Abtei lung V
E-2728/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Kosovo (nicht amtlich),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 15. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2728/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. März
2009 sein Heimatland verliess und am 17. März 2009 in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. März 2009 und der An-
hörung vom 30. März 2009 geltend machte, seine beiden Schwestern
seien von einem Mann entführt worden, eine habe sich selber befreien
können und die andere sei von ihm und seinem Bruder befreit worden,
dass es dabei zu einer Schlägerei mit dem Entführer gekommen sei,
weshalb er und sein Bruder fünf Monate in Untersuchungshaft genom-
men und dann ohne Anklage freigelassen worden seien,
dass er seither vom Entführer mit dem Tod bedroht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. April 2009 – eröffnet am 20. Ap-
ril 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssi-
cheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung vorlägen, welche die
Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu be-
trachten seien, da er sich einerseits massiv widersprochen habe und
andererseits keine genauen Angaben zu den behaupteten Ereignis-
sen, den Drohungen und zum Entführer habe machen können,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich aufzuheben, die Vorinstanz habe auf die Sache einzutreten
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
Seite 2
E-2728/2009
dass mit der Beschwerde Dokumente in Kopie eingereicht wurden, die
seine „Verfolgung belegen“ könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
1. Mai 2009 den Beschwerdeführer zur Stellungnahme in Bezug auf
die eingereichten Beweismittel und gleichzeitig infolge Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2009 die er-
wähnten Dokumente im Original einreichte, ohne zu den Erwägungen
in der Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 weiter Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgereicht leistete,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
Seite 3
E-2728/2009
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als ver-
folgungssicheren Staat bezeichnet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, dass offen-
sichtlich keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche die wi-
derlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen können,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Beweismittel zu den
Akten reichte, die seine Verfolgung belegen sollen, und die er von sei-
nen Verwandten im Kosovo bestellt habe,
dass er jedoch – auch auf Nachfrage hin in seiner Stellungnahme –
nicht darlegte, um was für Dokumente es sich genau handelt und was
damit bewiesen werden soll,
Seite 4
E-2728/2009
dass die Dokumente nicht in eine Amtssprache übersetzt wurden,
dass jedoch davon auszugehen ist, dass es sich um Dokumente aus
dem geltend gemachten Strafverfahren des Beschwerdeführers han-
delt, das gegen ihn angehoben wurde, nachdem er den angeblichen
Entführer seiner beiden Schwestern verprügelt habe, und welches
nach fünf Monaten Untersuchungshaft mit einem Freispruch abge-
schlossen worden sei,
dass die Frage, ob es sich bei den nachträglich eingereichten Origina-
len tatsächlich um echte Dokumente handelt, die die Einschätzung der
Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bloss ein er-
fundenes Konstrukt, entkräfteten, offen gelassen werden kann, da sich
keine flüchtlings- oder asylrechtliche Relevanz aus diesen Vorbringen
– so sie denn wahr sind – ableiten lässt,
dass aus den Dokumenten, die aus den Jahren 2004 und 2005 stam-
men, insbesondere nichts zugunsten der Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten (telefonischen) Bedrohungen dem Beschwerdeführer ge-
genüber abgeleitet werden kann, da die Drohungen eben gerade nach
der Haftentlassung des Beschwerdeführers stattgefunden haben sol-
len,
dass diesen Bedrohungen – sofern sie denn der Wahrheit entsprechen
sollten – ausserdem auch keine Asylrelevanz zukommt, da sich der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in keiner Art und Weise
um behördlichen Schutz gegen diese Behelligungen bemüht hatte, da
er nicht wollte, dass die „Familie ins Gerede“ komme (BVGer act. 2
S. 177 F52 f. und S. 181 F78),
dass der Vorinstanz des weiteren dahingehend Recht zu geben ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr vage, auswei-
chend und oberflächlich ausfallen,
dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme
durch das Grenzwachtkorps, nachdem er wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts in der Schweiz festgenommen wurde, er sei aus ökonomi-
schen Gründen in die Schweiz gekommen und wolle hier arbeiten,
ebenfalls nichts zur Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz seiner Vorbrin-
gen vor den Asylbehörden beiträgt (BVGer act. 2 S. 53),
Seite 5
E-2728/2009
dass aus seiner diesbezüglichen Entgegnung, er habe bei der Polizei
über das (nachträglich) gestellte Asylgesuch nicht reden wollen, eben-
falls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
Seite 6
E-2728/2009
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und entspre-
chend den Akten gesunden Mann handelt, der der albanischen Volks-
gruppe angehört und in seinem Heimatland über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, was ihm die Wiederintegration erleichtern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss desselben Betrags
zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-2728/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss desselben Betrags
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [die
kantonale Behörde].
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
Seite 8