B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2692/2012
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land erstmals am 6. Juni 1996 und reiste am 31. Dezember 1998 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung
vom 16. Dezember 1999 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute: Bundesamt für Migration: BFM) sein Asylgesuch ab, verfüg-
te die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine
dagegen erhobene Beschwerde vom 17. Januar 2000 wurde mit Urteil
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
am 6. Juni 2000 abgewiesen.
Gemäss Meldung des B._______ vom 30. Januar 2001 galt der Be-
schwerdeführer als seit dem 11. Oktober 2000 verschwunden.
B.
Am 16. März 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz. Gemäss eigenen Angaben sei er nach Abschluss des ers-
ten Asylverfahrens nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe seinen Hei-
matstaat am 9. März 2005 erneut verlassen und sei auf dem Luftweg
nach Italien gereist. Am 16. März 2005 sei er erneut in die Schweiz einge-
reist und habe am Folgetag ein zweites Mal um Asyl ersucht.
Am 30. März 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asyl-
gesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. April 2005 wurde von der
ARK mit Urteil vom 13. April 2005 abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde.
C.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 27. Juni
2009 erneut seinen Heimatstaat und gelangte am 1. Juli 2009 über Dubai
und Italien in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel sein drittes Asylgesuch einreichte.
Am 8. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch befragt
und am 21. August 2009 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört. Hinsichtlich der Asylvorbringen wird auf die Akten verwie-
sen.
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Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer folgende Beweismittel ins Recht (vgl. Akten C1):
ein Schreiben des "Department (…); Maintain Blacklisted Per-
sons" datiert vom (…) 2005;
drei fremdsprachige Zeitungsausschnitte;
zwei Schreiben der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom
(…) 2007 bzw. (…) 2009;
eine englischsprachige Arztbestätigung vom 14. Mai 2009;
Schreiben des "Office of the Grama Seva Officer" vom (…) 2009;
einen fremdsprachigen Brief (inklusive Übersetzung und Zustell-
couvert) (…) des Beschwerdeführers datiert vom 18. November
2009).
D.
Mit Verfügung vom 16. April 2012 – eröffnet am 18. April 2012 – lehnte
das BFM das dritte Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
E.
Am 18. Mai 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Ver-
vollständigung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel
eingereicht:
Schreiben der "Police Station (…)" vom (…) 2012;
Schreiben von (…)., Member of Parliament, datiert vom (…) 2012;
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Arztzeugnis von Dr. (…) vom (…) respektive (…) 2012;
zwei Zeitungsausschnitte vom 25. und 26. April 2012 inklusive
Übersetzungen;
ein Farbfoto sowie ein Lageplan.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 erhob die zuständige Instrukti-
onsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts – unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfalle – einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.--.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 1. Juni 2012 geleistet.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Replik-
eingabe ein. Gleichzeitig wurden zwei weitere Dokumente (Schreiben des
"[…]" vom […] 2012 sowie Schreiben des "[…]" vom […] 2012) nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen hatten und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden nahmen die tamili-
schen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft. Daraufhin hat die Vor-
instanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Verän-
derung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rück-
kehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Uno-
Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Quali-
tätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener
Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden
sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen
(vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt be-
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kannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue Zürcher
Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers –
zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht
damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
16. April 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt
ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort
sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegwei-
sungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls
Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem
BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
5.
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5.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Ob-
siegen, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das ent-
sprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird
(vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je m.w.H.; Urteile des
Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011,
D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar
2010).
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher keine Kosten zu er-
heben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 1. Juni 2012 geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zu-
rückzuerstatten.
5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indes kann auf
entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerde-
führer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 1. Juni 2012 geleis-
tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird dem Beschwerde-
führer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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