B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2692/2015
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Albanien,
vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Oktober 2013 in der Schweiz
um Asyl nach. Sie wurde am 20. November 2013 zur Person befragt und
am 25. Juli 2014 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte
sie vor, sie habe viele Probleme mit ihrem Mann gehabt. Er habe sie ver-
gewaltigt, sexuell und mental missbraucht und einmal auf der Strasse tät-
lich angegriffen. Die Polizei habe sie nicht unterstützt, als sie Anzeige er-
stattet habe. Häusliche Gewalt sei in Albanien alltäglich. Sie habe ihn we-
gen Bedrohung angezeigt. Beim Gerichtstermin habe er sie erneut mit dem
Tod bedroht. Das Gericht habe entschieden, er dürfe nicht mehr in ihre
Nähe kommen. (…). Sie habe diese Probleme nicht mehr ertragen können
und sei deshalb ausgereist.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein: ihren albanischen
Pass (…), den Gerichtsbeschluss (Fernhalteverfügung) des B._______
vom (…), ein von ihr verfasstes Schreiben zu ihrer Situation vom (…), (…),
einen Memorystick mit einem Fernsehbericht (…), eine Kopie des Austritts-
berichts der C._______ vom (…), eine Kopie des Austrittsberichts der
D._______ vom (…) sowie eine Kopie eines Abklärungsberichts der
C._______ vom (…) ein.
A.b Mit Verfügung vom 21. April 2015 – eröffnet am 22. April 2015 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug.
B.
Am 24. April 2015 sandte die Beschwerdeführerin einen als Stellungnahme
zum Asylentscheid bezeichneten Brief an das SEM (Eingang: 27. April
2015; unter Beilage eines undatierten Schreibens ihrer Tochter), worin sie
bat, ihr Dossier sei erneut zu prüfen. Das SEM übermittelte die Eingabe als
mögliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2015 liess sie den Ent-
scheid vom 21. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM an-
zuweisen, eine neue Verfügung mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist zu
erlassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, Asyl zu erteilen oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
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Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In der Beschwerdeschrift (S. 8) wird die Nachreichung eines Schreibens in
Aussicht gestellt, das sich mit einer angeblich kürzlich erfolgten, zweiwö-
chigen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin befassen dürfte.
C.
Am 12. Mai 2015 ging beim Gericht ein (…) Kurzaustrittsbericht der
C._______ ein, mit welchem ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Akutpsychiatrie vom (…) bestätigt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
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handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Zunächst ist auf die formelle Rüge betreffend Beschwerdefrist einzugehen,
da diese geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdefrist sei zu Unrecht
auf fünf Arbeitstage verkürzt worden, was gegen Art. 13 EMRK verstosse.
Albanien gelte zwar als verfolgungssicherer Staat ("safe country"), es
komme aber immer wieder vor, dass auch in solchen Ländern Menschen
verfolgt würden und Schutz benötigten. Das SEM habe in casu für die Be-
handlung des Asylgesuches insgesamt 18 Monate benötigt. Nach der ver-
tieften Anhörung seien neun Monate verstrichen, ehe der Entscheid gefällt
worden sei. Eine solche Verfahrensdauer sei inakzeptabel, wenn die Be-
schwerdeführerin im Heimatland offenkundig nicht verfolgt werde und
keine weiteren Abklärungen nötig seien. Die Sache hätte diesfalls in kür-
zester Zeit abgeschlossen werden können, und es sei kein Grund ersicht-
lich, welcher dem entgegenstehen würde. Die kurze Beschwerdefrist im
Sinne von Art. 108 Abs. 2 AsylG sei nicht gerechtfertigt. Zudem könne der
angefochtenen Verfügung keine Begründung bezüglich des Vorliegens ei-
ner Fallkonstellation gemäss Art. 40 AsylG entnommen werden. Die Verfü-
gung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Be-
schwerdefrist auf 30 Tage zu verlängern. Die Vorinstanz habe für die ab-
schlägige Begründung 18 Monate in Anspruch genommen, zudem seien
die Akten umfangreich. Eine wirksame Beschwerde zu erheben sei innert
der Frist von fünf Arbeitstagen nicht möglich.
4.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
Art. 108 Abs. 2 AsylG sieht seit dem 29. September 2012 (vgl. AS 2012
5359, BBl 2012 8261) vor, dass für Verfügungen des SEM nach Art. 40 in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eine Beschwerdefrist von fünf
Arbeitstagen gilt. Bei solchen Verfügungen handelt es sich – wie vorliegend
– um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus Län-
dern, die vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeich-
net worden sind und welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden.
Dass Albanien ein solches Land ist, wird nicht bestritten. Der Verzicht auf
die Einholung zusätzlicher Informationen rechtfertigt sich in solchen Fällen
dadurch, dass bei der Anhörung nach Art. 29 AsylG offenkundig geworden
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Seite 5
ist, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder be-
weisen noch glaubhaft machen konnte und ihrer Wegweisung sowie dem
Vollzug nichts entgegensteht (Art. 40 AsylG).
Vorliegend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der vollständigen und
richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist,
dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruch-
reif war. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin sind un-
behelflich. Dass zwischen der Anhörung und der Entscheidfällung neun
Monate verstrichen sind, ist namentlich vor dem Hintergrund der gesetzli-
chen erstinstanzlichen Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG, wel-
che Bestimmung fälschlicher von Verfahrensfristen spricht, ist zwar un-
schön, erweist sich aber nicht als willkürlich und steht der Anwendung von
Art. 40 AsylG nicht entgegen. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die
lange Verfahrensdauer nicht auf die Notwendigkeit beziehungsweise Vor-
nahme weiterer Abklärungen zurückzuführen war, sondern vermutungs-
weise auf die hohe Arbeitslast des SEM. Immerhin ist festzustellen, dass
am 20. Oktober 2014 eine von der damaligen Rechtsvertreterin einge-
reichte Mitteilung samt einem psychiatrischen Abklärungsbericht vom Sep-
tember 20124 und zwei früheren Austrittsberichten eingereicht wurden,
welche Unterlagen von der Vorinstanz auch in Betracht gezogen werden
mussten. Wenngleich in solchen Fällen ein schneller Abschluss des Ver-
fahrens wünschenswert ist, besteht kein Grund, weshalb Art. 108 Abs. 2
AsylG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte. Eine Verlet-
zung des Rechts auf wirksame Beschwerde ist sodann nicht ersichtlich.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführerin die Be-
schwerdeerhebung und Abfassung einer vollständigen Beschwerdeschrift
innert Frist möglich war, zumal in den drei Wochen seit Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung bis zum heutigen Tag keine Beschwerdeergän-
zung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG eingereicht wurde. Somit
stand die fünftägige Beschwerdefrist einer sachgerechten Anfechtung der
vorinstanzlichen Verfügung nicht im Wege, und die Beschwerdeführerin er-
litt keinen Rechtsnachteil.
Entgegen der Argumentation in der Beschwerde war das SEM auch nicht
gehalten, die Anwendung von Art. 40 AsylG näher zu begründen. Aus den
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass Albanien
als verfolgungssicherer Staat gilt und dass in casu keine weiteren Abklä-
rungen nötig waren. Die Begründungspflicht wurde nicht verletzt.
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Seite 6
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Aufhebung
des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen, weshalb der An-
trag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, die Verfügung unter Gewährung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen
neu zu erlassen, abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe ihres Ehe-
mannes seien auch in Albanien strafbare Handlungen, welche von den zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten ge-
ahndet würden. Die Problematik der häuslichen Gewalt sei in Albanien von
nichtstaatlichen Organisationen erkannt worden und es gebe ein Gewalt-
schutzgesetz, welches ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine
Schutzanordnung für Opfer häuslicher Gewalt vorsehe. Auch wenn das
Gesetz nicht immer effektiv umgesetzt werde, komme doch der albanische
Staat in Fällen häuslicher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner
Möglichkeiten nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei einmal po-
lizeilich von zu Hause abgeführt und auf dem Polizeiposten einvernommen
worden. Zudem sei eine richterliche Schutzanordnung ergangen. Den al-
banischen Behörden könne nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Fall
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nicht an die Hand genommen und seien untätig geblieben. Hinzu komme,
dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Anzeigeerstattung und der
Schutzanordnung ausgereist sei, so dass in der kurzen Zeitspanne kaum
weiterreichende gerichtliche Entscheidungen hätten erwartet werden kön-
nen. Es sei ihr nach einer Rückkehr zuzumuten, sich bei Bedarf wieder an
die zuständigen Behörden zu wenden und allenfalls die Wiederaufnahme
des Verfahrens zu erwirken. Gemäss ihren Aussagen habe sie dort eine
Anwältin, die sie dabei unterstützten könne. Die Inanspruchnahme der
staatlichen Schutzinfrastruktur sei subjektiv zumutbar und der tatsächliche
Zugang zu den Behörden sei gewährleistet. Der albanische Staat biete so-
mit hinreichenden Schutz vor häuslicher Gewalt. Der Ratschlag des Kom-
missars, als Frau müsse die Beschwerdeführerin eine solche Situation er-
tragen können, sei als unbedarfte Äusserung einer Einzelperson zu werten
und ändere nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwil-
ligkeit des Staates.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts
zu ändern, da der Sachverhalt, welchen sie stützen, grundsätzlich nicht in
Frage gestellt werde. Immerhin würden die eingereichten Bild- und Tonträ-
ger beweisen, dass die Problematik der häuslichen Gewalt in Albanien eine
gewisse Aktualität aufweise und von allgemeinem Interesse sei. Albanien
gelte als verfolgungssicherer Staat. Die Regelvermutung, dass keine asyl-
relevante staatliche Verfolgung stattfinde und vor nichtstaatlicher Verfol-
gung Schutz gewährleistet werde, habe nicht umgestossen werden kön-
nen.
6.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Ehemann der Beschwerde-
führerin sei zwar einmal von zu Hause abgeführt, jedoch nie festgehalten
worden, ausserdem habe das Frauenhaus, welches sie aufgesucht habe,
nicht ihre Interessen vertreten. Es sei nach der Anzeige wegen Vergewal-
tigung lediglich ein Kontaktverbot ausgesprochen worden. Somit stehe
fest, dass der albanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekom-
men sei. Aufgrund des Sachverhaltes genüge die Anordnung eines Kon-
taktverbotes nicht, um Sicherheit zu gewähren. Insbesondere die Drohung
vor Gericht hätte weiterreichende Schutzmassnahmen zur Folge haben
müssen. Das SEM vergesse, dass es sich beim Kommissar um eine zent-
rale Figur im Strafverfahren gehandelt habe. Auch habe es sich bei dessen
Äusserung nicht um eine unbedarfte Bemerkung, sondern um die Grund-
haltung des Beamten gehandelt. Dieselbe Einstellung habe offensichtlich
auch die Kontaktperson des Frauenhauses gehabt. Weiter berücksichtige
die Vorinstanz nicht, dass das Gewaltschutzgesetz vorliegend nicht effektiv
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umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde von den albani-
schen Behörden nicht vor ihrem Ehemann geschützt. Sie erfülle daher die
Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
In ihrem Schreiben vom 24. April 2015 führte die Beschwerdeführerin aus,
Albanien könne ihre Sicherheit nicht garantieren. Sie habe mehrmals ver-
sucht, sich das Leben zu nehmen, weil sie keinen Ausweg gesehen habe.
Sie sei psychisch am Ende und ihr Ex-Mann sei auf der Suche nach ihr.
Bei einer Rückkehr würden auch ihre beiden Kinder leiden.
Die Tochter schrieb in ihrem Brief, Frauen würden in Albanien schlecht be-
handelt. Sie wolle nicht, dass ihre Mutter zurückkehre, sondern dass sie
frei und glücklich leben könne.
6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe in Albanien
aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG. Es kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschil-
derten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Albanien als si-
cheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und
die albanischen Behörden grundsätzlich als schutzbereit und schutzfähig
zu bezeichnen sind. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus,
in Albanien habe bezüglich der Problematik der häuslichen Gewalt eine
positive Entwicklung begonnen. Es wies auf das Gewaltschutzgesetz hin,
welches jedoch nicht immer effektiv umgesetzt werde. Die Beschwerdefüh-
rerin monierte, in casu sei genau dies der Fall gewesen und die Behörden
hätten sie nicht vor den Übergriffen ihres Mannes geschützt. Dieser Argu-
mentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wandte sich
eigenen Angaben zufolge erstmals am (…) an die Polizei, als sie ihren
Mann nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz auf der Strasse getroffen und
er sie tätlich angegriffen habe (vgl. SEM-Akten A14/16 S. 6 und 11). Als sie
etwa zehn Tage später ihre Sachen beim Ehemann habe abholen wollen,
habe er sie beschimpft und bedroht, so dass ihre Schwester die Polizei
gerufen habe (vgl. A14/16 S. 6). Die Polizei habe ihren Mann mitgenom-
men und einvernommen. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (…)
wurde verfügt, dass der Ehemann sie nicht mehr bedrohen und belästigen
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solle, und es wurde ein Kontaktverbot verhängt (vgl. A3, Beweismittel 1).
Es ist daher – unbesehen der angeblichen Bemerkung eines Kommissars,
sie müsse solche Situationen als Frau erdulden, und der wenig überzeu-
gend geltend gemachten identischen Einstellung einer Kontaktperson ei-
nes Frauenhauses in E._______ – festzustellen, dass die albanischen Be-
hörden in ihrem Fall nicht untätig geblieben sind und sie innert kurzer Zeit
eine erste gerichtliche Schutzverfügung hat erwirken können. Die heimat-
lichen Behörden sind daher sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden
Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Darüber hinaus ist auf
das bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte
Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana
(Councelling Center for abused Women and Girls; CCWG) hinzuweisen,
welches der Beschwerdeführerin Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen ge-
gen ihren Mann im Zusammenhang mit der erlittenen häuslichen Gewalt
und vergangenen oder allenfalls zukünftigen Drohungen bieten kann.
6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht ver-
neint hat, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling ist, und folgerichtig ihr
Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Albanien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Albanien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
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8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.2 Eine Rückkehr nach Albanien erweist sich unter Berücksichtigung der
politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Le-
bensumstände – es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg o-
der allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwer-
deführenden bewirken würde – als zumutbar.
8.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei psychisch schwer ange-
schlagen und auf medizinische Hilfe angewiesen. Aufgrund ihres ver-
schlechterten Zustandes habe sie stationär behandelt werden müssen. Es
erscheine ungewiss, ob sie in Albanien Zugang zu medizinischer Hilfe er-
halten würde. Gemäss den Akten leidet sie an einer rezidivierenden de-
pressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an ei-
nem chronischen Unterbauchschmerz infolge sexuellen Missbrauchs. Im
neuesten Attest, dem Austrittsbericht der C._______ vom (…), lautet die
Diagnose auf mittelschwere depressive Episode, weitgehend reaktiv durch
psychosoziale Konfliktsituation (ICD-10: F32.1). Die Nachbehandlung
werde medikamentös und durch Fortsetzung einer ambulanten Behand-
lung durch eine Fachpsychologin erfolgen.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung
psychischer Probleme in Albanien sowohl stationär als auch ambulant
grundsätzlich möglich. Es existieren psychiatrische Einrichtungen und es
stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Es ist daher davon auszugehen,
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dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die notwendige medikamen-
töse und/oder therapeutische Behandlung in Albanien wird erhalten kön-
nen. Allfällige finanzielle Hürden, welche den Zugang zur Behandlung er-
schweren würden, können durch eine medizinische Rückkehrhilfe abge-
fangen werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Not-
lage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin in Albanien über ein tragfähi-
ges familiäres Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung als (…). Es ist des-
halb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine wirt-
schaftliche Notlage geraten, sondern vielmehr in der Lage sein werde, sich
– allenfalls mit einer anfänglichen Rückkehrhilfe – eine eigene wirtschaftli-
che Existenz aufzubauen.
Bezüglich der erwähnten Möglichkeit medizinischer und materieller Rück-
kehrhilfe ist zudem den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
sich offenbar bereits um solche bemüht hat, das SEM grundsätzlich Bereit-
schaft zu einer entsprechenden Leistung signalisiert hat und die Beschwer-
deführerin sich trotz aller Schwierigkeiten eine Zukunft in Albanien vorstel-
len kann (vgl. SEM-Akten V1 bis V3). Diese kooperative Haltung ist zu be-
grüssen und wird sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliede-
rung positiv auswirken.
8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen albanischen Rei-
sepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sind daher ungeachtet der allfälligen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktent-
scheid gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie in den Genuss einer
finanziellen staatlichen Rückkehrhilfe kommen dürfte, macht eine Kosten-
auflage wenig Sinn, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz
VwVG darauf zu verzichten ist.
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E-2692/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub