Abtei lung V
E-2696/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
X._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2696/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 10. November 2007 und gelangte über die Türkei am
20. November 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 21. November 2007 fand im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel eine summarische Befragung statt und am
19. Dezember 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus A._______, wo er geboren sei und mit seiner Familie gelebt habe.
In B._______ habe er viele Verwandte und in C._______ lebe ein
Onkel. Seit dem Jahre 2004 bis Mitte Oktober 2007 habe er an der
Universität in D._______studiert, dort im Studentenheim gewohnt und
sei in den Sommerpausen bei einem Onkel, der als Bauunternehmer
tätig sei, von diesem als Aufsichtsperson der Mitarbeiter beschäftigt
worden. Im Rahmen eines von ihm am 15. Oktober 2007 gehaltenen
Vortrages an der Universität, der sich unter dem Titel "Aggression der
Religionen im mittleren Osten" vor allem mit Aggressionen des Islams
in der kurdischen Gesellschaft beschäftigt habe, sei er nach einer
Redezeit von zirka fünf Minuten von anwesenden Anhängern der Isla-
misten unterbrochen und bedroht worden, da er ihrer Ansicht nach den
Islam beleidigt habe, obwohl er zu Beginn des Vortrages erwähnt
habe, keine Religion beleidigen zu wollen. Da er Mitglied der Kommu-
nistischen Arbeiterpartei Iraks (Worker Communist Party of Iraq,
WCPI) sei, gegen den Willen der Islamisten mitbeteiligt gewesen sei,
ein Musikerfest zu organisieren, und mit anderen Kollegen geplant
habe, Unterschriften für die Schliessung eines Gebetsraumes an der
Universität zu sammeln, hätten ihn die Islamisten nicht gemocht und
seinen Vortrag zum Anlass genommen, Hass gegen ihn zu schüren.
Nach dem Eintreffen der Polizei sei der Rädelsführer der anwesenden
Islamisten festgenommen worden. Aufgrund entsprechender Beobach-
tungen einer Freundin habe er befürchten müssen, von avisierten wei-
teren Islamisten, die in einem Auto auf der gegenüberliegenden Stras-
senseite vor der Universität aufgetaucht seien, vom Universitätsge-
lände weg entführt zu werden. Nachdem sich diese entfernt hätten,
habe ihn sein Bruder von der Universität abgeholt und zu Verwandten
in ein Dorf gebracht. Über das Mobiltelefon hätten ihm Is lamisten Dro-
hungen zukommen lassen. Sein Bruder sei drei Tage später in
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A._______ von zu Hause weg entführt worden, was der Polizei ange-
zeigt worden sei. Die Polizei sei jedoch in solchem Zusammenhang
nicht schutzfähig. Von einem Freund habe er erfahren, dass der festge-
nommene Islamist wieder freigelassen worden sei. Mit den Behörden
habe er persönlich keine Probleme gehabt, jedoch aus Furcht vor den
Islamisten am 10. November 2007 sein Heimatland verlassen, da er
nicht gewusst habe, wohin er im Irak hätte gehen können.
Der Beschwerdeführer reichte einen irakischen Nationalitätenausweis
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2008 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid damit,
wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils wider-
sprüchlich, andere äusserst vage, unsubstanziiert und stereotyp und
weitere entsprächen nicht der allgemeinen Erfahrung oder der Logik
des Handelns, weshalb der geltend gemachte Sachverhalt insgesamt
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art 7. des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten
würde. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und das
Asylgesuch sei abzulehnen.
Demnach komme Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht zur Anwendung.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wo-
nach ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Der Be-
schwerdeführer stamme selbst nicht aus einer dieser Provinzen, seine
Wegweisung dorthin sei jedoch zumutbar, da er gemäss eigenen An-
gaben über viele Verwandte in B._______, Provinz Suleimaniya, ver-
füge, wo unterer anderen sein Onkel (Unternehmer) väterlicherseits
wohne, bei dem er sich gemäss eigenen Angaben sein Geld verdient
habe. Ausserdem habe er gemäss eigenen Angaben auch einen Onkel
in C._______, Provinz Suleimaniya. Den Wegweisungsvollzug erach-
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tete das BFM demnach als zulässig und zumutbar, sowie als technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. April 2008 beantragte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung mit zumindest der Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung brachte er im We-
sentlichen vor, entgegen den Ausführungen des BFM in seiner Verfü-
gung seien seine Vorbringen zum geltend gemachten Sachverhalt we-
der widersprüchlich noch realitätsfremd, sondern vielmehr allesamt
glaubhaft ausgefallen. Im Weiteren habe das BFM seine Mitgliedschaft
zur WCPI in seiner Verfügung nicht berücksichtigt. Die Partei und
deren Aktivitäten seien verboten und deren Mitglieder von verschie-
densten Seiten ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt. Aufgrund der
gewaltdurchzogenen Sicherheitslage im Nordirak sei ein Wegwei-
sungsvollzug nicht zumutbar. In Kirkuk herrsche eine Situation allge-
meiner Gewalt. Auch könne er nicht nach C._______ oder Sulay-
maniya ziehen, da seine Verwandten ihr eigenes Leben führen und für
ihn keine Verantwortung in moralischer oder finanzieller Hinsicht über-
nehmen würden.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer eine iraki-
sche Identitätskarte, einen Studentenausweis und einen Ausweis der
Studentenwohnsiedlung je im Original, zwei Fotos und verschiedene
Zeitungsartikel zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2008 teilte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er
den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wurde gutgeheissen und somit auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung überwiesen.
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E.
Mit Eingabe vom 30. April 2008 (Poststempel) wurde eine Fürsorge-
bestätigung und mit Eingabe vom 19. Mai 2008 (Poststempel) ein Un-
terstützungsschreiben des Verantwortlichen der WCPI Schweiz zu den
Akten gereicht.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2008 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Im Weiteren führte das BFM aus, eine Prüfung der
eingereichten irakischen Identitätskarte habe ergeben, dass es sich
dabei um eine Totalfälschung handle.
G.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des
BFM schriftlich zu äussern.
H.
In seiner Replik vom 19. Juni 2008 entgegnete der Beschwerdeführer,
er habe mit der Rechtsmitteleingabe zahlreiche Beweismittel ein-
gereicht, die seine Vorbringen stützen würden und einen gegenständ-
lichen Zusammenhang mit seiner Verfolgung und der Flucht aus dem
Irak hätten. Zudem handle es sich bei der eingereichten Identitätskarte
um ein echtes Dokument und um ein Exemplar der Neuausgabe. Das
BFM habe möglicherweise noch keine Kenntnis von diesen neuen Do-
kumenten und habe somit bei der Überprüfung fälschlicherweise auf
eine Fälschung geschlossen. Ausserdem äussere sich das BFM nicht
zur Echtheit des Studentenausweises oder zum Nationalitätennach-
weis. Auch seien die eingereichten Zeitungsberichte vom BFM nicht
berücksichtigt worden.
I.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM ein vom 1. November 2008
datiertes Unterstützungsschreiben der Internationalen Föderation ira-
kischer Flüchtlinge (IFIR), Sektion Schweiz, zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
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Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht lings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers in zent-
ralen Punkten des geltend gemachten Sachverhaltes als nicht glaub-
haft. Das Gericht teilt die entsprechenden Erwägungen nur teilweise.
So mutet der Vorhalt des BFM, aus den vorgebrachten Umständen
müsse auf eine längere als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Re-
dezeit von fünf Minuten anlässlich des geltend gemachten Vortrages
an der Universität geschlossen werden, spekulativ und wenig über-
zeugend an. In einer Redezeit von fünf Minuten lassen sich eine Viel-
zahl von aussagekräftigen Gedanken vermitteln, umso mehr, wenn sie
in inhaltlich konzentrierter oder in plakativ verkürzter anschaulicher
Form etwa durch stichwortartige Nennung und Aufzählung markanter
Beispiele vorgetragen werden. Auch ist der Beschwerdeführer nicht
strikt auf eine subjektiv empfundene Einschätzung der Redezeit von
fünf Minuten zu behaften. Zudem ist es als nicht aktenkonform zu be-
zeichnen, wenn das BFM die Aufforderungen des Universitäts-Dozen-
ten an die islamistischen Studenten, Ruhe zu bewahren, der fünfminü-
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tigen Redezeit anrechnet, wenn der Beschwerdeführer ausführte, nach
"Etwa fünf Minuten" seines Vortrages sei er von islamistischen Studen-
ten unterbrochen worden und dann habe der Dozent um Ruhe gebeten
(Akten BFM A6/18 S. 10).
Ebenso lässt sich die Argumentation des BFM, der Beschwerdeführer
habe anlässlich der beiden Anhörungen bezüglich der von ihm be-
fürchteten Absichten der islamistischen Kontrahenten unterschiedliche
Angaben gemacht, nicht aufrechterhalten. Der Vorhalt des BFM, der
Beschwerdeführer habe entgegen der ersten Befragung bei der direk-
ten Anhörung nicht mehr von einem Entführungsversuch gesprochen,
sondern habe lediglich noch im konjunktiven Modus geltend gemacht,
es wäre möglich gewesen, dass die Islamisten gegen ihn etwas unter-
nommen hätten, ist in dieser Form nicht gerechtfertigt. Der Beschwer-
deführer hat anlässlich der ersten Befragung vielmehr ausgeführt, in
welchem Sinne er persönlich den entsprechenden Vorfall als "Entfüh-
rungsversuch" verstanden habe, ohne dass er konkrete physische,
einer tatsächlichen Entführung nahe Handlungen der Islamisten gel-
tend gemacht hätte (Akten BFM A1/12 S. 7).
4.2 Als Hauptausreisegrund nannte der Beschwerdeführer eine von
ihm befürchtete mögliche Verfolgung seiner Person durch fundamenta-
listisch radikalisierte Islamisten. Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich einlässlich mit der im kurdischen Nordirak herrschenden Lage
respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehö-
riger aus den drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und
Suleimaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Wür-
digung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der
vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.)
ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss
gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum
einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwoh-
nern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfol-
gung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch
von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern
ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die
Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und
Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar
identisch sind. Nichts anderes kann demnach gelten, wenn eine allfäl -
lige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer
solchen können - neben anderen Personengruppen - insbesondere
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kritische Medienschaffende ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5
und 6.7 [erster Absatz, S. 52.]).
4.2.1 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen
und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die
kurdischen Behörden sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück
gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten
kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten wer-
den Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gefahr von systematischen Be-
helligungen gegen alle - namentlich einfache - Mitglieder und Anhäng-
er der WCPI jedoch verneint. Es bedarf einer gewissen Exponiertheit,
um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein.
Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzelfall-
abklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren
Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz,
S. 52]).
4.2.2 Der Beschwerdeführer ist als einfaches Mitglied der WCPI ein-
zustufen. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der oben ge-
schilderten aktuellen Situation im Nordirak hat der Beschwerdeführer
keine erheblichen Nachteile im Sinne des Asylgesetzes begründeter-
weise zu befürchten. Die Beurteilung der Aktenlage führt zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer kein Profil ausgewiesen hat, das ihn einer
erhöhten Exponiertheit ausgesetzt hätte, weshalb einerseits anzuneh-
men ist, dass die Islamisten aktuell kein relevantes Interesse an seiner
Person hätten. Zudem hätte der Beschwerdeführer im Fall von drohen-
den Übergriffen mit einer staatlichen Schutzgewährung der nordiraki-
schen Behörden rechnen können, so dass die von ihm geltend ge-
machte Furcht vor Übergriffen durch Islamisten vorliegend nicht asyl-
relevant ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung
durch die islamistische Studentengruppe ist als punktuelle Anfeindung
einzelner Personen, die von den zuständigen Behörden leicht zu iden-
tifizieren gewesen wären, zu werten. Es ist davon auszugehen, dass
die Sicherheitskräfte der KDP in D._______ gegen ernsthafte gewalt-
tätige Übergriffe dieser Studentengruppe eingeschritten wären. So ist
denn auch gemäss Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des
geltend gemachten Vorfalles die Polizei nach dessen Alarmierung
unverzüglich auf dem Universitätsgelände eingetroffen und hat den
Rädelsführer der islamistischen Gruppe festgenommen. Auch ist da-
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von auszugehen, dass unter dem Einfluss des Universitätsprofessors,
der den Inhalt des Vortrages des Beschwerdeführers gekannt und als
Diskussionsbeitrag innerhalb seines Lehrganges genehmigt hatte
(A6/18 S. 8), der Schutzwille der Behörden gegenüber dem Beschwer-
deführer gefördert worden wäre. Zudem ist bekannt, dass die Behör-
den gegen gewalttätige Islamisten zuweilen mit nicht unbedenklicher
Härte vorgehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres ein-
leuchtend, dass sich die Angehörigen der islamistischen Studenten-
gruppe, die mit Leichtigkeit hätten identifiziert und dingfest gemacht
werden können, sich bestärkt gesehen hätten, sich wegen des
Beschwerdeführers selbst einer ernsthaften und ihnen bewussten
Strafverfolgung auszusetzen.
4.2.3 In diese Einschätzung passt, dass der Beschwerdeführer, wie
das BFM zu Recht erwogen hat, nicht hat glaubhaft machen können,
wonach sein Bruder an seiner Stelle entführt worden sein soll. Mit dem
BFM ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu
diesem Vorbringen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben sind
und die allgemein stereotyp gehaltene Schilderung eine subjektiv ge-
prägte Wahrnehmung vermissen lässt und der allgemeinen Erfahrung
offensichtlich entgegensteht (A1/12 S. 7 und A6/18 S. 15). Die als
Ausflüchte wirkenden Aussagen, man habe die Entführung seines Bru-
ders bei der Polizei gemeldet, aber solange diese "nichts machen
kann, können wir auch nichts tun", widersprechen offenkundig einem
realitätsnahen Kontext. Vielmehr wären bei einer Entführung seines
Bruders nachhaltige entsprechende Bemühungen und Interventionen
seiner Familie und des ihr gesinnungsgemäss nahestehenden Umfel-
des zu erwarten, zumal die den geltend gemachten Entführungsfall
auslösenden Anhänger der islamistischen Studentengruppe und somit
deren Familien namentlich bekannt gewesen wären.
4.2.4 Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Furcht des Be-
schwerdeführers vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem
Irak als nicht glaubhaft gemacht und somit als unbegründet zu er-
achten.
4.2.5 Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Akti -
vitäten in der Schweiz - wie von ihm im Verlaufe des Beschwerde-
verfahrens zusätzlich geltend gemacht worden ist - den nachhaltigen
Unwillen der PUK oder der KDP auf sich gezogen haben könnte. Zwar
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ist anzunehmen, dass die PUK beziehungsweise die KDP im Ausland
ein Agentennetz unterhalten, welches politische Aktivitäten irakischer
Oppositionsparteien im Ausland beobachtet und dabei auch Informa-
tionen über Aktivitäten exilirakischer kommunistischer Parteien sam-
melt. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten politischen Tätigkei-
ten in der Schweiz weisen aber nicht darauf hin, dass er sich in die-
sem Rahmen derart exponiert hat, dass ihn die PUK oder die KDP im
Nordirak als profilierten Gegner ihrer Politik wahrgenommen und ent-
sprechend das Augenmerk auf seine Person gerichtet haben könnten.
4.3 Unter diesen Umständen vermögen die Vorbehalte des Beschwer-
deführers, wonach er bei den kurdischen Behörden nicht um Schutz
nachsuchen könne - soweit dies aktuell überhaupt noch notwendig
erscheinen müsste - nicht zu überzeugen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden
Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestä-
tigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen
weder die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, noch die Ausfüh-
rungen in der Replik vom 19. Juni 2008 oder die eingereichten Beweis-
mittel etwas zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
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desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer in die Provinz Suleimaniya weggewiesen
wird. Er gehört der kurdischen Ethnie an und es ist von einer beson-
deren Verbundenheit mit dem Nordirak auszugehen. In der Provinz
Suleimaniya verfügt er gemäss eigenen Angaben über ein breites fa-
miliäres Netz. Als Angehöriger der Mehrheit wird ihm die Einreise in
den Nordirak keine Schwierigkeiten bereiten, zumal er vor der Ausrei-
se dort während Jahren gelebt hat und seine Angehörigen als Ge-
währsleute einsetzen kann. Seit dem Jahre 2004 hat er bis 2007 an
einer Universität in D._______ studiert und auch dort gewohnt.
Gemäss eigenen Angaben leben in B._______ viele Verwandte, dar-
unter auch sein Onkel, in dessen Bauunternehmen er in den Sommer-
ferien jeweils als Kontrollperson von Mitarbeitern beschäftigt wurde.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtung-
en der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
Seite 12
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nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi -
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimani-
ya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes
BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung-
en zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
6.6
6.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE
2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situati-
on in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum
Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situ-
ation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
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dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Im erwähnten Ent-
scheid wird festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs in die drei Provinzen zumutbar ist, wenn die betreffende Person
aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über
ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
6.6.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in der Provinz Suleimaniya über ein breites familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. Gemäss eigenen Angaben leben in B._______
viele Verwandte, darunter auch sein Onkel, in dessen Bauunterneh-
men er in den Sommerferien jeweils als Kontrollperson von Mitarbei-
tern beschäftigt wurde. Ein weiterer Onkel lebt in C._______. Aufgrund
seiner eigenen Angaben ist von finanziellen Ressourcen seiner Familie
auszugehen. Unter diesen Umständen wird es ihm - allenfalls mit der
Unterstützung durch seine Familie - möglich und zumutbar sein, sich
in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen.
6.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 30. April 2008 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch gutgeheissen. Aufgrund der
Aktenlage besteht kein Grund, darauf zurückzukommen. Es sind dem-
nach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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