Abtei lung V
E-2701/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Sierra Leone,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2701/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Sierra Leoner aus A._______ – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge wegen Bürgerkriegswirren im
Jahre 1999 verliess und mit Hilfe der UNO als Flüchtling nach
B._______ (Ghana) geflüchtet sei, wo er bis zu seiner Ausreise im
Oktober 2008 in einem UN-Flüchtlingslager gelebt habe,
dass er mit Hilfe eines UNO-Mitarbeiters am 25. Oktober 2008 auf dem
Luftweg über C._______ in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso vom 14. November 2008 sowie der direkten
Anhörung vom 15. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im Jahre 1996 hätten Rebellen der
"Revolutionary United Front" (RUF) sein Dorf A._______ erobert und
dabei viele Dorfbewohner – darunter auch seine Familie – getötet so-
wie deren Häuser niedergebrannt,
dass der Beschwerdeführer habe entkommen können und mit Nach-
barn nach Port Loko geflüchtet sei, wo er in der Folge bis im Jahre
1999 in einem UN-Flüchtlingslager gelebt habe,
dass die Rebellen im Jahre 1999 nach D._______ vorgestossen seien,
worauf die UNO die Flüchtlinge auf dem Meeresweg nach Ghana
gebracht hätte, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 im UN-
Flüchtlingslager von B._______ gelebt habe,
dass ein Mitarbeiter der UNO aus Mitleid mit dem Beschwerdeführer
dessen Ausreise organisiert habe, worauf er in Begleitung dieses
Mannes Ghana auf dem Luftweg verlassen habe,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung
seines Asylgesuchs am 25. Oktober 2008 und im Rahmen der Kurz-
befragung vom 14. November 2008 aufforderte, rechtsgenügliche Pa-
piere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis
heute nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer vom 5. bis am 16. Februar 2009 wegen
illegalen Handelns mit Drogen in Haft gewesen war,
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dass am 18. Februar 2009 gegen den Beschwerdeführer wegen Ge-
fährdung der öffentlichen Ordnung die Ausgrenzung aus dem Kanton
Tessin verfügt wurde.
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – eröffnet am 23. April
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch fest-
hielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchsein-
reichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitäts-
papiere abgegeben,
dass seine Vorbringen zu den Reiseumständen, nie Reisedokumente
besessen zu haben und weder am Flughafen in Ghana noch in der
Schweiz persönlich kontrolliert worden zu sein, unglaubhaft und
stereotyp ausgefallen seien, mit der Absicht, den Asylbehörden seine
Identität nicht offen legen zu müssen,
dass dem Beschwerdeführer ferner nicht geglaubt werden könne, dass
ihm ein fremder Mann, dessen Namen er nicht kenne, die Flugreise in
Schweiz bezahlt habe, zumal die illegalen Auswanderer aus Afrika für
Schlepper ein ertragreiches Geschäft seien,
dass er überdies trotz längeren Aufenthalts in der Schweiz und bis
dato weder Schritte zur Beschaffung von heimatlichen Dokumenten
unternommen noch versucht habe, die Botschaft in seinem Heimatland
zu kontaktieren, was den Schluss zulasse, er sei nicht Willens, Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
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dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen liessen,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht
gerichteter Beschwerde vom 27. April 2009 (Poststempel) beantragte,
die Verfügung des BFM vom 21. April 2009 sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu erteilen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben,
von einer Wegweisung sei in jedem Fall abzusehen und die Akten
seien zur materiellen Abklärung der geltend gemachten Asylgründe an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Gewährung von
Asyl beantragt wird,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen wer-
den kann,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers im EVZ Chiasso, zeit-
lebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu
haben (vgl. A1 S. 4), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig
plausibel anmutet,
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und
des für seine Reise notwendigen Transitlandes C._______ möglich
gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche
Ausweispapiere – respektive ohne jemals kontrolliert zu werden (vgl.
A1 S. 6; A19 S. 9) – von Ghana mit einem Mitarbeiter der UNO bis in
die Schweiz zu gelangen,
dass seine Vorbringen zu seiner Flucht aus dem Camp mit Hilfe eines
befreundeten UNO-Mitarbeiters nicht zu überzeugen vermögen, zumal
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sich ein Angehöriger der UNO- Hilfstruppen mit Sicherheit nicht einem
derartig hohen Risiko aussetzen würde, um einem fremden Menschen
zur Flucht aus einem Kriegs-Camp zu verhelfen, insbesondere dieser
selbst mit grossen Nachteilen zu rechnen hätte,
dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsste, dass
er sich in jedem Gast- respektive Asylland identifizieren muss, und es
für jede Person, die sich in einem Kriegs-Camp der UNO aufgehalten
hat, möglich ist, sich auszuweisen, zumal NGO's seit dem Jahr 1998
die Flüchtlinge in Lagern registrieren und ihnen Personalausweise
ausstellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schwei-
zerischen Behörden nicht aushändigte,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 14. November 2008
und der Anhörung vom 15. April 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten
widersprüchlich,
dass er insbesondere in der Erstbefragung angab, seine Eltern seien
gestorben, als sie im Haus gewesen seien (vgl. A1 S. 4), wohingegen
er anlässlich der direkten Anhörung ausführte, dass er aus dem Haus
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gerannt sei als er Schüsse gehört habe, ohne nach seinen Eltern zu
suchen (vgl. A19 S. 5),
dass der auf Nachfrage nach dem Datum des Geschehens erfolgte
Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei zu diesem Zeitpunkt
minderjährig gewesen und könne sich deshalb nicht an das Datum
erinnern, den Widerspruch keineswegs aufzulösen vermag, zumal
nicht nachvollzogen werden kann, dass sich insbesondere ein junger
Mensch an solche einschneidende Momente nicht mehr genau zu erin-
nern vermag,
dass daran die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
treffe diese Aussagen nicht im Kern, sondern wolle ihn an Nebensäch-
lichkeiten festnageln, nach dem Gesagten zu kurz greifen,
dass das BFM zutreffend festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer
bezüglich seiner Biographie widersprüchliche Aussagen gemacht hat,
zumal er zu Protokoll gegeben hat, (...) Jahre alt gewesen zu sein, als
seine Eltern gestorben seien (vgl. A19 S. 5), womit sein Heimatort erst
im Jahr 2000 durch die Rebellen eingenommen worden wäre und nicht
wie angegeben im Jahr 1996,
dass der die genannten Widersprüche betreffende Erklärungs- und
Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwer-
deführer Analphabet sei und offensichtlich mit Zahlen seine Mühe
habe, was auch der Dolmetscher festgestellt habe, als Schutzbe-
hauptung zu werten ist, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit
der protokollierten Aussagen nach deren Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigt und im Rahmen der summarischen Befragung so-
wie der Bundesanhörung jeweils zu Protokoll gegeben hat, alle Asyl-
gründe genannt und keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen respek-
tive Ergänzungen zu haben (vgl. A1 S. 6; A19 S. 10),
dass die Vorinstanz in ihrer Erkenntnis schliesslich zu bestätigen ist,
wonach Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaft-
lichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne der ab-
schliessenden Aufzählung in Art. 3 AsylG darstellen,
dass daran auch der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe in Bezug auf die Situation in Sierra Leone nichts zu
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ändern vermag, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete
Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass daher mit der Vorinstanz überinstimmend festzuhalten ist, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
Art. 7 AsylG nicht,
dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine zusätz-
lichen Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig erschei-
nen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände-
rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich die gegenwärtige politische Lage in Sierra Leone seit Ende
der Bürgerrechtswirren im Jahre 2002 deutlich stabilisiert und erholt
hat, und sich das Land unter Mithilfe von ausländischen Regierungen
und internationalen Organisationen seine Infrastruktur wieder auf- und
ausbaut,
dass es dem bis dahin oppositionellen "All People's Congress" (APC)
in den Wahlen vom August/September 2007 zudem gelang, die bislang
regierende Sierra Leone People's Party an der Spitze der Regierung
abzulösen, wobei der praktisch friedlich verlaufende Übergang der
Macht an die APC als Zeichen für die wachsende Stärke der Demo-
kratie im Land zu werden ist,
dass in Sierra Leone keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die derzeitige allgemeine Situation in der Heimat des Beschwerde-
führers demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 16),
dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis im Jahre (...) in Sierra
Leone gelebt hat (vgl. A1 S. 1) und er dort demgemäss immer noch
über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte,
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dass er zudem im UN-Camp in Ghana eine Ausbildung als (...)
absolviert hat (vgl. A1 S. 2), weshalb auch nicht davon auszugehen ist,
er gerate dort nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine exis-
tenzbedrohende Lage,
dass damit auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimat-
land schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
(Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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