B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2695/2015
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Juli 2013 verliess und am 22. April 2014 in Ungarn daktyloskopisch er-
fasst wurde,
dass sein Asylgesuch von den ungarischen Behörden am (…) 2014 erst-
instanzlich abgelehnt wurde,
dass er am 4. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um
Asyl nachsuchte,
dass ihm anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. März 2015
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und
der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt wurde, welcher
Staat gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig erscheine,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er wolle nicht nach Un-
garn, da er sich im dortigen Asylverfahren mangels eines qualifizierten
Dolmetschers nicht habe verständlich machen können,
dass er keine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid erho-
ben habe, weil er nur Tamilisch spreche und es in Ungarn keine Bera-
tungsstellen für Asylsuchende gebe, die ihm hätten helfen können,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. April 2015 an das SEM
ergänzend ausführte, das Asylverfahren in Ungarn sei nicht korrekt
durchgeführt worden; so sei der Dolmetscher nicht physisch anwesend,
sondern via Skype der Befragung zugeschaltet gewesen,
dass dieser ausserdem nur schwer verständliches Tamilisch gesprochen
habe, wodurch es zu Missverständnissen und einer falschen Protokollie-
rung seiner Aussagen gekommen sei, was zu einem Fehlentscheid der
ungarischen Behörden geführt habe,
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dass die Schweiz deshalb gehalten sei, das Selbsteintrittsrecht auszu-
üben, ansonsten ihm in Ungarn eine Abschiebung nach Sri Lanka drohe,
was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 26. März 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass Ungarn der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 2. April 2015 zustimmte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am
22. April 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Überstellung nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass sie feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer
verfügte,
dass sie im Übrigen die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 5 AuG (SR 142.20) anordnete und den Kanton B._______ mit deren
Vollzug beauftragte, wobei gemäss Akten der Beschwerdeführer offenbar
nicht inhaftiert worden ist,
dass er mit Eingabe vom 29. April 2015 gegen den vorinstanzlichen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und eine materielle
Prüfung seiner Asylgründe vorzunehmen, eventualiter sei ihm eine Neu-
beurteilung respektive Wiedererwägung seines Asylgesuchs in Ungarn zu
garantieren, beziehungsweise sei ihm in Ungarn konkret ein faires Asyl-
verfahren gemäss Art. 6 EMRK zu garantieren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung mit
Verfügung vom 30. April 2015 einstweilen aussetzte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG)
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbe-
hältlich nachfolgender Einschränkungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
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des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abge-
lehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt
hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht/Souveränitätsklausel),
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwerde-
führer in Ungarn ein erstinstanzliches Asylverfahren durchlief, wobei sein
Asylgesuch am (…) 2014 abgelehnt wurde,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gege-
ben ist und die ungarischen Behörden der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 die Situation von Asylsuchenden in Ungarn analysierte
und zum Schluss kam, das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen wiesen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf,
dass aufgrund der Entwicklung der Situation in den vergangenen Jahren
die Vermutung, Ungarn respektiere die einschlägigen Menschenrechts-
übereinkommen, jedoch nicht mehr vorbehaltlos aufrechterhalten werden
könne, weshalb die Asylbehörden die Risiken einer Überstellung nach
Ungarn vertieft zu prüfen hätten (vgl. a.a.O. E. 6-9),
dass der Beschwerdeführer die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ge-
mäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert,
dass er auf Beschwerdeebene insbesondere vorbringt, er laufe in Ungarn
Gefahr, ohne adäquate Prüfung seines Asylgesuchs nach Sri Lanka ab-
geschoben zu werden,
dass Ungarn seine Verfahrensrechte in schwerwiegender Weise verletzt
habe, indem in seinem Asylverfahren mittels Zuschaltung per Skype ein
Europäer als Dolmetscher eingesetzt worden sei, der nur sehr geringe
Tamilischkenntnisse gehabt habe und ihn nicht richtig verstanden habe,
woraufhin seine Aussagen falsch protokolliert worden seien,
dass es keine Rückübersetzung des Protokolls gegeben habe, so dass er
erst nach dem Erlass des Entscheides gemerkt habe, dass die Überset-
zung nicht mit seinen Aussagen übereingestimmt habe,
dass die Schweiz mit einer Überstellung nach Ungarn ohne weitere Auf-
lagen gegen das Gebot des Non-Refoulements verstosse,
dass die Überstellung nach Ungarn nur zulässig sei, falls Ungarn ihn er-
neut mit einem geeigneten Dolmetscher anhöre, was die schweizerischen
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Behörden garantieren müssten, indem sie Ungarn einen geeigneten Dol-
metscher zur Verfügung zu stellen oder dafür zu sorgen hätten, dass ein
solcher bereitgestellt werde,
dass die schweizerischen Behörden im Übrigen die Durchführung eines
fairen Verfahrens in Ungarn garantieren müssten, um ihren völkerrechtli-
chen Verpflichtungen nachzukommen,
dass das SEM die Anwendung der Souveränitätsklausel zu prüfen hat,
sobald eine asylsuchende Person Umstände geltend macht, welche die
Überstellung aufgrund der Lage im zuständigen Staat oder aufgrund der
persönlichen Situation als problematisch erscheinen lassen (vgl. das zur
Publikation bestimmte Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8.2),
dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche
Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler
Verträge einer Überstellung entgegen stehen (vgl. a.a.O. E. 8.2.1),
dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermes-
sen gesetzeskonform auszuüben hat (vgl. a.a.O. E. 8.2.2),
dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt
seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl.
aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Er-
messen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen die
Argumente wiederholt, welche er bereits anlässlich der BzP und mit
Schreiben vom 7. April 2015 an das SEM vorbrachte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid unter Würdigung jener Ausführungen
fällte,
dass sie sich betreffend die Ablehnung des Selbsteintritts zwar relativ
knapp äusserte, in den Erwägungen II und III ihrer Verfügung (S. 3 und 4)
jedoch die relevanten Entscheidüberlegungen nannte,
dass das SEM insbesondere zutreffend ausführte, es lägen keine be-
gründeten Hinweise vor, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde,
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dass Ungarn ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und
sich der Beschwerdeführer, sollte er sich durch die ungarischen Behörden
ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Beschwerde an
die zuständigen Stellen wenden könne,
dass eine nach einem abschlägigen Entscheid allenfalls angeordnete
Haft gerichtlich überprüfbar sei,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich
Ungarn, bei welchem Land es sich um einen Signatarstaat der EMRK,
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (SR 0.105) handelt, im Falle des Beschwerdefüh-
rers nicht an das Non-Refoulement-Prinzip halten würde,
das mithin keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz im
Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO rechtfertigen würden,
dass sich somit ergibt, dass die Vorinstanz einen Selbsteintritt mit geset-
zeskonformer Begründung ablehnte,
dass die Rügen des Beschwerdeführers sich auf spezifische Mängel sei-
nes Asylverfahrens in Ungarn beziehen, die für das Bundesverwaltungs-
gericht nicht überprüfbar sind, und gegen die er sich auf dem dortigen
Rechtsweg zur Wehr setzen muss,
dass die Wiedererwägung beziehungsweise Neubeurteilung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers unter Einhaltung von dessen Verfahrens-
rechten in die Zuständigkeit der ungarischen Behörden fällt,
dass daher auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers betreffend
die Einholung von Garantien durch die Schweiz nicht einzutreten ist,
dass den Akten keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Ungarn werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen,
in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
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dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn auch keine
humanitären Hindernisse entgegenstehen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: