B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-271/2015
Ur t e i l vom 1 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
alle Syrien, alle handelnd durch B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 /
(Verfahrensnummern (…) und sechs weitere),
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Sachverhalt:
A.
Am 11. Juli 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsver-
treter B._______, Onkel der Beschwerdeführerin A._______ und des Be-
schwerdeführers A._______ sowie Schwager des Beschwerdeführers
A._______, bei der Schweizer Botschaft in Beirut eine "Einladung syrischer
Familienangehöriger in die Schweiz" einreichen. In der Eingabe wurde aus-
geführt, die Beschwerdeführenden würden der christlichen Minderheit an-
gehören und sich aktuell in C._______ befinden. Ihre Lebenssituation sei
– mit den drei kleinen Kindern, aber auch weil der Beschwerdeführer
A._______ aufgrund einer (…)verletzung auf den Rollstuhl angewiesen sei
– sehr schwierig.
B.
Am 30. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden Gesuche um
Erteilung humanitärer Visa ein, unter Beilage von Kopien eines Polizeirap-
ports samt Übersetzung, des Mietvertrags ihres Rechtsvertreters sowie der
Belege für die Bezahlung der Visumsgebühren.
C.
Am 6. Oktober 2014 (eröffnet am 14. November 2014) lehnte die Schwei-
zer Botschaft in Beirut die Anträge der Beschwerdeführenden zur Erteilung
humanitärer Visa vom 30. September 2014 ab. Als Grund wurde angege-
ben, sie hätten nicht belegen können, dass sie über genügend finanzielle
Mittel für den beantragten Aufenthalt in der Schweiz verfügen würden, und
zudem hätten sie auch nicht die Absicht dargetan, vor Ablauf der Visa aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
D.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 beim BFM Einsprache erheben. Sie
führten im Wesentlichen aus, die eingereichten Visa-Gesuche seien wohl
fälschlicherweise nicht als Gesuche um Erteilung humanitärer Visa behan-
delt worden, zumal für solche Gesuche in der Regel keine Gebühren ge-
schuldet seien. Es werde deshalb um Rückerstattung dieser Gebühren er-
sucht. Der Rechtsvertreter führte aus, er verfüge leider über keine umfas-
senden Kenntnisse über die aktuelle Situation der Beschwerdeführenden,
weil sich die Kontaktaufnahme in den vergangenen Monaten als äusserst
schwierig erwiesen habe.
E-271/2015
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Jedenfalls hätten die Beschwerdeführenden A._______ und A.________
mit ihren Kindern in C._______ gelebt. Mit zunehmender Verschlechterung
der Situation sei es im (…) 2013 zu einem Überfall auf einen Transport für
das (…) gekommen, für welches der Beschwerdeführer A._______ gear-
beitet habe. Dabei sei dieser Zeuge von der Ermordung seines Cousins
geworden, und auch auf ihn selbst sei geschossen worden. Die Beschwer-
deführenden würden zudem als Christen vermehrt bedroht und erpresst
und seitens des Islamischen Staates (IS) drohe ihnen Entführung, Erpres-
sung und schliesslich der Tod. Der Beschwerdeführer A._______ sei nicht
mehr in der Lage, für die Familie aufzukommen, weil er unter Angstatta-
cken, Schlafstörungen und starken körperlichen Schmerzen leide. Aus die-
sen Gründen seien sie schliesslich nach D._______ geflohen. Dort erhalte
der Beschwerdeführer A._______ allerdings keine Medikamente mehr, zu-
mal es in dieser Region keine Hilfsorganisationen mehr gebe. Für die Be-
schwerdeführerin A._______ werde die Situation im Versteck in D._______
mit den (…) kleinen Kindern und ihrem kranken Mann immer schwieriger.
Ihre letzten finanziellen Mittel hätten sie ausserdem für die Reise zur
Schweizer Botschaft in Beirut und wieder zurück nach D._______ aufwen-
den müssen. Im heutigen Zeitpunkt sei eine Flucht in den Libanon nicht
mehr möglich und in Syrien bestünden keine Flüchtlingslager, weshalb sie
auf die Hilfe der Schweizer Behörden angewiesen seien.
Die Beschwerdeführer A._______ und A._______ hätten ebenfalls in
C._______ gelebt. Der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Be-
schwerdeführers A._______ sei schlecht. Sie würden sich auch wegen ih-
res christlichen Glaubens in einer prekären Situation befinden, weshalb sie
in die Region D._______ geflohen seien. Es fehle ihnen an Unterstützung
durch eine Hilfsorganisation und insbesondere an medizinischer Hilfe. Die
bescheidenen finanziellen Mittel hätten sie ebenfalls für die Reise zur Bot-
schaft in Beirut aufgewendet.
Der Rechtsvertreter führte aus, es sei ihm zurzeit nicht möglich, weitere
Beweismittel in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerde-
führenden oder den Überfall auf den Beschwerdeführer A._______ zu be-
schaffen. Aus dem beigelegten Mietvertrag gehe jedoch hervor, dass seine
Verwandten in der ersten Zeit nach der Einreise in die Schweiz bei ihm
wohnen könnten.
E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 stellte das BFM fest, eine summari-
sche Prüfung der Akten lasse darauf schliessen, dass weder die
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Seite 4
Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige noch
für ein humanitäres Visum oder ein ordentliches Visum erfüllt sein dürften.
Daher werde ein Kostenvorschuss erhoben, und bei Nichtbezahlung werde
auf die Einsprache nicht eingetreten. Gleichzeitig gewährte es den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Ablehnung
ihrer Einsprache.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet, und der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 14. Dezember 2014
eine Stellungnahme ein. Darin führte er zunächst aus, dass das gestellte
Gesuch von Anfang an als Gesuch um humanitäres Visum hätte behandelt
werden sollen. Beide Familien seien als Christen in Syrien extrem gefähr-
det und durch Krankheiten je eines Familienmitglieds stark belastet. Die
Flucht in die Türkei erweise sich von D._______ aus als zu gefährlich, und
im Libanon würden keine Menschen mehr in Flüchtlingslager aufgenom-
men. Es sei nur noch eine illegale Ausreise dorthin möglich, wobei ihnen
aber die finanziellen Mittel für ein Leben dort fehlen würden. Die Reisekos-
ten könnten von ihm übernommen werden.
G.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (eröffnet am 18. Dezember 2014)
wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte den Beschwerdeführen-
den die Verfahrenskosten von Fr. 300.–.
Entgegen der Ansicht Rechtsvertreters habe die Schweizer Vertretung in
Beirut sein Gesuch um humanitäres Visum als solches behandelt und es
abgelehnt, weil keine humanitären Gründe vorgelegen seien. Zudem sei
die entsprechende Visumsgebühr erhoben worden, da sich das Gesuch als
offensichtlich unbegründet erwiesen habe. Im Drittstaat Libanon würde für
die Gäste des Beschwerdeführers heute keine Gefährdung für Leib und
Leben bestehen. Weder herrsche dort Krieg noch eine Situation landes-
weiter allgemeiner Gewalt, und zudem hielten sich zurzeit Tausende syri-
sche Flüchtlinge im Libanon auf, ohne dass sie an Leib und Leben gefähr-
det seien. Auch bestehe keine Refoulement-Gefahr und die humanitäre
Lage sei befriedigend. Jedenfalls stelle der Umstand, dass sie sich wieder
in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür dar,
dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben nicht mehr un-
mittelbar und konkret bestehe. Zudem sei es gegebenenfalls als möglich
zu erachten, dass die Gäste den im Libanon bestehenden Schutz erneut
in Anspruch nehmen könnten. Somit würden sie sich nicht in einer Situation
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unmittelbarer individueller Gefährdung respektive in einer besonderen Not-
situation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen würde. Ausserdem hätten sie offensichtlich die Absicht dauerhaft
in der Schweiz zu bleiben, weshalb die geforderte Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz vorliegend fehle. Folglich
könnten keine Einreisevisa erteilt werden.
H.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
ihnen seien die Visa zu erteilen.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, als die Beschwerdeführen-
den den Termin auf der Botschaft in Beirut wahrgenommen hätten, sei es
neu einreisenden syrischen Staatsangehörigen bereits nicht mehr möglich
gewesen in einem Flüchtlingslager aufgenommen zu werden. Da sie ihre
letzten finanziellen Mittel für die Wahrnehmung des zwingenden Termins in
Beirut aufgebraucht hätten, sei ihnen ein Leben im Libanon ausserhalb ei-
nes Flüchtlingslagers nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund seien sie
nur für die Wahrnehmung dieses Termins in den Libanon und danach so-
gleich zurückgereist. Die Rückkehr nach Syrien habe somit in keiner Weise
mit einer fehlenden Bedrohung an Leib und Leben zu tun. Vielmehr seien
sie als Christen besonders gefährdet und stünden völlig schutzlos im Span-
nungsfeld verschiedener Gruppierungen. Darüber hinaus würden sie mit
ihren (…) Kleinkindern im Alter von (…) Jahren zur verletzlichsten Gruppe
der vom Krieg in Syrien Betroffenen gehören, und beide Familien seien
zusätzlich stark belastet durch die Krankheit jeweils eines Familienmit-
glieds. Im Übrigen sei inzwischen eine Einreise in den Libanon gänzlich
unmöglich geworden, weil die Visumspflicht für syrische Staatsangehörige
eingeführt worden sei.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden am 16. Januar 2015 den Eingang der Beschwerde. Mit
Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
J.
In der Vernehmlassung vom 2. Februar 2015 hielt das SEM in erster Linie
an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Es bestehe
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für die Beschwerdeführenden keine besondere substanziierte Notsituation,
die im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich machen würde.
K.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wurde am 5. Februar
2015 die Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit ge-
geben, dazu Stellung zu nehmen, ansonsten aufgrund der Akten entschie-
den werde. Innert der gesetzten Frist ging keine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nicht anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 49 VwVG.
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E-271/2015
Seite 7
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche syrischer Staatsange-
höriger um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG (SR 142.20)
und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das
Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des
Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schen-
gen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument und
(sofern erforderlich) ein Visum verfügen. Für den Erhalt eines sogenannten
Schengen-Visums müssen Drittstaatsangehörige den Zweck sowie die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts aufzeigen und zudem dartun,
dass sie hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich
haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gül-
tigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise
Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Dritt-
staatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Ein-
reiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentli-
che Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die in-
ternationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise
und die Visumserteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204] i.V.m.
Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen,
ABI L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr.
610/2013], vgl. auch BVGE 2009/27 R. 5 und 6).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären oder aus Gründen des
nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestat-
tet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und
12 Abs. 4 VEV verankert.
4.
E-271/2015
Seite 8
4.1 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung (in ihrer jetzigen Form in Kraft seit
1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im
Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus
humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder inter-
nationaler Verpflichtungen bewilligen. Nach der Aufhebung der Möglichkeit,
bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen (im
Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die Vorschrift mass-
geblich an Bedeutung gewonnen. Der Bundesrat hatte in diesem Zusam-
menhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylge-
setzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der
Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass auch in Zukunft
offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den
Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die
bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" nach-
zusuchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Zudem könne
angesichts der einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der admi-
nistrative Aufwand gesenkt werden; dies werde insbesondere dadurch er-
reicht, dass keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden
(BBl 2010 4490; vgl. auch die Ausführungen in den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4 sowie
D-6308/2013 vom 22. Januar 2014 E. 5.2).
4.2 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und
es rechtfertige, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum
zu erteilen; dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder auf-
grund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visum-
gesuch sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persön-
lichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
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Seite 9
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und ins-
besondere 4490; vgl. dazu auch die Erwägungen im Urteil
E-6862/2013 vom 31. Dezember 2013 E. 4). Diese Ausführungen finden
ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM vom
28. September 2012 respektive vom 25. Februar 2014.
4.3 Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer
beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfer-
tigten humanitären Visum die in Erwägung 4.2 genannte Einreisevoraus-
setzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige (vor Ablauf
der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen
hat. Bei einer auf einer diesbezüglichen Gefahr gründenden Erteilung ei-
nes humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der be-
treffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der
Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen
hat.
5.
5.1 Als syrische Staatsangehörige unterstehen die Beschwerdeführenden
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumspflicht befreit sind, einer Visumspflicht für den Schengen-Raum.
5.2 Die Beschwerdeführenden fechten mit ihrer Beschwerde die Verweige-
rung der Visa aus humanitären Gründen an und bestreiten die vorinstanz-
liche Einschätzung, es fehle an einer Notsituation. Nachfolgend ist somit
zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Bewilligung der Visa aus humanitären
Gründen abgelehnt hat.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das SEM in seinem angefochtenen Ent-
scheid zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die inzwischen vollumfäng-
lich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige
(vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fami-
lienangehörige" vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November
2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwand-
ten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einrei-
sevoraussetzungen abgewichen wurde, vorliegend – unter anderem, weil
die Beschwerdeführenden in keinem der in der Weisung umschriebenen
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Seite 10
engen Verwandtschaftsverhältnis zu der sie einladenden Person (Rechts-
vertreter) stehen – nicht zur Anwendung gelangt.
6.2 Bei der Weisung, auf welche sich die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung stützt, handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungs-
verordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbind-
lich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher
nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3
und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff
"humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl
2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht
einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären
Gründe Berücksichtigung findet.
6.3 Weder die Schweizer Botschaft in Beirut noch das SEM äusserten
Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie sich der-
zeit wieder in Syrien (D._______) aufhalten würden. Auch das Gericht sieht
keine Veranlassung von einem anderen Sachverhalt auszugehen. Unter
diesen Umständen ist von einer grundsätzlichen Gefährdungssituation
auszugehen:
6.3.1 Der Bürgerkrieg in Syrien ist zum einen gekennzeichnet durch eine
Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedli-
cher politischer, ethnischer und religiöser Prägung, die an den Kampfhand-
lungen beteiligt sind. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass
im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher Weise, mit mas-
sivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so
mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der Verwendung von
Giftgas. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen
nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens
191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus
Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben.
Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu errei-
chen, sind bislang gescheitert, so insbesondere im Rahmen der Friedens-
gespräche in Genf vom Januar und Februar 2014 (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, E. 5.3.1, m.w.H.,
zur Publikation vorgesehen).
E-271/2015
Seite 11
6.3.2 Die Situation ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begrif-
fen. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Bei-
legung des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für
eine baldige substanzielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil
ist davon die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 a.a.O., E. 5.3.2).
6.3.3 In Bezug auf die gegenwärtige Lage der Christen im arabischen Na-
hen Osten schreibt das Forschungsinstitut "German Institute of Global and
Area Studies", dass Christen insbesondere in politischen Umbruchsituati-
onen zur Zielscheibe von Gewalt geworden seien; dabei würden sie Anhä-
ngern der Opposition als Sündenböcke der Politiken gescheiterter autori-
tärer Staaten dienen (vgl. German Institute of Global and Area Studies –
Institut für Nahost-Studien, Zur Lage der Christen im arabischen Nahen
Osten, 2012). Gemäss La Voix de la Russie seien seit April 2013 ge-
schätzte 300'000 syrische Christen ins Ausland geflohen, wobei bereits im
Dezember 2013 von 450'000 geflohenen syrischen Christen ausgegangen
wird (vgl. La Voix de la Russie, R. Khoury: Les chrétiens de Syrie on tun
avenir !, vom 4. März 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Weihnacht
ohne Hoffnung, vom 23. Dezember 2013). Dies hat dazu geführt, dass Sy-
rien auf dem Weltverfolgungsindex der Organisation Open Doors einen
Spitzenplatz belegt (vgl. Portes Ouvertes, Index Mondial de Persécution –
Les 50 pays où être chrétien coûte le plus. La persécution des chrétiens
dans le monde 2014).
6.3.4 Nachdem D._______ von den Regierungsgegnern lange Zeit als
"(…)" betrachtet worden war, befanden sich im Mai 2012 nur noch 15–20%
der Stadt und Ende Januar 2014 nur noch die Altstadt
unter der Kontrolle der Opposition. Die Stadt bleibt aber – insbesondere
wegen ihrer wichtigen strategischen Position innerhalb Syriens – um-
kämpft, sodass von bis zu 3000 Zivilisten ausgegangen wird, die dort ein-
gekesselt sind, ohne Zugang zu Nahrung und medizinische Hilfsmittel (vgl.
British Broadcasting Corporation [BBC], D._______: (…), vom 7. Mai 2014,
(...), abgerufen am 20. Mai
2015; [as-safir, Beirut], [D._______ siegt über den Tod], vom 29. Dezember
E-271/2015
Seite 12
2014, 1/(…), abgerufen am 20. März 2015, in
Übersetzung auf Al-Monitor, Daily life in D._______, vom 4. Januar 2015,
politics/2015/01/(…)html, abgerufen am
20. März 2015). Dabei werden auch Zivilisten immer wieder Opfer von An-
griffen und Gräueltaten durch alle Konfliktparteien (vgl. UN Security Coun-
cil, Implementation of Security Council resolutions 2139 [2014] and 2165
[2014] [S/2014/756], vom 23. Oktober 2014, S. 10,
(…), abgerufen
am 20. März 2015).
6.4 Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden Ende des vergangenen Jahres aufgrund der immer
grösser werdenden Bedrohungssituation von C._______ in Richtung
D._______ fliehen mussten. Gemäss den nachvollziehbaren Schilderun-
gen in den verschiedenen Eingaben befinden sich die Beschwerdeführen-
den im aktuellen Zeitpunkt in einer prekären Situation. Sie halten sich mit
ihren (…) Kleinkindern in einem Versteck in D._______ auf, wo Angriffe
verschiedener Konfliktparteien an der Tagesordnung sind. Da in dieser Re-
gion keine Hilfsorganisationen mehr aktiv sind, ist davon auszugehen, dass
die Versorgung der Familien mit Nahrungsmitteln nicht gesichert ist. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer A._______ aufgrund seiner Traumati-
sierung und der entsprechenden Folgen davon (Angstattacken, Schlaflo-
sigkeit und starke körperliche Schmerzen) eine gewisse weitere Belastung
für die Familie darstellt. Dasselbe gilt für den (…)-jährigen Beschwerdefüh-
rer A._______, der wegen seiner "(…)" pflegebedürftig ist. Das Vorbringen,
den Beschwerdeführenden fehle in D._______ auch in gesundheitlicher
Hinsicht die nötige Versorgung und Unterstützung, erscheint als plausibel.
Hinzu kommt, dass sie als religiöse Minderheit in einer besonders schwie-
rigen Situation sind, da die Christen in dieser Region von den verschiede-
nen Konfliktparteien unter Druck geraten.
Nach dem Gesagten sprechen unter Berücksichtigung des in Syrien herr-
schenden bewaffneten Konflikts die individuellen Faktoren der Beschwer-
deführenden (Situation in D._______, Familie mit Kleinkindern sowie ge-
sundheitliche Beeinträchtigungen und Angehörige einer Minderheit) für
eine gegenwärtige unmittelbare und individuelle Gefährdungssituation.
6.5
6.5.1 Das Vorbringen der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden seien kei-
ner relevanten Gefährdung ausgesetzt, weil sie sich für die Gesuchstellung
E-271/2015
Seite 13
in den Drittstaat Libanon begeben hätten und nun dort Schutz finden könn-
ten, wird der spezifischen Aktenlage nicht gerecht: Zunächst ist festzustel-
len, dass die Beschwerdeführenden glaubhaft gemacht haben, dass sie
sich nicht im Libanon, sondern in D._______ befinden. Ein legaler Grenz-
übergang in den Libanon ist ihnen nach Kenntnis des Gerichts aktuell nicht
mehr möglich (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung, Libanon schliesst Grenzen
für syrische Flüchtlinge, vom 18. Oktober 2014).
6.5.2 Die Argumentation des SEM, der Umstand, dass die Beschwerdefüh-
renden sich von Beirut aus wieder nach Syrien begeben hätten, sei ein
starkes Indiz gegen eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Hei-
matstaat (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2014, S. 3), ist
angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Verfahrens nur auf
den ersten Blick überzeugend: Die Schweizer Vertretung in Damaskus
wurde am Anfang 2012 geschlossen. Gemäss Akten ist davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführenden einzig wegen der Vorladung der Bot-
schaft in Beirut in den Libanon gereist und mangels eines legalen Aufent-
haltsstatus' und finanzieller Ressourcen umgehend wieder nach
D._______ zurückgekehrt sind. Mehreren Zeitungsberichten zufolge wurde
die Grenze zwischen Syrien und dem Libanon offiziell im Januar 2015 ge-
schlossen, entsprechende Verschärfungen der Einreisebestimmungen wa-
ren aber bereits im Herbst 2014 vorgenommen worden (vgl. "Lebanon An-
nounces Change to Syria Border Policy", vom 9. Januar 2015, abrufbar
unter:
Border policies quietly changing for Syrian refugees, vom 2. Oktober 2014,
abrufbar unter:
2014/Oct-02/272683-border-policies-quietly-changing-for-syrian-refugees.
ashx; "Le Liban limite l'entrée des déplacés, la réservant uniquement aux
cas humanitaires, confirme l'UNHCR", vom 20. Oktober 2014, abrufbar un-
ter:
deplaces-la-reservant-uniquement-aux-cas-humanitaires-confirme-lunhcr.
html). Zudem kann gemäss gesicherten Kenntnissen des Gerichts auch
den offiziellen Quellen der libanesischen Behörden entnommen werden,
dass syrische Staatsangehörige nur noch mittels Einladung einer Botschaft
und nur noch für die (damals verlängerbare) Dauer von 48 Stunden in den
Libanon einreisen durften.
Aufgrund der Schliessung der Botschaft im Heimatstaat blieb den Be-
schwerdeführenden zur Durchführung ihrer Visum-Gesuchsverfahren fak-
tisch keine andere Möglichkeit, als sich vorübergehend in den Drittstaat zu
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begeben. Gemäss Praxis ist bei andauerndem Aufenthalt in einem Dritt-
staat im Sinn einer Vermutung davon auszugehen, dass die gesuchstel-
lende Person dort hinreichenden Schutz gefunden hat (vgl. hierzu etwa Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-152/2015 vom 2. Februar 2015, E.
6.2, unter Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom
26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.).
Die erwähnte Argumentation der Vorinstanz mit Bezug auf die Rückkehr
nach Syrien mag für viele Verfahren zutreffend sein; diese Vermutung
muss aber widerlegbar sein und darf nicht dazu führen, dass Personen, die
sich gegen einen illegalen Aufenthalt im Drittstaat aussprechen, im Ergeb-
nis von einer Visaerteilung generell ausgeschlossen werden. Es gibt jeden-
falls keine Hinweise für die Annahme, der Verordnungsgeber hätte beab-
sichtigt, gerade syrische Staatsangehörige faktisch vom Verfahren zur Er-
langung humanitärer Visa auszuschliessen (weil für die Behandlung des
Antrags in einen Drittstaat gereist werden muss und der Aufenthalt dort in
der Regel ein starkes Argument gegen die Erteilung eines solchen Visums
darstellt).
6.6 Die Beschwerdeführenden haben, wie oben dargelegt, glaubhaft ge-
macht, dass sie heute in D._______ unter äusserst prekären Umständen
leben (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6071/2014 vom 20. Februar 2015, E. 7.3). In Abwägung sämtlicher vorab
aufgezeigter Faktoren kommt das Gericht folglich zum Schluss, dass die
Vorinstanz in vorliegendem konkreten Einzelfall die Erteilung der humani-
tären Visa zu Unrecht verweigert hat.
7.
7.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der angefochtene Ent-
scheid des BFM vom 16. Dezember 2014 aufzuheben ist. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Gesuchstel-
lenden die Einreise in die Schweiz gestützt auf die einschlägigen Bestim-
mungen betreffend Visumserteilung aus humanitären Gründen zu bewilli-
gen.
7.2 Die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember
2014 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.–, die vom SEM mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Gebührenvorschuss verrechnet worden sind,
sind den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz rückzuerstatten.
7.3 Nachdem die vorliegend zu beurteilenden Gesuche um Erteilung
humanitärer Visa sich aus heutiger Sicht als nicht offensichtlich unbegrün-
det im Sinn der einschlägigen Weisung des SEM vom 25. Februar 2014
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erwiesen haben, steht es den Beschwerdeführenden frei, sich für die Frage
der Rückerstattung der im Gesuchsverfahren erhobenen
Visumsgebühren (von insgesamt 574'000 libanesischen Pfund; vgl. Dos-
sier Nr. 19071002.1, Aktenstücke 7–11) an die Schweizer Botschaft in Bei-
rut zu wenden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Im Weiteren ist trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurich-
ten, da davon auszugehen ist, dass den durch ihren Verwandten vertrete-
nen Beschwerdeführenden keine notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa
zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die Schweiz zu bewilligen
sowie den für das Einspracheverfahren geleisteten Gebührenvorschuss in
der Höhe von Fr. 300.– rückzuerstatten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer
Botschaft in Beirut.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark