Abtei lung V
E-2721/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______,
B._______,
Nigeria,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2721/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann am 28. Juni 2009 in
der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches das Bundesamt
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 17. September 2009 nicht ein-
trat,
dass die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und das inzwischen gebo-
renen Kind in der Folge am 27. November 2009 nach Italien zurückge-
führt wurden, wo sie im Jahr 2007 ein Asylverfahren anhängig ge-
macht hatten,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind am 30. November 2009
erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags ein weiteres Asylge-
such stellte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 14. Dezember 2009 zur Begründung ihres zwei-
ten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Asylgründe
seien die selben geblieben – sie habe sich in Nigeria einer Zwangs-
heirat entzogen und sei zum Christentum konvertiert,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der selben Kurzbefragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen erneuten Wegweisung nach Italien
gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei hauptsächlich festhielt, sie habe
nach ihrer Rückschiebung in Italien weder Hilfe noch Unterkunft erhal-
ten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das (zweite) Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes nicht eintrat und beide nach Italien
wegwies,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung ausführte, ge-
stützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
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Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass das BFM weiter ausführte, aufgrund der Tatsache, dass Italien
innert Frist nicht geantwortet habe, sei von dessen Zustimmung aus-
zugehen, wobei eine Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 13. Juli 2010
zu erfolgen habe,
dass Italien überdies nachträglich am 8. März 2010 seine Zustimmung
zur erneuten Rücküberführung gegeben habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien sich auf die wirt-
schaftliche Lage in Italien beziehen würden und damit nichts an der
Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu
ändern vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind mit Eingabe vom
20. April 2010 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
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führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind sich eigenen Angaben zu-
folge vor ihrer Einreise in die Schweiz zwischen 2007 und Juni 2009
sowie erneut vom 27. November 2009 bis zum 30. November 2009 in
Italien aufgehalten haben, wo offenbar auch ihr Ehemann respektive
Vater nach der Rückführung im November 2009 geblieben ist,
dass vorliegend Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführenden zuständig ist und die italienischen Behörden bei
ihrer Zustimmung auf 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO hingewiesen ha-
ben,
dass die von der Beschwerdeführerin bei der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich Betreuung und
Unterkunft in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rekurseingabe geltend macht,
sie habe in Italien mit ihrem Kind auf der Strasse schlafen müssen,
habe nichts zu Essen erhalten und sie müssten dort zugrunde gehen,
dass hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Be-
handlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass diese zwar bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infra-
struktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass aber auch zu erwähnen ist, dass Italien unter anderem Signatar-
staat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtun-
gen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
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dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerde-
führerin und ihr Kind würden im Fall einer Rückkehr nach Italien in
eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009,
E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass an dieser Einschätzung der Umstand nichts ändert, dass das
Kind der Beschwerdeführerin (...) alt ist, kann doch von einer
diesbezüglich hinreichenden und angemessenen Betreuung in Italien
ausgegangen werden,
dass im Übrigen auch der – offenbar in Italien verbliebene – Ehemann
der Beschwerdeführerin der Betreuungs- und Unterstützungspflicht
gegenüber seinem Sohn nachzukommen hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
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dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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