B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2699/2015
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni Luftenstei-
ner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des
SEM vom 22. April 2015 / N (…).
E-2699/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die tibetische Beschwerdeführerin suchte am 19. März 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 20. März 2015 wies das SEM die Beschwerde-
führerin dem Verfahrenszentrum in Zürich (Testbetrieb) zu, wo am 24. März
2015 zunächst ein Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und der
Rechtsvertretung (vgl. Vollmacht vom 23. März 2015) stattfand, bevor die
Beschwerdeführerin gleichentags vom SEM im Beisein ihrer Rechtsvertre-
tung zu ihrer Person und ihrem Reiseweg befragt wurde. Eine eingehende
Anhörung fand – ebenfalls im Beisein der Rechtsvertretung – am 7. April
2015 statt.
Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Reiseweges zu Pro-
tokoll, dass sie am (…) 2014 von ihrem Geburtsort teils zu Fuss, teils mit
dem Auto nach Lhasa gegangen sei. Von dort aus sei sie an den Grenzort
B._______ begleitet worden, von wo aus sie am (...) 2014 die Grenze zu
Nepal überquert habe. Dort habe sie bei einer Familie in einem Chörten
gelebt. Am (…) 2015 sei sie auf einer ihr unbekannten Flugroute in eine ihr
unbekannte Stadt geflogen. Einen Tag später sei sie mit einem Zug am
19. März 2015 in die Schweiz eingereist.
Im Weiterer schilderte sie im Wesentlichen, dass sie als Einzelkind bis zu
ihrer Ausreise bei ihren Eltern im Dorf C._______ (D._______, Gemeinde
E._______, Bezirk F._______) gelebt habe. Sie sei nie zur Schule gegan-
gen und habe keinen Beruf erlernt; sie habe nur im Haushalt mitgeholfen.
Am (…) 2014 sei ihr Vater – ein Landwirt, der auch als Strassenbauarbeiter
gearbeitet habe – während der Arbeit beim Bau einer Strasse durch einen
Erdrutsch verstorben. Indes sei der Leichnam ihres Vaters ihnen vorenthal-
ten worden. Aus Wut darüber sei sie noch am gleichen Tag mit einem Bild
von G._______, auf welchem "(...)" gestanden habe, in ein chinesisches
Verwaltungsbüro in H._______ gegangen und habe dieses dort hingeklebt.
Da die Chinesen gleichentags von dieser Aktion erfahren hätten, habe sie
aus Furcht um ihr Leben ihr Land verlassen.
Schliesslich erwähnte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob sie
schwanger sei – der Mann der Familie in Nepal habe ihr etwas Schlimmes
angetan.
B.
Am 17. April 2015 gab das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdefüh-
rerin Gelegenheit, zu seinem Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Diese
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Stellungnahme wurde am 21. April 2015 eingereicht. Darin wurde ausge-
führt, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Begründung des
negativen Entwurfs nicht nachvollziehen könne; sie sei enttäuscht, dass
man ihr ihre Herkunft nicht glaube. Derzeit würden zwar keine Beweismittel
vorliegen, welche die Meinung des SEM umstossen könnten. Indes sei sie
bemüht, solche Dokumente zu beschaffen.
C.
Mit Verfügung vom 22. April 2015 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug dieser Wegwei-
sung; ein Vollzug in die Volksrepublik China sei indes auszuschliessen. Es
begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vorge-
brachte Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet unglaubhaft sei
(Art. 7 AsylG), da sie nicht in der Lage gewesen sei, korrekte Angaben zu
ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen sowie über ihren
Alltag und über ihre Lebensumstände zu berichten. Ferner habe sie keine
Ausweispapiere abgeben können. Daraus folge, dass grundsätzlich auch
an den vorgebrachten Asylgründen zu zweifeln sei (Art. 7 AsylG).
Unbestritten sei indes, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon
auszugehen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat verfüge.
Da durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung einer mög-
lichen Verfolgung der Beschwerdeführerin durch diesen Drittstaat verun-
möglicht werde, gehe das SEM davon aus, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden. Indes sei die Möglichkeit nicht auszu-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Staatsangehö-
rigkeit besitze, weshalb ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China
ausgeschlossen werde.
An diesem Entscheid ändere die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom
21. April 2015 nichts, da keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wor-
den seien, die den Standpunkt des SEM hätten ändern können. Daher sei
auch der Wegweisungsvollzug– ausser in die Volksrepublik China – zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Schreiben vom 23. April 2015 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat
nieder.
E-2699/2015
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die
Verfügung vom 22. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte dabei, dass der Entscheid aufzuheben und die Sache
neu zu beurteilen sei. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen – vorliegend aufgrund ihrer ille-
galen Ausreise aus der Volksrepublik China – als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis anzuerkennen und sie
vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Die zuständige Behörde sei darüber hinaus anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren.
Sie begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass es
für Personen tibetischer Ethnie allgemein sehr schwierig sei, Dokumente
zu organisieren. Sie beharrte darauf, die chinesische Staatsangehörigkeit
zu besitzen und in Tibet sozialisiert worden zu sein. Da sie aber in ihrem
Dorf nie zur Schule gegangen sei, beherrsche sie die hochchinesische
Sprache nicht. Dies sei nicht abwegig, immerhin betrage in Tibet die Alpha-
betisierungsrate lediglich 55%. Sie hielt weiter fest, dass nie ein Gutachten
von einem unabhängigen Tibet-Spezialisten erstellt worden sei. Es sei da-
her nicht nachvollziehbar, worauf sich die Vorinstanz bei der Beurteilung
der Antworten der Beschwerdeführerin, welche als tatsachenwidrig oder
realitätsfremd eingestuft worden seien, stütze. Folglich beantragte die Be-
schwerdeführerin den Beizug eines unabhängigen Sachverständigen, der
ein linguistisches Gutachten und eine Herkunftsanalyse vorzunehmen
habe.
Hinsichtlich Wegweisungsvollzugshindernissen wies sie darauf hin, dass
sie mit ihrer Heimat Tibet gebrochen habe, weshalb eine Rückkehr dorthin
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei.
Der Beschwerdeschrift lagen verschiedene Berichte über Tibet sowie eine
Fürsorgebestätigung der Asylorganisation Zürich (AOZ) bei.
F.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das
E-2699/2015
Seite 5
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch, die Vo-
rinstanz habe die Kontaktaufnahme mit dem Heimatland sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Eine be-
reits erfolgte Weitergabe von Personendaten sei indes vom SEM offen zu
legen. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, unter Hinweis auf das Ur-
teil BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
G.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM fest,
dass nach Erstellung des Sachverhalts keine Veranlassung bestanden
habe, ein Lingua-Gutachten zu erstellen. Es bemerkte, dass bisher keiner-
lei Dokumente abgegeben worden seien, welche die behauptete Herkunft
untermauern könnten.
H.
In ihrer Replik vom 1. Juni 2015 wiederholte die Beschwerdeführerin, der
Schlepper habe ihre Identitätspapiere entwendet; andere gültige Papiere
besitze sie nicht oder seien in Tibet und daher nicht einreichbar. Des Wei-
teren bestand sie darauf, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin sei, wel-
che in Tibet verfolgt sei und ihre Heimat illegal verlassen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-2699/2015
Seite 6
Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Ver-
fahrenszentrum in Zürich kommt zudem die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 38
TestV; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
E-2699/2015
Seite 7
4.1 Bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe kommt das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht von deren Un-
glaubhaftigkeit ausgegangen ist.
Als widersprüchlich, unrealistisch und undetailliert (da ohne Realkennzei-
chen) erscheint die Schilderung der Geschehnisse am (…) 2014 – dem
angeblichen Todestag des Vaters. Dieser sei am Morgen durch einen Erd-
rutsch umgekommen. Nach einer Stunde habe sie durch dessen Arbeits-
kollegen von seinem Tod erfahren, als sie zu Hause gewesen sei (A13 S. 8;
A17 S. 11). Die Mitarbeiter hätten ihr den Leichnam nicht geben wollen
(A17 S. 11 f.), bzw. man habe ihn nicht gefunden oder finden wollen (A17
S. 12). Dies habe sie ihren Nachbarn erzählt; ein Bekannter habe ihr dann
gesagt, was sie zu tun habe. So seien sie zu dritt (A17 S. 13) bzw. sei sie
nur mit einem Kollegen (A13 S. 8) gegen Mittag (A17 S. 14) bzw. am Abend
(A13 S. 8) nach H._______ gegangen und hätten an einem chinesischen
Verwaltungsbüro ein Bild von G._______ – ein chinesisches Oberhaupt,
durch welches sie ihr Land verloren hätten (A17 S. 13) – aufgehängt (A13
S. 8; A17 S. 11 ff.). Einer dieser Begleiter habe auf das Bild "(...)" geschrie-
ben (A17 S. 12). Danach seien sie nach einem ein- bis zweistündigen
Fussmarsch in ihr Dorf zurückgekehrt (A17 S. 13); dabei habe einer der
Begleiter gesagt, sie seien wohl bei ihrer Aktion gesehen worden (A17
S. 14). Die Mutter der Beschwerdeführerin habe bei den Nachbarn gewar-
tet und sei – als alle zu Hause angekommen seien – über das Vorgefallene
aufgeklärt worden. Unklar ist, ob die Chinesen die Urheber gesehen und
erkannt oder ob sie auf eine andere Weise von dieser Tat Kenntnis erhalten
hatten: Einerseits habe die Beschwerdeführerin erfahren, "dass die Chine-
sen von dieser Aktion erfahren haben" (A13 S. 8); anderseits habe die Mut-
ter nach ihrer Ankunft erklärt, diese Person, welche die Beteiligten gesehen
habe, könne diese verraten; deswegen sollten alle fliehen (A17 S. 15). Am
gleichen Abend seien die drei Aktivisten von einem Händler abgeholt wor-
den, der diese nach Lhasa gebracht habe (A13 S. 8; A17 S. 15).
Bei diesen Schilderungen der Beschwerdeführerin stellt sich insbesondere
die Frage, weshalb eine unpolitische Bauerstochter, die bis anhin nur im
Haushalt geholfen habe, sich ohne lange zu überlegen zu einer solchen
Aktion hinreissen liess. Zudem ist unklar, wie die Mutter – eine Bäuerin aus
armen Verhältnissen (A17 S. 9) – innert ganz wenigen Stunden die Aus-
reise ihrer Tochter und deren Mitaktivisten organisiert haben soll. Auch er-
scheint die rasche Abfolge der zahlreichen Geschehnisse, zu welchen
mehrstündige Fussmärsche gehörten, unrealistisch und innert eines einzi-
gen Tages kaum machbar.
E-2699/2015
Seite 8
4.2 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass den geltend gemachten Ereignissen vor der angeblichen
Ausreise der Beschwerdeführerin aus Tibet nicht geglaubt werden kann
(Art. 7 AsylG), weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe ist indes noch nicht be-
legt, dass die Beschwerdeführerin nicht aus der Volksrepublik China
stammt und wegen ihrer Ausreise bei einer Rückkehr dorthin – mithin we-
gen subjektiver Nachfluchtgründe – nicht befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Dies lässt sich
auch nicht dem Entscheid BVGE 2014/12 entnehmen. Dieser besagt ledig-
lich, dass, wenn für eine Person tibetischer Ethnie eine behauptete
Hauptsozialisation in der Volksrepublik China mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ausgeschlossen werden kann – was in BVGE 2014/12 ge-
stützt auf die Resultate einer Lingua-Analyse bejaht wurde (vgl. a.a.O.
E. 4.2) –, die Asylbehörde davon ausgehen darf, dass keine flüchtlings-
oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen eine Rückkehr dieser Person
an ihren bisherigen verheimlichten Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O.
E. 5.10).
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin tibetischer
Ethnie ist. Anders als in BVGE 2014/12 wurde zwecks Prüfung der Glaub-
haftigkeit der behaupteten Hauptsozialisation in der Volksrepublik China im
vorliegenden Fall keine Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse
respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchgeführt. Vielmehr wur-
den der Beschwerdeführerin – gleich wie im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 – im Rahmen der eingehenden
Anhörung durch das SEM vertiefte Fragen zu ihren Länderkenntnissen und
zu ihrem Alltagswissen gestellt. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil
BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 kam das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass sich diese neue Methode der Herkunftsabklärung des
SEM zwar grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben
eignen kann (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Indes ist das SEM – um dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gerecht zu werden – auch bei diesem
Vorgehen verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person in einer auch
für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernst-
haft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1).
E-2699/2015
Seite 9
Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar
sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und
wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten
beantwortet werden und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte
Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen
Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein amtsexterner
Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten zudem mit In-
formationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsen-
tation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer
(Country of Origin [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl.
a.a.O. E. 5.2.2.2).
Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Per-
son zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in
einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundi-
gen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit ein-
geräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsab-
klärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der be-
troffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeig-
neter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4).
Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM
die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb
die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die
vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als
Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3.2).
5.3 Wie nachfolgend erörtert wird, hat das SEM im vorliegenden Fall weder
die erste noch die zweite Mindestanforderung an die neu eingeführte Me-
thode der Herkunftsabklärung eingehalten, und mithin sowohl seine Unter-
suchungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf recht-
liches Gehör verletzt.
E-2699/2015
Seite 10
5.3.1 Die erste Mindestanforderung betreffend kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass den Akten bezüglich der gestellten Her-
kunftsfragen keine Angaben zu den vom SEM für korrekt befundenen Ant-
worten entnommen werden können. Mit der in der angefochtenen Verfü-
gung gemachten Bemerkung, dass die rein geografischen Aussagen ge-
lernt oder in Erfahrung gebracht worden seien, kann das SEM dieser Un-
zulänglichkeit nicht Abhilfe schaffen. So belegt diese Argumentation einzig,
dass die vom SEM gestellten Fragen für den Zweck der Abklärung, ob die
Beschwerdeführerin in Tibet sozialisiert wurde, untauglich sind.
Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere an für das Gericht einsehbaren
Belegen der angeblich richtigen Antworten. So wäre die Behauptung, die
länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, mit entsprechend
qualifizierten Quellen zu belegen. Dabei sei darauf hingewiesen, dass im
Rahmen der COI-Standards im Wesentlichen zu beachten ist, dass mög-
lichst vielfältige Quellen (Bandbreite und Arten) anzuführen sind. Denn nur
so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunftsland so ob-
jektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird (vgl. dazu
Urteil BVGer E-1375/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3.1 m.w.H.).
5.3.2 Mit Bezug zur zweiten Mindestanforderung des Anspruchs auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs fällt auf, dass die Beschwerdeführerin we-
der im Rahmen der beiden Befragungen (A13 und A17), noch danach kon-
kret darauf hingewiesen wurde, welche ihrer in der angefochtenen Verfü-
gung als ungenügend qualifizierten Angaben zu ihrer Herkunft nicht den
vom SEM als korrekt erachteten Informationen entsprechen. Mit diesem
Vorgehen wurde es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, zu den vom
SEM als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten
konkrete Einwände anzubringen.
5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den Untersuchungsgrundsatz sowie
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
E-2699/2015
Seite 11
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorlie-
genden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es angezeigt,
die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Sinne der vo-
rangehenden Erwägungen und mithin im Sinne des zur Publikation vorge-
sehenen Urteils BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 ans SEM als erste
Instanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Gewährung von Asyl be-
antragt wird. Die Verfügung des SEM vom 22. April 2015 ist zu bestätigen,
soweit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und sie aus der
Schweiz weggewiesen wurde. Hinsichtlich der Frage, ob sie aufgrund all-
fälliger subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und
der Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist die Sache
in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und rich-
tigen Sachverhaltsermittlung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des
rechtlichen Gehörs – und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans
SEM zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weite-
ren Vorbringen in der Beschwerde.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der Verfahrens-
kosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen Obsiegen auszu-
gehen.
8.1 Der Beschwerdeführerin wären die reduzierten Kosten von Fr. 300.-
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da am 13. Mai 2015 ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmit-
E-2699/2015
Seite 12
telverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismäs-
sig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2699/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Asylgewährung beantragt
wird, und die Verfügung vom 22. April 2015 wird bestätigt, soweit darin das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt (Ziff. 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung) und deren Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügt werden (Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
2.
Soweit die Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs der ange-fochte-
nen Verfügung) und den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 4 und 5 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung) betreffend, wird die Verfügung vom
22. April 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Feststellung des Sachverhalts und anschliessender neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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