B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2724/2013
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM
vom 29. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2010 in der Schweiz ein Asylge-
such stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2010 – er-
öffnet am 29. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei
es den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz wegwies und den
Vollzug der Wegweisung nach Italien anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil vom 23. August 2010 vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Migrationsamts des
Kantons B._______ an das BFM vom 1. Februar 2011 am 28. Januar
2011 verschwunden war, so dass eine fristgerechte Überstellung nach Ita-
lien nicht möglich war,
dass er am 6. April 2011 von der Kantonspolizei B._______ aufgegriffen
und vorläufig festgenommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2011 über den Beschwerdefüh-
rer ein bis zum 7. März 2014 befristetes Einreiseverbot verhängte, wobei
das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde
infolge Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses mit Urteil
vom 10. Juni 2011 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2011 nach Italien überstellt wur-
de,
dass die Behörden des Kantons C._______ dem BFM am 15. August
2012 mitteilten, der Beschwerdeführer halte sich erneut ohne Aufenthalts-
regelung in der Schweiz auf,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2012 in Ausschaffungshaft ge-
nommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 in Anwendung von
Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 erneut nach Italien über-
stellt wurde,
dass die Behörden des Kantons B._______ dem BFM am 15. April 2013
mitteilten, der Beschwerdeführer halte sich ohne Aufenthaltsregelung in
der Schweiz auf, und dieses um Prüfung eines Dublin-Verfahrens ersuch-
ten,
dass dem Beschwerdeführer am 15. April 2013 im Kantonalgefängnis in
D._______ zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO), sowie zur Wegweisung nach Italien gemäss
Art. 64a Abs. 1 AuG das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dazu ausführte, in Italien habe er keine Woh-
nung und kein Geld,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Novem-
ber 2008 in Italien um Asyl ersucht hatte,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen um Rückübernahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 29. Ap-
ril 2013 guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 3. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG werde
eine ausländische Person ohne Aufenthaltsregelung aus der Schweiz
weggewiesen, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen könne, welcher für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsregelung in der Schweiz
habe, Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig sei und die italienischen Behörden einer Rückübernahme zu-
gestimmt hätten,
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dass auch im Falle, wenn der Beschwerdeführer in Italien ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen und aufgrund dessen dort keinen Anspruch auf
Unterbringung und weitergehende Unterstützung mehr haben sollte, Ita-
lien gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. 2 Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren
bis zur allfälligen Wegweisung [ins Heimatland] zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer als gesunde volljährige Person nicht verletz-
lich und zudem nicht davon auszugehen sei, er würde bei einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass seine Aussagen die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht zu widerle-
gen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2013 (Poststempel
vom 13. Mai 2013) gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und bean-
tragte, von der Wegweisung sei abzusehen, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die "Verbeiständigung" sowie vor dem Entscheid nochmals das
rechtliche Gehör zu gewähren,
dass er dabei rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und
unvollständig festgestellt sowie die Rechtsquellen unvollständig und un-
richtig angewandt,
dass er seine Beschwerde damit begründete, seine italienische Aufent-
haltsbewilligung sei im ganzen Schengenraum gültig, weshalb er sich
entgegen der Vorinstanz in der Schweiz legal aufhalte,
dass er ferner geltend machte, in der Schweiz eine Freundin, mit welcher
er einen Sohn habe, zu besuchen, und er in diesem Zusammenhang
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) anrief,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
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Verfügungen des BFM nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt und keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme vorliegt,
dass es daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig ist und bezüglich Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungs-
abkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie
Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt,
als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
(e contrario) auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass damit der Antrag, vor dem Entscheid sei dem Beschwerdeführer
"nochmals" das rechtliche Gehör zu gewähren, hinfällig wird,
dass die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht begründet wird und ihre Begründet-
heit auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, so dass darauf nicht einzu-
gehen ist,
dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,
dass dieser Artikel in das AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für
den Erlass einer Wegweisungsverfügung bezüglich illegal anwesender
Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch ge-
stellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen
Staat, der an ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein sol-
ches eingereicht haben,
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dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall
vorliegt, da der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise in der
Schweiz kein neues Asylgesuch stellte,
dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den ille-
galen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zustän-
digkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebunde-
nen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt,
dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und ge-
mäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewil-
ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt,
dass vielmehr gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot verhängt wur-
de,
dass entgegen der Beschwerde aus seiner italienischen Aufenthaltsbewil-
ligung kein Aufenthaltsrecht für den Schengenraum abgeleitet werden
kann,
dass er zudem nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Ge-
setzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer in Italien um Asyl
nachgesucht hatte,
dass am 23. August 2010 rechtskräftig festgestellt wurde, dass Italien
grundsätzlich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist,
dass Italien am 29. April 2013 dem Ersuchen des BFM um eine erneute
Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat (vgl. Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO und wiederum Art. 64a Abs. 1 AuG), womit die
Zuständigkeit Italiens offensichtlich nach wie vor gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, es würde sich im Fal-
le des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen halten,
dass der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Befürchtungen
geltend macht,
dass er, wie nachfolgend aufgezeigt, auch aus Art. 8 EMRK kein völker-
rechtliches Vollzugshindernis ableiten kann,
dass er erst auf Beschwerdeebene vorbringt, einen in der Schweiz wohn-
haften Sohn zu haben,
dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung handelt,
dass sie indes, wenn sie zutreffen sollte, für den Schutz der Einheit der
Familie von Art. 8 EMRK nicht ausreicht,
dass der Beschwerdeführer und sein angebliches Kind zwar Bestandteil
der vom Grundsatz der Einheit der Familie geschützten Kernfamilie bil-
den,
dass jedoch nur eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft den
Schutz von Art. 8 EMRK geniesst,
dass im Falle, wenn Vater und Kind nicht einen gemeinsamen Wohnsitz
haben, eine enge persönliche Beziehung erforderlich ist, was der Be-
schwerdeführer, der lediglich von einem Besuch der Kindsmutter spricht,
nicht geltend macht,
dass Entsprechendes hinsichtlich der Kindsmutter gilt, mit der er offenbar
nicht in einer dauerhaften stabilen Beziehung zusammenlebt,
dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend offensichtlich nicht von einer solchen konkreten Gefähr-
dung in Italien auszugehen ist und sich der Beschwerdeführer bei allfälli-
gen Problemen an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden
hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen und Italien der Rück-
übernahme zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien nach dem Gesagten zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vor-
liegenden Direktentscheid hinfällig wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Erhalt mittels beigelegtem
Einzahlungsschein zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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