B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2721/2013
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Irak)
vertreten durch lic. iur. LL.M Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung vom 11. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2009 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde am 21. April 2009 zur Person befragt.
Zur Begründung brachte er vor, er habe seine Heimat nicht freiwillig ver-
lassen. Sein Vater habe ihn mit ins Ausland genommen, kurz bevor der
Krieg ausgebrochen sei. Er habe von 1990 bis 2003 mit einem irakischen
Nationalitätenausweis in Ägypten gelebt. Anschliessend sei er nach Liby-
en und im Jahr 2007 über Italien nach Holland gegangen. Dort habe er
sich bis zum 12. April 2009 illegal aufgehalten; ein Asylgesuch habe er
nicht eingereicht.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn in die Niederlande weg und
ordnete den Vollzug an.
Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2010 mit, da die
Frist zur Überstellung in die Niederlande abgelaufen sei, werde die (ob-
genannte) Verfügung aufgehoben und das Asylverfahren in der Schweiz
wieder aufgenommen. Am 26. August 2010 wurde mit ihm eine Anhörung
durchgeführt; eine ergänzende Anhörung erfolgte am 14. Mai 2002.
B.
Das BFM stellte mit am 19. Juli 2012 eröffneter Verfügung vom 17. Juli
2012 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 20. August 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
D.
Das Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. September 2012
gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur mate-
riellen Beurteilung an das BFM zurück. Im Urteil wurde unter anderem
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festgehalten, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, um die Qualität
der eingereichten Beweismittel beurteilen zu können.
E.
Das Bundesamt liess in der Folge die eingereichten Beweismittel vom Fo-
rensischen Institut Zürich untersuchen, wobei sich bei der Identitätskarte
des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung er-
gaben. Hierzu wurde ihm in der Folge das rechtliche Gehör gewährt.
F.
Mit am 12. April 2013 eröffneter Verfügung vom 11. April 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 13. Mai 2013 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ab und forderte ihn unter der Androhung des Nicht-
eintretens auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher in
der Folge fristgerecht beim Gericht einging.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Ver-
fügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung an,
in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und auch des Verhaltens des
Beschwerdeführers gegenüber den mit der Gesuchsabklärung betrauten
Schweizer Behörden müsse festgestellt werden, dass seine Glaubwür-
digkeit generell schwer erschüttert sei. Namentlich sei die von ihm be-
hauptete irakische Staatsangehörigkeit und der Wahrheitsgehalt des auf
Beschwerdeebene nachgeschobenen Vorbringens des Irakaufenthaltes
von 2005 sowie die damit zusammenhängende Art der Beschaffung der
zwei dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Ausweispapiere zu
bezweifeln. Auch angesichts des Umstandes, dass im Irak Ausweispapie-
re käuflich erwerbbar seien, müsse es sich bei den ins Recht gelegten
Ausweispapieren um erschlichene Dokumente oder aber – insbesondere
beim Nationalitätenausweis – um gekonnte Fälschungen handeln. Die
Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
5.2 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass das Bundes-
amt zwar entsprechend den Anordnungen des Bundesverwaltungsge-
richts nähere Abklärungen zu den neu vorgelegten Dokumenten vorge-
nommen habe und dabei zum Schluss gekommen sei, dass zumindest
beim Nationalitätenausweis keinerlei Fälschungsmerkmale vorliegen wür-
den. Es werde jedoch entgegen den Analyse-Ergebnissen und mit den
gleichen Argumenten wie in der vormaligen Vernehmlassung behauptet,
es handle sich offensichtlich um gefälschte beziehungsweise erschliche-
ne Dokumente. Diese Argumentation sei nicht haltbar. Gesamthaft be-
trachtet sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine irakische
Staatsangehörigkeit aufgrund der vorgelegten Dokumente nachgewiesen
habe. Er habe keinerlei Bezug mehr zu seinem Heimatland; auch eine all-
fällige Wegweisung in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks wür-
den sich als unzumutbar erweisen.
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Seite 6
6.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Aufgrund
der widersprüchlichen Angaben und des Verhaltens des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz (vgl. etwa Vorakten BFM A56 S. 6) erweisen sich
dessen Vorbringen, seine frühe Kindheit im Irak verbracht zu haben, auch
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als Konstrukt. Darüber hin-
aus ist es zwar tatsächlich so, dass bei dem vom Beschwerdeführer zu
den Akten gereichten Nationalitätenausweis keine Fälschungsmerkmale
festgestellt werden konnten. In casu wurde die Sache – wie geschehen
(vgl. Urteil E-4324/2012 vom 19. September 2012) – insbesondere des-
halb an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil diese mit den Verhältnissen
besser vertraut und darum besser in der Lage ist, die erforderlichen Ab-
klärungen durchzuführen, was nicht zuletzt bei der Prüfung der Authenzi-
tät von Dokumenten der Fall ist. Eine Rückweisung der Sache hat dabei
ungeachtet der materiellen Prozesschancen zu geschehen. Weiter ist
festzuhalten, dass sich hinsichtlich der Identitätskarte Anhaltspunkte für
eine Dokumentenfälschung ergeben haben (vgl. Akten BFM A71/1). So-
dann ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des BFM darauf hin-
zuweisen, dass es in den Vorbringen Unstimmigkeiten gibt. Beispielswei-
se hat sich der Beschwerdeführer betreffend seine Ausweispapiere mehr-
fach in Widersprüche verwickelt. Aufgrund der Aussagen (vgl. vorstehend
Bst. A) wäre zudem nicht ersichtlich, inwiefern er im Sinne von Art. 3
AsylG (vgl. E. 4.1) verfolgt sein sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung
glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der
Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für
das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber
Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er
findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl.
Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
E-2721/2013
Seite 8
Vorliegend ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situ-
ation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung von Vollzugshindernissen
stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungs-
grundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die betroffene
Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben
über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was
vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit
der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Behörden bei einer Verlet-
zung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen
gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen
und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Voll-
zugshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet
dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die Per-
son und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten Abklä-
rungen vor Ort durchführen können um festzustellen, ob es für ihn zu-
mutbar ist, in sein Heimat- oder Herkunftsstaat zurückzukehren.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migra-
tionsamt des Kantons B._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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