B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2716/2014
U r t e i l v o m 3 0 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. August 2013 im B._______ um Asyl
nach. Am 3. September 2013 erfolgte die Befragung und am 23. April
2014 die Anhörung zu den Asylgründen.
Zur Begründung brachte er vor, er sei als Sohn einer Nigerianerin und ei-
nes sierra-leonischen Staatsangehörigen in (…) (Sierra Leone) geboren.
Als er (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter bei einer tät-
lichen Auseinandersetzung mit seinem Vater tödlich verunglückt. Eine
Freundin seiner verstorbenen Mutter habe ihn in der Folge nach Nigeria
gebracht, wo er mit ihr in C._______ gelebt habe. (…) sei sein Vater zu-
sammen mit anderen Mitgliedern einer Kultgruppe namens (...) bei ihm
und der Freundin seiner Mutter aufgetaucht und habe verlangt, dass er
mit ihm nach Sierra Leone zurückkehre, was beide abgelehnt hätten. Bei
der darauffolgenden Auseinandersetzung sei sein Vater bei einem
Schusswechsel mit (…) tödlich verletzt worden. Die Freunde seines er-
schossenen Vaters hätten ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht und
mehrmals versucht, ihn umzubringen. Er sei von einer Schusswaffe am
(…) getroffen und mit (…) an verschiedenen Körperstellen verletzt wor-
den. Beim letzten Vorfall vom (…) hätten die Freunde seines Vaters ver-
sehentlich eine andere Person getötet, weil diese das gleiche T-Shirt wie
er getragen habe. Die von ihm wiederholt kontaktierte Polizei habe ihn
nicht richtig schützen können, weil einige Polizisten ebenfalls dieser Kult-
gruppe angehört hätten. Vor diesem Hintergrund habe er Nigeria Ende
(…) in Richtung (…) verlassen, von wo aus er weiter nach (…) und
schliesslich über (…) in die Schweiz gereist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Urteil vom (…) verurteilte das (…) den Beschwerdeführer wegen (…)
zu (…). Des Weiteren verurteilte es ihn zu (…).
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2014 fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es
aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
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müsse. Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich.
D.
In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Poststempel
vom 19. Mai 2014) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss – wie
sich aus der Begründung der Rechtsbegehren ergibt – die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Gewährung von Asyl, eventualiter zufolge Undurchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Am 20. Mai 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das vorliegende Urteil ergeht noch während laufender Beschwerdefrist.
Die Voraussetzungen für ein Urteil vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sind
vorliegend erfüllt, da die Beschwerdeschrift als abschliessend zu verste-
hen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. zu den Voraus-
setzungen Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Gericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass nicht nachvoll-
ziehbar scheint, weshalb der aus Sierra Leone stammende Vater den in
Nigeria wohnhaften Beschwerdeführer erst rund (…) Jahre nach dessen
Weggang aufgesucht haben soll, um ihn nach Sierra Leone mitzuneh-
men, obwohl sein Sohn zu diesem Zeitpunkt bereits (…) Jahre alt gewe-
sen sei, zumal er keinerlei Gründe für die vehemente Aktion seines Vaters
angibt. Des Weiteren ist auch der Feststellung des Bundesamtes bei-
zupflichten, wonach es fragwürdig erscheine, dass die angeblich aus
Sierra Leone stammenden Freunde des Vaters ausgerechnet einer in Ni-
geria beheimateten Kultgruppe namens (...) angehören sollten. Hinzu
kommt nach einer entsprechenden Prüfung der Befragungsprotokolle,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Übergriffe auf
seine Person – und damit in wesentlichen Punkten der Asylbegründung –
in der Tat widersprüchlich ausgefallen sind. So machte er bei der summa-
rischen Befragung geltend, die Freunde seines Vaters hätten ihn einmal
mit (…) am (…), am (…) und am (…) verletzt; eine Schusswaffe erwähnte
er dort nicht (Akten BFM A7/13 S. 9). Bei der Anhörung hingegen führte
er an, er sei mehrmals angegriffen worden, insbesondere sei es zweimal
zu einer Schiesserei gekommen, wobei er jeweils verletzt worden sei,
einmal am (…); zusätzlich sei er mit (…) an der Hand verletzt worden. Am
(…) sei dann ein weiterer Angriff auf ihn gescheitert, weil die Freunde sei-
nes Vaters versehentlich eine anderen Person getötet hätten, die ein glei-
ches T-Shirt wie er getragen habe (Akten BFM A28/13 S. 3 und S. 5 f.).
6.2 Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, an dieser Beurteilung et-
was zu ändern. Sie enthält auch nicht ansatzweise Entgegnungen zu den
von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten, weshalb an dieser
Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann. Des Weiteren unterstreicht auch der Umstand, dass er – zusam-
men mit dem BFM – auch selbst wieder davon ausgeht, er sei nigeriani-
scher Staatsangehöriger, wogegen er sich bei der Anhörung verwehrt hat-
te (vgl. A28/13 S. 1, 7 – 11 sowie die Anmerkung der Hilfswerkvertretung),
die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Zudem gibt es entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise darauf, der nigeria-
nische Staat sei nicht willens oder nicht fähig, seine Einwohner vor Über-
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griffen terroristischer Organisationen zu schützen, weshalb für die nigeri-
anische Bevölkerung diesbezügliche asylrelevante Nachteile ausge-
schlossen werden können.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Das BFM hat den Sachver-
halt richtig und vollständig festgestellt, womit auch der Antrag auf eine er-
neute Anhörung abgewiesen wird.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, flüchtlingsrelevante
Gründe darzutun, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nigeria lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auch in Berücksichtigung der lokalen Unruhen in Nigeria kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Ver-
hältnissen gesprochen werden. In den Akten finden sich auch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rück-
kehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation,
zumal er – sollte er tatsächlich darauf angewiesen sein – mit der Unter-
stützung der Freundin seiner verstorbenen Mutter, bei der er eigenen An-
gaben zufolge in C._______ (Nigeria) aufgewachsen ist, rechnen dürfte.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: