B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2710/2014
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachigem Schreiben vom 23. Mai 2011 ersuchte die
Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie, wohnhaft in B._______, Batticaloa, Sri Lanka – bei der Schweize-
rischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) sinngemäss
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl
(A12/14). Auf Aufforderung der Botschaft hin reichte sie mit Eingaben vom
13. Juni 2011 und 7. Juli 2011 weitere Informationen zu ihrem Asylgesuch
ein (A14/1; A16/9). Am 9. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin auf
der Botschaft zu ihren Asylgründen angehört (A18/12). In den genannten
Eingaben sowie anlässlich der Anhörung vom 9. August 2011 machte sie
im Wesentlichen Folgendes geltend:
A.b Sie sei mit ihrer Familie in C._______, Batticaloa, aufgewachsen und
habe ihre Mutter und sechs ihrer Geschwister im Tsunami im Jahr 2004
verloren. Bis 2007 habe sie zusammen mit ihrem jüngeren Bruder bei ih-
rem Onkel in D._______, Batticaloa, gelebt, wo sie auch ihren heutigen
Ehemann, E._______, kennengelernt habe. 2007 habe sie im Rahmen
eines Tsunamiprojektes ein Haus in B._______ erhalten, wo sie seither
mit ihrem Bruder wohne. Ihr Ehemann, dessen Asylgesuch mit BFM-
Verfügung vom 23. Januar 2009 abgewiesen wurde (A8/6), sei von 1994
bis 2001 – zuletzt als [Funktion] – bei den Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) gewesen, wobei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden
sei. Im Jahr 2000 sei er von den LTTE dazu beauftragt worden, (…). Was
weder der Ehemann der Beschwerdeführerin noch die LTTE gewusst hät-
ten: (…), weshalb dessen Familie dem Ehemann der Beschwerdeführerin
nicht wohlgesinnt sei und ihm nachstelle. Im Jahr 2001 sei der Ehemann
den LTTE entflohen und von der Polizei in Batticaloa festgenommen wor-
den. Er sei ins (…) Rehabilitation Centre verbracht worden, habe dort ei-
ne Ausbildung (…) genossen und sei Ende Oktober 2002 wieder in die
Freiheit entlassen worden. Im Jahr 2005 sei er nach Katar arbeiten ge-
gangen. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2008 hätten sie schliesslich ge-
heiratet und er sei in ins Haus der Beschwerdeführerin in B._______ ein-
gezogen. Einen Monat nach der Hochzeit, im September 2008, sei er
wegen Mordverdachts für einen Tag festgenommen worden. Im Novem-
ber 2009 hätten unbekannte Männer den Ehemann bei dessen Schwes-
ter in D._______, wo sich dieser zwischen 2008 und 2010 gelegentlich
aufgehalten habe, gesucht. Daraufhin sei der Ehemann im Mai 2010 nach
Saudi Arabien ausgereist, von wo er am 2. August 2011 wieder zurückge-
kehrt sei. Abgesehen von der eintägigen Festnahme im September 2008
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und der Behelligung seiner Schwester im November 2009, habe der
Ehemann während seines Aufenthaltes in Sri Lanka von 2008 bis 2010
keine Probleme gehabt und habe (…) in Batticaloa gearbeitet.
Während der Landesabwesenheit des Ehemannes von Mai 2010 bis Au-
gust 2011 sei dieser in Batticaloa wiederholt von unbekannten Männern
gesucht worden. Nach der Abreise ihres Mannes sei die Beschwerdefüh-
rerin anfänglich zu ihrem Onkel nach D._______ gezogen. Nachdem im
November oder Dezember 2010 Unbekannte das Haus des Onkels auf-
gesucht hätten, um sich nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu
erkundigen, habe der Onkel sie aus Sorge um seine eigenen Töchter ge-
beten, mit ihrem Bruder nach B._______ zurückzukehren. Im April 2011
seien dann zwei unbekannte Männer, die behauptet hätten, Freunde ihres
Ehemannes zu sein, bei ihr zu Hause in B._______ vorbeigekommen und
hätten sich nach ihrem Mann erkundigt und dessen Telefonnummer und
Adresse erfragt. Einige Tage später, am 15. April 2011, sei sie erneut bei
sich zu Hause von zwei fremden Männern aufgesucht worden, die sie von
ihrem Bruder getrennt, sie befragt und ihr erklärt hätten, dass ihr Ehe-
mann eine problematische Person sei, er sich in Lebensgefahr befinde
und sie ihm ausrichten solle, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Sie
hätten ihr überdies gedroht, dass sie sich in Gefahr begeben würde,
wenn sie jemandem von den Besuchen erzähle. Am 25. Mai 2011 seien
wiederum zwei unbekannte Männer zu ihr gekommen und hätten sie ge-
fragt, ob sie die Nachricht an ihren Ehemann weitergeleitet habe und die-
ser nun nach Sri Lanka zurückkomme. Am 23. Juni 2011 habe es an ihrer
Haustüre geklingelt; vor der Türe seien zwei unbekannte Männer gestan-
den, die sie gefragt hätten, weshalb sie ihrem Ehemann nicht mitgeteilt
habe, dass er nach Sri Lanka zurückkommen solle. Sie hätten ihrem
Mann ausrichten lassen, dass er sofort nach Hause kommen solle, wenn
ihm seine Frau etwas bedeute. Von diesem Tag an hätten die Beschwer-
deführerin und ihr Bruder die Nacht nicht mehr [zu Hause] verbracht,
sondern hätten jeweils bei einer Freundin oder bei einem Onkel im Dorf
übernachtet. Schliesslich seien am 27. Juli 2011 erneut zwei fremde
Männer bei ihr zu Hause vorbeigekommen und hätten sie gewarnt, dass
sie in Gefahr sei, wenn sie ihren Ehemann nicht bald nach Sri Lanka zu-
rückhole. Aus Angst vor diesen unbekannten Männern, die ihn während
seiner Abwesenheit aufgesucht hätten, sei ihr Ehemann nach der Rück-
kehr aus Saudi Arabien zu seiner Schwester in F._______ gezogen, wel-
che dort in einem Angestelltenzimmer wohne.
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Aufgrund dieser Ereignisse und der Tatsache, dass ihr Ehemann nicht bei
ihr sei, um sie zu schützen, lebe die Beschwerdeführerin in Batticaloa in
ständiger Angst. Auch könne sie nicht an einen anderen Ort in Sri Lanka
ziehen, weil sie sich im ganzen Land bedroht fühle.
A.c Zwischen dem 3. Oktober 2011 und dem 23. April 2014 sendete die
Beschwerdeführerin insgesamt dreizehn Briefe an die Botschaft, in denen
sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und im Wesentlichen
Folgendes geltend machte: Mit Schreiben vom 28. Mai 2012 teilte die Be-
schwerdeführerin mit, dass die Polizei bei ihr zu Hause in B._______ vor-
beigekommen sei. Der Grund des polizeilichen Besuches lässt sich dem
Schreiben indes nicht entnehmen (A24/3). Am 5. März 2013 informierte
die Beschwerdeführerin die Botschaft schriftlich darüber, dass ihr Ehe-
mann am 3. Februar 2013 vom C.I.D. (Criminal Investigation Department)
in F._______ aufgesucht und zur Polizeistation (…) mitgenommen wor-
den sei, wo er von 8.00 bis 14.00 Uhr verhört worden sei (A26/3). Mit
Schreiben vom 15. Juli 2013 setzte die Beschwerdeführerin die Botschaft
davon in Kenntnis, dass sie zwischenzeitlich auch anonyme Drohanrufe
bekämen und erneut unbekannte Personen zur ihr nach Hause gekom-
men seien und ihren Ehemann gesucht hätten (A29/4). In ihrem Brief vom
7. Januar 2014 berichtete sie darüber, Zwillinge geboren zu haben
(A31/4). In ihrem letzten Schreiben vom 23. April 2014 ersuchte sie die
Botschaft, mit der Begründung, eine dringende Mitteilung machen zu
müssen, um eine weitere Anhörung (A35/3).
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 – von der Botschaft mit Schreiben vom
28. April 2014 an die Beschwerdeführerin weitergleitet – verweigerte das
BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte de-
ren Asylgesuch ab. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest,
dass die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Sri Lanka keiner aku-
ten Gefährdung ausgesetzt sei. Zwar sei vor dem Hintergrund der Tatsa-
che, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den LTTE angehört ha-
be, nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ende
des Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Be-
hörden gestanden habe. Den Massnahmen der sri-lankischen Behörden,
die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus
durch die LTTE zu sehen seien und deshalb als legitim eingestuft werden
müssten, komme indessen mangels Intensität kein Verfolgungscharakter
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) zu. Auch den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Haus-
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besuchen und Bedrohungen mangle es an der für die ernsthaften
Nachteile gemäss Art. 3 AsylG nötigen Intensität. Überdies seien die gel-
tend gemachten Behelligungen lokal beschränkt, weshalb sich die Be-
schwerdeführerin diesen durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri
Lankas entziehen könnte, was ihr gleichzeitig ein Zusammenleben mit ih-
rem Ehemann ermöglichen würde.
C.
Gegen diesen Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin mit eng-
lischsprachiger Eingabe, datiert am 8. Mai 2014, Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl beziehungsweise die Einreise
in die Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um ei-
ne weitere Anhörung bei der Botschaft. Zur Begründung ihrer Begehren
führte sie aus, dass es allgemein bekannt sei, dass Personen, die aus ei-
nem Rehabilitation Centre zurückkehrten, regelmässig belästigt, in Prob-
leme verwickelt und festgenommen würden. Seit der Entlassung ihres
Ehemannes aus dem Rehabilitation Centre im Oktober 2002 sei sie denn
auch ständiger Bedrohung ausgesetzt und lebe in Angst um sich selbst
und ihre Kinder. Auch könne ihr Ehemann, der sich aufgrund seiner Ver-
gangenheit verstecken müsse, ihr nicht beistehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die angefochtene BFM-Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit
Schreiben der Botschaft, datiert am 28. April 2014, zugestellt. Wann die
Verfügung bei der Beschwerdeführerin eingetroffen ist und sie somit da-
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von Kenntnis nehmen konnte, lässt sich den Akten indes nicht entneh-
men. Gemäss der internetbasierten Sendungsverfolgung der Schweizeri-
schen Post, track & trace, traf die Rechtsmitteleingabe der Beschwerde-
führerin ans Bundesverwaltungsgericht, datiert am 8. Mai 2014, (Sen-
dungsnummer […]) am 19. Mai 2014 bei der Schweizerischen Post in Zü-
rich ein. Die Rechtsmitteleingabe wäre somit selbst dann rechtzeitig er-
folgt, wenn die Botschaft der Beschwerdeführerin die Verfügung direkt am
28. April 2014 eröffnet hätte (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 VwVG).
Die Beschwerde ist demnach in jedem Fall frist- und formgerecht einge-
reicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schützenswertes Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.3 Die Beschwerde ist in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus
prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da der
Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres
– die zu beurteilende Sachlage ist rechtsgenüglich erstellt – darüber be-
funden werden kann.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
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mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Septem-
ber 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. zum Ganzen
BVGE 2007/30 E. 3-5 m.w.H.).
Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft die Beschwerdeführerin am
9. August 2011 zu ihren Asylgesuchsgründen angehört. Auf eine weitere
Anhörung durch die Botschaft besteht nach dem Gesagten kein An-
spruch, weshalb dem in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin
sinngemäss gestellten Antrag, sie sei von der Botschaft erneut zu einer
Anhörung einzuladen, nicht zu entsprechen ist.
4.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem
Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass
für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hin-
weisen auf die bisherige Praxis).
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Seite 8
5.
5.1 Um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführerin einer Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, muss angesichts der vor-
gebrachten Gesuchsgründe insbesondere der Frage nachgegangen wer-
den, ob aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft des Ehemannes beziehungs-
weise seiner Verbringung in ein Rehabilitation Centre die Gefahr einer
Reflexverfolgung bestand beziehungsweise heute besteht. So können
asylrelevante Nachteile gemäss Art. 3 AsylG auch aus einer Reflexverfol-
gung entstehen, bei der sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von
der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige erstrecken.
Dies ist insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung rele-
vant (vgl. Entscheid D-3692/2006 vom 7. April 2009 E. 4.1 und 4.2
m.w.H.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass verfolgt im Sinne von Art. 3
AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Grün-
den ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor
künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten be-
ruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtemp-
findung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Ele-
ment) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung
zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.2 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen,
dass ihr Ehemann den LTTE bereits im Jahr 2001 entflohen ist und schon
im Oktober 2002 aus dem Rehabilitation Centre entlassen wurde
(A18/12, S. 5). Seither sind mehr als zehn Jahre vergangen, in denen der
Ehemann selbst, gemäss Aktenlage, keinen ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. Zwar wurde er nach Angaben der
Beschwerdeführerin in dieser Zeit zwei Mal festgenommen, nämlich im
September 2008 und im Februar 2013 (A18/12, S. 5; A26/3). Allerdings
dauerte die erste Festnahme, die selbst bereits über fünf Jahre zurück-
liegt, nur einen Tag und stand mit der Aufklärung des Mordes an einem
Zivilisten in B._______ (A18/12, S. 5; A3/17, S. 11, Rz. 6.4.1) – und mithin
kaum mit der Vergangenheit des Ehemannes als LTTE-Mitglied und sei-
nem Aufenthalt im Rehabilitation Centre – im Zusammenhang. Auch der
Freiheitsentzug im Rahmen der zweiten Festnahme erstreckte sich ledig-
lich auf einige Stunden (von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr). Den Akten sind zu-
dem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese zweite Fest-
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nahme des Ehemannes aufgrund seiner Vergangenheit erfolgte (A26/3).
Zudem hatte der Ehemann, abgesehen von der genannten Festnahme im
September 2008, von 2008 bis 2010 und somit unter anderem in einer
der heissesten Phasen des sri-lankischen Bürgerkrieges (vgl. z.B. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ], Uno fordert Untersuchung von Kriegsverbrechen
in Sri Lanka, 26. April 2011; NZZ, Die Killing Fields von Sri Lanka, 21.
März 2013), keine Probleme mit den LTTE oder den sri-lankischen Be-
hörden und konnte ohne Bedenken (…) in Batticaloa arbeiten (A18/12,
S. 6 f.). Da somit bereits dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine ob-
jektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abzu-
sprechen ist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führerin aufgrund der Vergangenheit ihres Ehemannes einer Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist beziehungsweise begründete
Furcht hat, einer solchen Gefährdung ausgesetzt zu werden.
Auch die von der Beschwerdeführerin vage geschilderten Hausbesuche
und Bedrohungen von unbekannten Männern, welche nach der Ausreise
des Ehemannes nach Saudi Arabien im Jahr 2010 ihren Anfang nahmen
und bis heute andauerten, weisen nicht die Intensität einer asylrelevanten
Verfolgung auf (A18/12, S. 5 und 9). So sind den Schilderungen der Be-
schwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie an
Leib oder Leben oder mit dem Entzug der Freiheit bedroht wurde. Auch
dürften sie die Behelligungen nicht in die vom Asylgesetz geforderte
Zwangslage versetzt haben, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in
Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte
(vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Folglich erscheint die Furcht der Be-
schwerdeführerin, künftig asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein,
aus objektiver Sicht auch aufgrund ihrer eigenen Erlebnisse nicht berech-
tigt. Gegen ein erhebliches persönliches Furchtempfinden spricht zudem,
dass die Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend an eine andere
Adresse, zum Beispiel zu ihrem Ehemann nach F._______, gezogen wä-
re, wenn sie die dringende Befürchtung gehabt hätte, bei weiteren Haus-
besuchen an Leib und Leben bedroht zu werden. Dies war jedoch wäh-
rend des gesamten Verfahrens nicht der Fall, gab die Beschwerdeführerin
in ihren zwischen dem 3. Oktober 2011 und dem 23. April 2014 an die
Botschaft geschickten Briefen als Korrespondenzadresse doch stets ihre
Anschrift in B._______ an (A20-A21; A23-A32; A35/3). Eine von den sri-
lankischen Behörden für die Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr ei-
ner Reflexverfolgung ist schliesslich auch deshalb als gering einzustufen,
weil die Behörden aufgrund der vorübergehenden Festnahme des Ehe-
mannes im Februar 2013 wohl über dessen Aufenthalt in F._______ ori-
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entiert sind, weshalb keine Veranlassung mehr bestehen würde, den
Ehemann bei der Beschwerdeführerin in B._______ zu suchen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es aufgrund der Vorbringen der
Beschwerdeführerin wenig wahrscheinlich ist, dass diese aufgrund der
Vergangenheit ihres Ehemannes ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu werden. Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass
die Beschwerdeführerin keine Gefährdung nach Art. 3 AsylG zu gewärti-
gen hat. Die Einreisebewilligung wurde demnach zu Recht verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: