B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2712/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______/Provinz Jaffna, verliess ei-
genen Angaben zufolge sein Heimatland am 4. November 2017 und reiste
über Malaysia, die Türkei und weitere Länder am 11. Februar 2018 in die
Schweiz ein. Am 12. Februar 2018 ersuchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Die am 15. Februar 2018
durchgeführte Handknochenanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer,
wie auch von ihm vorgebracht, 16 Jahre alt ist. Er wurde am 19. Februar
2018 zu seinen Personalien (BzP) befragt und am 13. März 2018 im Bei-
sein einer Vertrauensperson eingehend zu den Asylgründen angehört.
B.
Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2018
dem Kanton E._______ zu und informierte die zuständige kantonale Be-
hörde gleichzeitig, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbe-
gleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, weshalb entsprechende
Schutzmassnahmen einzuleiten seien und gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) dem SEM sowie dem Beschwerdeführer nach Ernennung der
gesetzlichen Vertretung deren Namen und Adresse mitzuteilen sei. Das
Amt für soziale Sicherheit des Kantons E._______ setzte sodann bis zur
Errichtung einer Beistandschaft beziehungsweise Vormundschaft oder bis
zur Erreichung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers Frau F._______
als dessen gesetzliche Vertretung (Vertrauensperson) ein.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sein Vater sei für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) als Fahrer tätig gewesen. Nachdem in seinem Nachbardorf
Personen, die mit den LTTE in einer ähnlichen Beziehung gestanden hät-
ten wie sein Vater, festgenommen worden seien, sei sein Vater im Septem-
ber 2017 untergetaucht. In der Folge seien Angehörige des Geheimdiensts
sowie junge, bewaffnete Tamilen nachts mehrmals zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten sich nach dem Vater erkundigt. Sie hätten zudem
seine Mutter eingeschüchtert und bedroht. Nachdem in den Nachbardör-
fern Kinder untergetauchter Personen vom Geheimdienst mitgenommen
worden seien, sei er auf Wunsch seiner Mutter zunächst bei Verwandten
in seinem Heimatdorf beziehungsweise in der Nähe seines Heimatdorfes
untergekommen. Da aber auch dort nach ihm gesucht worden sei, habe
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seine Mutter beschlossen, ihn zunächst nach Colombo und von dort ins
Ausland zu schicken.
D.
Mit Verfügung vom 6. April 2018 – eröffnet am 9. April 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – am 9. Mai 2018 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht.
Mit der Beschwerde wurde eine Kopie der Geburtsurkunde des Beschwer-
deführers mit deutscher Übersetzung zu den Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 wurde eine Fürsorgebestätigung vom
14. Mai 2018 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 13. April 2018 nach-
gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde ein und hiess das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Gleichzeitig wurde antragsgemäss MLaw Ruedy Bollack als amtlicher
Rechtbeistand eingesetzt und das SEM wurde eingeladen, sich im Rah-
men einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der ein-
schlägigen Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug eines unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden zu äussern.
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Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden
Bemerkungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit zur Einreichung einer Replik gegeben. Nach erfolgter Fristerstreckung
liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2018 unter Beilage
einer Kostennote eine Replik einreichen. Auf den Inhalt der Vernehmlas-
sung und der Replik wird, soweit für das Urteil entscheidend, in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fäl-
len zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
[damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK
2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51
E. 6, je m.w.H.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Vorbringen seinen
Vater betreffend nur vage und äusserst knapp schildern können. Zudem
seien Widersprüche in seinen Aussagen auszumachen. So habe der Be-
schwerdeführer kaum etwas zur behaupteten Tätigkeit seines Vaters bei
den LTTE zu erzählen gewusst. Seine Erklärung, er sei noch jung gewe-
sen, seine Mutter habe ihm zu seinem eigenen Schutz nichts erzählen wol-
len und er hätte sie auch nicht danach gefragt, überzeuge nicht und er-
scheine realitätsfern, zumal die Aktivitäten seines Vaters direkte Ursache
für seine Flucht gewesen seien. Auch hinsichtlich der Umstände, unter wel-
chen der Vater verschwunden sei, habe der Beschwerdeführer keine sub-
stanziierten Aussagen treffen können. Vielmehr seien seine Schilderungen
auffallend nüchtern und emotionslos ausgefallen. Hinzu kämen Unstimmig-
keiten in Bezug auf den zeitlichen Ablauf, wonach der Zeitpunkt des Ver-
schwindens seines Vaters nicht mit dem Zeitpunkt seines eigenen Verlas-
sens des Elternhauses übereinstimmen könne. Schliesslich seien auch die
angeblichen Probleme mit dem Geheimdienst beziehungsweise mit der
Gruppe junger Tamilen substanzlos und unlogisch dargelegt worden. Es
sei aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass der Va-
ter des Beschwerdeführers vom Geheimdienst beziehungsweise den jun-
gen Tamilen gesucht worden und daher untergetaucht sei. Folglich sei
auch auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund per-
sönliche Nachteile erlitten habe und den Heimatstaat habe verlassen müs-
sen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz auch vor dem Hinter-
grund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen un-
begleiteten Asylsuchenden handelt, als möglich, zulässig und zumutbar.
Insbesondere lebe seine weitgehend wohlhabende Familie noch in seinem
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Heimatort B._______, wo er zeitlebens wohnhaft gewesen sei, womit der
Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und
weitgehende finanzielle Unterstützung verfüge.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm seine Unwissenheit die Tä-
tigkeiten seines Vaters bei den LTTE betreffend nicht zum Nachteil gerei-
chen könne. Es sei kulturell bedingt und diene auch dem Schutz der Kinder,
dass die Eltern nichts von ihren Problemen erzählen würden. Zudem sei
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterstützung der LTTE durch
seinen Vater noch sehr jung gewesen. Er habe später von den Problemen
seines Vaters erfahren, als seine Familie vom Geheimdienst und von tami-
lischen jungen Männern während längerer Zeit aufgesucht worden sei. Die
Mutter habe ihre Kinder lediglich nicht mit ihren Problemen belasten wol-
len. Es sei daher durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer keine
näheren Angaben bezüglich der Probleme seines Vaters habe machen
können. Ebenso habe er die Vorfälle rund um das Verschwinden seines
Vaters lebensnah schildern können, was sich daran zeige, dass der Be-
schwerdeführer an der Anhörung geweint habe. Die Situation belaste ihn
sehr. Er habe den Weggang seines Vaters lediglich nicht genau wiederge-
ben können, weil er das Ereignis an sich nicht mitbekommen habe. Sein
Vater habe das Haus vor seinem Verschwinden im September 2017 bereits
mehrmals verlassen. Daher seien die Aussagen des Beschwerdeführers
auch in zeitlicher Hinsicht in sich stimmig und widerspruchsfrei. Sodann
habe der Beschwerdeführer mithilfe seiner in der Schweiz lebenden Tante
und seines Onkels Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen können, um seine
Identitätspapiere zu beschaffen. Es sei anzunehmen, dass die Mutter ihren
Sohn in Anbetracht der langen Trennung voneinander und der psychisch
belastenden Reise in die Schweiz weiterhin nicht mit den Problemen sei-
nes Vaters habe belasten wollen. Sie habe auch weiterhin keine näheren
Informationen Preis gegeben. Über den Onkel sei jedoch in Erfahrung ge-
bracht worden, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht nur als Chauf-
feur für die LTTE tätig gewesen sei, sondern auch Kontakte zum mittleren
Kader der Bewegung gepflegt habe. Die sri-lankische Regierung erhoffe
sich, durch ihn an Informationen über den Standort von Waffenlagern zu
gelangen. Aus diesem Grund sei sowohl der Vater als auch der Beschwer-
deführer gefährdet. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer als Druckmittel gegen seinen Vater eingesetzt werden soll.
Die Bedrohung durch den Geheimdienst und die tamilischen jungen Män-
ner sei unerträglich und die Flucht aus Sri Lanka die einzige Möglichkeit
des Beschwerdeführers gewesen, sich den Bedrohungen, Tätlichkeiten
und der befürchteten Festnahme zu entziehen.
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Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug ohnehin unzumutbar, da, der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, die individuellen
Zumutbarkeitskriterien im vorliegenden Fall nicht gegeben seien. Ausser-
dem habe es die Vorinstanz unterlassen, notwendige Abklärungen zur per-
sönlichen Situation des noch minderjährigen Beschwerdeführers unter Be-
rücksichtigung des Kindeswohls vorzunehmen. Aufgrund des Erlebten sei
nämlich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seiner
Mutter zurückkehren könne. Sein Vater sei geflüchtet und er hätte bei einer
Rückkehr weiterhin eine Verfolgung durch die Regierung zu befürchten.
Aufgrund dessen sei es zweifelhaft, dass bei einer Rückkehr ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz vorhanden sei und eine kindgerechte Betreuung si-
chergestellt werden könne. Ferner habe der Beschwerdeführer bereits ein
grosses Vertrauensverhältnis zu seinen in der Schweiz wohnhaften Ver-
wandten aufbauen können. Es sei ausserdem geplant, dass er bei seiner
Tante und seinem Onkel in E._______ untergebracht werde, was ihm die
notwendige Stabilität und Sicherheit bieten würde.
In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde zudem ausgeführt,
dass der Beschwerdeführer, wie sich auch im Rahmen der Anhörung ge-
zeigt habe, sehr verschlossen und unnahbar sei, was auf eine mögliche
Traumatisierung hinweisen könnte. Es sei vorgesehen, den psychischen
Zustand des Beschwerdeführers in Kürze abklären zu lassen. Die Wegwei-
sung bei einer zu bejahenden Traumatisierung wäre in diesem Fall als klar
unzumutbar zu qualifizieren.
4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest
und ergänzte, dass die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatdorf eingehend geprüft und in der ange-
fochtenen Verfügung dargelegt worden seien. Seine Mutter, seine Gross-
mutter, seine Schwestern und weitere Verwandte seien in seinem
Heimatort wohnhaft; ebenfalls sei aufgrund des nicht glaubhaft gemachten
Verschwindens seines Vaters davon auszugehen, dass auch dieser sich
noch dort aufhalte. Dem Kindeswohl sei somit bei der Prüfung des Weg-
weisungsvollzugs genügend Rechnung getragen worden. Ebenso sei an-
zunehmen, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit seinen Eltern stehe.
Es lägen keine Hinweise vor, die gegen ein intaktes familiäres Verhältnis
im Heimatstaat sprechen würden und eine Empfangnahme durch seine El-
tern in Frage stellen könnten. Bezüglich letzterem habe die Vorinstanz zur
Sicherstellung der Übergabe an ein Familienmitglied, einen Vormund oder
eine Aufnahmeeinrichtung vor Erlass der angefochtenen Verfügung die
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Schweizerische Vertretung in Colombo per E-Mail um Unterstützung er-
sucht. Gemäss Schreiben vom 5. April 2018 habe sich die als Immigration
Liaison Officer beauftragte Mitarbeiterin der Schweizerischen Vertretung
bereit erklärt, den Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen und den Ver-
wandten zu übergeben, sofern dies nicht die Internationale Organisation
für Migration (IOM) übernehmen würde. Diese schriftliche Zusage sei irr-
tümlicherweise nicht zu den Akten gelegt worden und werde nun auf Ver-
nehmlassungsstufe nachträglich ediert. In Anbetracht des Alters des Be-
schwerdeführers, der an der Schwelle zur Adoleszenz stehe, und den er-
wiesenermassen gefestigten familiären Verhältnisse im Heimatstaat erüb-
rige sich eine Einzelfallabklärung vor Ort, zumal eine solche Abklärung
nicht zu einem abweichenden Ergebnis führen würde.
4.4 In der Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, dass trotz der Zu-
sicherung der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine konkrete Ein-
zelfallabklärung durch die Vorinstanz weiterhin fehle. So sei es praxisge-
mäss erforderlich, abzuklären, ob das betreffende Kind tatsächlich in sein
familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise anderweitig unterge-
bracht werden könne, und ob die Eltern gewillt und in der Lage wären, den
Bedürfnissen des Kindes zu entsprechen. Ausserdem habe die Vorinstanz
ausser Acht gelassen, dass auch in der Schweiz Verwandte des Beschwer-
deführers wohnhaft seien, die sich um ihn kümmern könnten und zu denen
er bereits eine Beziehung habe aufbauen können.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
5.1 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung zum
Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
5.2 Seine Vorbringen sind über weite Teile unsubstanziiert, in wesentlichen
Aspekten des Vorbringens widersprüchlich und in sich nicht schlüssig aus-
gefallen. So vermochte der Beschwerdeführer zunächst in keiner Weise
die geltend gemachte frühere Tätigkeit seines Vaters als Fahrer für die
LTTE näher auszuführen (vgl. act. A14/23 F60 f., F99, F101 ff.). Selbst bei
Berücksichtigung seines damals jungen Alters und der angeblich kulturell
bedingten Verschwiegenheit seiner Mutter wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Asylgesuchseinreichung
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über mehr Informationen seinen Vater betreffend verfügt. Immerhin soll der
Vater bereits vor seinem Verschwinden monatelang regelmässig behelligt
worden sein. Dies und der sehr weitreichende Entschluss seiner Mutter,
den Beschwerdeführer zum eigenen Schutz ausser Landes zu bringen,
hätten nach Ansicht des Gerichts geradezu eine Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers mit dem Beitrag seines Vaters für die LTTE erfordert.
In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass der Beschwerde-
führer angab, bis September 2017 überhaupt keine Kenntnisse davon ge-
habt zu haben, dass sein Vater überhaupt je für die LTTE tätig gewesen ist
(act. A14/23 F113), was sich nicht mit der späteren Aussage deckt, dass
die Behelligungen sechs bis sieben Monate vor dem Untertauchen des Va-
ters im September 2017 begonnen hätten. Seine pauschale Begründung,
aufgrund seines Alters wisse er nichts Konkretes (act. A14/23 F101), rela-
tiviert sich im Übrigen durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits 16 Jahre alt war und mittlerweile
17-jährig ist.
Auch die Beschwerde enthielt keine substanziellen Ergänzungen. Das
erstmals auf Beschwerdeebene dargelegte Vorbringen, sein Vater habe
Kontakte zum mittleren Kader der LTTE gehabt und wisse aufgrund seiner
Fahrertätigkeit, wo sich die Waffenlager der LTTE befinden würden (Be-
schwerde Ziff. 15), ist ebenfalls knapp und unbegründet, und muss vor dem
Hintergrund der übrigen Aussagen des Beschwerdeführers als nachge-
schoben erachtet werden.
5.3 Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, erweisen sich die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zur Situation in den Wochen vor seiner
Ausreise, welche massgeblich für den Ausreiseentschluss gewesen sein
soll, ebenfalls als in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unplausi-
bel. So bringt er einerseits vor, sein Vater sei Mitte September 2017 von zu
Hause weggegangen (act. A14/23 F54 f.; act. A6/11 F7.02), führt demge-
genüber aber später aus, er selbst habe aufgrund des Verschwindens sei-
nes Vaters seit Ende August 2017 nicht mehr zu Hause gewohnt
(act. A14/23 F35, F78 ff.). Auf diese Diskrepanz angesprochen korrigierte
er seine Aussage nur wenig überzeugend (act. A14/23 F147). Was die Um-
stände des Verschwindens seines Vaters anbelangt, vermochte der Be-
schwerdeführer, trotz mehrfachen Nachfragens, keine klaren Aussagen
treffen und wich den Fragen stattdessen mit pauschalen Hinweisen auf die
Probleme des Vater aus (act. A14/23 F118 ff.). Zutreffend hielt die
Vorinstanz diesbezüglich sodann fest, dass der Beschwerdeführer keiner-
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Seite 11
lei Emotionen, Ängste, Gedanken wiedergeben konnte, die darauf schlies-
sen lassen, dass er das Vorgebrachte tatsächlich erlebt hat (act. A14/23
120 ff.).
5.4 Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer auch nicht, in Bezug auf
die vorgebrachten Behelligungen durch die jungen Tamilen und die Ange-
hörige des sri-lankischen Geheimdiensts schlüssige und nachvollziehbare
Ausführungen zu machen. Es bleibt unklar, wieso eine Gruppe junger ta-
milischer Männer überhaupt ein Interesse am Vater des Beschwerdefüh-
rers bekundeten, insbesondere in dem von ihm beschriebenen Ausmass
(act. A14/23 F175 ff.). Die Schilderungen der angeblichen Besuche der
Gruppe konnte der Beschwerdeführer sodann auch auf Nachfrage hin nicht
konkretisieren (act. A14/23 F100, F164 ff.). Sodann sind seine Schilderun-
gen die Besuche von Angehörigen des Geheimdiensts betreffend, insbe-
sondere in Bezug auf den Umstand, ob er persönlich mit ihnen gesprochen
habe oder nicht, unstimmig (act. A14/23 F151 f.). Die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem Aufenthalt im Heimatstaat vor seiner Ausreise
erweisen sich ebenfalls als widersprüchlich. Der Beschwerdeführer
brachte zunächst vor, dass er seit September 2017 nicht mehr zu Hause
übernachtet habe (act. A14/23 F36). Demgegenüber führte er zu seinem
weiteren Aufenthalt konkretisierend aus, er habe sich zunächst im August
2017 für eine Woche bei einer Tante mütterlicherseits aufgehalten, an-
schliessend während einer weiteren Woche bei einer anderen Tante müt-
terlicherseits und dann für etwa zwei Wochen beim Onkel väterlicherseits
in G._______ (act. A14/23 F37 ff.). Nachdem er auch an diesen Orten be-
helligt worden sei, habe er sich nach Colombo begeben. Die Reise nach
Colombo legte er jedoch auf Mitte Oktober (act. A14/23 F48), was sich zeit-
lich nicht mit seinen vorangegangenen Aussagen in Einklang bringen lässt.
Auf Vorhalt dieser Widersprüche vermochte der Beschwerdeführer diese
nicht plausibel aufzulösen (act. A14/23 F147). Auch das Vorbringen, wo-
nach sein Vater, welcher sich noch in Sri Lanka aufhalten soll, nach seinem
Untertauchen keinen Kontakt zu seiner Familie aufgenommen haben soll
und es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich sei, über den Verbleib
des Vaters zu berichten (act. A14/23 F57), scheint im gesamten Kontext
nicht nachvollziehbar. Dies ebenso wenig wie das Vorbringen, dass er
nichts unternommen habe, etwas über den Verbleib seines Vaters zu er-
fahren und er auch nicht angeben könne, ob seine Mutter Entsprechendes
getan habe (act. A14/23 F59 ff.).
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Seite 12
5.5 Insgesamt sind seine Darstellungen, abgesehen von den ausgemach-
ten Widersprüchen, äusserst knapp ausgefallen und lassen Realkennzei-
chen sowie persönliche Aspekte vermissen. Von sich aus vermochte der
Beschwerdeführer kaum Ausführungen zu machen und auch auf vermehr-
tes Nachfragen hin blieben seine Schilderungen unsubstanziiert und kaum
aussagekräftig.
5.6 Anders verhält es sich hingegen bei der Schilderung seines Reisewe-
ges. Der Beschwerdeführer hat diesen eigenen Angaben gemäss über Ma-
laysia, die Türkei und schliesslich das Mittelmeer bestritten. Die Schilde-
rungen seiner Reise sind detailliert und weisen einen hohen Grad an Re-
alkennzeichen auf. Sofern in der Beschwerde denn auch bei der Frage der
Glaubhaftmachung auf emotionale Reaktionen des Beschwerdeführers
verwiesen wird und darauf, dass er während der Anhörung geweint habe,
standen diese emotionalen Ausbrüche jeweils im Zusammenhang mit der
Schilderung seines Reiseweges (act. A6/11 F5.02; act. A14/23 F190).
5.7 Nach dem Gesagten scheint das Vorbringen des Beschwerdeführers
zu seinen Fluchtgründen konstruiert zu sein und hält den Anforderungen
der Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht stand. Es kann daher auf
Ausführungen zur Asylrelevanz verzichtet werden.
6.
Es ist sodann aus den nachfolgenden Gründen auch nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Grün-
den ernsthafte Nachteile drohen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
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Seite 13
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert
der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben dar-
gelegten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurück-
kehrender Tamilen nichts. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhal-
ten.
6.2 Der Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die Mitgliedschaft
oder blosse Tätigkeit seines Vaters bei den beziehungsweise für die LTTE
konnte er nicht glaubhaft darlegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer
weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt
somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er hat Sri Lanka mit seinem eige-
nen Pass legal verlassen (act. A14/23 F83 f.), und es ergeben sich aus den
Akten auch keine Hinweise auf andere bestehende Risikofaktoren. Auch
aus der tamilischen Ethnie und der äusserst kurzen Landesabwesenheit
kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Unter Würdigung aller Um-
stände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lan-
kischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt
ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine
Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Fluchtgründe nachzuweisen oder solche zumindest
glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht ab-
gelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich eben-
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falls, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzuge-
hen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermö-
gen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
8.4 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar.
Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-
ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
E-2712/2018
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(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
durch die vom Gericht identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., §94) – in Betracht gezogen werden,
wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese
einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicher-
weise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Wür-
digung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, nicht darlegen
konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswid-
rige Behandlung in Sri Lanka drohen.
8.5
8.5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri-
terien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil des BVGer E-1866/2015
E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins
Vanni-Gebiet als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Okto-
ber 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt ohnehin aus B._______
E-2712/2018
Seite 16
in der Nordprovinz. Somit sprechen weder die aktuelle politische Lage noch
andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung
nach Sri Lanka.
8.5.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt oder wenn andere Umstände vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen lassen. Bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben auch
Überlegungen einzufliessen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3
Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachtenden Kindeswohls ergeben können.
Der Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender
Praxis im Falle von unbegleiteten Minderjährigen das Kindeswohl im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit zu be-
rücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE
2009/28 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-4884/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.3.3).
Daraus ergibt sich grundsätzlich die Verpflichtung, von Amtes wegen die
spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte des Wegwei-
sungsvollzuges zu berücksichtigen.
Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab feststellen, welche Situa-
tion eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tat-
sächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur der Frage nachzugehen,
ob eine minderjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre,
sondern auch, ob sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückge-
führt werden kann, und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der
minderjährigen Person abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig
gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kin-
deswohl nicht entspricht, ist weiter zu beantworten, ob die minderjährige
Person in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei Dritt-
personen untergebracht werden kann. Der bloss pauschale Verweis da-
rauf, dass im Heimatstaat die Eltern oder andere Angehörige leben, genügt
nicht.
Das SEM hat sodann im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Weg-
weisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minder-
jährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer
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Seite 17
Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzu-
helfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines
on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children See-
king Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des
Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich er-
scheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der
minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im
Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt wer-
den (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 100).
8.5.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka über ein tragfähiges, soziales und insbeson-
dere familiäres Beziehungsnetz verfüge. So würden seine Mutter, seine
beiden Schwestern und die Grossmutter im Elternhaus in B._______ le-
ben. Zudem seien zahlreiche Onkel und Tanten im Heimatort des Be-
schwerdeführers beziehungsweise im Distrikt Jaffna wohnhaft. Bis zu sei-
ner Ausreise habe der Beschwerdeführer im Elternhaus gelebt. Seine Fa-
milie müsse als unterstützungsfähig und -willig bezeichnet werden, zumal
sie die Ausreise des Beschwerdeführers finanziert habe. Er habe zu seinen
Verwandten ein gutes Verhältnis und werde bei seiner Rückkehr auf deren
Unterstützung zählen können. In Bezug auf das Kindswohl hielt die
Vorinstanz ferner fest, dass die wichtigsten Bezugspersonen des Be-
schwerdeführers, seine Eltern, nicht in der Schweiz, sondern im Heimat-
staat leben würden – zumal das Verschwinden des Vaters als nicht glaub-
haft erachtet worden sei. Eine Wegweisung nach Sri Lanka sei somit nicht
nur zumutbar, sondern gar erstrebenswert, auch unter dem Gesichtspunkt,
dass sich der Beschwerdeführer noch nicht besonders lange in der
Schweiz aufhalte. Schliesslich sei die Familie des Beschwerdeführers auch
finanziell in der Lage, für ihn zu sorgen, da sie über Grundeigentum und
Land verfüge, von der Landwirtschaft gut leben könne und daher über ei-
nen gewissen Wohlstand verfüge. Die auf Vernehmlassungsebene zu den
Akten gereichte Abklärung bei der Schweizerischen Vertretung vor Ort
belege zudem, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri
Lanka eine Abholung durch die zuständige Immigration Liaison Officer Frau
H._______ beziehungsweise durch die IOM garantiert sei.
Weitere Abklärungen hat das SEM nicht getroffen. Es kann im vorliegenden
Fall aber auf solche verzichtet werden, da klare Anhaltspunkte für das Vor-
handensein eines tragfähigen familiären Netzes bestehen und davon aus-
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gegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wieder in das ihm ver-
traute Umfeld seiner Familie zurückkehren kann. Diesbezüglich kann auf
die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Der mittlerweile 17-jährige
Beschwerdeführer verfügt über zahlreiche Verwandte in seinem Heimatort
und kann auf deren Unterstützung zählen. Seine nächsten Verwandten,
insbesondere seine Mutter, seine Geschwister und seine Grossmutter, le-
ben im Elternhaus (act. A14/23 F8) in offensichtlich geordneten und wohl-
habenden Verhältnissen (vgl. act. A14/23 F68 ff.; act. A6/11 F7.02). So be-
sitzen die Eltern nicht nur ein Haus, sondern auch Land, Plantagen, land-
wirtschaftliche Fahrzeuge und Mitarbeitende für ihren Landwirtschaftsbe-
trieb. Zudem steht der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Kontakt (Be-
schwerde Ziff. 14). Er hat in seinem Heimatort bis kurz vor Absolvierens
des O-Levels (10. Klasse) die Schule besucht (act. A14/23 F78) und hat in
seiner Freizeit im Landwirtschaftsbetrieb seiner Familie mitgeholfen
(act. A14/23 F73). Beim Beschwerdeführer handelt es sich demzufolge um
einen gesunden Teenager, der bei der Rückkehr in den Heimatstaat auf
intakte familiäre Strukturen treffen wird. Die Tatsache, dass in der Schweiz
eine Tante und ein Onkel von ihm leben, ändert an dieser Einschätzung
nichts.
8.5.4 Die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Vorinstanz sei seiner Ab-
klärungspflicht nicht nachgekommen, dringt damit nicht durch. Es ist jedoch
an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragten Behörden im Zeitpunkt der Ausreise die erforderli-
chen Massnahmen zu treffen haben, damit der Beschwerdeführer unter-
stützt nach Sri Lanka zurückreisen und dort von seiner Familie in Empfang
genommen werden kann. Entsprechende Abklärungen wurden über die
Schweizerische Botschaft in Sri Lanka bereits getroffen.
8.5.5 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist
den Akten nichts zu entnehmen, was gegen einen Wegweisungsvollzug
sprechen würde. Die in der Beschwerde geltend gemachte potenzielle
Traumatisierung und damit einhergehende psychische Angeschlagenheit
des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 23) bleibt unbelegt und ändert
an der Einschätzung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ge-
sunden jungen Mann handelt, nichts.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 11. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in
den finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers auszugehen, wes-
halb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen ist.
10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sach-
lich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Replik eingereichte
Kostennote weist einen Aufwand von 8.25 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 250.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 13.60 auf, mithin
einen Betrag von Fr. 2‘076.10. Zwar erscheint der zeitliche Aufwand als
angemessen, jedoch wird bei amtlicher Verbeiständung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Pauschalen werden nicht vergütet.
Entsprechend ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 1‘237.50 festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 1‘237.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili