B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2726/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat Af-
ghanistan im Jahr 1979 verlassen und fortan im Iran gelebt habe,
dass er den Iran am (…) 2009 mit seiner Familie verlassen habe, am 20.
Juli 2010 in die Schweiz eingereist sei und gleichentags ein Asylgesucht
gestellt habe,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch mit Abschreibungsbeschluss vom
15. März 2012 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem die Fa-
milie seit dem 1. November 2011 als unbekannten Aufenthaltes gemeldet
worden war,
dass der Beschwerdeführer (nach Aufenthalten in verschiedenen europäi-
schen Staaten) und sein volljähriger Sohn (Verfahrensnummern
E-3425/2015, N […]) am 22. Dezember 2012 erneut in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, woraufhin das SEM das Asylverfahren mit Bezug auf die
beiden Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 wieder aufnahm,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 14. Januar 2013 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 12. August 2014 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei afghanischer Staatsan-
gehöriger und ethnischer Tadschike,
dass er in der Provinz Kabul geboren, jedoch im Alter von etwa (…) Jahren
im Jahr (…) in den Iran ausgereist sei,
dass er dort mit seiner Familie bis (…) vor dem Verlassen des Irans über
den Flüchtlingsstatus verfügt, dort immer gearbeitet und mit der Familie in
dieser Zeit zum Schiismus konvertiert habe,
dass sein Vater etwa im Jahr (…) nach Afghanistan zurückgekehrt sei, dort
gegen die Konfiszierung seiner Ländereien demonstriert habe und dabei
getötet worden sei,
dass die Mutter (…) Tage nach der Beerdigung des Ehemannes an einem
Herzinfarkt gestorben sei,
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dass der Beschwerdeführer, ohne sich zu erkennen zu geben, zur Bestat-
tung der Eltern im Jahr (…) ebenfalls in Afghanistan gewesen sei und da-
mals zugleich das geerbte Haus in Kabul verkauft habe, mit dessen Erlös
er danach wieder im Iran gelebt habe,
dass sein Sohn B._______ (E-3425/2015) im Iran eine Beziehung mit einer
Iranerin eingegangen und deshalb von deren Familie und der Polizei ver-
folgt worden sei,
dass der Beschwerdeführer daher mit dem Geld aus dem Hausverkauf die
Ausreise aus dem Iran organisiert habe, wobei die Familie zunächst nach
Norwegen gereist sei,
dass eine Heimkehr nach Afghanistan nicht möglich gewesen sei, weil er
(und die Familie) zum Schiismus konvertiert gewesen sei, von den Ange-
hörigen im Heimatstaat daher als Feind betrachtet worden wären, und
diese geschworen hätten, die Nachkommen seines Vaters zu töten,
dass er ausserdem auch noch Angst gehabt habe, im Zusammenhang mit
den Ländereien des Vaters von einem Herrn C._______ und dessen Ge-
folgsleuten getötet zu werden,
dass er aber persönlich in Afghanistan keine Probleme gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Internetberichte betreffend De-
monstrationen gegen Herrn C._______ und dessen Anhänger als Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. März 2015 das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abwies, ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2015 gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und inhaltlich beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Asyl zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht beantragt wurden,
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dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 11. Juni
2015 einerseits feststellte, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
nur behauptet aber nicht belegt sei,
dass er andererseits die Beschwerdebegehren nach einer summarischen
Prüfung der Akten als aussichtslos qualifizierte und deswegen die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies
und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Vorschusses setzte,
dass der Kostenvorschuss von Fr. 400.– in der Folge fristgerecht geleistet
wurde,
dass der Instruktionsrichter auch den Sohn des Beschwerdeführers (Ver-
fahren E-3453/2015) zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dieser Vorschuss jedoch innert Frist nicht überwiesen wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien – soweit überhaupt glaubhaft –
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zutreffend ist,
dass die mit Bezug auf den Drittstaat Iran – in welchem der Beschwerde-
führer viele Jahre lang gelebt und gearbeitet hat – geltend gemachten
Nachteile für die Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft in
der Tat grundsätzlich irrelevant sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende der (…)er-Jahre ver-
lassen hat und schon angesichts der seither vergangenen Jahrzehnte nicht
davon auszugehen ist, er müsste bei einer Rückkehr nach Afghanistan be-
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rechtigterweise befürchten, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu werden,
dass diese Annahme dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer
sich ungefähr (…) bis (…) Monate lang in Afghanistan aufgehalten haben
will, dort an Beerdigungszeremonien seiner Familie teilgenommen, im glei-
chen Zeitraum eine Liegenschaft verkauft habe und dabei keiner Verfol-
gung ausgesetzt gewesen sei,
dass das SEM im Übrigen mit überzeugender Begründung auf verschie-
dene Unglaubhaftigkeitselemente im Sachvortrag des Beschwerdeführers
hingewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer diesen Argumentationslinien der Vorinstanz
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag und auch die nachgereich-
ten Beweismittel (zum Tod des Vaters im Jahr (…) und zur Glaubenszuge-
hörigkeit des Beschwerdeführers) die von der Vorinstanz vertretene Ein-
schätzung der Aktenlage nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das Beschwerdeverfahren des Sohnes des Beschwerdeführers
(E-3453/2015) ebenfalls heute abgeschlossen wird und zwar mit einem
Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts infolge Nichtleistens
des Kostenvorschusses,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat,
weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzugs praxisgemäss erübrigen,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 400.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in glei-
cher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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