B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-272/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Verein Give a
H, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein eritreischer Staats-
angehöriger tigrinischer Ethnie – suchte am 23. August 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 26. August 2015 fand im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum in B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei
machte er geltend, er sei in C._______, D._______, Äthiopien geboren. Als
er noch jung gewesen sei, sei er nach Eritrea abgeschoben worden, wo er
im Dorf E._______ gelebt habe. Am 9. Februar 2017 folgte eine einge-
hende Anhörung zu seinen Asylgründen. Er führte dabei aus, in
C._______, bei F._______, Eritrea geboren und in G._______, H._______,
aufgewachsen zu sein. Er habe die Schule besucht, sei jedoch in der
8. Klasse wegen zu vielen Absenzen dispensiert worden. Er habe seither
in der Landwirtschaft gearbeitet. Nach ein oder zwei Monaten hätten Sol-
daten zu Hause nach ihm gesucht. Deshalb habe er sich in der Wildnis
verstecken müssen. Aufgrund dieser für ihn heiklen Situation sei er im April
2015 ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Taufscheins sowie Kopien
der Identitätskarten von Personen, bei denen es sich um seine Grossmut-
ter und seinen Onkel I._______ handeln soll, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrele-
vanz nicht geprüft werden müsse. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegwei-
sung führte es aus, aufgrund der unglaubhaften Angaben zur Herkunft des
Beschwerdeführers sei es nicht möglich, sich zu allfälligen Wegweisungs-
hindernissen zu äussern. Für die weitere Begründung wird auf die Akten
verwiesen.
C.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
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beziehungsweise der angeordneten Wegweisung sowie die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme. Mit separater Eingabe vom selben Datum
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2018 wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer die Origi-
nale seiner Taufurkunde vom (…) und des im vorinstanzlichen Verfahren in
Kopie eingereichten Ausweises eines verstorbenen Onkels zu den Akten.
F.
Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 16. August 2018 und 17. August
2018 wurde um Zusendung von Kopien der im Nachgang zur Beschwerde
eingereichten Dokumente ersucht, um Übersetzungen anfertigen zu kön-
nen. Zudem wurde um Rücksendung des Originals der eritreischen Identi-
tätskarte des Onkels des Beschwerdeführers ersucht.
G.
Mit Verfügung vom 21. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gele-
genheit gegeben, die in Aussicht gestellten Übersetzungen der Taufur-
kunde und der eritreischen Identitätskarte nachzureichen. Über die Rück-
gabe des Originals der Identitätskarte werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
H.
Mit Eingabe vom 28. August 2018 wurde entgegen der darin gemachten
Angabe, es würden zwei beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche zuge-
stellt von Dokumenten, die dem Gericht bereits in Tigrinisch vorliegen wür-
den, eine Übersetzung eines Dokumentes aus der deutschen Sprache ins
Tigrinische eingereicht.
I.
Am 14. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer das Original der
eritreischen Identitätskarte seines Onkels zurückgegeben.
J.
Mit Verfügung vom 9. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass es sich bei der am 28. August 2018 eingereichten Übersetzung
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um eine solche der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. August 2018 ins Tigrinische handle. Gleichzeitig erhielt er erneut Gele-
genheit, die Übersetzungen der Taufurkunde und der eritreischen Identi-
tätskarte nachzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 wurden Übersetzungen der Taufurkunde
und der eritreischen Identitätskarte nachgereicht.
L.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September
2019 die Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 26. September
2019 Stellung. Gleichzeitig reichte er Unterlagen betreffend seine Integra-
tionsbemühungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
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AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug).
Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als
solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.
5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunft seien unglaubhaft. Dies weise da-
rauf hin, dass er dadurch ein Vollzugshindernis zu schaffen beabsichtige.
Wegen dieses Verhaltens sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller
Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur in-
dividuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar
seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an
der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nicht Auf-
gabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchstel-
ler nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese – wie
vorliegend – ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sach-
verhaltsermittlung nicht nachkommen und die Asylbehörden zu täuschen
versuchen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei in C._______ gebo-
ren und nach dem Tod seiner Eltern zusammen mit drei Halbgeschwistern
bei seinen Grosseltern in G._______, Eritrea, aufgewachsen. Zudem weist
er auf seine Schilderungen zu den Lebensbedingungen hin, denen er aus-
gesetzt gewesen sei. Diese würden sich mit den Angaben anderer Perso-
nen aus dieser Gegend decken und seien entgegen der vorinstanzlichen
Argumentation detailliert ausgefallen. Die Einwände der Vorinstanz, wo-
nach er sich das Wissen zum Dorf, Schulsystem und zur Landschaft ange-
eignet habe, sei unter Berücksichtigung seines Bildungsstandes spekula-
tiv. Er geriete im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exis-
tenzielle Notlage, da er weder über ein familiäres noch tragfähiges soziales
Netz verfüge. Zudem riskiere er, nach vorgängiger Bestrafung wegen ille-
galer Ausreise und Desertion in den Militärdienst einberufen zu werden.
Seine Gesundheit würde zudem langfristig erheblich und irreparabel be-
einträchtigt. Gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten seien mehrere
Operationen seiner Füsse indiziert.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Gleichzeitig wies sie in Bezug auf das auf Beschwerdeebene eingereichte
Original des eingereichten Taufscheins darauf hin, der Beweiswert von erit-
reisch-orthodoxen Taufurkunden sei gering. Dieses Dokument vermöge die
Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers nicht auszuräu-
men.
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5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dazu fest, er habe aufgrund
seines Alters bei der Ausreise noch keine Identitätskarte ausstellen lassen
können. Dies sei ihm heute auch nicht möglich, ohne in Kontakt mit den
eritreischen Behörden zu treten. Überdies hätte eine LINGUA-Analyse mit
ziemlicher Sicherheit Aufschluss über seine Herkunft und Nationalität ge-
ben können. Die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht vernachlässigt.
Ferner seien seine Aufenthaltsdauer und Integrationsbemühungen in der
Schweiz zu berücksichtigen.
6.
Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird – als Teilgehalt des in Art.
29 Abs. 2 BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör – vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheid-
wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ord-
nungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördli-
chen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die
Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente
zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird,
etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird
und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachver-
halts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskom-
mentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü-
rich 2013, Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht un-
eingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsu-
chenden Person (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG).
7.
7.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die
Anhörungen verschiedene Argumente angeführt, weshalb es Zweifel an
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Altersangaben und seiner
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Herkunft hat. Es ist gestützt darauf von einer unbekannten Staatsangehö-
rigkeit ausgegangen. Das Gericht kann sich diesen Zweifeln, wie nachfol-
gend aufzuzeigen sein wird, nicht vorbehaltlos anschliessen.
Zwar kommt auch das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
gewisse Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinen
Aufenthaltsorten (Zeitpunkt, Umstände des Aufwachsens, Lebensbedin-
gungen) gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen, weshalb
Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft anzubringen sind. In-
des genügt dies nicht, um dem Beschwerdeführer die angebliche eritrei-
sche Staatsangehörigkeit abzusprechen. Selbst wenn die Schilderungen
des Beschwerdeführers zu den Lebensbedingungen und -umständen, wie
von der Vorinstanz dargelegt, in der Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwi-
schen der BzP und der Anhörung durchaus dazu gelernt worden sein könn-
ten, sind diese nicht schon deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch
ist die Tatsache, dass Originaldokumente aus Eritrea wie die eingereichte
Taufurkunde nicht als fälschungssicher gelten und leicht käuflich erwerbbar
sind, kein ausreichender Hinweis darauf, dass die eingereichte Urkunde
gefälscht wäre. So kann weiter dem Einwand des Beschwerdeführers, wo-
nach er den Ort C._______, welcher in der Grenzregion zwischen Eritrea
und Äthiopien liege, der nach dem Grenzkrieg dem Tigraygebiet zuge-
schlagen worden sei, nicht kenne, da er noch klein gewesen sei, durchaus
gefolgt werden. Dieser Umstand würde auch seine unterschiedlichen An-
gaben, wo dieses Dorf liege – gemäss der BzP in Äthiopien und gemäss
der Anhörung in Eritrea – erklären. Zudem ist bei der Prüfung der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen, dass er seine Eltern bereits
im frühen Kindesalter verloren hat, wenn auch bezüglich des Todeszeit-
punkts seines Vaters eine Ungereimtheit – im Zusammenhang mit dem
vom Beschwerdeführer jeweils angegebenen Alter ("jünger als zehnjährig,
wahrscheinlich etwa acht- oder neunjährig" beziehungsweise vor der Ein-
schulung, Akte A15 F15 und F38 und F42) – besteht. Insbesondere ist her-
vorzuheben, dass der Beschwerdeführer stets Eritrea als seine Staatsan-
gehörigkeit angegeben hat, was im Übrigen von der Vorinstanz nicht be-
rücksichtigt worden ist (vgl. Akten A6 S. 1 und A15 S. 1). Dabei spielt es
keine Rolle, ob sich sein Geburtsort möglicherweise in Äthiopien befindet
respektive befand. Schliesslich führt auch der Umstand, dass seine Anga-
ben zu seinem Alter gewisse Ungereimtheiten aufweisen, zu denen er sich
auf Beschwerdeebene im Übrigen nicht mehr geäussert hat, zu keiner an-
deren Einschätzung hinsichtlich seiner Nationalität. Ferner hat der Be-
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Seite 9
schwerdeführer die Original-Identitätskarte eines angeblichen Onkels ein-
gereicht, wonach dieser Eritreer ist, was ebenfalls für die eritreische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers spricht.
7.2 In Berücksichtigung der gesamten Umstände geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine eritreische
Staatsangehörigkeit überwiegend glaubhaft machen konnte und er über
diese verfügt.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn wei-
tere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Be-
weisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende
Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz
selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomi-
schen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss
dies aber nicht. Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, sie habe keine
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Be-
schwerdeführers hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung, weshalb nicht ohne weiteres von einer bestehenden oder
leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen ist, zumal der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinwies, er verfüge
weder über ein familiäres noch ein tragfähiges soziales Netz und habe ge-
sundheitliche Probleme. Diese hat er mit einem ärztlichen Bericht unter-
mauert, der indes bereits vor über zwei Jahren verfasst worden ist. Ausser-
dem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstel-
len, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz
verlieren würde. Daher ist es angezeigt, die Sache hinsichtlich der Prüfung
etwaiger Vollzugshindernisse an das SEM zurückzuweisen.
8.2 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 12. De-
zember 2017 ist somit aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
9.
Die Beschwerdeakten sind dem SEM für kurze Zeit zur Durchsicht (mit an-
schliessender Retournierung ans Gericht) zu überlassen.
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Seite 10
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die mit Verfügung vom
17. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegen-
dem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen
lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 750.– (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 12. Dezember 2017 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 750.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: