B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2720/2019
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Distrikt Jaffna stammende und zuletzt in der Ostprovinz
wohnhaft gewesene Beschwerdeführer stellte am 9. September 2014 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen
damit, dass er Probleme mit der SLA (Sri Lankan Army) gehabt habe, weil
er gelegentlich Hilfeleistungen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) erbracht und solche gegenüber der SLA zuletzt verweigert habe.
Da er einer daraufhin erfolgten Vorladung keine Folge geleistet habe, sei
er gesucht worden und deshalb am 23. Juni 2014 aus Sri Lanka geflüchtet.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ord-
nete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids
qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlich-
keit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asyl-
gesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. Februar 2016
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-873/2016 vom 12. April
2016 vollumfänglich ab.
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2016 unbekannten Aufent-
haltes.
Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses or-
dentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vor-
liegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B.
Mit Eingabe vom «7. März 2019» (Poststempel vom 15. März 2019) rich-
tete der Beschwerdeführer ein schriftliches «zweites Asylgesuch / eventu-
aliter Wiedererwägungsgesuch / Akteneinsichtsgesuch» an das SEM, mit
welchem er die «Wiedererwägung» der «Negativ-Verfügung des SEM»,
nachfolgend die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
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unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Einsicht
in seine Asylakten, die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung und die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Mass-
nahme beantragte. In der Kurzbegründung verwies er auf drei beigelegte
fotografische Beweismittel, welche die Vorsprache von Mitgliedern des
«Staatsapparates» bei ihm zuhause von (…) Februar 2019 abbildeten. Die
Beamten hätten bei diesem Ereignis seine Eltern nach seinem Verbleib und
seinem Aufenthaltsort gefragt. Damit sei belegt, dass er weiterhin verfolgt
werde.
Mit Schreiben vom 21. März 2019 gewährte das SEM antragsgemäss Ak-
teneinsicht. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer zur Substanzi-
ierung seiner Eingabe bis zum 1. April 2019 auf.
Mit Eingabe vom 1. April 2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch
dahingehend, dass seine Eltern beim erwähnten Besuch des Staatsappa-
rates bedroht und eindringlich zur Mitteilung allfälliger Neuigkeiten betref-
fend seinen Aufenthaltsort ermahnt worden seien. Im Weiteren verwies er
auf seine Vorbringen im abgeschlossen Asylverfahren.
C.
Am 5. April 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Voll-
zugsstopp an.
D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet am darauf folgenden Tag – qua-
lifizierte das SEM das Gesuch vom 7. März 2019 als Mehrfachasylgesuch.
Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung
aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zudem erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Juni 2019 be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die
Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel-
lung der Unzulässigkeit und/oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges.
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F.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfah-
rens fest.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung und jenen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Im rechtskräftig ab-
geschlossenen ersten Asylverfahren sei die Unglaubhaftigkeit der damali-
gen Asylvorbringen erkannt worden und vor diesem Hintergrund erscheine
es nicht logisch nachvollziehbar und realitätsfremd, wenn wegen dieser un-
glaubhaften Asylgründe drei Jahre nach Verfahrensabschluss nunmehr er-
neut ein Verfolgungsinteresse der srilankischen Sicherheitskräfte geweckt
worden und er nun in deren Fokus geraten sein soll. Zwar sei es möglich,
dass die Sicherheitskräfte im Februar 2019 bei seiner Familie aufgetaucht
seien. Diesfalls müsse der Grund aber ein anderer gewesen sein. Und
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selbst wenn nach ihm gefragt worden sein sollte, könne daraus keine be-
gründete Verfolgungsgefahr abgeleitet werden, da die Ausführungen zu
diesem Ereignis und zu den Fotos überaus spärlich seien; insbesondere
fehlten Angaben zu Datum und Zeitpunkt der Aufnahmen und zu den ab-
gebildeten Personen, weshalb die Fotos als Beweis für einen asylrelevan-
ten Sachverhalt nicht geeignet seien. Auch eine allfällige Furcht vor Verfol-
gungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka unter Berück-
sichtigung der im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
1866/2015 erwähnten Risikofaktoren (vgl. dort E. 8 und 9.1) erscheine
nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. Weder seine tamilische Ethnie
noch die Landesabwesenheit genügten hierzu und andere Faktoren seien
nicht zu erkennen, zumal sich die im ersten Asylverfahren vorgebrachte
LTTE-Unterstützung als unglaubhaft herausgestellt habe, zwei gemein-
rechtlich begründete Kurzinhaftierungen in den Jahren (…) und (…) uner-
heblich seien und er bis zur Ausreise im Jahre 2014 keine weiteren Verfol-
gungsmassnahmen erlitten habe. Die gesetzliche Regelfolge der Ableh-
nung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Voll-
zug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK und mangels An-
haltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
völkerrechtlich zulässig. Der Wegweisungsvollzug sei, wie im ersten Asyl-
verfahren zweistufig bereits einlässlich erkannt, ferner allgemein und indi-
viduell zumutbar, auch nach Massgabe des erwähnten Referenzurteils.
Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. Die Gebühr stütze sich schliesslich auf Art. 111d AsylG.
5.2 In der Beschwerde und der Ergänzungseingabe bekräftigt der Be-
schwerdeführer abermals seine Fluchtgründe, die ihn im Jahre 2014 zum
Verlassen seiner Heimat bewogen hätten. Ebenso bekräftigt er die Gründe
gemäss seiner Gesuchseingaben vom 7. März und vom 1. April 2019 und
substanziiert diese insoweit, als auf den vorgelegten und heimlich aufge-
nommenen Fotos insbesondere seine von einem Polizisten und einem Sol-
daten befragten Frau, Mutter und Kinder ersichtlich seien. Bereits im (…)
2018 sei es zu einer Vorsprache und Befragung seiner Familie durch «Sol-
daten und Armee» gekommen. Die damals ebenso heimlich gemachten
Fotos könnten nun ebenfalls vorgelegt werden. Damals seien im Übrigen
auch ein (…)mitarbeiter und ein Ladenbesitzer vom Staatsapparat um Aus-
kunft über den Aufenthalt des Beschwerdeführers gebeten worden. Dies-
bezüglich beantrage er deren Befragung als Zeugen durch die schweizeri-
sche Vertretung in Colombo; die Kontaktdaten der Personen und entspre-
chende Bestätigungen werde er nachreichen. Es sei somit erstellt, dass er
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in seiner Heimat auch heute noch gesucht und verfolgt werde. Die Un-
glaubhaftigkeitseinschätzung des SEM im angefochtenen Entscheid ba-
siere auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung und willkürlichen Be-
weiswürdigung beziehungsweise zu hohen Anforderungen an die Beweis-
führung. Es gebe überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die beiden Besu-
che der Polizisten und Soldaten aus einem anderen Grund als einer auf
ihn abzielenden Verfolgung erfolgt seien. Seine ehemalige LTTE-Unterstüt-
zung sei aktenkundig und beweismässig erstellt und damit gehöre er einer
massiv gefährdeten Personengruppe im Sinne der Rechtsprechung an. Im
Weiteren sei der angefochtene Entscheid auch deshalb aufzuheben, weil
sich das SEM nicht mit der seit den Terrorangriffen vom 21. April 2019 mas-
siv verschlechterten Sicherheitslage in Sri Lanka befasst habe. Diese und
die daraufhin ausgerufene Notstandslage gäben nämlich Anlass zu einer
umfassenden Neubeurteilung betreffend die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Ergänzend verweist der Beschwerdeführer auf verschie-
dene Lageberichte (insb. SFH, CAT, Medien) aus den Jahren 2016 bis
2019 betreffend die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtssituation in
Sri Lanka. Schliesslich macht er darauf aufmerksam, dass für die per Ende
2019 anstehenden Wahlen die Wiederergreifung der Macht durch den
«Rajapakse-Clan» prognostiziert werde. Aufgrund des Gesagten habe er
Anspruch auf Asyl oder zumindest der vorläufigen Aufnahme.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wollte sein Gesuch vom 7. März 2019 in erster
Linie als zweites Asylgesuch (und nur eventualiter als Wiedererwägungs-
gesuch) durch das SEM behandelt wissen. Dies hat das SEM getan und
es ist materiell auf das Gesuch eingetreten. Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Die Qualifikation als Asylgesuch entspricht denn auch der
hierzu massgebenden Rechtsprechung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Zwar
könnte das Geltendmachen neuer Beweismittel (Fotos der angeblichen
Vorsprache der Behörden bei der Familie des Beschwerdeführers als Be-
weis für eine nach wie vor bestehende Verfolgungslage) im Ansatz auch
auf ein Revisionsgesuch hindeuten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Der
durch einen in Asylsachen versierten Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführer macht in seiner Gesuchs- und Ergänzungseingabe aber keinerlei
Revisionsgründe geltend und ruft ausdrücklich das SEM zur Behandlung
der Eingabe als zuständige Behörde an, wobei er auf die Aufhebung der
«Negativ-Verfügung» vom 11. Januar 2016 abzielt. Für das SEM bestand
somit auch kein Anlass für eine Überweisung der Gesuchseingabe an das
Bundesverwaltungsgericht.
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6.2 Weiter ist – im Sinne einer Randbemerkung – festzustellen, dass sich
das zweite Asylgesuch vom 7. März 2019 angesichts seiner überaus ma-
geren Begründungssubstanz bereits an der Grenze zur Erledigung mittels
formloser Abschreibung (vgl. Art. 111c Abs. 2 AsylG) befand und diese
Grenznähe mit der Ergänzungseingabe vom 1. April 2019 nicht wirklich
verlassen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nunmehr
auf Beschwerdestufe diese Substanz nachgeliefert wird. Die Frage der Be-
gründetheit der Beschwerde ist nachfolgend zu erörtern.
6.3 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie umfassen-
der Praxis- und Quellenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt,
die im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen der Art. 7 und 3 AsylG an
die Glaubhaftigkeit und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genü-
gen, weshalb er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Die vo-
rinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann
insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefoch-
tenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben
(E. 5.1) verwiesen werden.
Weite Teile der Beschwerde bilden blosse Wiederholungen und Bekräfti-
gungen von Vorbringen des ersten Asylverfahrens sowie implizite Kritik an
den dort ergangenen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen. Der
Beschwerdeführer ist indessen – auch im Hinblick auf die Begehung allfäl-
liger künftiger (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrensschritte –
mit Nachdruck darauf aufmerksam zu machen, dass ein Mehrfachasylge-
such, eine Wiedererwägung oder eine Revision nicht beliebig zulässig sind
und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Urteilskritik zu üben, die
Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder in-
frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen. Die Art und Weise, wie sich der Beschwerdeführer im zweiten
Asylgesuch und vor allem in der vorliegenden Beschwerde über die in ei-
nem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gewonnenen Erkennt-
nisse (z.B. Unglaubhaftigkeit der angeblichen LTTE-Unterstützung) drei
Jahre später hinwegsetzt und sein neues Asylgesuch gar auf diesen als
unglaubhaft erkannten Sachverhalt abstützt, grenzt an mutwillige Prozess-
führung.
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Soweit die Beschwerde eine substanzielle Verwertbarkeit aufweist, führt
sie zu keiner gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Betrach-
tungsweise: Aus den vorgelegten Fotos wird für das SEM und das Bundes-
verwaltungsgericht bis heute nicht erkennbar, wann und wo sie erstellt wur-
den, welche Personen darauf abgebildet sind, welche Ereignisse sie doku-
mentieren, welchen Inhalts die dabei geführten Konversationen sind und
aus welchem Grund diese Fotos überhaupt erstellt wurden. Ein Abstellen
auf blosse Behauptungen des Beschwerdeführers reicht hierzu klarerweise
nicht. Zwar werden Bestätigungen von Familienmitgliedern, eines (…)mit-
arbeiters und eines Ladenbesitzers in Aussicht gestellt, ohne dass solche
aber bislang eingereicht worden wären. Dies erstaunt insbesondere des-
halb, weil der Beschwerdeführer einer ihm hinlänglich bekannten Mitwir-
kungspflicht nach Art. 8 AsylG untersteht und er im vorangegangenen erst-
instanzlichen Verfahren ausdrücklich um Substanziierung seiner Gesuchs-
gründe aufgefordert worden war, ohne dieser Aufforderung ernsthaft nach-
zukommen. Inwiefern stattdessen eine aufwändige Zeugenbefragung
durch die schweizerische Vertretung in Colombo als Beweismassnahme
durchgeführt werden soll, lässt sich für das Gericht deshalb ebenso wenig
nachvollziehen wie die Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
und willkürlichen Beweiswürdigung beziehungsweise zu hoher Anforderun-
gen an die Beweisführung. Angesicht des Gesagten, der Erkenntnisse aus
dem ersten Asylverfahren und nach wie vor fehlender Anhaltspunkte für ein
besonderes Risikoprofil ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Beschwer-
deführer nunmehr behauptungsgemäss einer massiv gefährdeten Perso-
nengruppe im Sinne der Rechtsprechung (vgl. insb. das Referenzurteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016) angehören würde oder weshalb die Terror-
angriffe vom 21. April 2019 in seinem Fall ein solches Profil konkret und
individuell begründen sollten. Für das Gericht gänzlich unbeachtlich blei-
ben im Übrigen die vom Beschwerdeführer erwähnten angeblichen Prog-
nosen von Experten hinsichtlich der per Ende 2019 anstehenden Wahlen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers und mithin seinen behauptungsgemässen Anspruch auf
Gewährung des Asyls zu Recht verneint.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde denn auch substanziell nicht bestritten.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich bezeichnet. Hierzu kann integral auf die Ausführungen
des SEM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. III) und die Zusam-
menfassung oben (E. 5.1 am Ende) verwiesen werden. Die Beschwerde
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öffnet auch diesbezüglich keine neue Betrachtungsweise, wobei in diesem
Zusammenhang wiederum auf die Ausführungen in E. 6 oben verwiesen
werden kann. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Anzumerken bleibt, dass auch die auf ak-
tuelle oder künftige Ereignisse (Anschläge vom April 2019, Notstandsaus-
rufung, Wahlen von Ende 2019) abgestützte Behauptung eines unzulässi-
gen und unzumutbaren Wegweisungsvollzuges im heutigen Zeitpunkt eine
rechtsmissbräuchliche Komponente insoweit aufweist, als der Beschwer-
deführer nach Abschluss des ersten Asylverfahrens untergetaucht und fast
drei Jahre lang unbekannten Aufenthaltes war. Eine Erklärung hierzu und
insbesondere zu seinen seitherigen Aufenthaltsorten bleibt er schuldig.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte
der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten bezie-
hungsweise in Aussicht gestellten Beweismittel weiter einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
Versand: