B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2702/2016
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Distrikt D._______ stammende Beschwerdeführer verliess
seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (…) Februar 2015 und
reiste mit einem gefälschten Reisepass nach B._______. Von dort sei er
via C._______ am (…) Februar 2015 in die Schweiz gelangt, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 2. März 2015 gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlas-
sen, weil er von der heimatlichen Polizei gesucht worden sei. Im Jahr 2012
habe er mit Kollegen an (…) den Heldentag organisiert. Gleichentags seien
die "Behörden zum (…)" gekommen und (…) seien attackiert worden. Da-
raufhin sei am (…) November 2012 eine Demonstration organisiert worden,
wobei wiederum (…) attackiert worden seien. Einige Tage später habe er
an einer Befragung teilnehmen müssen, an welcher ihm nahegelegt wor-
den sei, an solchen Anlässen nicht mehr teilzunehmen. Er sei dabei auch
geschlagen und mit dem Tode bedroht worden. In den Jahren 2013 und
2014 habe er nicht am Heldentag teilgenommen; trotzdem sei er einige
Male befragt worden. Nach dem Heldentag im Jahr 2014 sei er zudem te-
lefonisch regelrecht belagert und dabei nach dem Organisator des Helden-
tags befragt worden. Weil er die Fragen nicht beantwortet habe, sei er von
Angehörigen des Criminal Investigation Departments (C.I.D.) am (…) 2015
zu Hause aufgesucht und wiederum nach dem Heldentag 2014 befragt
worden. Seine Mutter habe ihn daraufhin nach Colombo geschickt, wo er
bei einem Kollegen untergekommen sei. Währenddessen sei seine Mutter
weitere Male vom C.I.D. aufgesucht worden und dieses habe die Polizei
informiert, deren Beamte wiederum seine Mutter aufgesucht hätten. Aus
diesen Gründen sei er schliesslich ausgereist.
B.
Am 2. März 2015 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr
2013 die Schweiz um Erteilung eines Visums ersucht hatte.
C.
Der Beschwerdeführer gab an der einlässlichen Anhörung zu seinen Asyl-
gründen vom 9. Juni 2015 an, er habe im Jahr 2012 an (…) den Heldentag
mitorganisiert. Dabei habe er (…) ein Bild des Anführers der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE), Velupillai Prabhakaran, aufgehängt. Weil die
Lichter (…) zur Feier des Tages angezündet worden seien, habe die Armee
das Gebäude gestürmt und die (…) bedroht sowie geschlagen. Er habe
fliehen können, weil er draussen gestanden habe. Wegen dieses Vorfalls
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hätten die (…) am folgenden Tag (…) demonstriert und er selbst habe
hierzu eine Wegbeschreibung verfasst und telefonische Auskünfte erteilt.
Es seien (…) Personen festgenommen worden, ihn selbst hätten die Be-
hörden aber nicht erwischt. Drei Tage später sei er jedoch telefonisch auf-
gefordert worden, bei einem Camp in D._______ zu erscheinen. Dort hät-
ten sie ihm gedroht, ihn zu verhaften, weshalb er – unter anderem auch
seiner Mutter zuliebe – mit politischen Aktionen nichts mehr habe zu tun
haben wollen. Dennoch sei er in den folgenden Jahren jeweils telefonisch
von C.I.D.-Angehörigen befragt worden. Insbesondere als im Jahr 2014
anlässlich des Heldengedenktags Lichter angezündet worden seien, hät-
ten die Befragungen wieder zugenommen.
Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer zu seinem Visumsantrag vom
Jahr (…) das rechtliche Gehör gewährt. Dabei gab er zu Protokoll, dass
das Visum von einem College in der Schweiz, für welches er sich beworben
gehabt habe, zurückgezogen worden sei, da sie dort keine Unterkünfte ge-
habt hätten.
Er legte als Beweismittel Zeitungsausschnitte, seinen (…) sowie eine Vor-
ladung der Polizei in D._______ vom (…) ins Recht.
D.
D.a Auf dem Unterschriftenblatt des Anhörungsprotokolls merkte die Hilfs-
werksvertretung (HWV) an, ihres Erachtens sei der Sachverhalt vor der
Rückübersetzung unvollständig abgeklärt gewesen und sie habe viele of-
fene Fragen gehabt. Aus diesem Grund habe sie angeregt, die Anhörung
abzubrechen, worauf nicht eingegangen worden sei. Aufgrund der fortge-
schrittenen Zeit, habe sie keine Möglichkeit mehr gehabt, den Beschwer-
deführer auf alle offenen Punkte anzusprechen. Schliesslich habe der Zeit-
druck die Atmosphäre verschlechtert und ihrer Ansicht nach habe der Be-
schwerdeführer deshalb weniger detailliert erzählt.
D.b In einer Aktennotiz vom 9. Juni 2015 nahm die SEM-Befragerin Stel-
lung zu den Anmerkungen der HWV anlässlich der Anhörung. Sie führte
aus, die Befragung habe fünf Stunden gedauert und das Protokoll umfasse
25 Seiten. Es sei dem Beschwerdeführer somit genügend Gelegenheit ge-
geben worden, seine asylrelevanten Punkte zu schildern. Ausserdem sei
er mehrfach zu genauerer Schilderung aufgefordert worden. Die Rücküber-
setzung habe problemlos erfolgen können und es habe auch keine ange-
spannte oder hektische Atmosphäre geherrscht. Das Zittern des Be-
schwerdeführers als Reaktion auf eine Frage habe sie ausserdem nicht nur
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protokollieren, vielmehr habe sie ihn direkt auf seine Reaktion ansprechen
wollen.
E.
Am 15. Juli 2015 ersuchte das SEM die Schweizer Botschaft in Colombo
um Abklärungen betreffend (…) des Beschwerdeführers (…) sowie die
durch ihn eingereichte „Message Form“ der Polizei.
F.
Mit Schreiben vom 27. August 2015 informierte die Schweizer Botschaft
das SEM darüber, dass der Beschwerdeführer (…). Demgegenüber er-
weise sich die „Message Form“ der Polizei ihres Erachtens als Fälschung.
G.
Am 7. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zur Botschaftsabklärung gewährt.
In seiner Stellungnahme vom 10. September 2015 führte der Beschwerde-
führer aus, er habe sich nicht (…), sondern (…). Die „Message Form“ der
Polizei habe er nach seiner Einreise von einem Kollegen erhalten und dann
gleich ohne weitere Kontrolle im Empfangs- und
Verfahrenszentrum abgegeben.
H.
Mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 1. April 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es den
Einzug des als Fälschung qualifizierten Beweismittels „Message Form“ der
Polizei vom (…) an.
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Seite 5
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte er ein Schreiben (…), einen Kurzbericht der HWV vom 9. Juni 2015
sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
J.
Der Instruktionsrichter bestätigte dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2016
den Eingang seiner Beschwerde und hiess mit Zwischenverfügung vom
12. Mai 2016 seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Kostenvorschussverzicht gut.
Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein.
K.
Die Vernehmlassung des SEM vom 19. Mai 2016 wurde dem Beschwer-
deführer mit Verfügung vom 23. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm
Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Seine Replik datiert vom
7. Juni 2016.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, die
Aussagen des Beschwerdeführers würden als unglaubhaft erachtet, da sie
stereotyp und oberflächlich ausgefallen seien und er den gestellten Fragen
ausgewichen sei. Das geltend gemachte Vorgehen der heimatlichen Be-
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hörden in Bezug auf den Beschwerdeführer erscheine zudem wenig plau-
sibel, insbesondere in Anbetracht der wochenlangen Festnahmen anderer
Teilnehmenden des Heldengedenktags. Diese Einschätzung werde durch
die Botschaftsabklärung untermauert, wonach sich die durch den Be-
schwerdeführer als Beweismittel eingereichte „Message Form“ der Polizei
als Fälschung herausgestellt habe. Die Stellungnahme des Beschwerde-
führers, er habe das Schreiben von einem Kollegen erhalten und den Inhalt
nicht genau gelesen, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Die Botschaftsabklärung habe auch ergeben, dass der Beschwerdeführer
(…). Seine diesbezüglichen Aussagen könnten somit ebenfalls nicht ge-
glaubt werden. Nach dem Gesagten reiche die Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur tamilischen Ethnie sowie seine Landesabwesenheit
von rund (…) Monaten praxisgemäss nicht aus, um Verfolgungsmassnah-
men seitens der heimatlichen Behörden berechtigterweise befürchten zu
müssen. Die zusätzlich belastenden Faktoren, wie seine Herkunft aus dem
Norden Sri Lankas, sein Alter zwischen (…) und (…) Jahren und seine an-
geblich illegale Ausreise, würden auch keinen hinreichend begründeten
Anlass zur Annahme geben, er hätte bei seiner Rückkehr über einen soge-
nannten Background Check hinaus gehende Massnahmen zu befürchten.
Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sein Asylgesuch sei abzulehnen. Es seien ausserdem keine Gründe er-
sichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sprechen
würden. So habe sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert
und in individueller Hinsicht verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz, sei gesund und habe (…).
4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerdean-
träge aus, er sei durch das C.I.D. über mehrere Jahre hinweg auf die glei-
che Weise befragt worden, weshalb seine diesbezüglichen Aussagen nicht
weiter differenziert ausgefallen seien. Dies werde durch den Bericht der
HWV bestätigt. Insbesondere sei der Vorwurf unbegründet, er sei den Fra-
gen ausgewichen. Vielmehr habe er die Geschehnisse sehr detailliert dar-
gestellt. Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Heldengedenktag im
Jahr 2014 sowie die darauffolgenden Befragungen seien ihm ausserdem
besonders gut in Erinnerung geblieben, weil sich die Vorgehensweise des
C.I.D. im Vergleich zu den Befragungen in den vergangenen Jahren ver-
ändert habe. Zu diesen Vorkommnissen seien ihm jedoch keine vertieften
Fragen gestellt worden, weshalb er davon ausgegangen sei, die notwendi-
gen Informationen seien bereits aus seinen Antworten hervorgegangen.
Die Vorgehensweise des C.I.D. sei darüber hinaus keineswegs nicht plau-
sibel, da die Beamten bezweckt hätten, ihn von weiteren Aktivitäten (…)
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abzuhalten. Die Tatsache, dass er nicht festgenommen worden sei, sei
wohl eine Konsequenz der internationalen Kritik am harten Vorgehen der
sri-lankischen Behörden gewesen. Betreffend die eingereichte „Message
Form“ der Polizei in D._______ sei anzumerken, dass seine Mutter diese
per Post zugestellt erhalten und ihm lediglich weitergeleitet habe. Mit der
Authentizität dieses Dokuments habe er sich gar nicht auseinandergesetzt.
Er habe auch keine Vergleichsmöglichkeit gehabt, da er zuvor keine solche
Vorladung erhalten habe. Jedenfalls habe er eine Fälschung nicht angefer-
tigt beziehungsweise anfertigen lassen und er könne sich auch nicht lo-
gisch erklären, weshalb seiner Mutter ein gefälschtes Dokument zugestellt
worden sein könnte. Möglicherweise sei damit eine Einschüchterung der
Mutter bezweckt worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht mit seiner Stellung-
nahme zum (…) auseinandergesetzt habe. Seine Aussage werde durch die
beigelegte Bestätigung (…) belegt. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
würde er somit aufgrund seiner Vorgeschichte bereits am Flughafen in Co-
lombo festgenommen. Er entspreche als junger Tamile, der bereits vor sei-
ner Flucht der LTTE-Wiederbelebung verdächtigt worden sei, einem be-
sonderen Gefährdungsprofil. Schliesslich könne er lediglich nach
E._______, dem Wohnort seiner Mutter, zurückkehren; eine unauffällige
Wiedereingliederung sei unter seinen Umständen jedoch nicht möglich.
4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass der Beschwer-
deführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt – insbesondere seine
Rolle an der Demonstration vom (…) November 2012 – ein wiederholtes
Mal anders dargestellt habe, als in den Befragungen. In Anbetracht dessen
vermöge das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument (…) die
Glaubhaftigkeitsbeurteilung in der angefochtenen Verfügung sowie das Ab-
klärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Colombo nicht umzustos-
sen. Das Verhalten der HWV zeige deren problematisches Rollenverständ-
nis auf. Sie habe fälschlicherweise behauptet, die Befragerin habe das
nonverbale Verhalten des Beschwerdeführers nicht protokolliert. Aus dem
Anhörungsprotokoll gehe jedoch hervor, dass dies nicht der Wahrheit ent-
spreche. Auch könne die Kritik bezüglich des Zeitdrucks, der an der Anhö-
rung angeblich geherrscht habe, durch Konsultation des Anhörungsproto-
kolls wiederlegt werden. So sei der HWV ein unbeschränktes Fragerecht
eingeräumt worden, wovon sie auch extensiv Gebrauch gemacht habe; sie
habe dann von sich aus keine weiteren Fragen mehr gestellt. Der Bericht
der HWV vermöge somit an der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nichts zu än-
dern.
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4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, der in der Be-
schwerde dargelegte Sachverhalt stimme mit seinen Aussagen an den Be-
fragungen überein. Er habe in der Beschwerdeschrift seine Rolle an der
Demonstration im Jahr 2012 gerade nicht aufgewertet, sondern vielmehr
darauf hingewiesen, er sei aus Angst im hinteren Teil der Menge mitgelau-
fen. Ausserdem habe er erstmals in der Beschwerde ausführlich über den
Ablauf dieser Demonstration berichten können, zumal ihm hierzu an der
Anhörung keine vertieften Fragen gestellt worden seien. Die Behandlung
des Schreibens (…) durch die Vorinstanz erscheine zudem höchst fragwür-
dig, zumal sie nicht erkläre, weshalb sie ein mit offiziellem Briefkopf ver-
fasstes Dokument (…) als Gefälligkeitsschreiben behandle. Die Vorinstanz
sei in der Vernehmlassung auch nicht näher darauf eingegangen, in welche
Datenbanken sie im Rahmen ihrer Abklärungen Einsicht gehabt habe und
(…). Es sei ihm deshalb nicht möglich, weiter auf dieses Argument einzu-
gehen. Das Verhalten der HWV könne schliesslich nicht ihm angelastet
werden, habe er doch lediglich auf die Seiten 4 und 5 des HWV-Berichts
verwiesen, auf welchen sich die HWV mit der Glaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen auseinandergesetzt habe. Diese Kommentare würden denn auch
unvoreingenommen und begründet erscheinen, zumal die HWV darin ihre
Meinung als solche gekennzeichnet und Vermutungen als solche hervor-
gehoben habe.
5.
Hinsichtlich der Anmerkung der HWV im Anschluss an die Anhörung kann
Folgendes ausgeführt werden:
Der Beschwerdeführer wurde zu sämtlichen wesentlichen Asylvorbringen
befragt und erhielt dabei die Gelegenheit, sich mehrfach zu den relevanten
Geschehnissen zu äussern. Dies zeigt auch das gerade im Verhältnis zu
den geltend gemachten Geschehnissen umfangreiche Anhörungsprotokoll
mit den rund 180 gestellten Fragen (30 von ihnen waren durch die HWV
gestellt worden). Es gibt somit keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt durch das SEM vollständig abgeklärt wurde,
zumal die Vorinstanz im Anschluss an die Anhörung auch noch die Schwei-
zer Botschaft in Sri Lanka kontaktierte. Nach Durchsicht des Anhörungs-
protokolls kann auch nicht bestätigt werden, dass sich ein allfällig beste-
hender Zeitdruck auf die Dichte der Ausführungen des Beschwerdeführers
ausgewirkt hätte. So vermochte er einige Fragen sehr ausführlich zu erläu-
tern, während er andere Fragen kaum beantwortete. Insgesamt ist jeden-
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falls davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung al-
les für sein Asylgesuch Wesentliche schildern können, weshalb der rechts-
erhebliche Sachverhalt vollständig erstellt wurde.
6.
6.1
6.1.1 Das Gericht kommt nach Konsultation des Anhörungsprotokolls zum
Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Hel-
dengedenktag im Jahr 2012 gerade im Vergleich zu den übrigen Aussagen
glaubhaft wirken. So hinterlassen die Schilderungen der Geschehnisse
dieses Tages einen selbst erlebten Eindruck (vgl. SEM-Akten, A17, F40,
F43 ff., F48). Aus diesen Ausführungen wird jedoch auch ersichtlich, dass
sich das Engagement des Beschwerdeführers auf ein minimales Mass be-
schränkte. So gab er selbst an, er habe lediglich Plakate (…) angebracht
und (…) geholfen eine Wegbeschreibung anzufertigen und zu verteilen.
Dabei habe er sich unauffällig verhalten, so dass er (…) nicht aufgefallen
sei. Zudem habe er am Gedenktag Informationen über den Standort der
Militärangehörigen per Telefon weitergeleitet (vgl. a.a.O. F41, F44 ff., F51,
F60 ff., F75 ff.). An der Demonstration sei er aus Angst auch nicht vorne,
sondern hinten gestanden (vgl. a.a.O. F80 ff., F86; Beschwerdeschrift
S. 4).
6.1.2 Vor dem Hintergrund der lediglich niederschwelligen Unterstützungs-
tätigkeit des Beschwerdeführers für den Heldengedenktag im Jahr 2012
erscheint auch logisch erklärbar, dass der Beschwerdeführer nicht – wie
die Hauptorganisatoren des Heldengedenktags – verhaftet, sondern statt-
dessen nur kurz (während […] Minuten) befragt und verwarnt wurde (vgl.
SEM-Akten, A17, F70, F87 ff.). Angesichts dessen vermögen die Vermu-
tungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen, wonach die heimatli-
chen Behörden nicht geglaubt hätten, dass sein Engagement nur minimal
gewesen sei, oder wegen der harschen internationalen Kritik der vergan-
genen Tagen auf seine Verhaftung verzichtet hätten (vgl. a.a.O. F94; Be-
schwerde S. 5). Es erstaunt zudem auch, dass die Behörden ihn erst knapp
ein halbes Jahr nach der Befragung mit Telefonanrufen belästigt hätten,
obschon in der Zwischenzeit weder Weiteres vorgefallen sei noch er sich
erneut für die (…) eingesetzt habe (vgl. SEM-Akten, A17, F100 ff.).
6.1.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer habe durch sein Verhalten am Heldengedenktag im Jahr 2012 das
Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen.
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Seite 11
6.2 Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers lassen die
geltend gemachten Behelligungen im Anschluss an den Heldengedenktag
im Jahr 2012 als unglaubhaft erscheinen:
6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde sowohl anlässlich der BzP als auch an
der Anhörung mehrmals auf die Befragungen durch das C.I.D. angespro-
chen. Anstatt diese Treffen detailliert zu schildern, gab er jedoch kurze Ant-
worten oder wich den Fragen aus (vgl. SEM-Akten, A4, S. 8: „ A17, F114:
„Wie sind die anderen Befragungen abgelaufen? A: Auch wegen Kleinig-
keiten wurde ich von ihnen befragt. Beispielsweise, wenn es Unstimmig-
keiten innerhalb (…) gab. Sie wollten über (…) gut Bescheid wissen.“; F117
ff.; F162 ff.). Darüber hinaus vermögen insbesondere seine Aussagen zum
Vorfall am (…) 2015 – der angeblich fluchtauslösend gewesen sei – nicht
zu überzeugen. So gab er an, er habe dem C.I.D. vor dem Heldengedenk-
tag im Jahr 2014 Auskunft über dessen Organisatoren geben müssen und
er selber sei an diesem Tag auch anwesend gewesen. Nachdem in diesem
Jahr wiederum die Lichter angezündet worden seien, habe man ihn dessen
verdächtigt (vgl. a.a.O. F167 ff., F173). Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb die sri-lankischen Behörden nach diesem Vorfall den Beschwerdefüh-
rer oft angerufen, ihn aber nicht verhaftetet haben sollen, obwohl er mit der
Organisation des Heldengedenktags in Verbindung gebracht worden sei
und sämtliche Hauptorganisatoren inhaftiert worden seien. Auch erscheint
in diesem Zusammenhang realitätsfremd, dass die Männer des C.I.D., die
ihn am (…) 2015 zu Hause aufgesucht hätten, das Haus verlassen hätten,
weil seine Mutter Bluthochdruck habe und durch deren Auftreten verängs-
tigt gewesen sei (vgl. a.a.O. F157; A4, S. 8). Schliesslich widerspricht das
Verhalten des Beschwerdeführers jeglicher Logik: Einerseits will er nach
dem Heldengedenktag im Jahr 2012 – unter anderem wegen seiner Mutter
und weil er sich auf sein Studium habe konzentrieren wollen – auf ein wei-
teres Engagement verzichtet haben. Andererseits habe er aber im Jahr
2014 wiederum am Heldengedenktag teilgenommen, obschon er seit dem
Heldengedenktag im Jahr 2012 massiv durch das C.I.D. bedrängt worden
sei und zudem schon vor dem Heldengedenktag von 2014 durch das C.I.D.
verdächtigt worden sei, sich an dessen Organisation beteiligt zu haben
(vgl. a.a.O. F87, F162, F170). An der BzP hatte der Beschwerdeführer
denn auch noch angegeben, er habe nur einmal, im Jahr 2012, den Hel-
dengedenktag mitorganisiert, danach habe er nichts mehr mit diesem Ge-
denktag zu tun gehabt und nicht mehr daran teilgenommen (vgl. SEM-Ak-
ten, A4, S. 8). Insofern erscheint das angeblich erhöhte Interesse der sri-
lankischen Behörden am Beschwerdeführer insbesondere nach dem Hel-
dengedenktag im Jahr 2014 unwahrscheinlich.
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Seite 12
6.2.2 Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
sprechen auch seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Visumsantrag
aus dem Jahr (…). So hatte er seinen Visumsantrag an der BzP nicht an-
gegeben (vgl. SEM-Akten, A4, S. 4 f.). An der Anhörung gab er zunächst
zu Protokoll, das Visum sei von einem College in der Schweiz zurückgezo-
gen worden, für welches er sich beworben gehabt habe; kurze Zeit später
gab er zu Protokoll, bei der Vorsprache auf der Botschaft habe man fest-
gestellt, dass seine Englischkenntnisse nicht ausreichend seien; und
schliesslich gab er an, er habe zu diesem Zeitpunkt seinen Heimatstaat gar
nicht verlassen wollen, weil er seine Mutter nicht alleine habe zurücklassen
wollen (vgl. SEM-Akten, A17, F134 ff.).
6.2.3 Weiter wurde die Aussage des Beschwerdeführers, er habe (…), weil
er – nachdem er eine Woche lang die Anrufe des C.I.D. ignoriert habe –
am (…) 2015 zu Hause mit einem Gewehr bedroht worden sei, durch die
Botschaftsabklärung des SEM entkräftet. Demgemäss habe der Be-
schwerdeführer (…). Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerde-
führers in seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung vermögen nicht
zu überzeugen. Sein Vorbringen, wegen (…) hätten sich (…), vermögen
nicht zu erklären, weshalb ein (…) gegenüber der Botschaftsvertretung er-
klärte, der Beschwerdeführer habe (…) (vgl. SEM-Akten, A21). Anderer-
seits erstaunen auch die Angaben im Schreiben (…), wonach der Be-
schwerdeführer bis am (…), zumal dieser an der Anhörung angegeben
hatte, (…) (vgl. SEM-Akten, A17, F141, F160).
6.2.4 Aufgrund dieser Erwägungen kann ausgeschlossen werden, der Be-
schwerdeführer sei nach dem Heldentag im Jahr 2012 in erheblichem
Mass durch die sri-lankischen Behörden bedrängt worden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das
E-2702/2016
Seite 13
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
6.4 In Anbetracht der obigen Erwägungen gehört der Beschwerdeführer
somit auch keiner Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist,
die heimatlichen Behörden hätten ein potenzielles Verfolgungsinteresse an
ihm. Er erscheint folglich angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka
auch nicht als eine in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person. So
geht aus den Verfahrensakten hervor, dass weder er noch seine Familie
sich politisch betätigt hätten.
6.5 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung nach Art. 3 AsylG durch
die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 14
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
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schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer angesichts der vorstehenden
Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf
die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht da-
von auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprü-
fung bei der Rückkehr eine unmenschliche Behandlung. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).
8.3.1 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurtei-
lung vor (vgl. dort E. 13.2–13.4). Demzufolge ist für Personen, die aus der
Nordprovinz stammen und diese erst nach Beendigung des Bürgerkriegs
im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
in Fortführung der Praxis von BVGE 2011/24 als grundsätzlich zumutbar
zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die
gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
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8.4.3 Der aus dem Distrikt D._______ stammende Beschwerdeführer
wohnte dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter sowie seinem Bruder
zusammen. Dort lebt auch weiterhin ein Grossteil seiner nahen Verwand-
ten. Zudem (…), womit er in D._______ über ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz (…) verfügt. Angesichts seiner (lediglich) kurzen Landesab-
wesenheit von rund zwei Jahren kann folglich davon ausgegangen werden,
dass er sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in der Nordprovinz wird
integrieren können. Es liegen weiter keine Gründe vor, die ihn bei einer
Rückkehr in seinem Heimatstaat in eine existenzielle Notlage bringen wer-
den, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
8.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Identitätskarte
und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll-
zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner pro-
zessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung ab-
zusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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