B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2722/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus Sri Lanka stammender Tamile – ei-
genen Angaben zufolge am 8. Januar 2012 sein Heimatland verlassen
habe (vgl. A6, S. 7) und am 9. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen eine Befragung zur Person stattfand und der Beschwerde-
führer dabei unter anderem angab, er sei über Italien in die Schweiz ge-
langt (vgl. A6, S. 7 f.),
dass die darauffolgenden Abklärungen des BFM indessen ergaben, dass
der Beschwerdeführer sich bereits im Mai 2011 in [europäischem Staat
B.] aufgehalten habe und die Botschaft [des europäischen Staates B.] in
Colombo ihm hierfür ein Visum erteilt hatte,
dass das BFM sodann am 24. Juli 2012 eine einlässliche Anhörung des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchführte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen vorbrachte, er sei in Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeit als
Journalist in Lebensgefahr; unbekannte Personen hätten ihn mit dem Tod
bedroht; in Sri Lanka herrsche keine Pressefreiheit; viele Journalisten
würden deswegen entführt oder umgebracht,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2012 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer sei – entgegen seiner Behauptung – bereits am 20. April 2011
mit einem gültigen Schengenvisum nach [europäischer Staat B.] gereist
und müsse folglich im Besitz eines Passes sein,
dass der Beschwerdeführer durch die Verschweigung des erwähnten Vi-
sums und die Nichtherausgabe seines sri-lankischen Passes seine Mit-
wirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe, und dass er da-
mit klar zu erkennen gegeben habe, dass er an der Fortsetzung des Asyl-
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verfahrens nicht interessiert sei und ihm demzufolge auch das erforderli-
che Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen durch den damaligen
Rechtsvertreter erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2013
guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neube-
urteilung an das BFM zurückwies,
dass das Gericht im betreffenden Kassationsurteil zum Schluss kam,
dass das BFM seinen Entscheid auf eine falsche Rechtsgrundlage abge-
stützt und zu Unrecht das Vorliegen eines Nichteintretenstatbestands
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung der Mitwirkungspflicht)
festgestellt habe,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 5. April 2013 – eröffnet am
12. April 2013 – auf das Asylgesuch eintrat, dieses sodann wegen Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die Wegweisung und den Voll-
zug anordnete,
dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe
vom 13. Mai 2013 (Datum des Poststempels) namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die Verfügung aufzu-
heben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer als
Folge davon vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertre-
ter sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2013 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen wurde
und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 3. Juli 2013 einen
Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Be-
schwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt werde,
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dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abge-
wiesen wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss mit Datum vom 2. Juli 2013 fristge-
recht an die Gerichtskasse überwiesen wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der erhobene Kostenvorschuss am 2. Juli 2013 innert angesetzter
Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten,
dass die Vorinstanz namentlich zutreffend feststellt, der Beschwerdefüh-
rer habe zu den Fragen betreffend seine geltend gemachte Verfolgung
(drei Drohanrufe; Bedrohung durch unbekannte Männer in weissem Van;
vgl. A6/12 S. 9 und A26/11 S. 2) nur knappe Antworten geben können und
die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel entsprächen inhaltlich
nicht seinem mündlichen Vorbringen, er habe Artikel über Entführungen
mit weissen Vans, über Drogendeals und Bandenkriege geschrieben,
dass die an der einlässlichen Anhörung genannten Gesuchsgründe tat-
sächlich vage und widersprüchlich ausfallen, wenn der Beschwerdeführer
behauptet, er habe Angst um sein Leben und um seine Familie gehabt
(A26/11, S. 4), und danach trotzdem seine Familie im Heimatstaat zu-
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rückgelassen hat (A26/11, S. 5), zumal er angibt, seine Ehefrau sei eben-
falls als Journalistin bei derselben Zeitschrift (…) angestellt gewesen
(A26/11, S. 6), womit sie – würde man der Behauptung des Beschwerde-
führers folgen – alleine aufgrund dieser Tatsache potenziell gefährdet sein
müsste,
dass auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des BFM, ob
die Zeitschrift (…) (sein damaliger Arbeitgeber) aufgrund der Gefährdung
vieler Journalisten zu deren Schutz etwas unternommen habe, infolge
Unsubstantiiertheit und Undeutlichkeit nicht zu überzeugen vermag,
dass er nämlich hierzu lediglich ausführte: "Alle Journalisten leben in
Angst. Sie fürchten um ihr eigenes Leben. Dann ist ja klar, dass sie nur
an sich denken. Und ich glaube, wie soll ich sagen, so kann es sein." (vgl.
A26/11, S. 4, F19; A26/11, S. 6, F32),
dass das Gericht sodann dem in der Beschwerde erhobenen Einwand,
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien die Aussagen des Be-
schwerdeführers – unter Zitierung der entsprechenden Protokollaussagen
– genügend substantiiert und die persönliche Betroffenheit klar erkennbar,
nicht zu folgen vermag,
dass Abklärungen der Vorinstanz des Weiteren ergaben, dass der Be-
schwerdeführer bereits am 4. Mai 2011 mit einem Visum [des europäi-
schen Staats B.] nach [europäischer Staat B.] ausreiste und aus den ak-
tenkundigen Visumsunterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich am 12. April 2011 bei der Botschaft [des europäischen Staats
B.] in Colombo ein Visumsgesuch einreichte,
dass bei der Prüfung des in Kopie vorliegenden Visumsantrags des Be-
schwerdeführers keine Fälschungsmerkmale zu erkennen sind und ferner
die darin enthaltenen Angaben (Personalien des Beschwerdeführers, ID-
Nummer, Foto, Personalien der Ehefrau, eigenhändige Unterschrift des
Beschwerdeführers) mit der Aktenlage der Befragungsprotokolle und
Ausweiskopien im vorliegenden Asylverfahren übereinstimmen,
dass bei dieser Sachlage das auf Beschwerdeebene vorgetragene Argu-
ment, eine Drittperson habe sich zwecks Ausreise aus Sri Lanka seiner
Identität bedient und die Unterschrift des Beschwerdeführers in den Vi-
sumspapieren sei von den Schleppern gefälscht worden (vgl. Beschwer-
de vom 13. Mai 2013, S. 7 f.), als offensichtlich unbehelflich einzustufen
ist und folglich unbegründet ist,
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dass aus den Visumsakten zusätzlich hervorgeht, dass der Beschwerde-
führer in seinem Heimatstaat seit dem 9. Juni 2008 als [Stellenbezeich-
nung] bei der '(…) Ltd.' beschäftigt sei, was in Widerspruch zu seiner Be-
hauptung steht, er sei Journalist gewesen,
dass sich schliesslich die Rüge des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt und die angefoch-
tene Verfügung sei überdies unangemessen, nach dem Gesagten als un-
begründet erweist,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das BFM das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen – und in Überein-
stimmungen mit der vorinstanzlichen Einschätzung – zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sodann weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt als unzulässig erscheinen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der gemäss Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer aus
[Ortschaft A.] in der Zentralprovinz Sri-Lankas stammt und von 2002 bis
2011 in [Ortschaft B.] gelebt hat, wo seine Ehefrau und das gemeinsame
Kind heute noch leben (vgl. A6/12, S. 5; A26/11, S. 5),
dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer werde an
den besagten Orten somit auf ein soziales Netzwerk stossen, und dass
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gemäss Aktenlage auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen,
dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw.
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der vom Bundesamt verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 2. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: