B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2715/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 17. Oktober
2017 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 23. Oktober 2017 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Testbetrieb B._______ durchgeführt wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 20. November 2017 gestützt auf
Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zu seinen Asyl- und Ausreise-
gründen anhörte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid vom
30. November 2017 mitteilte, sein Asylgesuch werde im erweiterten Ver-
fahren weiter behandelt,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei ein Kurde aus C._______, wo er bis zur
Ausreise gelebt habe,
dass er politisch nicht aktiv gewesen sei und weder er noch die Familie bis
2011 Probleme mit den syrischen Behörden gehabt hätten,
dass er weiter ausführte, er habe als Kind die Schule nicht besucht (diese
habe ihn nicht interessiert) und später als (…) gearbeitet,
dass er zwischen (…) und (…) insgesamt neun Monate regulären Militär-
dienst geleistet habe,
dass er einmal einen Tag zu spät aus dem Urlaub zurückgekehrt sei, wo-
raufhin man ihm zur Strafe den Militärdienst um einen Monat verlängert
habe,
dass er anschliessend drei Monate Reservedienst geleistet habe und aus
diesem im (…) regulär entlassen worden sei,
dass er im (…) 2011 ein erneutes Aufgebot für den Reservedienst erhalten
habe, er ausser Haus gewesen sei, weshalb die Polizei das Haus durch-
sucht und dem Vater das Aufgebot ausgehändigt habe,
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dass der Beschwerdeführer sich in der Folge eine Woche lang bei den
Grosseltern sowie einem Onkel mütterlicherseits versteckt habe und an-
schliessend mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei geflüchtet sei,
dass die Behörden, nachdem auch der Bruder D._______ Syrien verlassen
habe, das Haus nochmals nach dem Beschwerdeführer und nach dem Bru-
der durchsucht hätten,
dass der Beschwerdeführer sich von (…) 2011 bis (…) 2017 illegal in der
Türkei aufgehalten und in dieser Zeit in der Gastronomie gearbeitet habe
und die Türkei schliesslich verlassen habe, weil es dort sehr schwer gewe-
sen sei,
dass die Familie, abgesehen von den zwei Hausdurchsuchungen keine
Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seine syrische Identitätskarte, sein
Militärbüchlein, die Reservistenkarte, die Bestätigung der Wehrpflicht-
erfüllung und ein Aufgebot für den Reservedienst zu den erstinstanzlichen
Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
1. Mai 2019 – eröffnet am 2. Mai 2019 – ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte, gleichzeitig jedoch anordnete, der Vollzug der Weg-
weisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben, die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, und subeventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass der Verfahrenskosten und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 eine Fürsorgebestätigung
nachreichte,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist
(AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (aArt. Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass vorweg hinsichtlich der Rügen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör festzuhalten ist, dass die Asylbehörden aufgrund ihrer
Untersuchungspflicht zwar die für den Entscheid rechtserheblichen Sach-
verhaltselemente zu berücksichtigen haben, sich aber nicht mit jeglichen
tatbeständlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinander-
setzen müssen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b),
dass entgegen der Auffassung im Rechtsmittel die Vorinstanz sich mit den
eingereichten Beweismitteln befasst diese sowohl im Sachverhalt aufge-
führt und als auch nachfolgend gewürdigt hat, womit eine sachgerechte
Anfechtung möglich gewesen ist,
dass der Beschwerdeführer die Begründungspflicht der Vorinstanz mit der
materiellen Frage der Würdigung der eingereichten Unterlagen vermengt,
dass gemäss Akten nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aus-
zugehen ist,
dass der Beschwerdeführer offenbar auch die Frage der korrekten Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit dessen rechtlicher Würdi-
gung vermischt,
dass sich die verschiedenen formalen Rügen der Verletzung formellen
Rechts als unbegründet erweisen und keine Veranlassung besteht, die
Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Fest-
stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM hinsichtlich der Einberufung in den aktiven Reservedienst
ausführte, die diesbezüglichen Ausführungen seien grösstenteils vage, all-
gemein und nicht substanziiert ausgefallen, womit auch fraglich erscheine,
ob der Beschwerdeführer den regulären Militärdienst absolviert habe, zu-
mal auch die diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich geblieben seien
und nicht den Eindruck von tatsächlich selbst Erlebtem hinterlassen wür-
den,
dass die eingereichte Reservistenkarte zu keinem anderen Schluss führe,
zumal es sich bei einer solchen Karte nur um eine Bestätigung handle, als
Reservist eingeteilt zu sein und erst nach Erhalt einer eigentlichen Vorla-
dung oder entsprechenden Medienmitteilung eingerückt werden müsse,
dass insgesamt die geltend gemachte Einberufung in den Reservedienst
vorliegend nicht geglaubt werde könne,
dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei und auch
sonst kein Risikoprofil in den Augen des syrischen Regimes aufweise, mit-
hin nicht anzunehmen sei, die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung
würde seitens der syrischen Behörden als regierungsfeindliche Haltung
entsprechend bestraft werden,
dass auch die eingereichten Beweismittel diese Einschätzung nicht um-
stossen könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit weder den Anforderun-
gen von Art. 3 noch denjenigen von Art. 7 AsylG standhalten würden, die
Flüchtlingseigenschaft folglich nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen
sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit Nachdruck festhal-
ten lässt, ihm drohe eine Einberufung in den aktiven Reservedienst, dem
er sich mutwillig entzogen habe,
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dass er in der Beschwerde ausführlich die Richtigkeit der Unglaubhaftig-
keitsargumentation der Vorinstanz bestreitet (vgl. Beschwerde S. 8 ff.),
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerde-
führers indessen offenbleiben kann, weil diese flüchtlingsrechtlich offen-
sichtlich nicht relevant sind,
dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid
BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 festgestellt hat, eine Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion vermöge auch im Syrienkontext die Flüchtlings-
eigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei,
dass entsprechend die betroffene Person aus den in dieser Norm genann-
ten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben muss, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt,
dass in Bezug auf die spezifische Situation in Syrien das Gericht weiter
festhielt, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen
Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositi-
onell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Auf-
merksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen
habe (BVGE 2015/3 E. 6.7.3),
dass vorliegend jedoch keine vergleichbare Konstellation vorliegt, zumal
der kurdische Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben keiner oppositi-
onell aktiven Familie angehört und auch selber nicht politisch aktiv gewe-
sen ist sondern vielmehr angeführt hat, die Familie habe, abgesehen von
den zweimaligen Hausdurchsuchungen, keine Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt,
dass die geltend gemachte Refraktion unter diesen Umständen nicht zur
Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen kann (vgl. für eine ähnliche
Konstellation das Urteil BVGer D-7390/2018 vom 13. Januar 2019 E. 8.2;
die Beschwerdeführenden dieses Verfahrens waren durch den gleichen
Rechtsbeistand vertreten),
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dass sodann im syrischen Kontext eine illegale Ausreise aus Syrien (vgl.
Beschwerde S. 6 f. und S. 16) per se praxisgemäss keine flüchtlingsrecht-
liche Relevanz entfaltet, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG und keine besondere individuelle Vorbelastung vorliegen (vgl.
zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise
aus Syrien u.a. die Urteile E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7,
E-5587/2017 und E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.4, je mit wei-
teren Hinweisen), sich vorliegend nach dem oben Gesagten und aus den
Akten keine Hinweise auf eine solche individuelle Vorbelastung ergibt,
dass es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht gelungen ist, eine
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun, die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 1. Mai 2019 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren gemäss obigen Ausführungen als aussichts-
los erwiesen haben, weshalb es an einer materiellen Voraussetzung für die
Gewährung der beantragten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) fehlt, dieses Gesuch im Rechtsmittel daher ungeachtet der
geltend gemachten und mittels Fürsorgebestätigung belegten Mittellosig-
keit abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay