B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2719/2018
Ur t e i l vom 2 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch MLaw Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Advokatur Contini & Hazeraj,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Dezember 1994 das erste Mal in die
Schweiz ein und verfügte bis 17. März 1997 über eine gültige Aufenthalts-
bewilligung. Am 19. Dezember 1999 reiste sie kontrolliert aus der Schweiz
aus und kehrte in den Kosovo zurück. Daraufhin reichte sie verschiedene
Visaanträge auf der Schweizer Botschaft in Pristina ein. Ihr letztes Schen-
gen-Visum lief am 24. Januar 2018 ab. Am 22. Januar 2018 suchte sie in
der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Januar 2018 fand die Befragung zur
Person und am 7. Februar 2018 die Anhörung statt. Hierbei machte sie im
Wesentlichen geltend, sie habe im Kosovo Probleme mit den Gläubigern
ihres Ex-Mannes und sei vergewaltigt worden.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständi-
gen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage
zweier Arztberichte (Berichte des Inselspitals Bern vom 23. März 2018 und
8. Mai 2018), eines Informationsblattes (Urodynamische Untersuchung),
einer Visitenkarte einer Psychotherapeutin sowie einer Terminbestätigung
für den 22. Mai 2018 (Schreiben des Inselspitals Bern vom 26. Februar
2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
seien die Ziffern 3 bis 5 des Entscheids des SEM vom 1. Mai 2018 aufzu-
heben und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung sowie die unentgelt-
liche Prozesspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwäl-
tin als amtliche Rechtsbeiständin zu erteilen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Mit der vorliegenden Beschwerde werden lediglich die Dispositivzif-
fern 3 ff. angefochten. Sie richtet sich somit ausschliesslich gegen die
Wegweisung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlings-
eigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfechtung
in Rechtskraft erwachsen. Sofern sich die Beschwerdeausführungen den-
noch auf letztere beziehen, ist auf diese nicht weiter einzugehen.
Der Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist gegenstands-
los. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen
(Art. 55 VwVG).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, sie könne aus
individuellen Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren. Aufgrund der Si-
tuation mit den Gläubigern ihres Ex-Mannes sowie der erlittenen Vergewal-
tigung leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an Be-
ckenbodenproblemen. Sie benötige eine umfassende psychiatrische und
psychologische Behandlung, Eingriffe in den Beckenboden sowie ein si-
cheres Umfeld, um sich von der Gewalttat zu erholen. Es könne ihr nicht
zugemutet werden, kurz nach der Vergewaltigung wieder in ihr Haus im
Kosovo zurückzukehren. Zudem müsse sie erneut mit Besuchen von Gläu-
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bigern in ihrem Haus rechnen. Auch wenn es der Polizei gelänge, die bei-
den Vergewaltiger ausfindig zu machen und zu inhaftieren, würde dies
nichts an ihrer individuellen Gefährdungslage ändern.
4.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person
bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-
gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Wei-
teren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11.1). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefähr-
dungsvariante der medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist be-
sonders zu beachten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwen-
digen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu ei-
ner raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/24
E. 11.1 oder 2009/28 E. 9.3.1). Dabei wird als wesentlich die allgemeine
und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis-
tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut-
barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me-
dizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE
2011/50 E. 8.3).
4.3.3 In Bezug auf die allgemeine Lage im Kosovo ist festzustellen, dass
der Bundesrat Kosovo mit Verordnung vom 25. Oktober 2017 als Staat be-
zeichnet hat, in welchen eine Rückkehr – insbesondere aufgrund des Feh-
lens einer Situation allgemeiner Gewalt und aufgrund vorhandener medizi-
nischer Grundversorgung – als in der Regel zumutbar zu erachten ist (vgl.
Art. 83 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über
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den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von
ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie Anhang 2 zur
VVWAL). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin als generell zumutbar zu erachten.
Indem die Beschwerdeführerin die Dispositivziffern 1 und 2 der angefoch-
tenen Verfügung nicht anficht, bestätigt sie die Schlussfolgerung der
Vorinstanz, dass keine asylrelevante Verfolgung in ihrem Heimatland vor-
liegt. Zumal es sich beim Kosovo um ein verfolgungssicheres Land handelt,
kann sich die Beschwerdeführerin – sofern überhaupt notwendig – mit ih-
ren Anliegen und Befürchtungen (auch betreffend ihre angebliche Verge-
waltigung) an die dortigen zuständigen Behörden und Stellen wenden (Ko-
sovo gehört seit dem Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 [in
Kraft seit 1. April 2009] zu den verfolgungssicheren Ländern [sog. "Safe
Country"], weshalb die Regelvermutung gilt, dass im Kosovo Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist). Es sprechen keine Gründe
gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung der 46-jährigen Beschwerde-
führerin in den Kosovo. So bestätigt die Beschwerde selbst, dass die Be-
schwerdeführerin dort ein „gutes Leben“ hatte, „gutes Geld“ verdiente und
über ein Haus verfügt (Beschwerde, S. 6 und S. 8). Ferner kann sie auf ein
intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und verfügt über mehr-
jährige Berufserfahrung (z. B. SEM-Akten, A8, S. 4 f.). Was die vorge-
brachte posttraumatische Belastungsstörung, die Beckenbodenprobleme
und die Blasenprobleme anbelangt, gilt das Nachfolgende.
4.3.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die von der Be-
schwerdeführerin benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Ko-
sovo vorhandenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewähr-
leistet. Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben
Standard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen muss die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort
bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedro-
hende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. So ist
die Gesundheitsversorgung im Kosovo gesichert (statt vieler Urteil des
BVGer E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Insbesondere gibt es im
Kosovo ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiat-
risches Behandlungssystem (Urteil des BVGer E-5504/2016 vom 6. März
2018 E. 8.3). Der Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten physischer und
psychischer Erkrankungen ist auch für Angehörige ethnischer Minderhei-
ten gewährleistet (ebd., vgl. auch BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit kann die
Beschwerdeführerin die in der Schweiz aufgenommenen Behandlungen im
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Kosovo fortsetzen. Vor diesem Hintergrund kann in antizipierter Beweis-
würdigung auf eine Nachreichung weiterer Spitalunterlagen verzichtet wer-
den. Der Antrag, es sei eine 30-tägige Frist zu gewähren, um komplette
Spitalunterlagen beziehungsweise einen vollständigen Spitalbericht zu den
Akten zu reichen, ist abzuweisen. Die pauschal getätigten Rügen – bei-
spielsweise die abweisende Begründung der Vorinstanz sei insgesamt als
nicht verhältnismässig, unvollständig und willkürlich zu bezeichnen – sind
unbegründet. Insgesamt kann nicht auf eine konkrete Gefährdung in Form
einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von Art. 83 Abs. 4 AuG
geschlossen werden. Für eine Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegwei-
sungsvollzug ist im Übrigen auf die Möglichkeit einer individuellen medizi-
nischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug in den Kosovo auch als möglich
zu bezeichnen, weil es – sofern notwendig – der Beschwerdeführerin ob-
liegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist
möglich.
4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug in den Kosovo demnach zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
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6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: