B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2702/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
E-2702/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Geschwistern und ih-
rer Mutter (E-2708/2014) am 22. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in
Zürich zugewiesen wurde,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar 2014 im VZ
Zürich angab, sich von August 2012 bis Januar 2013 in Finnland auf-
gehalten zu haben, wobei sie zuvor mit einem von der italienischen Ver-
tretung in Colombo ausgestellten Visum für den Schengenraum nach
Finnland gereist sei,
dass sie weiter angab, ihren Heimatstaat zusammen mit ihrer Mutter und
Geschwistern am 20. Januar 2014 verlassen zu haben und von Italien her
am 22. Januar in die Schweiz eingereist zu sein,
dass ihr gleichzeitig zur allfälligen Zuständigkeit Finnlands oder Italiens
für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtli-
che Gehör gewährt wurde,
dass sie hinsichtlich Italiens erklärte, dort seitens von Drittpersonen aus
ihrem Heimatland in Gefahr zu sein,
dass das BFM am 21. Februar 2014 die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der
Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), er-
suchte, wozu die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung nah-
men,
dass der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführerin am 9. Mai
2014 der Entwurf der Verfügung des BFM zur Stellungnahme zugestellt
wurde,
dass am 12. Mai 2014 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht
wurde,
E-2702/2014
Seite 3
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-
lien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie
(E-2708/2014) mit Eingabe vom 19. Mai 2014 gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materiel-
ler Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf
das Asylgesuch sei einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft sei anzu-
erkennen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Italien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz sei anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie eventuell um Wiederherstellung [recte: Erteilung] der aufschiebenden
Wirkung ersuchte,
dass sie ausserdem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende
Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der oben erwähnte Rechtsvertreter dem Gericht am 27. Mai 2014
elektronisch mitteilte, das Mandat niedergelegt zu haben,
E-2702/2014
Seite 4
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) ge-
mäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Ent-
scheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Be-
schwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie im Übrigen
in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt – fünf
Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
E-2702/2014
Seite 5
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, daher
nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG (SR 142.20) be-
steht,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), weshalb auf den Antrag, es sei unter Feststel-
lung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet,
E-2702/2014
Seite 6
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, [EU-
Grundrechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund der Akten (Visum der Beschwer-
deführerin und Nichtstellungnahme Italiens zum Übernahmeersuchen)
feststeht,
dass daran entgegen der Beschwerde der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin in Italien kein Asylgesuch gestellt hat, nichts zu ändern ver-
mag,
dass sie auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend machte, sie ha-
be kein Vertrauen in die italienischen Behörden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
E-2702/2014
Seite 7
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, der Beschwerdeführerin obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und sie nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und
250; ebenso Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass auch nicht dargetan wurde, dass die Lebensbedingungen in Italien
so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verlet-
zen würde,
dass die Beschwerdeführerin ferner keinen konkreten Nachweis erbracht
hat, Italien würde ihr die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi-
nimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei die italienischen Behör-
E-2702/2014
Seite 8
den bei der Überstellung vom BFM darauf hinzuweisen sind, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden im Verfahren
E-2708/2014 um eine Familie handelt, die gemeinsam unterzubringen ist,
dass sie betreffend Verfolgung durch Dritte gehalten ist, sich an die zu-
ständigen italienischen Behörden zu wenden,
dass es demnach der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Situation und
Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden
vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den
Rechtsweg verwiesen wird,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaf-
tes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe erkennbar
sind, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig
oder unzumutbar erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel ( Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführe-
rin gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist,
sie aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
E-2702/2014
Seite 9
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig
geworden sind,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaaten seien vorsorglich anzuweisen,
keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin
Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer
bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allen-
falls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2702/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: