B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2720/2014
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM
vom 6. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 26. Dezember
2013 illegal von Italien in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein
Asylgesuch stellte, welches er anlässlich der am 14. Januar 2014 durch-
geführten Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel im Wesentlichen mit dem durch die Revolution in Tunesien
ausgelösten Krieg, der ungenügenden medizinischen Versorgung und der
schwierigen wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat begründete und im
Übrigen erklärte, in seinem Heimatland schon mehrmals wegen (...) im
Gefängnis gewesen zu sein,
dass ihn diese Umstände im März 2011 zur Ausreise in Richtung Italien
bewogen hätten, wo er kein Asylgesuch gestellt und sich erfolglos um
Aufenthaltspapiere bemüht habe,
dass er nach drei Monaten Aufenthalt in Rom wegen (...) für zwei Jahre
und drei Monate ins Gefängnis gekommen und dort an (...) erkrankt sei,
deren Behandlung nach seiner Entlassung aber mangels Aufenthaltspa-
pieren nicht mehr gewährleistet gewesen sei,
dass er schliesslich in die Schweiz gekommen sei, um hier Arbeit zu su-
chen und sich medizinisch behandeln zu lassen,
dass er im Rahmen des ihm ebenfalls anlässlich der BzP gewährten
rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens in Anwendung der
Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin geltend
machte, in Italien keinen Anspruch auf Aufenthalt, kein Asylgesuch ge-
stellt und keine Unterkunft zu haben und dort wegen seiner Krankheit auf
der Strasse sterben würde,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Be-
weismittel zu den Akten gab,
dass das BFM am 21. Januar 2014 die zuständigen italienischen Behör-
den um Informationen ausländer- und asylrechtlicher Art ersuchte, eine
Antwort indessen unterblieben ist,
dass das BFM am 5. März 2014 ein auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
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des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nach-
folgend Dublin-III-VO), gestütztes formelles Übernahmeersuchen an Ita-
lien richtete,
dass das BFM am 6. Mai 2014, mithin unmittelbar nach Ablauf der Ant-
wortfrist, die italienischen Behörden durch Mitteilung an diese als für das
Asylverfahren zuständig erklärte,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers zwecks Durchführung des Asylverfahrens mit Antwort-
schreiben ebenfalls vom 6. Mai 2014 nachträglich ausdrücklich zustimm-
ten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 12. Mai 2014
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz nach Italien anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, gleichzeitig
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
an ihn verfügte und ferner feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, zumal die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist
zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung bezogen hätten,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung – bis spätestens am 6. November 2014 zu
erfolgen habe,
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dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
che,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Italien diese Erkenntnisse
nicht umzustossen vermöchten, da sich Art und Umfang der Unterstüt-
zung, auf welche er in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Ge-
setzgebung richteten, er sich diesbezüglich an die zuständigen lokalen
Behörden zu wenden habe und ihm zudem die Möglichkeit offenstehe, in
Italien ein Asylgesuch einzureichen und damit Zugang zu den asylrechtli-
chen Aufnahmestrukturen (Aufnahmerichtlinie) zu erhalten und seinen
Aufenthaltsstatus regeln zu lassen,
dass er sich im Übrigen bei allfälligen gesundheitlichen Problemen an
medizinische Institutionen in Italien wenden könne,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. und Ergänzung vom
21. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Anweisung an die Vorinstanz zur Ausübung des Rechts auf
Selbsteintritt und zur zuständigkeitshalben Anhandnahme des Asylge-
suchs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und den Erlass vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen
bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung beantragt,
dass er zur Begründung geltend macht, er habe trotz der sich aus der
Dublin-II- beziehungsweise Dublin-III-VO ergebenden Zuständigkeit Ita-
liens und des als Kann-Bestimmung ausgestalteten Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 1. Februar 2014 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) einen einklagbaren Anspruch auf Selbsteintritt aus humani-
tären Gründen durch die Schweiz, weil in seinem Fall bei einer Überstel-
lung nach Italien Art. 3 EMRK verletzt würde,
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dass er nämlich aufgrund seiner (...) gesundheitlichen Probleme, der da-
mit einhergehenden Rückfall- und Ansteckungsgefahr und seiner – "ge-
mäss mündlicher Aussage des behandelnden Arztes" – psychisch starken
Belastung als besonders vulnerabel einzustufen sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Italien den aus verschiedenen Quellen
hervorgehenden Mängeln im italienischen Asylsystem (bezüglich Unter-
kunft, Arbeit und Zugang zu medizinischer Infrastruktur) ausgesetzt sei
und ihm eine besonders gefährdende Lebenssituation ohne medizinische
Behandlung und mithin eine unmenschliche und erniedrigende Behand-
lung drohe,
dass das BFM diese Situation verkenne und ihn mit lapidaren Erwägun-
gen an die italienischen Behörden verweise und auf die Möglichkeit einer
dortigen Asylgesuchstellung aufmerksam mache,
dass das BFM daher anzuhalten sei, in seinem Fall das Ermessen zu
seinen Gunsten in Form des Selbsteintritts auszuüben,
dass er als Beweismittel ein Arztzeugnis vom (…) Mai 2014 sowie Kopien
verschiedener ärztlicher Berichte und Dokumente aus Italien aus den
Jahren 2012 und 2013 betreffend seine (...) zu den Akten gab,
dass für den detaillierten Inhalt der vorinstanzlichen Akten und der
Rechtsmitteleingaben auf dieselben zu verweisen ist, soweit nicht in den
nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom
20. Mai 2014 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach
Italien in Anwendung von Art. 56 VwVG einstweilen und bis zu einem all-
fälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkungen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Mai 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
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gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das DAA und ferner grundsätzlich die Dublin-III-VO,
welche die Dublin-II-VO abgelöst hat, zur Anwendung gelangen,
dass nämlich die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der
Bestimmungen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet (vgl. Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU betref-
fend die Übernahme der Dublin-III-VO sowie Bundesratsbeschluss vom
18. Dezember 2013 betreffend die vorläufige Anwendung der Dublin-III-
VO [unter Hinweis auf Ausnahmen]),
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dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO in-
dessen unter anderem festhält, dass die Dublin-III-VO für nach dem
1. Januar 2014 gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme
gelte, ungeachtet des Zeitpunkts, zu welchem der Antrag auf internationa-
len Schutz gestellt worden ist, jedoch für jene Verfahren, in denen zwar
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar
2014, jenes um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar
2014 gestellt worden ist, für die Bestimmung des zuständigen Mitglied-
staates die Kriterien der Dublin II-VO – somit Art. 5–14 Dublin-II-VO – gel-
ten,
dass der Beschwerdeführer am 26. Dezember 2013 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am
5. März 2014 erfolgte, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich die Dublin-
III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates aber noch
nach Art. 5–14 Dublin-II-VO erfolgt,
dass nach dem Gesagten das BFM insoweit in seiner Rechtsanwendung
zu berichtigen ist, als es die Übernahmeanfrage an Italien fälschlicher-
weise auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO (Zuständigkeit des Mitgliedstaates,
in dem sich die Person zuvor ununterbrochen während mindestens fünf
Monaten aufgehalten hat) stützte,
dass darin aber in casu offensichtlich keine kassationsauslösende Bun-
desrechtsverletzung zu erblicken ist, weil der Artikel der äquivalenten und
an sich zur Anwendung gebotenen Vorgängerbestimmung von Art. 10
Abs. 2 Dublin-II-VO entspricht, inhaltlich unbestrittenermassen zutreffend
angewendet wurde – so insbesondere auch hinsichtlich des zweimonati-
gen Fristerfordernisses nach Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO – und die
formell unzutreffende Gesetzesabstützung des BFM vom Beschwerdefüh-
rer nicht beanstandet wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass weder die Dublin-II-VO noch die Dublin-III-VO einem Schutzsu-
chenden das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) – d.h. wenn noch kein
Dublin-Mitgliedstaat die Verantwortung für die inhaltliche Prüfung des
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Asylantrags übernommen beziehungsweise damit begonnen hat – die
Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO (Art. 5–14 Dublin-II-VO) ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind und von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), wogegen im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) keine – neuerliche
– Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern
ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmun-
gen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO (bzw. nunmehr Art. 23 ff.
Dublin-III-VO) gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dub-
lin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), wobei zu prüfen bleibt, ob die
Zuständigkeit zwischenzeitlich erloschen ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nach dem bislang Gesag-
ten und insbesondere angesichts der inhaltlich zutreffenden und unbe-
strittenen Rechtsanwendung durch das BFM gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die Selbsteintrittsbestimmung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO indes-
sen nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen
Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann
(analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO: BVGE 2010/45 E. 5), welche vorlie-
gend in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu finden ist, gemäss welchem das BFM
aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach
den Dublin-Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Dublin-III-VO
(vgl. entsprechend die Souveränitätsklausel nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO
und die Humanitäre Klausel nach Art. 15 Dublin II-VO) aufgrund der seit
dem 1. Februar 2014 in Kraft stehenden Kognitionsbeschränkung des
Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 106 AsylG (Wegfall der Angemes-
senheitsüberprüfung gemäss dem altrechtlichen Art. 106 Abs. 1 Bst. c
AsylG) im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zur Dis-
kussion stehen, zumal auch kein Missbrauch oder Überschreiten des Er-
messens geltend gemacht oder ersichtlich werden,
dass indessen eine dem Beschwerdeführer im Überstellungsland dro-
hende Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen – insbesondere jener
von Art. 3 EMRK – eine eigentliche Rechtsverletzung durch die Schweiz
darstellen würde und damit der Kognitionsbeschränkung nicht unterliegt,
dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung aber
eine ihm drohende und durch Art. 3 EMRK verbotene Behandlung oder
anderweitige Völkerrechtsverletzung offensichtlich nicht auszumachen ist,
dass es ihm obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise
die Annahme naheliegt, Italien würde in seinem Fall die staatsvertragli-
chen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz
nicht gewähren (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011, 30696/09, § 84 f. und 250; Urteil des
EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10),
dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien
werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden, was von ihm denn auch nicht bestritten wird,
dass es gleichsam keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien
würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthaltes in
Italien zu keiner Zeit einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und
kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Be-
hörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen solchen Antrag
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass auch kein anderweitiger Grund für die Annahme besteht, Italien
würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und der Beschwerdeführer
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass unter spezieller Bezugnahme auf die geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers zunächst die Annahme einer
behauptungsgemässen psychisch starken Belastung fern liegt, da der
Beschwerdeführer solche im bisherigen Verfahren in keinem Zeitpunkt
erwähnt hat, sie trotz Vorlegung diverser medizinischer Unterlagen nicht
ausgewiesen ist und der angeblich aus der mündlichen Informationsquel-
le seines Arztes und mithin scheinbar nicht einmal aus eigener Wahr-
nehmung stammende Befund somit sachverhaltlich als irrelevant zu be-
trachten ist,
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dass demgegenüber die (...) des Beschwerdeführers in Italien trotz bloss
in Kopie vorliegender Beweismittel nicht zu bestreiten ist, jedoch vorlie-
gend offensichtlich keinen Anspruch auf Selbsteintritt und auf Eintreten
auf das Asylgesuch auslöst,
dass der Beschwerdeführer nämlich gemäss seinen eigenen, kurz nach
der Einreise in der BzP gemachten Aussagen aktuell keine Medikamente
einnehmen müsse und (nur) alle sechs Monate zur ärztlichen Kontrolle
gehen soll,
dass auch gemäss dem mit der Beschwerde vom 19. Mai 2014 einge-
reichten Arztzeugnis vom (…) Mai 2014 keine Anzeichen einer aktuellen
(...) bestehen und die am 21. Mai 2014 nachgereichten medizinischen
Dokumente aus Italien gerade den Beweis darüber liefern, dass er in Ita-
lien durchaus adäquate medizinische Behandlung erhalten hat,
dass auch aus der bloss vagen Möglichkeit eines dereinstigen (...) keine
besondere Vulnerabilität abgeleitet werden kann,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05),
von welchem der Beschwerdeführer aber offensichtlich weit entfernt ist,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte,
dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine ande-
re völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der
Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass an dieser Stelle allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da
das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
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BVGE 2010/45 E. 10 S. 645) und die entsprechende Prüfung denn auch
in den vorangegangenen Erwägungen erfolgt ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen und deshalb der Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden
Wirkung hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: