B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2691/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2017 / N (…).
E-2691/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, im Jahre 2008 habe ihn ein alter Freund (F.), der sich einige Jahre
zuvor den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen habe,
gebeten, bei ihm zu Hause bei seiner Familie übernachten zu dürfen,
dass F. ihnen erklärt habe, vor den LTTE geflüchtet zu sein und die Familie
ihm und einem seiner Kollegen Gastrecht gewährt habe,
dass sich jedoch herausgestellt habe, dass F. und sein Kollege aktuell als
Spitzel für die LTTE tätig gewesen seien,
dass er (der Beschwerdeführer) F. geraten habe, Sri Lanka aus Sicher-
heitsgründen bald möglichst zu verlassen, ihm dessen Ausreise vorfinan-
ziert und ihm einen Schlepper organisiert habe,
dass er nach der Ausreise von F. mit diesem noch bis ins Jahre 2011 tele-
fonischen Kontakt aufrecht erhalten habe,
dass er im August 2015 von Beamten des CID (Criminal Investigation De-
partment) verhaftet und in ein Camp gebracht worden sei,
dass er unter dem Vorwurf, im Besitze von Waffen für die LTTE zu sein und
Aktivitäten für diese Organisation ausgeübt zu haben, zwei Tage festgehal-
ten und unter Misshandlung befragt worden sei,
dass er davon ausgehe, dass diese falschen Informationen vom Kollegen
von F. stammten, der sich zu dieser Zeit offenbar in behördlicher Gewahr-
sam befunden habe,
dass seine Mutter mit Hilfe eines Priesters seine Freilassung aus dem
Camp habe bewirken können,
dass ihm bei der Entlassung eine tägliche Meldepflicht auferlegt worden
sei, der er zusammen mit seiner Mutter während einer Woche nachgekom-
men sei,
dass er anlässlich der Ausübung seiner Meldepflicht jeweils beschimpft
und schlecht behandelt worden sei,
E-2691/2017
Seite 3
dass ihm vor diesem Hintergrund seine Mutter geraten habe, das Heimat-
land zu verlassen,
dass er sich im August 2015 zu einem Kollegen nach Colombo begeben
und bei diesem bis zum April 2016 versteckt gewohnt habe,
dass in dieser Zeit die Behörden immer wieder bei seiner Mutter zu Hause
vorgesprochen und nach ihm gefragt hätten,
dass er aus diesen Gründen den Entschluss gefasst habe, Sri Lanka zu
verlassen und im April 2016 mit Hilfe eines Schleppers und mit einem ge-
fälschten Reisepass auf dem Luftweg aus seinem Heimatland ausgereist
sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. April 2017 – Versand am 10. April
2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch vom 9. Mai 2016 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, die Verfügung des SEM vom 7. April 2017 sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Mai 2017 den
Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Mai
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 750.– mit Zahlungsfrist bis zum 8. Juni 2017 erhob,
dass der Kostenvorschuss am 7. Juni 2017 einbezahlt wurde,
E-2691/2017
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
E-2691/2017
Seite 5
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des
Beschwerdeführers als weder glaubhaft noch asylrelevant erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, ent-
gegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine Schilderungen anläss-
lich der Anhörungen glaubhaft,
dass er gestützt darauf die von der geltenden Rechtsprechung definierten
Risikofaktoren für Staatsangehörige aus Sri Lanka, die zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft führen würden, erfülle,
dass er zudem insbesondere auch aufgrund seiner illegalen Ausreise aus
seinem Heimatland bei einer Rückkehr dorthin einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Gefährdung ausgesetzt wäre,
dass nach Prüfung der Akten den in der Beschwerde gegen die angefoch-
tene Verfügung erhobenen Einwänden in entscheidrelevanten Aspekten
nicht gefolgt werden kann und die Argumentationslinie in der vorinstanzli-
chen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass der generelle Einwand des Beschwerdeführers, die beiden Anhörun-
gen beim SEM hätten fast neun Monate auseinandergelegen, was „leichte
Unterschiede“ in seinen Aussagen erklären würde, in Berücksichtigung der
Gesamtumstände nicht zu überzeugen vermag,
dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz zu bestätigen ist, wonach
die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen
sind, wenn er einerseits schilderte, nach zwei Tagen seit der Beherbergung
von F. bemerkt zu haben, dass dieser entgegen seiner anfänglichen Be-
teuerung nach wie vor Anhänger der LTTE gewesen sei, und er an anderer
Stelle zu Protokoll gab, von diesem Umstand sieben Tage nach dem Auf-
tauchen von F. Kenntnis erhalten zu haben,
dass entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers diese unstimmigen
Angaben nicht als kleiner Unterschied zu werten sind, zumal der genannte
Umstand im Kontext der Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ein
einschneidendes und zentrales Ereignis darstellen würde, das besonders
gut in Erinnerung haften bleiben müsste, wenn es tatsächlich stattgefunden
hätte,
E-2691/2017
Seite 6
dass das SEM auch zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe ei-
nerseits erklärt, zwischen August 2015 und seiner Ausreise im April 2016
hätten Angehörige des CID insgesamt etwa sieben Mal bei ihm zu Hause
nach ihm gesucht und an anderer Stelle ausgesagt, Leute des CID hätten
in diesem Zeitraum fast jeden Tag bei ihm zu Hause nach ihm gesucht,
dass die blosse Bestätigung in der Beschwerde, erstere Variante treffe zu,
die widersprüchlichen Aussagen nicht aufzulösen vermag,
dass im Weiteren die Einschätzung des SEM zutrifft, dass das Vorbringen
des Beschwerdeführers, wonach ihn die sri-lankischen Behörden im Au-
gust 2015 festgenommen und des Besitzes von LTTE-Waffen verdächtigt
haben sollen, ihn jedoch nach nur zwei Tagen Inhaftierungszeit wieder frei-
gelassen hätten, nachdem er ihnen keine Informationen zur Sache habe
liefern können, in Berücksichtigung der gesamten geltend gemachten As-
pekte als realitätsfremd zu bezeichnen ist,
dass zudem auch in der Annahme, der Beschwerdeführer sei festgenom-
men, jedoch bereits nach zwei Tagen wieder auf freien Fuss gesetzt wor-
den, darauf zu schliessen ist, dass die sri-lankischen Behörden in sicher-
heitsdienstlicher Hinsicht keinen ernsthaften Fokus auf seine Person ge-
richtet haben,
dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte anschliessende tägliche Meldepflicht in wesentlicher Hinsicht
nichts zu ändern vermag, zumal die sri-lankischen Behörden, wie vom Be-
schwerdeführer selber vorgebracht, bei Anhaltspunkten auf tatsächlich
sicherheitsrelevantes Potential einer Person konsequent und anhaltend re-
agieren,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und sein gesamtes Aus-
sageverhalten nicht geeignet sind, darauf schliessen zu lassen, die sri-lan-
kischen Behörden hätten ihn bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem
Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen überzogen,
dass in Würdigung der gesamten Aktenlage auch nicht ersichtlich wird,
dass der Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden dem
Kreis der Personen zugeordnet werden könnte, der dem Risikoprofil ent-
spricht, künftig mit der notwendig erheblichen Wahrscheinlichkeit ernsthaf-
ten Nachteilen im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne ausgesetzt zu wer-
den, und eine entsprechende Befürchtung als unberechtigt einzustufen ist,
E-2691/2017
Seite 7
dass die entsprechenden Einwände und Vorbringen in der Beschwerde bei
dieser Sachlage nicht stichhaltig erscheinen,
dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
E-2691/2017
Seite 8
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu Recht sowohl als nicht glaubhaft als auch nicht asylrelevant erach-
tete und das Vorliegen einer Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 EMRK
im Falle des Beschwerdeführers verneinte,
dass sich der EGMR wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandersetzte, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dä-
nemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A.
gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07),
dass der Gerichtshof dabei stets betonte, dass nicht in genereller Weise
davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli-
che Behandlung,
dass vielmehr im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden müss-
ten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen
Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8),
dass dabei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten,
dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner
Ausreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in sicherheitsre-
levanter Hinsicht auf sich gezogen zu haben,
dass schliesslich nicht alle der aus Europa beziehungsweise der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden einer ernstzunehmenden
Gefahr vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und es auch problematisch er-
scheint, die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr
nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen,
E-2691/2017
Seite 9
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich der Wegweisungsvollzug des aus der Nordprovinz stammenden
Beschwerdeführers, welcher dort sowohl über ein familiäres Beziehungs-
netz als auch über eine wirtschaftliche Grundlage (landwirtschaftlicher Fa-
milienbetrieb) verfügt, auch als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2691/2017
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: