Abtei lung V
E-2704/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Österreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
16. März 2010/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2704/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Guineas, eigenen
Angaben zufolge am 11. November 2009 in die Schweiz einreiste und
hier am 12. November 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er das Gesuch im Wesentlichen damit begründete, er stamme
aus B._______, sein letzter Wohnsitz sei in Conakry gewesen, wo sein
Onkel C._______, welcher als Oberst der Armee beauftragt gewesen
sei, die Schiesserei vom 28. September 2009 (Grossdemonstration der
Opposition) zu befehlen, sich geweigert habe, dies zu tun,
dass sein Onkel daraufhin als Oppositioneller betrachtet und gesucht
worden sei,
dass die Behörden am 22. Oktober 2009 gekommen seien, nach
seinem Onkel gefragt und ihn und die Frau seines Onkels misshandelt
hätten,
dass sie begonnen hätten, die Frau des Onkels zu vergewaltigen,
worauf er mit dem Messer dazwischen gegangen und sein Onkel aus
dem Versteck im Keller aufgetaucht sei,
dass es eine Schiesserei gegeben habe, wobei Leute getötet und er
und sein Onkel verhaftet worden seien,
dass jemand gekommen sei und ihn aus dem Gefängnis geholt habe,
worauf er zwei Wochen später ausgereist sei,
dass er über Frankreich nach Lissabon geflogen und von dort mit dem
Auto in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vom
26. November 2009 und unter Hinweis auf die Eurodac-Erfassung
(Datenbank/Abgleich von Fingerabdrücken) in Österreich vom
12. Februar 2005 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrens-
zuständigkeit Österreichs und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei ausführte, er wolle nicht dorthin, da
seine Asylangelegenheit dort eingestellt sei und die Österreicher ihm
gesagt hätten, sein Verfahren sei beendet,
Seite 2
E-2704/2010
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 (eröffnet am 30. März
2010) gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Öster-
reich und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei in Österreich daktylo-
skopisch erfasst worden und habe dort ein Asylgesuch gestellt,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags Österreich für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass Österreich am 29. Dezember 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO [Verordnung {EG} Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat]) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-
VO) – bis spätestens zum 29. Juni 2010 zu erfolgen habe,
dass, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in
dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
finde, das Non-Refoulement Gebot bezüglich des Heimat- oder Her-
kunftsstaates nicht zur prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
Seite 3
E-2704/2010
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Osterreich bestünden,
dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei und eine entsprechende Zustimmung Österreichs
vorliege,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formular-
Eingabe vom 6. April 2010 gegen diesen Entscheid beim BFM Be-
schwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls
sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die unentgeltliche
Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass mit der Beschwerde weiter beantragt wurde, die zuständigen
Behörden seien anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Be-
hörden des Heimatlandes oder irgendeine Übermittlung persönlicher
Daten an diese zu unterlassen, und bei bereits erfolgter Übermittlung
persönlicher Daten sei der Beschwerdeführer in einer separaten An-
ordnung darüber zu informieren,
dass er zur Begründung geltend machte, er könne aus privaten und
politischen Gründen weder nach Österreich noch nach Guinea
zurückkehren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme
vom 20. April 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
Seite 4
E-2704/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 16. März 2010 am 30. März 2010 er -
öffnet wurde (Akten BFM A19),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe (datiert vom
6. April 2010) beim BFM einreichte, welches die Beschwerde aus
Gründen der Zuständigkeit ans Bundesverwaltungsgericht weiter-
leitete, wo sie am 20. April 2010 einging,
dass das Briefcouvert der Beschwerde von der Vorinstanz unverständ-
licherweise aus den Akten entfernt wurde, weshalb zur Kontrolle der
Fristeinhaltung mangels Poststempel auf das Datum auf der Be-
schwerdeeingabe abzustellen ist,
dass die Beschwerdefrist gewahrt ist, wenn eine Partei rechtzeitig an
die unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 5
E-2704/2010
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren auf die Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,
dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktent-
scheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie
gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung
von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Dar-
legung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen
Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Ein-
schätzung führt, zumal die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung
des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer im Grundsatz nicht be-
stritten wird, führt er doch anlässlich der Kurzbefragung einzig an, er
Seite 6
E-2704/2010
wolle nicht dorthin, Österreich habe seine Angelegenheit eingestellt,
und man habe ihm gesagt, "mit meinem Asyl ist es fertig bei ihnen."
(A1/11 S.9)
dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. die
Bestimmungen der Dublin-II-VO und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Dublin-II-VO des Rates [DVO Dublin],
insbes. Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Dublin-II-VO und Art. 6 DVO Dublin),
dass die österreichischen Behörden dem Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Antwort vom
29. Dezember 2009 unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst c Dublin-II-VO
zustimmten und sich bereit erklärten, die Prüfung des Asylantrags
durchzuführen (A13 und A14),
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten,
dass Österreich sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK ist,
dass keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Österreich nicht
an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass die Einwände des Beschwerdeführers, er könne aus politischen
und privaten Gründen nicht nach Österreich zurückkehren, unbehelf-
lich sind,
dass seinen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs, das Asylverfahren sei in Österreich abgeschlossen, die Bereit -
schaft Österreichs zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO entgegensteht,
dass der Beschwerdeführer somit weder im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend
bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Österreich geltend
machte, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Österreich in
eine existenzielle Notlage geraten würde,
Seite 7
E-2704/2010
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten
ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch, die zuständigen Behörden seien anzuweisen, jeg-
liche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes oder
irgendeine Übermittlung persönlicher Daten an diese zu unterlassen
mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet wird, zumal es
sich im vorliegenden Verfahren um den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich und nicht in den Heimatstaat des Beschwerdeführers
handelt,
Seite 8
E-2704/2010
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass den Behörden des Heimat -
landes bereits Daten betreffend den Beschwerdeführer übermittelt
worden wären, weshalb auch der Antrag, über eine solche Daten-
weitergabe sei in einer separaten Anordnung zu informieren, gegen-
standslos ist,
dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG demzufolge abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-2704/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonalen Behörden.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
Seite 10