B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2692/2013
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
(…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (…) Oktober 2009 und reiste über Dubai und Italien am 20. Oktober
2009 in die Schweiz ein, wo er am Folgetag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2009
wurde er im EVZ summarisch befragt und am 12. November 2009 einge-
hend durch das BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen angehört.
Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer zwei Farbfo-
tos sowie weitere Beweismittel in Kopie (ein Schreiben der Schweizer
Botschaft in Colombo vom 1. Oktober 2008, ein Arbeitsvertrag vom 23.
März 2006, Bestätigungsschreiben vom 1. Dezember 2003 und 27. April
2004, eine Bestätigung betreffend Teilnahme an einer Konferenz vom 17.
März 2001 sowie diverse Registerauszüge) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2013 – eröffnet am 8. April 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2013 focht der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei
die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu erteilen;
eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf-
zuheben und sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Verfahrensakten seiner Mutter (N […]) und den Beizug dieser
Verfahrensakten. Im Weiteren ersuchte er um die Bekanntgabe des
Spruchgremiums.
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Der Beschwerde wurden 68 Beweisunterlagen, insbesondere zur politi-
schen Lage für die tamilische Bevölkerung in Sri Lanka, beigelegt.
D.
Mit verfahrensleitender Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2013 wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde das ordentliche Spruchgre-
mium bekannt gegeben, wobei allfällige Veränderungen wegen Abwe-
senheiten oder Stellvertretungen vorbehalten wurden. Dem Beschwerde-
führer wurde ferner Gelegenheit eingeräumt, eine von seiner Mutter (Ver-
fahrensnummer: N […]) unterzeichnete Einwilligungserklärung zur bean-
tragten Akteneinsicht und zum Beizug ihrer Asylverfahrensakten nachzu-
reichen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
E.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Rechtsmitteleingabe und reichte eine Einwilligungserklärung seiner Mut-
ter zur Einsicht in deren Verfahrensakten sowie weitere neun Beweismit-
tel nach.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. Mai 2013 fristgerecht geleistet.
G.
Am 10. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismit-
tel nach.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juni 2013 wurden die Verfahrensakten
des Beschwerdeführers sowie die beigezogenen Verfahrensakten N […]
dem BFM überwiesen zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuches. Da-
bei wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Mutter des Be-
schwerdeführers erstinstanzlich beim BFM noch hängig sei.
I.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer das Origi-
nal eines bereits in Kopie eingereichten Beweismittels nach.
J.
Am 9. Juli 2013 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrens-
akten des Beschwerdeführers sowie das beigezogene Dossier seiner
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Mutter (N […]) dem BFM nochmals, nachdem das entsprechende Gesuch
des Beschwerdeführers um Akteneinsicht unbehandelt geblieben war.
K.
Mit Begleitschreiben des BFM vom 12. Juli 2013 wurde dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten N […] ge-
währt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2013 reichte der Be-
schwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Kopie eines Zeitungsartikels
vom 21. Juli 2013) sowie eine Kopie der Verwaltungsbeschwerde in Asyl-
sachen betreffend das Asylverfahren seiner Mutter nach. Gleichzeitig
wurde beantragt, das Verfahren des Beschwerdeführers sei mit dem Ver-
fahren seiner Mutter zu koordinieren.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. August 2013 im Beschwerdeverfahren
der Mutter des Beschwerdeführers (E-4405/2013) wurde unter anderem
festgehalten, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit dem Be-
schwerdeverfahren seiner Mutter insoweit koordiniert, als beide Verfahren
parallel geführt würden und dasselbe Spruchgremium für beide Verfahren
zuständig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
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Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 5. April 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig
festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurtei-
lung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalt auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem
BFM werden die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier,
welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden
wird, zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits geleistete Kostenvorschuss ist
dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Seite 7
5.2
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungs-
aufwand lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen, wobei zu berücksichti-
gen ist, dass viele der vorliegend eingereichten Beweismittel (insbeson-
dere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdever-
fahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebe-
gründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allge-
meine Lage in Sri Lanka Bezug nehmen, in diversen vom mandatierten
Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise ein-
gereicht und der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters im Rah-
men von Parteientschädigungen bereits entschädigt worden. Zudem
weist der Inhalt der Eingaben teilweise redundante Ausführungen auf.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. April 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Mai 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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