Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2717/2011
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch (…),
Freiplatzaktion Zürich (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der schweizerischen
Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 1. Februar 2011 um Asyl ersuchte
und dort am 3. März 2011 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei kurdischer Ethnie und mit seiner Familie in Gaziantep
wohnhaft,
dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und mütterlicherseits
entfernt verwandt mit Abdullah Öcalan sei,
dass sein jüngerer Bruder (B._______) (…) erschossen worden sei,
dass er seit diesem Ereignis und infolge des seit 1987 andauernden
Druckes auf seine Familie psychisch angeschlagen sei,
dass sein älterer Bruder (C._______), der Mitglied der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, ebenfalls in
der Schweiz lebe,
dass er aufgrund des Drucks auf seine Familie im Jahr 1996 (recte:
Einreiseantrag vom 23. Juni 2002) zusammen mit seiner Schwester auf
der schweizerischen Botschaft ein erstes Asylgesuch gestellt habe,
welches abgelehnt worden sei (Ablehnung Einreiseantrag: 13. August
2002),
dass er seit dem Tod seines Bruders B._______ politisch aktiv sei, eine
enge Beziehung zur BDP (Partei für Frieden und Demokratie) pflege und
sich im Komitee seines Wohnviertels betätige, aufgrund seines
psychischen Zustandes aber nicht Parteimitglied sei,
dass er Informationen der BDP im Quartier verteile und zu
Veranstaltungen aufrufe sowie an Gedenktagen und Festlichkeiten
teilnehme,
dass er dabei zweimal Steine und einmal einen Molotowcocktail geworfen
habe,
dass die Polizei mehrere Male gewaltsam in sein Haus eingedrungen sei
und ihn mitgenommen, jedoch nicht vor Gericht gestellt habe,
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dass er in insgesamt drei Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und
zweimal freigesprochen worden sei,
dass er in einem dritten Gerichtsverfahren am (…) 2009 der "Propaganda
für eine Terrororganisation" angeklagt worden sei, weil er im Rahmen
einer Presseerklärung und Demonstration am 19. Oktober 2008
betreffend die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan Slogans gerufen
und das Siegeszeichen gemacht habe,
dass er deswegen am 29. Oktober 2008 verhaftet worden und bis am
3. April 2009 inhaftiert gewesen sei,
dass er in der Haft nicht physisch misshandelt, aber bedroht worden sei,
dass er am (…) 2010 wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" zu
zehn Monaten Haft und wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer
Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören", zu sechs Jahren
und drei Monaten Haft verurteilt worden sei,
dass dieses Verfahren beim Kassationshof in Ankara hängig sei, und er
eine Bestätigung des Urteils in spätestens einem Jahr erwarte,
dass er um Asyl ersuche, weil sein Leben in der Türkei gefährdet sei,
dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Nüfus- und
Passkopie sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Adana vom
(…) 2009 und das Urteil des sechsten Gerichts für schwere Straftaten in
Adana vom (…) 2010 in Kopie zu den Akten reichte,
dass die rubrizierte Rechtsvertreterin mit an das BFM gerichtetem
Schreiben vom 28. Februar 2011 ihre Mandatierung anzeigte,
dass die schweizerische Botschaft auszugsweise Übersetzungen der
Anklageschrift und des Urteils anfertigte und die relevanten Unterlagen
mit Schreiben vom 30. März 2011 zuständigkeitshalber dem BFM
überwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am
darauffolgenden Tag – die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Personen, die
aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation,
welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen
Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten
hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien,
dass es sich indessen anders verhalte, wenn die strafrechtlichen
Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge
oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte drohe,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, von einem türkischen Gericht
in einem Strafverfahren wegen "Propaganda für eine Terrororganisation"
und die "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation,
ohne ihr als Mitglied anzugehören" zu einer Haftstrafe von insgesamt
sieben Jahren und einem Monat verurteilt worden zu sein,
dass allgemein bekannt sei, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im
Rahmen ihres bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte
verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren
seien,
dass eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die
PKK im Kern als rechtstaatlich legitim zu bezeichnen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf der
schweizerischen Botschaft zugegeben habe, Slogans skandiert zu haben,
welche im Namen der PKK zur Gewalt aufrufen würden, weshalb das
BFM zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last
gelegten Straftaten begangen und somit indirekt den bewaffneten Kampf
der PKK gegen die verfassungsmässige Ordnung der Türkei unterstützt
habe,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer skandierten Parolen um
Aufrufe zur Gewalt handle, die in den meisten westeuropäischen Staaten
und auch in der Schweiz klare Straftatbestände darstellen würden,
dass er den Ausgang des weiteren Strafverfahrens (Kassationshof) in der
Türkei auf freiem Fuss abwarten könne und dieses – auch unter
Berücksichtigung der geltend gemachten Drohungen in der
Untersuchungshaft – nicht grundsätzlich als illegitim erscheine und es
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keine Hinweise darauf gebe, dass beispielsweise Geständnisse erpresst
worden seien,
dass zudem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in
Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der
Türkei während des Strafvollzuges keine menschenrechtswidrige
Behandlung befürchten müsse,
dass die ausgesprochene Strafe aus hiesiger Sicht zwar hoch erscheine,
sich daraus aber noch kein Politmalus ableiten lasse, zumal auch das
deutsche Strafgesetz für Unterstützer von gewaltextremistischen
Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
vorsehe,
dass insgesamt davon auszugehen sei, das hängige Strafverfahren
werde aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln
geführt,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen nach Ausschöpfung des
innertürkischen Rechtswegs die Möglichkeit offen stehe, Beschwerde
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
einzureichen, weshalb er nicht schutzbedürftig sei,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, er und seine Familie
seien wegen ihres Engagements für die PKK starkem Druck ausgesetzt,
Geschwister von ihm seien gefoltert, ein Bruder sei (…) erschossen und
er selber sei zwischen 2006 und 2009 dreimal von Spezialeinheiten
abgeführt worden und seit dem Tod des Bruders psychisch
angeschlagen,
dass die Vorinstanz bezüglich dieser Vorbringen festhielt, der
Beschwerdeführer mache keine aktuellen Begebenheiten geltend, welche
als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden könnten,
dass zudem davon auszugehen sei, dass sich allfällige Schikanen, denen
der Beschwerdeführer wegen seiner Familie ausgesetzt sein könnte, in
erster Linie auf den lokalen Rahmen beschränken würden und er somit
über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge,
dass es ferner nicht im Interesse der Schweiz liege, Personen aus dem
Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, zumal der
Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische
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Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen gegen die PKK beschlossen
und festgehalten habe, dass das offensichtliche Gewaltpotential der PKK
im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen sei,
dass schliesslich der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm
begangenen Straftaten, insbesondere wegen des Werfens eines
Molotowcocktails, auch als asylunwürdig (Art. 53 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) bezeichnet werden müsste,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
11. Mai 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls und
die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des
Asylverfahrens sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten
beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Beweismittel, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Aufforderung des
Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2011 eine Kostennote einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 und Art. 105 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat
befindet, diesen – um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können –
gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, hingegen
verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein
kann,
dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG Personen sind, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
gelten,
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dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert
werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen
Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in
einem Drittstaat restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich – mithin weder
abschliessend noch kumulativ – die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden
Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b-f S. 129 ff),
dass vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründete
Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise
die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen,
dass der Beschwerdeführer in einem erstinstanzlichen Strafverfahren
wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Verübung von
Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied
anzugehören, zu einer Haftstrafe von insgesamt 7 Jahren und einem
Monat verurteilt wurde und ihm nach seiner eigenen Einschätzung die
Bestätigung dieses Urteil durch den Kassationshof droht,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben und den Ausführungen im
eingereichten Urteil zufolge lediglich an einer Demonstration
beziehungsweise Pressemitteilung zu den Haftbedingungen von Abdullah
Öcalan teilgenommen und dabei Slogans gerufen hat,
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dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte mehrjährige
Gefängnisstrafe unverhältnismässig sein dürfte, zumal selbst das BFM
feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht
hoch (vgl. angefochtene Verfügung S. 5),
dass folglich davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob
das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm als rechtsstaatlich
legitim bezeichnet werden kann,
dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb ihm der Verbleib
in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8253/2010 vom 13. Dezember
2010, E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010 sowie D-456/2010 vom
15. Februar 2010),
dass das BFM in der Verfügung schliesslich feststellte, es liege nicht im
Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der
PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch bestreitet, ein
(PKK)-Kämpfer zu sein oder als Helfer der PKK gewirkt zu haben, sich
hingegen aktiv für die kurdische Partei BDP eingesetzt habe,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass namentlich die Ausführungen im
Strafurteil vom (…) 2010 bestätigen, dass der Beschwerdeführer nur an
einer Kundgebung beziehungsweise Pressemitteilung der DTP (Partei
der demokratischen Gesellschaft; Vorgängerpartei der BDP)
teilgenommen hat und selbst nicht Mitglied der Terrororganisation
(gemeint ist die PKK) ist (vgl. Übersetzung der Urteils vom 28. Oktober
2010, S. 3),
dass auch keinerlei Hinweise aus den Gerichtsakten hervorgehen, dass
er weitergehende – namentlich terroristische oder staatsgefährliche –
Aktivitäten entfaltet hätte,
dass ferner aufgrund der aktuellen Aktenlage entgegen der Auffassung
der Vorinstanz kein hinreichender Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG
besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er
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verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe
oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde,
dass schliesslich festzustellen ist, dass ein Bruder des
Beschwerdeführers und seine Familie (C._______) in der Schweiz leben,
weshalb die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu
bejahen ist und das Ersuchen um Schutzgewährung in einem anderen
Staat als unzumutbar erscheint (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die
vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2011 aufzuheben und das BFM
anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung
des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass diese vom BFM zu entrichten und unter Berücksichtigung der als
angemessen zu erachtenden Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom
19. Mai 2011 auf Fr. 1081.- (inklusive Auslagen) festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge-
heissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu
bewilligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren in der Schweiz
fortzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1081.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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