Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2712/2011
Urteil vom 23. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit englischsprachiger Eingabe vom
16. August 2010 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in
Colombo (nachfolgend: die Botschaft) gelangte und unter Hinweis auf
ihre Zwangsrekrutierung durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) im Jahre (…), wo sie in der Folge wegen ihrer (…) ausschliess-
lich für Bürodienste eingesetzt wurde, ihrer nach zwei Jahren gelunge-
nen Flucht, die darauffolgende Internierung in einem Rehabilitation Camp
und die nach ihrer Entlassung erfolgten Drohungen durch unbe-kannte
Dritte und die srilankischen Sicherheitskräfte um Asyl in der Schweiz
nachsuchte,
dass sie eine Bestätigung (Detention attestation) ihrer Festhaltung im
Camp, ausgestellt durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) am 11. August 2010, und eine Entlassungsbescheinigung (Re-
lease certificate) des Coordinating Center of Rehabilitation B._______
einreichte,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Au-
gust 2010 aufforderte, für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhal-te,
eine Reihe von konkreten Fragen zu beantworten und Dokumente
einzureichen, die zur Stützung der Vorbringen geeignet wären,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2010
(Eingangsstempel) die bereits geltend gemachten Vorbringen zum Teil
wörtlich wiederholte und ergänzend vorbrachte, sie sei aufgefordert
worden, zur Unterschrift auf das Civil Office C._______ zu kommen, und
da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen und nach D._______
gezogen sei, hätten sie Leute des Civil Office am neuen Wohnort
aufgesucht, sie könne wegen ihrer Vorgeschichte nirgends in Sri Lanka
unbehelligt leben,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Ok-
tober 2010 zu einer Befragung einlud, anlässlich welcher diese ihre
bereits schriftlich geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen erläu-terte
und weitere Ausführungen zu ihrer Situation machte,
dass das Protokoll der Befragung und das Asyldossier von der Bot-schaft
mit Begleitschreiben vom 26. Oktober 2010 dem Bundesamt überwiesen
und in der darin enthaltenen Einschätzung der Beschwer-deführerin
angemerkt wurde, dass der Tod ihres Bruders diese merk-lich
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mitgenommen habe, die Ausführungen würden zum Teil etwas selt-sam,
aber aufgrund der offenen und fast kindlichen Art der Beschwer-
deführerin durchaus als plausibel erscheinen,
dass die Beschwerdeführerin, wenn die Bedrohungen wirklich so mas-siv
wären, wohl zu ihrer (…) nach E._______ hätte ziehen können, was sie
aber bis jetzt nicht gemacht habe,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2011 (Eingangsstempel)
erneut an die Botschaft gelangte und darauf hinwies, die Drohungen
durch das Civil Office und die srilankischen Sicherheitskräfte hätten stark
zugenommen und es seien vermehrt aus den Rehabilitation Camps
entlassene Personen verschwunden oder umgebracht worden,
dass angeblich Todesschwadronen dafür verantwortlich seien, weshalb
sie um ihr Leben fürchte,
dass dieses Schreiben und die beigelegte Beglaubigung ihrer Vorbrin-gen
durch einen srilankischen Anwalt an das Bundesamt weitergeleitet
wurden,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2011 der Beschwer-
deführerin die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und deren Asyl-
gesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. März 2011 (Ein-
gangsstempel) nochmals an die Botschaft gelangte und vorbrachte, sie
habe eine Aufforderung erhalten, persönlich im Navy Camp F._______
vorbeizukommen, welcher sie am (…) Folge geleistete habe, und dass
sie dort angehalten worden sei, monatlich zur Unterschrift ins Camp zu
kommen,
dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM vom 16. März 2011
mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2011 (Eingangsstempel) beim
Bundesverwaltungsgericht anfocht, dabei im Wesentlichen das bereits
Vorgebrachte wiederholte und zusätzlich vorbrachte, das mo-natliche
Leisten der Unterschrift im Navy Camp sei mit Schikanen ver-bunden, sie
beantrage die Gewährung von Asyl in der Schweiz,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das
Gericht daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Be-
rücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vor-
instanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem sol-
chen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach von der Rechtzeitig-keit
der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend
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aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefähr-dung
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im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-ten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.
15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hin-
weist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt
auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz be-willigt
werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie werde seit ihrer Ent-
lassung aus dem Rehabilitation Camp von Männern aufgesucht, wel-che
sich als Civil Officers ausgeben würden, und es angesichts der
Ereignisse in den letzten Jahren zwar verständlich sei, dass diese sich
fürchte und Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe, aber das
schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts die-ne,
dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin unter Beobachtung der srilankischen Behörden stehe, eine
solche aber aufgrund fehlender Intensität keinen Verfolgungscharak-ter
aufweise,
dass die Beschwerdeführerin zudem angebe, während ihrer Internie-rung
im Rehabilitation Camp nicht misshandelt und nach knapp einem Jahr
bedingungslos freigelassen worden zu sei,
dass sie von den srilankische Behördne einen Reisepass ausgestellt
erhalten habe und problemlos nach Colombo habe reisen können,
dass deshalb davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin werde von
den srilankischen Behörden nicht mehr als Gefahr für die Sicher-heit des
Staates angesehen,
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dass die Beschwerdeführerin weiter vorbringe, in letzter Zeit seien aus
den Rehabilitation Camps entlassene Personen getötet worden oder
verschwunden,
dass sie Todesschwadronen hinter diesen Taten vermute, und obwohl ihr
persönlich bis anhin noch nichts wiederfahren sei, sie sich vor die-sen
fürchte,
dass betreffend eine angebliche Verfolgung durch eine derartige Grup-
pierung anzumerken sei, dass diese seit dem Ende der Kriegshand-
lungen im Mai 2009 durch den Staat nicht mehr unterstützt würden und
deren Einfluss stark abgenommen habe,
dass es sich bei den weiterhin vorkommenden Übergriffen um Verfol-
gungsaktivitäten seitens Dritter handle und der Staat als schutzfähig
gelte, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die srilankischen Be-
hörden wenden könne, wogegen auch ihre knapp einjährige Internie-rung
in einem Rehabilitation Camp nicht sprechen würde,
dass demnach die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant
seien, woran auch die eingereichten Dokumente nichts ändern könn-ten,
und bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu ver-zichten
sei, auf allenfalls vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen einzugehen,
dass folglich die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-reise
in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der
Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorin-
stanz nicht zu beanstanden ist,
dass das Gericht zwar Verständnis für die schwierige Situation der Be-
schwerdeführerin hat (die sich allerdings für einen nicht geringen Teil der
tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka nicht besser präsentiert), aber in
Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass den geltend
gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zu-kommt, und
die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Perso-nen, welche im
Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unab-hängig von einer
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf
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Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie
sich in einer schwierigen Situation befinden,
dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der
Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimat-land
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und
eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-tun,
weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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