Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2711/2011
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Januar 2001 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo stellte der Beschwerdeführer ein
erstes Asylgesuch, welches vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute
BFM) mit Verfügung vom 29. April 2002 abgewiesen und seine Einreise
nicht bewilligt wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2008 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer zum
zweiten Mal um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er – ein ethnischer Tamile mit Wohnsitz in
B._______ – aus, er sei am 9. September 2000 wegen Verdachts auf
LTTE-Kontakte von der Polizei verhaftet und ins Hauptquartier in
Colombo zum Verhör mitgenommen worden. Nach dreimonatiger Haft sei
er, unter der Auflage, wöchentlich im Hauptquartier vorstellig zu werden,
freigelassen worden und nach C._______ zurückgekehrt. Im Januar 2008
seien einige Unbekannte in sein Haus eingedrungen und hätten die
Zahlung einer beachtlichen Geldsumme verlangt. Er habe ihnen
anerboten, später nochmals zu kommen, damit er ihrer Forderung
nachkommen könne. Obgleich er ausser Haus gewesen sei, hätten die
besagten Unbekannten nach ihm gesucht. In C._______ würden Leute
von Unbekannten entführt, getötet und verschleppt, so dass seine
Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt und sein Leben in Sri Lanka
gefährdet sei. Vor diesem Hintergrund habe er sich entschlossen, sein
Heimatland zu verlassen.
B.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine
Vorbringen detailliert auszuführen, seine Probleme im Heimatland konkret
darzulegen, anzugeben, ob er Schutzmassnahmen getroffen habe und ob
allenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehe, sowie alle
Beweismittel zu bezeichnen und Kopien betreffend seine Identität
einzureichen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. Januar 2009. Darin wiederholte er seine bereits
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gemachten Angaben und führte ergänzend aus, er werde immer noch
von Unbekannten gesucht, weshalb er sich nachts bei Nachbarn
aufhalten müsse. Zudem könne er nicht in einen anderen Landesteil
flüchten, zumal er mit verschiedenen Problemen konfrontiert sei. Ferner
sei sein Bruder wegen Verdachts auf Kontakte mit Militanten von der
Polizei verhaftet und verhört worden, weshalb er immer noch um sein
Leben fürchte.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen
Ausweis des Internationalen Roten Kreuzes sowie einen
Geburtsregisterauszug im Doppel zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu
dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern, und setzte ihm
Frist zu einer Stellungnahme. Dieses Schreiben liess der
Beschwerdeführer unbeantwortet.
E.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein
Asylgesuch ab.
F.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 7. Mai 2011 an die Botschaft
beziehungsweise an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung; die Eingabe ist am 11. Mai 2011 bei der schweizerischen Post
übergeben worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom
28. Februar 2011, welche aufgrund der Akten am 10. März 2011 an den
Beschwerdeführer versandt wurde, steht mangels Vorliegens einer
Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass die am 11. Mai 2011 der schweizerischen Post
übergebene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
prozessökonomischen Gründen wurde vorliegend auf eine Rückweisung
der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren
verständlich und begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht
praxisgemäss Eingaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die
Übersetzung in eine Amtssprache zu verlangen.
1.5. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
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Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach
bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des
Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen in seinem ersten
Asylgesuch, die sich vor dem Jahre 2002 ereignet hätten, seien in der
Verfügung vom 29. April 2002 beurteilt und als nicht ausreiserelevant
qualifiziert worden. Die Vorbringen würden sich sodann auf einen
Zeitraum bis ins Jahr 2008 beziehen. Somit bestünden zwischen den
erwähnten damaligen Nachteilen und der zum heutigen Zeitpunkt
gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger
Kausalzusammenhang mehr. Seinen Angaben zu der Geldzahlung an
Unbekannte und zu den von gewaltsamen Vorfällen gekennzeichneten
Lebensumständen in C._______ seien keine unmittelbaren Nachteile zu
entnehmen, die für den Beschwerdeführer persönlich betrachtet eine
Zwangssituation zu begründen vermöchten, weshalb seine
diesbezüglichen Vorbringen nicht einreiserelevant seien.
Ferner handle es sich bei seinen Schilderungen zu den Geldzahlungen,
die er hätte tätigen müssen, um Verfolgungshandlungen Dritter. Solche
Übergriffe seien nur einreiserelevant, wenn der Heimatstaat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Der srilankische Staat gelte indes als schutzfähig, und der
Beschwerdeführer habe demnach die Möglichkeit, sich an die Behörden
zu wenden, um Schutz vor Verfolgung seitens Dritter zu ersuchen.
Jedenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche auf
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eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, was auch dadurch
belegt werde, dass der Beschwerdeführer persönlich keine Probleme mit
den Behörden geltend gemacht habe.
Das BFM führte weiter aus, dass bei einer objektiven Betrachtungsweise
die Furcht des Beschwerdeführers vor einer zukünftigen Verfolgung als
nicht begründet eingestuft werden müsse, zumal er objektiv betrachtet
nicht akut gefährdet sei. Dies gelte umso mehr, als sich seit der
Einreichung seines Asylgesuchs die allgemeine Situation in Sri Lanka
massgeblich verändert habe, zumal das Land seit der Niederlage der
separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelan (LTTE) gegen die
srilankische Regierung im Mai 2009 wieder unter Regierungskontrolle sei
und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen
sei. Obschon die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in
allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, hätten Gewaltereignisse
wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sowie der Einfluss der
bewaffneten Gruppen stark abgenommen respektive seien erheblich
zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich keine
Verfolgung mehr befürchten müsse. Aufgrund dieser Ausführungen und
in Anbetracht seines fehlenden Gefährdungspotentials erfülle der
Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Gewährung einer
Einreisebewilligung nicht.
Die fehlende Verfolgungsfurcht werde schliesslich dadurch bestärkt, dass
der Beschwerdeführer zum Schreiben des BFM vom 11. Mai 2010 nicht
Stellung genommen und sich daraufhin bei der schweizerischen
Botschaft nicht mehr gemeldet habe.
5.2. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
unbesehen davon, dass er vom Rehabilitationszentrum entlassen worden
sei, werde er von Unbekannten bedroht, zumal diese ihn verdächtigten,
mit den Sicherheitskräften zu kollaborieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
lebe er in C._______, wo er von den Sicherheitsbehörden ständig
belästigt und verhört werde. Vergangene Woche seien zwei bewaffnete
Jugendliche auf einem Dreirad zu ihm nach Hause gekommen und hätten
nach dem Geld gefragt. Als er beteuert habe, nicht zahlen zu können,
seien sie gegangen und hätten gesagt, sie würden wieder kommen. Da
das Nummernschild des Dreirads verdeckt gewesen sei, habe er die
Nummer nicht aufschreiben können. Nach diesem Zwischenfall wisse er
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nicht mehr, was er tun solle. Er lebe in grosser Furcht, sei erschüttert und
könne unter diesen Umständen nicht in C._______ leben.
5.3. Soweit sich die Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Vorfälle
vor dem Jahr 2002 beziehen, ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen, worin festgehalten wird, dass diese bereits Gegenstand der
Verfügung vom 29. April 2002 gewesen sind und zum heutigen Zeitpunkt
eine Asylgewährung respektive eine Einreisebewilligung in die Schweiz
klarerweise nicht zu begründen vermögen. Auch die weiteren Nachteile,
die vom Beschwerdeführer angeführt werden, sind in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz nicht geeignet, eine Gefährdungslage darzutun, die
eine Einreisebewilligung rechtfertigen würde. Im Übrigen macht er auch
keine konkreten Ereignisse für den Zeitraum nach dem Januar 2008
geltend, als Unbekannte von ihm eine beachtliche Geldsumme verlangt
hätten. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
anführt, er werde von Unbekannten bedroht und könne nicht mehr in Sri
Lanka leben, ist festzuhalten, dass die allgemeine Situation für die
Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des
langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine
Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und Ermordungen.
Insoweit ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit von Unbekannten belästigt, bedroht und auch verhört
wurde. Allerdings kommt solchen Belästigungen bereits aufgrund ihrer
mangelnden Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im Sinne
von Art. 3 AsylG zu. Hinzu kommt, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat.
Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden
wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das
restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass
dem Beschwerdeführer seit seiner Verhaftung, die ins Jahr 2000
zurückgeht, trotz angeblich immer wiederkehrender Drohungen und
Belästigungen nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren
ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Aufgrund der
Verhaftung seines Bruders vermag der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten. Überdies genügt die Angst vor einer allfällig
künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
schliessen.
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Der Beschwerdeführer vermag mit den weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu
Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des
Asylgesetzes und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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