der Vorinstanz sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sie
mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers Kontakt auf-
genommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolg-
ten Kontaktaufnahme gegenstandslos ist. Die gestellten Rechtsbegehren
erweisen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb die Gesuche
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ungeachtet einer allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen sind
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
E-2691/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils mittels bei-
gelegtem Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: