B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2723/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
vertreten durch (…)
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision betreffend die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018
vom 28. September 2018.
E-2723/2019
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Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Gesuchstellenden suchten am 10. Dezember 2015 in der Schweiz
gemeinsam mit ihrem Kind B._______, geboren im Jahr (…), und weiteren
Familienangehörigen um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im We-
sentlichen geltend, seit dem Jahr 2013 seien die syrischen Behörden im-
mer wieder zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihren Söh-
nen respektive Brüdern D._______ (N […]), E._______ (N […]) und
F._______ gesucht. Diese seien jedoch bereits ausgereist gewesen. Sie
(die Gesuchstellenden) seien jeweils eingeschüchtert und mit Waffen be-
droht worden. Am 13. Juli 2015 sei ihr jüngerer Sohn respektive Bruder
G._______ (N […]) festgenommen und nach drei Wochen wieder freige-
lassen worden, worauf dieser geflüchtet sei. Etwa drei Monate vor ihrer
Ausreise hätten die syrischen Sicherheitskräfte erneut Hausdurchsuchun-
gen vorgenommen. Dabei sei gefordert worden, dass sich die Söhne innert
dreier Monate bei den Behörden zu melden hätten, ansonsten der Gesuch-
steller und seine Töchter inhaftiert würden. Aus diesen Gründen hätten die
Gesuchstellenden ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter respektive
Schwester H._______ kontaktiert, welche Einreisevisa organisiert habe.
Der Gesuchsteller habe diese im Libanon abgeholt und sei wieder nach
Syrien zurückgekehrt. Schliesslich seien sie nach dem Verkauf des Hauses
und der Bezahlung ihrer Schulden legal ausgereist.
A.b Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 stellte das SEM fest, die Gesuch-
stellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu-
che ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung
jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
A.c Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 erhoben die Gesuchstellenden beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
A.d Mit Urteil vom 12. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde mangels Asylrelevanz der Vorbringen ab (E-742/2016).
B.
B.a Am 24. Mai 2018 suchte der Gesuchsteller in der Schweiz erneut um
Asyl nach. Gleichzeitig reichte er unter anderem ein als Abholungsbefehl
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übersetztes Schreiben vom (…) in Kopie ein. Er begründete sein Asylge-
such damit, sein Schwager habe ihm mitgeteilt, dass er (der Gesuchsteller)
von den Behörden zu Hause gesucht worden sei. Der Mieter seiner dama-
ligen Wohnung habe das Schreiben von den Behörden erhalten. Sein
Schwager sei zudem festgenommen und – unter anderem zum Gesuch-
steller und dessen Kindern – befragt und gegen Kaution wieder freigelas-
sen worden.
B.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchstel-
ler erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und bestätigte den Fortbe-
stand der am 28. Januar 2016 angeordneten vorläufigen Aufnahme.
B.c Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 erhob er Gesuchsteller beim Bundes-
verwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme
als Flüchtling.
B.d Mit Urteil vom 28. September 2018 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz ab
(E-4320/2018).
II.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2019 ersuchten die Gesuchstellenden um Revi-
sion der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-742/2016 vom 12. Feb-
ruar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September 2018. Dabei machen sie
einerseits geltend, sie hätten nachträglich neue entscheidende Tatsachen
erfahren, aufgrund derer sich die Beurteilung ihrer Situation geändert habe.
Es sei die Reflexverfolgung neu zu prüfen und ihnen Asyl zu gewähren.
Zudem liege nun das Original des im zweiten Asylgesuch eingereichten
"Abholungsbefehls" des Beschwerdeführers vor. Eventualiter seien sie als
Flüchtlinge anzuerkennen und als solche vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht, wobei eine Unterstützungsbestätigung in Aussicht gestellt wurde.
Die Gesuchstellenden reichten als Beweismittel Flugbestätigungen sowie
das Original des im zweiten Asylverfahren in Kopie eingereichten "Abho-
lungsbefehls" vom (…) ein.
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D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung
des Nachreichens eines Bedürftigkeitsnachweises sowie unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Ge-
suchstellenden gutgeheissen.
E.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 reichte die Rechtvertreterin der Gesuch-
stellenden eine Sozialhilfebestätigung vom 7. Juni 2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
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gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellenden machen in der Begründung ihrer Revisionsan-
gabe den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsa-
chen und des nachträglichen Auffindens entscheidender Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Es ist von der Rechtzeitig-
keit des Revisionsbegehrens und einer hinreichenden Begründung auszu-
gehen.
2.3 Das Revisionsgesuch erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen
an dieses Rechtsmittel (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde
innerhalb der gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) an-
hängig gemacht. Die Gesuchstellenden sind durch die angefochtenen Ur-
teile besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben
ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ein-
zutreten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dieses auch begründet ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.2 Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG enthält zwei alter-
native Tatbestandsvarianten: Das Revisionsgesuch kann sich entweder auf
nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Be-
weismittel stützen. Ein auf nachträglich erfahrene Tatsachen gestütztes
Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn sich diese Tatsa-
chen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben
(sog. unechte Noven). Ein auf nachträglich aufgefundene Beweismittel ge-
stütztes Revisionsgesuch kann nur gutgeheissen werden, wenn diese be-
reits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens bestanden haben
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(vgl. BVGE 2013/22). Dies ergibt sich daraus, dass mit Revisionsgesuchen
nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in jedem Fall geltend gemacht werden
muss, dem ursprünglichen Entscheid sei ein falscher Sachverhalt zu-
grunde gelegt worden (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils), obwohl
die entscheidende Behörde in der Lage gewesen wäre, diesen Sachverhalt
als falsch zu erkennen, wenn die nun geltend gemachte Tatsache schon
bekannt gewesen wäre respektive die nun vorliegenden Beweismittel be-
reits aufgefunden gewesen wären. In beiden Fällen wäre es objektiv be-
trachtet möglich gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig fest-
zustellen, denn die Tatsache hatte sich bereits verwirklicht respektive das
Beweismittel existierte bereits. Dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt
wurde, hat zudem weder die entscheidende Behörde noch die ersuchende
Partei zu verschulden, insbesondere war es der ersuchenden Partei unver-
schuldet nicht möglich, die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel be-
reits im früheren Verfahren vorzubringen.
4.
4.1 Indem die Gesuchstellenden geltend machen, es liege nun das Original
des im zweiten Asylverfahren (betreffend den Gesuchsteller) eingereichten
"Abholungsbefehls" vor, machen sie das Vorliegen neuer Beweismittel gel-
tend. Das diesbezügliche Revisionsgesuch richtet sich damit gegen das
Urteil E-4320/2018 vom 28. September 2018.
4.2 Gemäss dem nun eingereichten Original des "Abholungsbefehls" vom
(…) hätte der Gesuchsteller bei den Behörden vorsprechen müssen. Im
Urteil E-4320/2018 wurde zu diesem Dokument ausgeführt, es handle sich
dabei lediglich um eine Kopie. Zudem könne ein solches Dokument käuf-
lich leicht erworben werden. Deshalb komme diesem nur geringer Beweis-
wert zu. Das Gericht hielt zudem in antizipierter Beweiswürdigung fest,
dass auf die in Aussicht gestellte Nachreichung des „Originals“ verzichtet
werden könne. Vor diesem Hintergrund ist das nun eingereichte Original
des "Abholungsbefehls" im revisionsrechtlichen Sinn nicht neu, da es be-
reits damals bekannt war, beziehungsweise es ist nicht erheblich, da es
antizipierend bereits gewürdigt worden ist (vgl. Urteil E-4320/2018 E. 4).
Damit wurde bereits rechtskräftig darüber befunden.
4.3 Gestützt darauf ist festzuhalten, dass mit diesem nun im Original vor-
liegenden Beweismittel keine revisionsrechtlich relevanten Gründe darge-
tan sind.
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Seite 7
5.
5.1 Die Gesuchstellenden bringen weiter vor, viele Familienangehörige,
darunter auch der Gesuchsteller und dessen Söhne seien in Syrien auf der
Liste der gesuchten und verlangten Personen vermerkt. Sie machen damit
das Vorliegen neuer Tatsachen geltend, welche im Zeitpunkt der Urteile
E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und E-4320/2018 vom 28. September
2018 noch nicht bekannt gewesen seien.
Dazu führen sie aus, ihre Tochter respektive Schwester H._______, die seit
(…) Schweizer Bürgerin sei, sei am (…) 2019 aufgrund der Krankheit ihrer
Schwiegermutter in das von den Kurden kontrollierte Rojava gereist. Sie
habe die Geburt ihrer (in der Schweiz geborenen) Tochter beim zuständi-
gen Zivilstandesamt in Syrien registrieren und syrische Dokumente für sie
ausstellen lassen wollen, damit sie mit ihr von Rojava nach Damaskus zu
den Schwiegereltern hätte reisen können. Das zuständige Zivilstandesamt
in der Stadt I._______, wo sich das Familienregister (…) befinde, habe die
Geburt jedoch nicht registrieren können, weil im System vermerkt gewesen
sei, dass für die Ausstellung jeglicher Dokumente die Bewilligung der Ab-
teilung für politische Sicherheit eingeholt werden müsse. Der von
H._______ (in Syrien) beauftragte Anwalt habe zudem von der Zweigstelle
in J._______ erfahren, dass sie bei der politischen Sicherheit in Damaskus
persönlich hätte vorsprechen müssen. Das Zivilstandesamt I._______ und
die Zweigstelle in J._______ hätten zudem gemäss einem internen Ver-
merk mündlich mitgeteilt, dass viele ihrer Familienmitglieder, unter ande-
rem ihr Ehemann (Schweizer/Syrer), ihr Vater und ihre Brüder auf der Liste
der gesuchten und verlangten Personen aufgeführt seien. Aufgrund dieser
Umstände habe sie Angst vor einer solchen Kontaktaufnahme gehabt, ob-
wohl sie über den Schweizer Pass verfüge. Aus Sicherheitsgründen habe
sie auf die Registrierung ihrer Tochter und die Reise nach Damaskus ver-
zichtet.
5.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass sich die Gesuchstellenden mit dem
als neue Tatsache angerufenen Revisionsgrund ausschliesslich auf Aussa-
gen und Vermutungen ihrer Tochter stützen, für die keine Belege vorhan-
den sind. Es wird zwar ausgeführt, die Tochter habe im Rahmen ihrer Reise
nach Syrien einen Anwalt mit der Einholung von Auskünften bei den zu-
ständigen Zivilstandesbehörden beauftragt. Dazu wurden Flugbestätigun-
gen für sie und ihr Kind von K._______ nach L._______ und zurück beige-
legt. Indessen ist damit nicht bewiesen, ob diese Flüge tatsächlich stattge-
funden haben und die Weiterreise ab L._______ auf syrischem Staatsge-
biet überhaupt erfolgt ist. Es werden weiter keinerlei konkrete Angaben zu
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dem von der Tochter beauftragten Anwalt gemacht. Zudem liegen bezüg-
lich dessen Abklärungen im Zusammenhang mit der Registrierung des Kin-
des der Tochter keine Belege vor, obwohl solche vorhanden sein müssten.
Dies gilt auch für die geltend gemachten Auskünfte des Zivilstandesamtes
I._______ und der Zweigstelle in J._______, wonach viele Mitglieder der
Familie (…) – darunter auch der Gesuchsteller – auf einer Liste der ge-
suchten Personen verzeichnet sein sollen. Damit ist auch nicht bekannt,
seit wann diese Personen auf einer solchen Liste stehen sollen und ob dies
im revisionsrechtlichen Sinn als "unechtes Novum" betrachtet werden
könnte.
5.3 Insgesamt vermögen die Gesuchstellenden mit den eingereichten Be-
weismitteln und Angaben die von ihnen vorgebrachten neuen Tatsachen
nicht zu belegen.
6.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die von den Gesuchstel-
lenden angerufenen Revisionsgründe neuer Beweismittel sowie neuer Tat-
sachen nicht geeignet sind, eine revisionsweise Aufhebung der Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes E-742/2016 vom 12. Februar 2016 und
E-4320/2018 vom 28. September 2018 herbeizuführen. Das Gesuch um
Revision ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: