B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2722/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
alle Eritrea,
p.A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin A._______, angeblich in E._______ (Eritrea)
geboren und tigrinischer Ethnie, zurzeit im Sudan, suchte für sich und ih-
re Kinder am 22. November 2011 (Posteingang) bei der Schweizerischen
Botschaft in Khartum (in der Folge: Botschaft) für sich und ihre Kinder um
Asyl nach und beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz.
A.b Zur Begründung gab sie an, von (…) bis (…) für die EPFL (Eritrean
People Liberation Front) gekämpft zu haben. Im Jahr (…) habe die Polizei
ihren Mann gezwungen, als (…) zu arbeiten. Er habe viel mitansehen,
aber schweigen müssen. Im (…) hätten Polizisten ihren Mann in das Ge-
fängnis F._______ gebracht. Sie habe ihn regelmässig besucht, bis man
ihr eines Tages gesagt habe, man wisse nicht, wo er sei. Im Jahr (…) sei-
en Armeeangehörige zu ihr gekommen und hätten ihr gesagt, ihr Mann
sei geflohen. Man habe sie in ein Gefängnis gebracht, wo sie gefoltert
worden sei. Nach (…) sei sie zwar freigekommen, aber unter Beobach-
tung gestanden. Als sie ihre Arbeit verloren habe, sei sie mit den Kindern
in den Sudan geflohen. Sie seien dort aus Angst, entführt zu werden,
nicht in das UNHCR-Flüchtlingslager Shegerab gegangen, sondern nach
Khartum weitergereist. Dort hätten sie keine Arbeit und könnten für ihren
Lebensunterhalt nicht aufkommen. Es gebe keine medizinische Versor-
gung, und die Kinder könnten nicht zu Schule gehen und eine Ausbildung
absolvieren. Aus diesen Gründen ersuche sie die Schweiz um Schutz.
B.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin durch die Vermittlung der Bot-
schaft am 7. Mai 2012 mit, dass im Auslandverfahren Asylsuchende in
der Regel durch eine Schweizerische Botschaft vor Ort zu befragen sei-
en. Von einer solchen Befragung könne Abstand genommen werden,
wenn a) die gesuchstellende Person ein Asylgesuch eingereicht habe,
bei dem auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass die Bedingungen für ei-
ne Einreise in die Schweiz erfüllt seien, oder wenn b) ein Asylgesuch ein-
gereicht worden sei, welches alle entscheidrelevanten Informationen ent-
halte oder diese aus anderen Quellen erschliessbar seien und daraus
eindeutig geschlossen werden könne, dass das Gesuch aussichtlos sei
oder wenn c) eine Befragung durch die Auslandvertretung aus faktischen
Hindernissen im betreffenden Land oder aus organisatorischen oder ka-
pazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei.
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Bei dieser Konstellation habe das Bundesamt die gesuchstellende Per-
son mittels individueller und konkreter Fragen aufzufordern, ihre Lebens-
geschichte und die konkreten Umstände ihrer Verfolgung schriftlich fest-
zuhalten.
Die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie feh-
lender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Be-
reich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzu-
führen. Da indessen das eingereichte Asylgesuch einige entscheidrele-
vante Fragen offen lasse, müssten diese im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung schriftlich beantwortet werden. Die Beschwerdeführerin werde
deshalb ersucht, die im Schreiben des Bundesamtes aufgelisteten Fra-
gen genau und konkret zu beantworten.
Die Beschwerdeführerin werde vom BFM einen Asylentscheid erhalten,
welcher negativ sein könne. Sie erhalte deshalb Gelegenheit, sich zu ei-
ner allfälligen Ablehnung des Asylgesuch und zur Verweigerung der Ein-
reise in die Schweiz zu äussern.
C.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Eingabe vom 28. Mai 2012. Die
Ausführungen gingen im Wesentlichen nicht über bereits Vorgebrachtes
hinaus.
D.
Mit am 15. April 2014 eröffneter Verfügung vom 8. November 2013 bewil-
ligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesu-
che ab.
E.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden am 30. April
2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten
sinngemäss eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weg-
gefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil ergeht daher gestützt
auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012,
wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Ände-
rung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung gelten. Wird dem-
nach nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte verwiesen, be-
zieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Be-
stimmungen.
1.4 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt. Zwar fehlen konkrete Anträge, aber es ergibt sich aus dem
Kontext zweifelsfrei, dass um eine Überprüfung des vorinstanzlichen Ent-
scheides ersucht wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1altAsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August
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1999 über Verfahrensfragen (aAsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt, unter
bestimmten Umständen – wie vorliegend – (vgl. Bst. B. vorstehend) in-
dessen auch davon absehen und weitere Abklärungen auf dem Schrift-
weg tätigen kann.
5.
Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die
asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die
Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 AsylG
und Art. 52 Abs. 2 aAsylG).
Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen
zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2018/2011 vom 14. September
2011 E. 7.1).
6.
6.1 Zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt aus, die Vorbringen liessen darauf schliessen, dass die Beschwerde-
führerin mit den eritreischen Behörden ernsthafte Probleme habe und
sich nicht in ein Flüchtlingslager des UNHCR im Sudan begeben habe
und sie und ihre Kinder demnach auch nicht als Flüchtling registriert sei-
en.
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Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan befinden. Auch wenn die Lage unbestreitbar
schwierig sein dürfte, würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annah-
me bestehen, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für die Beschwerde-
führenden nicht zumutbar oder möglich wäre. Die Befürchtung, nach Erit-
rea zurückgeschafft zu werden, werde nach den Erkenntnissen des Bun-
desamt als unbegründet erachtet.
Aus den Vorbringen gehe hervor, dass die Beschwerdeführenden nun-
mehr (…) in Khartum leben würden und Unterstützung von anderen Fa-
milien erhielten. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum sei-
en im vorliegenden Fall nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine
grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitste-
he und weitgehend Unterstützung biete.
Bezüglich der Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten sei
festzuhalten, dass den Vorbringen zufolge keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen in der Schweiz leben würden. Auch andere Anknüp-
fungspunkte zur Schweiz seien den Akten nicht zu entnehmen.
Demnach würden die Beschwerdeführenden den zusätzlichen subsidiä-
ren Schutz der Schweiz nicht benötigen, und es sei ihnen zuzumuten, im
Sudan zu verbleiben. Sowohl die Asylgesuche als auch die Einreisean-
träge seien abzulehnen.
6.2 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiederholung und Bekräfti-
gung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Vorbringen.
Die Beschwerdeführenden seien im Sudan bedroht und die Lebensum-
stände seien sehr schwierig.
7.
7.1 Der Entscheid des BFM ist in allen Teilen zu stützen. Das Bundes-
verwaltungsgericht beschränkt sich deshalb auf die beiden nachstehen-
den Erwägungen.
7.2 Im Kern geht es den Beschwerdeführenden darum, den schwierigen
Lebensbedingungen im Sudan zu entkommen. Diesbezüglich ist indes-
sen anzumerken, dass die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht
dem Ausgleich vergangenen Unrechts dient, sondern demjenigen ge-
währt werden soll, der aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedarf.
Die geltend gemachte Vorgeschichte sowie die behauptete und durch
nichts belegte Bedrohungssituation sind ebenso wie die misslichen Le-
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bensbedingungen, unter denen ein grosser Teil der Bevölkerung zu lei-
den hat, nicht von Asylrelevanz. Das Bundesverwaltungsgericht stuft in
konstanter Praxis das Risiko für eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer
einer Deportation oder Entführung zu werden, als sehr gering ein (vgl.
statt vieler Urteil E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3).
7.3 Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, eine aktuelle Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne
von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. Zudem ist ei-
ne Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: