Abtei lung V
E-2699/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, dessen Ehefrau B._______, und die Kinder
C._______, und D._______, Mazedonien,,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2699/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben ihren Heimat-
staat am 14. oder 16. Februar 2010 verlassen haben und am 18. Fe-
bruar 2010 in die Schweiz gelangt sind,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
G._______ (EVB) um Asyl nachsuchten, dort am 23. März 2010 zur
Person und den Ausreisegründen summarisch befragt und am 24.
März 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen angehört
wurden,
dass sie im Wesentlichen erklärten, der Beschwerdeführer A._______
(nachfolgend Beschwerdeführer) werde von Nikola Gruevski, aktueller
Ministerpräsident Mazedoniens, und weiteren Personen dessen
Umfeldes (Personen der Sondereinheit der Polizei “Tigri“ und Mitglieder
der VMRO [Innere Mazedonische Revolutionäre Organisation]) an Leib
und Leben bedroht, weil der Beschwerdeführer und sein (...)
H._______ im Jahr 2000 ein Angebot der Regierung ausgeschlagen
haben,
dass der Beschwerdeführer und B._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) sowie der (...) H._______ Mitglieder des
Sozialistischen Bundes (Socijal-Demokratski Sojuz na Makedonija
[SDSM oder Kürzel SDS]) seien,
dass der Beschwerdeführer mit H._______ im Sicherheitsbereich der
SDS eingesetzt worden sei,
dass er (...) das Wahllokal beaufsichtigt habe,
dass er im April oder Mai 2000 bei H._______ den damaligen
Finanzminister Mazedoniens, Nikola Gruevski, und weitere Personen
der VMRO getroffen habe,
dass Nikola Gruevski dem Beschwerdeführer und H._______ ein vom
damaligen Premierminister Mazedoniens, Ljub o Georgievski,č unter-
zeichneter Vertrag vorgelegt worden sei, den sie aber abgelehnt
hätten,
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dass es darum gegangen wäre, Waffen aus einem Lager (...) an einen
bestimmten Ort illegal zu verschieben,
dass ihnen Freilassung im Falle des Erwischtwerdens und (...) bei
Annahme des Vertrags in Aussicht gestellt worden seien,
dass sie noch Monate danach wegen ihrer Weigerung telefonisch be-
droht worden seien und am (...) 2000 ein erster Attentatsversuch auf
sie stattgefunden habe, wobei ein maskierter Schütze zuerst
H._______ und anschliessend den Beschwerdeführer aus einer
Entfernung von rund 15 Metern verfehlt habe,
dass der Täter dabei eine unbeteiligte Person angeschossen habe,
weil der Beschwerdeführer sich reflexartig aus der Schusslinie ge-
bracht habe,
dass letzterer nach dem rund drei Sekunden dauernden Vorfall ziem-
lich schockiert gewesen sei und den Tatort verlassen habe,
dass später das Fernsehen über den Anschlag berichtet habe, ohne
ihn namentlich zu erwähnen,
dass es in den darauf folgenden Jahren bis auf zwei Ereignisse ruhig
geblieben sei,
dass er erst nach der Ermordung H._______ vom (...) 2003 erstmals
realisiert habe, dass ihm damals das selbe Schicksal gedroht habe,
dass er zur Zeit der Ermordung H._______ nicht am Tatort gewesen
sei und über den Vorfall zuerst von (...) unterrichtet worden sei,
dass der damalige Täter, ein Polizist der Spezialeinheit Tigri und Mit-
glied der VMRO, nach der Tat gefasst und zu (...) Jahren Gefängnis
verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer im damaligen Gerichtsverfahren nicht ge-
gen den Täter aufgetreten sei, weil die Verurteilung zu erwarten gewe-
sen sei und er nicht durch regierungskritische Aussagen die Unver-
sehrtheit seiner Familienangehörigen habe riskieren wollen,
dass er jedoch die Gerichtsverhandlung besucht habe und der Täter
nach (...) Jahren aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
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dass (...) 2010 erneut ein Attentatsversuch stattgefunden habe,
dass er – wie üblich – als (...) in einem Lokal aufgetreten sei und nach
Mitternacht zu einer Zigarettenpause vor das Lokal getreten sei,
dass sich ihm ein mit zwei Personen besetzter roter VW Golf genähert
habe, wobei er plötzlich das auf ihn gerichtete automatische Gewehr in
den Händen einer maskierten Person bemerkt habe,
dass unvermittelt drei Frauen aus dem Lokal zu ihm hingetreten seien,
um (...), worauf der Bewaffnete dem Fahrer des Golfs befohlen habe
loszufahren,
dass eine der drei Frauen diesen Vorfall bemerkt habe und ihm dazu
eine Frage gestellt habe,
dass er (...) sich in der Stadt nur noch tagsüber aufgehalten habe,
dass er wisse, dass der Mörder H._______ mit dem
Ministerpräsidenten verwandt sei, sich nach der Freilassung aus dem
Gefängnis eine andere Identität zugelegt und ein (...) eröffnet habe,
dass der Ministerpräsident bei der Eröffnung des (...) anwesend
gewesen sei und den Täter zu Hause besucht habe,
dass der Beschwerdeführer sich bei keinem der erlebten Ereignisse an
die Polizei gewandt habe, weil die VMRO an der Macht und der Po-
lizeichef eines ihrer Mitglieder sei,
dass zudem alle Beschwerdeführenden (...) fälschlicherweise als
Angehörige der Roma gehalten würden, weshalb sie schon
verschiedentlich Nachteile erfahren hätten,
dass die Kinder(...) diskriminiert würden (...)
dass die (...) fachärztliche Begleitung benötige,
dass die Beschwerdeführenden SDS-Parteiausweise, Kopien gericht-
licher Unterlagen zur Tötung H._______, (...) einreichten,
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dass das BFM am 13. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bun-
desrat habe mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfol-
gungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net, und die Asylangaben würden krasse Ungereimtheiten enthalten,
dass es befremdlich erscheine, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2000 als Mitglied der oppositionellen SDS für die Erledigung illegaler
Geschäfte angeworben und ihm der Posten eines (...) angeboten
worden sei, zumal ihm die nötigen Qualifikationen dazu offensichtlich
fehlten, er dem Spitzenpolitiker bis anhin unbekannt gewesen sei und
die einzelnen Vorfälle (...) oberflächlich, ausweichend und ohne
fundiertes Wissen geschildert worden seien,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass nach (...) ereignislosen Jahren
erneut versucht worden sei, ihn zu beseitigen, obwohl er über keine
Beweise verfügen könne, die jemandem hätten schaden können,
dass der angebliche Verzicht auf Polizeihilfe wegen der Macht der
VMRO unplausibel sei, weil die Justiz mit der Verurteilung des Mörders
gezeigt habe, dass sie Straftäter zur Rechenschaft ziehe,
dass der Diebstahl der neuen Pässe nicht plausibel sei (...),
dass somit aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die
widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit des Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb die Asylvorbringen vor-
wiegend offensichtlich haltlos ausgefallen seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
auch in Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme (...),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. April 2010 – beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen am 20. April 2010 – gegen
diesen Entscheid Beschwerde einreichten und beantragten, die Ver-
fügung des BFM vom 13. April 2010 sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, und es sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei,
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dass in prozessualer Hinsicht um Einholung amtlicher Übersetzungen
des eingereichten fremdsprachigen Gerichtsurteils und des Zeugen-
protokolls, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass mit der Beschwerde Kopien des Gerichtsurteils, des Zeugen-
protokolls, der angefochtenen Verfügung, von Lohnausweisen, Zah-
lungsbelegen und Arbeitsverträgen eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Kompetenz der Beschwerdeinstanz somit darin er-
schöpft, bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge mazedoni-
sche Staatsangehörige sind, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss
vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat
und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass mit der Durchführung einer Anhörung die formelle Voraussetzung
für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34
Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass demzufolge zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht
zum Schluss gekommen ist, aus den Akten würden sich keine Hin-
weise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Ver-
mutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
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zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3), welcher nicht bloss ernsthafte Nach-
teile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand ver-
ursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) um-
fasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3),
dass ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des
Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in
den Akten Hinweise auf Verfolgung im genannte Sinn zu verzeichnen
sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt
werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass vorab zu untersuchen ist, ob die formellen Rügen der Beschwer-
deführenden zutreffen, wonach das BFM den rechtlichen Gehörsan-
spruch (Abklärungs- und Begründungspflicht) verletzt habe,
dass hierzu im Einzelnen behauptet wird, das eingereichte Gerichts-
urteil (...) und das Zeugenprotokoll vom (...) seien vom BFM weder in
eine Amtssprache übersetzt noch im Entscheid gewürdigt worden, und
es habe die Bedrohungslage ungenügend abgeklärt, weil es zu den
telefonischen Bedrohungen keine Einzelheiten habe erfahren wollen,
dass im Asylverfahren der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), mithin das BFM für
die vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat,
dass die Asylsuchenden Anspruch auf Mitwirkung haben, was sich
unmittelbar aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt,
dass im Rahmen dieses Rechts Asylsuchende ihre Beweise anbieten
dürfen, welche grundsätzlich abzunehmen sind, soweit der zu bewei-
sende Sachverhalt rechtserheblich ist (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass hingegen die Behörde von einer Beweisabnahme absehen kann,
wenn ohne Willkür vorweg im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
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gung die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung
würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbe-
sondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend
erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener
Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentli-
chen Erkenntnisse zu vermitteln vermag,
dass die bisherigen Hinweise der Beschwerdeführenden zum wesent-
lichen Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel auf dem
Hintergrund ihrer übrigen Aussagen bereits eine hinreichend gesicher-
te Sachkunde in Bezug auf die damaligen Vorkommnisse (Urteils-
grundlagen, erheblicher Sachverhalt) erlaubt haben,
dass sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör keine generelle Pflicht der Behörden ergibt, zu allen im Verfahren
vorgetragenen Elementen und Beweismitteln ausführlich Stellung zu
nehmen oder jedes einzelne fremdsprachige Beweismittel übersetzen
zu lassen, zumal der Untersuchungsgrundsatz nur dort eingehende
Amtsermittlung fordert, wo es sachverhaltsgerecht ist,
dass somit durchaus angemessen war, auf die Einholung von Über-
setzungen der fremdsprachigen Beweismittel zu verzichten, und auch
eine gründlichere Befragung und Argumentation zu den telefonischen
Drohungen zu keinem anderen Schluss hätte führen können,
dass die Beschwerdeführenden es auch im Rahmen der Beschwerde-
erhebung nicht für nötig befunden haben, den weitergehenden Inhalt
dieser Drohungen aktenkundig zu machen, sondern sich auf den Vor-
wurf beschränken, die Befragungsperson habe keine Einzelheiten dar-
über erfahren wollen, welches Verhalten durchaus den Schluss zu-
lässt, dass die Beschwerdeführenden zu diesem Thema nichts We-
sentliches nachzutragen haben,
dass zudem das BFM im Rahmen der ihm obliegenden Begründungs-
pflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) die Überlegungen, von denen es sich bei
seinem Entscheid hat leiten lassen, substanziiert und nachvollziehbar
dargelegt hat und somit für eine Begründung gesorgt hat, die als
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ausreicht,
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dass sich demnach die entsprechenden formellen Rügen der Be-
schwerdeführenden als unhaltbar erweisen und die entsprechenden
sinngemässen Anträge (Beschwerde, S. 2) abzuweisen sind,
dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wieder-
holung der bisherigen Behauptungen der Beschwerdeführenden be-
schränkt, indem im Wesentlichen ausgeführt wird, die Angst vor der
Verfolgung sei berechtigt, weil ihnen jemand, der Verbindungen zu
hohen Machtpositionen in Mazedonien habe, schaden möchte,
dass wiederum geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei (...)
in eine dubiose Sache hineingeraten, die zur Ermordung von
H._______ und zu wiederholten Tötungsversuchen an ihm selbst
geführt haben,
dass sich die Familie im heutigen politischen und polizeilichen Umfeld
ohne einen teuren Spitzenanwalt nicht zur Wehr setzen könne,
dass Mazedonien kein verfolgungssicheres Land sei, weil es verbreitet
auf mafiösen Strukturen basiere,
dass sich das BFM irre in der Annahme, die fehlenden Qualifikation
des Beschwerdeführers und der Umstand, dass der involvierte Spit-
zenpolitikers ihn vorher nicht bekannt hat, hätten in der Geschichte
eine Rolle gespielt; von Bedeutung sei hingegen die Beziehungsnähe
des Beschwerdeführers zu H._______,
dass der Beschwerdeführer den um Jahre verzögerten Zeitpunkt des
jüngsten Attentatsversuchs damit erklärte, dass er sich (...) in den
vergangenen Jahren selten während längerer Zeit am selben Ort
aufgehalten habe, dass dies aber der Fall gewesen sei (...) 2010 in (...)
und der Mörder H._______ nach nur (...) Jahren Gefängnis
freigekommen sei,
dass weiter das Argument des BFM, wonach sie ihre neuen Pässe
dem BFM vorenthalten würden, verfehlt sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht indessen die Auffassungen der
Beschwerdeführenden nicht teilt und vielmehr die vorinstanzlichen Er-
wägungen zur fehlenden Verfolgungsgefahr nach einer Überprüfung
der Vorakten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe und
aller Beweismittel als zutreffend erachtet,
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dass die Behauptungen und Erklärungen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sind, die Aussagen der Beschwerdeführenden vor der Vorin-
stanz in ein besseres Licht zu rücken,
dass die Beschwerdeführenden nicht plausibel haben darlegen kön-
nen, dass sie aus ethnischen Gründen – (...) – erhebliche Nachteile
erlitten haben, und es sich hierbei um Schutzbehauptungen handeln
dürfte, zumal sie als gebürtige Mazedonier stets in (...) wohnhaft
gewesen seien, mithin dem dortigen Umfeld bestens bekannt und
integriert in die mazedonische Gesellschaft gewesen sein mussten,
dass insgesamt von einer haltlosen und konstruierten Asylgeschichte,
die auf einer (bewiesenen) Tötung H._______ aufbaut, auszugehen
ist, weshalb das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG und
unter Berücksichtigung des tiefen Beweismasses zu Recht auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwer-
deführenden weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
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schwerdeführenden in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen
könnten (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass aufgrund der haltlosen Vorbringen weder die allgemeine Lage im
Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass auch der Beschwerde keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind,
wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in
den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass ein Grossteil der Verwandtschaft der Beschwerdeführenden im
Heimatland lebt, mithin dort ein soziales Beziehungsnetz besteht,
dass die angeblichen Diskriminierungen und die gesellschaftlichen
Nachteile wegen einer falschen ethnischen Zurechnung der Be-
schwerdeführenden Schutzbehauptungen darstellen,
dass der vielsprachige (...) Beschwerdeführer über (...) verfügt und als
(...) in seinem Heimatland und im Ausland lange Erfahrungen hat,
dass ihm und seiner Ehefrau, die in (...) tätig gewesen sei, deshalb der
Wiedereinstieg ins Erwerbsleben wieder gelingen sollte,
dass keine gesundheitlichen Gründe einer Rückreise nach Mazedo-
nien entgegenstehen, zumal die gesundheitlichen Probleme (...) in
Mazedonien behandelt werden können, was in der Beschwerdeschrift
auch ausdrücklich eingestanden wird (S. 2),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
sie würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation
geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde-
führenden ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr not-
wendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwer-
deverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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