Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2715/2011
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______
und deren Kinder,
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
zusammen mit ihren Kindern am 27. Oktober 2010 auf dem Landweg
verliess, am 12. November 2010 in die Schweiz gelangte und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 19. November 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ befragt und am 2. Dezember 2010 durch das BFM zu den
Asylgründen ausführlich angehört wurde,
dass bezüglich der Begründung des Asylgesuchs auf die Akten und den
in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen
Sachverhalt verwiesen wird, sowie soweit entscheidwesentlich in den
nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2011 feststellte, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die
Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung
zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Mai 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und in materieller Hinsicht beantragten, die Verfügung des BFM vom
15. April 2011 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren und eventualiter sei die
Undurchführbarkeit, insbesondere die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchten,
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dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Mai
2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden guthiess,
dass mit Eingabe vom 30. Mai 2011 eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten gereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 1. Juni
2011 einlud, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 ausführte, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zustellung vom 9. Juni 2011 zur Kenntnis
gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel
so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt in seinen
entscheidwesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender
Form beurteilen und somit zu bestätigen sind,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM
richtigerweise feststellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden
insgesamt konstruiert wirken und könnten nicht geglaubt werden,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Umstände der
geltend gemachten Misshandlungen durch ihren Ehemann, ihrer
Reaktionen darauf, der gesundheitlichen Folgen in physischer und
psychischer Art, des von ihr vorgebrachten Selbstmordversuches und des
Zeitpunktes sowie der Umstände einer angeblichen Vergewaltigung durch
einen dritten Mann durch unauflösbare widersprüchliche Darstellungen
gekennzeichnet sind, weshalb auch nicht nur ansatzweise glaubhaft
erscheint, sie hätten sich so wie von ihr geschildert abgespielt,
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dass ein derart widersprüchliches Aussageverhalten zu den zentralen
Aspekten des geltend gemachten Sachverhaltes vorliegt, dass diesem
die Grundlagen entzogen bleiben muss,
dass die Einwände der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe,
die Verstrickung in die Widersprüche liege daran, dass sie wegen der
erlebten Gewalt psychisch stark angeschlagen sei, die Befragungen sie
zudem stark unter Druck gesetzt und verwirrt hätten und es ihr deshalb
schwer gefallen sei, die schlimmen Ereignisse detailliert und in zeitlich
korrekter Reihenfolge wiederzugeben, nicht stichhaltig erscheinen,
dass eine Prüfung der Befragungsprotokolle und die Würdigung des
gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der
Anhörungen die genannten Einwände nicht zu stützen vermögen,
dass der in der angefochtenen Verfügung erkannten Einschätzung zu
folgen ist, wonach sich in den Angaben der Beschwerdeführerin auch
keine Realkennzeichen finden lassen und individualisierte Aussagen,
welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes
Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden, fehlen,
dass diese Erkenntnisse und die zahlreichen widersprüchlichen Angaben
zu zentralen Punkten der Vorbringen in Würdigung der Aktenlage nicht
mit einer psychischen Angeschlagenheit oder einer bestehenden
Drucksituation erklärbar sind,
dass es sich nach den vorstehenden Erwägungen erübrigt, auf weitere
Aspekte einzugehen und das BFM zu Recht feststellte, die
Beschwerdeführerin habe die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht,
dass aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte
erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland
aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt waren oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnten,
dass das Bundesamt die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
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einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Türkei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb
in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird,
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dass den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen
sind, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden,
dass die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein breites familiäres
Beziehungsnetz verfügen (Akten BFM A1/12 S. 3/4) und aufgrund der
unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu befürchten ist,
sie würden von der engeren oder weiteren Verwandtschaft ausgestossen,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sie würden der engeren
Familie und dem Vergewaltiger schutzlos ausgeliefert werden, in
Würdigung der Aktenlage keine Grundlage findet,
dass sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen und es im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin liegt,
sich um dieses auch zu bemühen,
dass infolge der unglaubhaften Sachverhaltsdarlegungen der
Beschwerdeführerin auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sie
wäre wegen der traumatisierenden Erlebnisse im Falle einer Rückkehr in
die Türkei nicht in der Lage, für ihre Kinder zu sorgen, nicht gehört
werden kann,
dass die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachten psychischen
Probleme der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in den von ihr
behaupteten Ursachen begründet sind,
dass Behandlungen psychischer Leiden in der Türkei in adäquater
Qualität gewährleistet sind und die Erfolgsaussichten einer Behandlung
durch den Wegfall von Sprachbarrieren erheblich gesteigert werden,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der
Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden
aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessbedürftig zu betrachten
sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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