Abtei lung V
E-2716/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Eritrea,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2716/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...)
verliess und von Italien her kommend am (...) illegal in die Schweiz
gelangte, wo er am 12. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom
29. Dezember 2008 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend
machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...),
dass er am (...) anlässlich einer Razzia zwangsrekrutiert und während
des Militärdienstes diskriminiert worden sei, weil er im Gegensatz zu
anderen Dienstpflichtigen keinen Urlaub erhalten habe,
dass er an einer (...) gelitten habe, die medizinisch nicht versorgt
worden sei,
dass er deshalb am (...) aus der eritreischen Armee desertiert sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, Abklärungen bei den italieni-
schen Behörden hätten ergeben, dass er sich vor seiner Einreise in
die Schweiz in Italien aufgehalten habe und dort daktyloskopiert wor-
den sei,
dass aufgrund des positiven Fingerabdruckvergleichs mutmasslich
Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht einge-
treten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechen-
de Fragen antwortete, soweit er gehört habe, schliefen die Leute in Ita-
lien auf der Strasse, er sei am (...) über (...) nach Italien eingereist und
habe dort weder ein Asylgesuch eingereicht noch sei er
daktyloskopiert worden, die Schweiz habe er gewählt, weil hier Frieden
sowie Ordnung herrsche und die Menschenrechte respektiert würden,
in Italien gebe es weder Rechte noch Arbeit,
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dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2009 – eröffnet am 22. April
2009 unter gleichzeitiger Aushändigung der editionspflichtigen Akten
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Ab-
klärungen vom 12. Dezember 2008 und vom 14. Januar 2009 hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ bei seiner
illegalen Einreise nach Italien erfasst worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass das bei den italienischen Behörden eingereichte Gesuch um Auf-
nahme des Beschwerdeführers bis zum 17. März 2009 unbeantwortet
geblieben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass Italien dem Ersu-
chen zugestimmt habe,
dass dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2009 (recte wohl:
29. Dezember 2008) das rechtliche Gehör gewährt worden sei und sei-
ne Einwände gegen eine Rückführung nach Italien nicht geeignet sei-
en, an der Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs
etwas zu ändern,
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dass die italienischen Behörden am 8. April 2009 gestützt auf Art. 10
Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des EU-Rates vom 18. Februar
2003 der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustimmten,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 28. April 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien sowie
die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, und in prozessu-
aler Hinsicht unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen
des rechtskräftigen Urteils die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Unterstützungsbestäti-
gung des D._______ vom (...) einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Itali-
en vorliegen, weshalb der Instruktionsrichter davon abgesehen hat,
der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zwei-
ten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgän-
gige Instruktion die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis
zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den italienischen Behör-
den feststeht, dass der Beschwerdeführer am (...) in C._______ bei
seiner illegalen Einreise nach Italien daktyloskopiert wurde,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 12. Dezember 2008 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1
VO Dublin),
dass die italienischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage des
BFM vom 14. Januar 2009 am 8. April 2009 gestützt auf Art. 10 Abs. 1
VO Dublin der Aufnahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass sich das Vorbringen in der Beschwerde, Italien und die Schweiz
hätten sich gemäss der Verfügung des BFM von 7. April 2009 nicht
über eine Rückübernahme des Beschwerdeführers einigen können,
als aktenwidrig erweist und mit der am 8. April 2009 erfolgten explizi-
ten Aufnahmezusicherung der italienischen Behörden obsolet gewor-
den ist,
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dass zudem für den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü-
gung (7. April 2009) gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts von einer impliziten Aufnahmezusicherung auszugehen
ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin), zumal diese Vorgehensweise den
Gepflogenheiten der italienischen Behörden entspricht,
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil der Beschwerdeführer nach Italien ausreisen kann, wo er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die italie-
nischen Behörden hielten sich nicht an die daraus resultierenden Ver-
pflichtungen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhaltende Perso-
nen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers dar,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien spre-
chen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien faktisch möglich ist, weil die italienischen Behörden einer Aufnah-
me des Beschwerdeführers zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
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sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und E._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax; Kopie zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N [...])
- E._______ (per Telefax)
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