B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2708/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
alle Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden per Zufallsprinzip der Testphase des Ver-
fahrenszentrums (VZ) in Zürich zugewiesen wurden,
dass der volljährige Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 29. Januar 2014 im VZ Zürich angab, sich vom 28. August 2012
bis 7. Januar 2013 in Finnland aufgehalten und dort ein Asylgesuch ge-
stellt zu haben, aber in der Folge freiwillig in seinen Heimatstaat zurück-
gekehrt zu sein, wobei er zuvor mit einem von der italienischen Vertre-
tung in Colombo ausgestellten Visum für den Schengenraum nach Finn-
land gereist sei,
dass er am 16. Januar 2014 seinen Heimatstaat erneut verlassen habe
und am 22. Januar 2014 von Frankreich her in die Schweiz eingereist sei,
dass ihm gleichzeitig zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs oder Finn-
lands für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass seine Ehefrau anlässlich der Befragung zur Person vom 29. Januar
2014 im VZ Zürich ebenfalls angab, (zusammen mit der Familie) mit ei-
nem italienischen Visum nach Finnland gereist und von dort nach Sri
Lanka zurückgekehrt zu sein,
dass sie weiter angab, ihren Heimatstaat zusammen mit ihren Kindern
am 20. Januar 2014 verlassen zu haben und von Italien her am
22. Januar in die Schweiz eingereist zu sein,
dass ihr gleichzeitig zur allfälligen Zuständigkeit Finnlands oder Italiens
für die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtli-
che Gehör gewährt wurde,
dass sie hinsichtlich Italiens erklärte, dort seitens von Drittpersonen aus
ihrem Heimatland in Gefahr zu sein,
dass der minderjährige Sohn anlässlich der Befragung zur Person vom
29. Januar 2014 im VZ Zürich angab, mit seiner Mutter gereist zu sein,
und ihre Angaben bestätigte,
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dass ihm ebenfalls zur allfälligen Zuständigkeit Finnlands oder Italiens für
die Durchführung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 21. Februar 2014 die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 11
Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO),
ersuchte, wozu die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung
nahmen,
dass das BFM dem volljährigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom
30. April 2014 an seinen damaligen Rechtsvertreter auch noch zur Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens und zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu einer Wegweisung nach Italien das
rechtliche Gehör gewährte,
dass der damalige Rechtsvertreter in seiner Antwort vom 6. Mai 2014
ausführte, seit der Nachricht einer allfälligen Wegweisung leide die Fami-
lie an gesundheitlichen Problemen, insbesondere habe sich der
(...)spiegel des volljährigen Beschwerdeführers verschlechtert, wobei er
an (...) leide,
dass ausserdem die Befürchtung geäussert wurde, ohne Prüfung der
Asylgründe nach Sri Lanka abgeschoben zu werden,
dass weiter auf die Situation von Dublin-Rückkehrern nach Italien und ih-
re besondere Verletzlichkeit sowie auf die Gefahr einer getrennten Unter-
bringung hingewiesen wurde,
dass zwei Kinder das BFM zudem je mit einem Schreiben vom 5. Mai
2014 darum ersuchten, wegen möglicher Probleme mit Drittpersonen in
der Schweiz bleiben zu dürfen,
dass der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. Mai
2014 der Entwurf der Verfügung des BFM zur Stellungnahme zugestellt
wurde,
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dass am 12. Mai 2014 eine entsprechende Stellungnahme eingereicht
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesu-
che nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Mai 2014 gegen
diesen Entscheid zusammen mit ihrer Tochter bzw. Schwester
(E-2702/2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und die Flüchtlingsei-
genschaft sei anzuerkennen, es sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Italien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und
die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie eventuell um Wiederherstellung [recte: Erteilung] der aufschiebenden
Wirkung ersuchten,
dass sie ausserdem beantragten, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende
Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen – soweit
für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass der oben erwähnte Rechtsvertreter dem Gericht am 27. Mai 2014
elektronisch mitteilte, das Mandat niedergelegt zu haben,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Spezialbestimmung in Art. 38 der Verordnung vom
4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Be-
schleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) ge-
mäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG (materielle Ent-
scheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Be-
schwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie im Übrigen
in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt – fünf
Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
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prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass auf den Antrag, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, daher
nicht einzutreten ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG (SR 142.20) be-
steht,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), weshalb auf den Antrag, es sei unter Feststel-
lung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-III-VO geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, [EU-
Grundrechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund der Akten feststeht,
dass nämlich die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
21. Februar 2014 um Übernahme der Beschwerdeführenden unbeantwor-
tet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrens-
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regelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist
(vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass daran entgegen der Beschwerde die Umstände, dass die Be-
schwerdeführenden in Italien kein Asylgesuch gestellt haben sowie dass
der volljährige Beschwerdeführer aus Frankreich in die Schweiz einge-
reist ist, nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
geltend machten, sie hätten kein Vertrauen in die italienischen Behörden,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenann-
te Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und sie nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofs der Euro-
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päischen Gemeinschaften [EuGH] vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und
C-493),
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass auch nicht dargetan wurde, dass die Lebensbedingungen in Italien
so schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verlet-
zen würde,
dass insbesondere die gesundheitlichen Probleme des volljährigen Be-
schwerdeführers ([...]) in Italien behandelbar sind und die italienischen
Behörden auf den entsprechenden Behandlungsbedarf hinzuweisen sind,
dass die Beschwerdeführenden ferner keinen konkreten Nachweis er-
bracht haben, Italien würde ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, wobei die ita-
lienischen Behörden bei der Überstellung vom BFM darauf hinzuweisen
sind, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine Familie han-
delt, die gemeinsam unterzubringen ist,
dass die Beschwerdeführenden betreffend Verfolgung durch Dritte gehal-
ten sind, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Situation und
Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden
vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den
Rechtsweg verwiesen werden,
dass den Akten entgegen der Beschwerde auch keine Gründe für die An-
nahme zu entnehmen sind, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des
Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde,
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dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko besteht, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen auch keine weiteren Gründe – auch kein
medizinisches Argument – erkennbar sind, welche eine Überstellung der
Beschwerdeführenden als unzulässig oder unzumutbar erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel ( Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, die Beschwerdeführenden aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Anträge auf Kostenvorschussverzicht sowie auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig
geworden sind,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaaten seien vorsorglich anzuweisen,
keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind,
dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführenden
Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer
bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
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chen Rechtspflege gemäss Art, 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer allen-
falls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: