B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2728/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
E-2728/2015
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Sachverhalt:
A.
Der eritreische Staatsangehörige A._______ verliess Eritrea eigenen An-
gaben zufolge im Jahre 2010 und verblieb danach während zwei Jahren
im Sudan, ehe er diesen via Libyen verliess und nach einer Bootsüberfahrt
Italien erreichte, von wo aus er am 19. November 2012 in die Schweiz ein-
reiste, um am 21. November 2012 um Asyl nachzusuchen.
Am 28. November 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch
und am 15. Januar 2015 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
gab er im Wesentlichen an, ab März 1997 in Eritrea die militärische Ausbil-
dung absolviert und bis 2005 aktiven Militärdienst geleistet zu haben, dann
jedoch aus diesem desertiert und untergetaucht zu sein. Nachdem er in
der Folge während einiger Zeit in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, sei
er während einer Razzia von den Behörden aufgegriffen und für ein Jahr
inhaftiert worden. Nach seiner Haftentlassung sei er zu seiner militärischen
Einheit zurückgekehrt, habe dort ein zweites Mal die Flucht ergriffen und
sich im Jahr 2010 in den Sudan abgesetzt.
Für die detaillierten Aussagen wird auf die Befragungsprotokolle in den Ak-
ten verwiesen und soweit notwendig in den Erwägungen darauf zurück ge-
kommen.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer eine eritreische Identitätskarte sowie eine „Militär-
dienst-Bestätigungskarte“ zu den Akten.
B.
Mit Entscheid vom 31. März 2015 – eröffnet am 1. April 2015 – verneinte
das Staatssekretariat für Migration (SEM) mangels Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
geschoben. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in
den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 30. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
beantragte in Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen
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Verfügung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des handelnden Rechtsvertreters als amt-
licher Rechtsbeistand beantragt.
Zur Feststellung der Bedürftigkeit wurde eine Bestätigung der Wohnge-
meinde zu den Akten gereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid aufgrund
der angeordneten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz abwarten. Im Wei-
teren hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
ordnete dem Beschwerdeführer lic. Iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen
Rechtsbeistand bei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an den Er-
wägungen der angefochtenen Verfügung fest und stellte ergänzend fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigten.
F.
In seiner Replik vom 11. Juni 2015 monierte der Beschwerdeführer in ers-
ter Linie, die vorinstanzliche Stellungnahme nehme keinen Bezug auf die
Argumentationen in der Beschwerdeschrift, anhand welcher – bis auf eine
Ausnahme im Anhörungsprotokoll – aufgezeigt worden sei, dass die Aus-
sagen als widerspruchsfrei, genügend detailliert und substantiiert zu quali-
fizieren seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
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druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.4 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dem Beschwerdeführer
sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Vorverfolgung glaubhaft zu
machen und die diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abzulehnen sei.
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu des-
sen Verbleib ab dem Jahr 2005 erscheine es nicht glaubhaft, dass sich
dieser nach seinem unerlaubten Entfernen aus dem Militärdienst im Jahr
2005 noch einmal zu seiner Einheit begeben habe. Zudem seien die Anga-
ben zur illegalen Ausreise dermassen widersprüchlich ausgefallen, dass
grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen bestünden. Eine
Abweichung in den Aussagen bestehe darin, dass der Beschwerdeführer
an der BzP angegeben habe, die Schule abgebrochen und daraufhin ein
Jahr einer Erwerbstätigkeit als Busschaffner nachgegangen zu sein, ehe
er 1997 zwangsrekrutiert worden sei und die militärische Ausbildung in
Sawa begonnen habe, bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, vor
dem Einzug nach Sawa ein Schuljahr wiederholt zu haben. Weiter habe
der Beschwerdeführer an der BzP geschildert, er sei nach seiner Flucht im
Jahre 2005 drei Jahre in C._______ in der Landwirtschaft tätig und danach
ein Jahr inhaftiert gewesen. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen zu
Protokoll gegeben, nach dem Verlassen der Einheit 2005 für ein Jahr un-
tergetaucht und schliesslich ausserhalb von D._______ auf einer Plantage
festgenommen worden zu sein. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe der
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Beschwerdeführer den nicht zu überzeugenden Erklärungsversuch gestar-
tet, die richtige und ausführliche Geschichte sei erst in der Anhörung ge-
schildert worden, da die Zeit anlässlich der BzP hierfür nicht ausgereicht
habe. Auch der Stationierungsort der Einheit, aus welcher er 2010 geflohen
sei, sei mit der Nennung der Ortschaften E._______ und F._______ nicht
übereinstimmend geschildert worden. In Widersprüche habe er sich ferner
betreffend des Gefängnisortes verwickelt und anfangs lediglich das Ge-
fängnis G._______ erwähnt, später hingegen hinzugefügt, auch in
D._______, H._______, G._______ im Trakt-B-Gefängnis in I._______
und in J._______ inhaftiert gewesen zu sein. Weiter seien seine Darstel-
lungen zur Haftentlassung hinsichtlich der Umstände und Datumsangaben
unstimmig, zumal er bei der BzP geschildert habe, aufgrund einer Amnestie
freigekommen und zur Einheit zurückgekehrt zu sein, bei der Anhörung
aber protokollieren liess, die Freilassung sei aufgrund des Nationalfeier-
tags erfolgt. Hierbei sei hinsichtlich der Freilassung erst das Datum des 24.
Mai und später jenes des 22. Mai 2006 angegeben worden. Inkohärent
seien sodann die Aussagen zum Aufenthaltsort nach der Flucht aus dem
Militärdienst bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea. So habe er sich
der Erstaussage zufolge bei seinem Onkel in K._______ bei D._______
versteckt gehalten, an der Anhörung hingegen geschildert, zwei Monate
auf der Plantage, auf welcher er gearbeitet habe, übernachtet und tagsüber
manchmal seine Mutter in D._______ besucht zu haben. Auf den Wider-
spruch angesprochen habe er relativiert, ab und zu beim Onkel übernach-
tet zu haben. Er habe zwar sowohl in der BzP als auch in der Anhörung
deckungsgleich angegeben, Eritrea 2010 verlassen zu haben, jedoch wür-
den die widersprüchlichen Angaben darüber, wo und wie der Beschwerde-
führer die Jahre zwischen 2005 und 2010 in Eritrea verbracht habe, erstau-
nen. So sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, einen genauen Zeit-
punkt im Jahr 2010 anzugeben, zu welchem er konkret das Land verlassen
habe, zu anderen Ereignissen hingegen habe er exakte Daten habe nen-
nen können, beispielsweise der 22. Mai 2006, an welchem er aus der Haft
abgeholt worden sein soll. Der Beschwerdeführer habe nicht in nachvoll-
ziehbarer Weise darlegen können, wo er sich zwischen 2005 und 2010
aufgehalten habe. Überdies seien die Schilderungen zur illegalen Ausreise
dermassen widersprüchlich ausgefallen, dass grosse Zweifel an deren
Glaubhaftigkeit bestünden.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer der Ar-
gumentation des SEM, die Fluchtgründe seien nicht glaubhaft gemacht
worden, diese halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Er habe in bei-
den Anhörungen übereinstimmend ausgesagt, die Schule bis zum 10. Jahr
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besucht und im Jahr 1997 nach Sawa gebracht worden zu sein. Dass er in
der Bundesanhörung lediglich ausgesagt habe, nach dem 10. Schuljahr
nach Sawa gebracht worden zu sein, nicht aber erwähnte, dass er zwi-
schenzeitlich ein Jahr als Bus-Schaffner gearbeitet habe, liessen seine
Aussagen nicht widersprüchlich erscheinen. Dies umso mehr, als dass es
sich hierbei nicht um die eigentlichen Asylgründe, sondern um deren Vor-
geschichte und das Leben in Eritrea gehandelt habe. Dem angeblichen
Widerspruch, wonach unklar sei, wie lange er nach seinem unerlaubten
Entfernen aus dem Militär im Jahr 2005 untergetaucht und wie lange er
hernach in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, sei entgegenzuhalten,
dass er nicht ausgesagt habe, während einem Jahr untergetaucht zu sein,
sondern während dieser Zeitspanne keinen Sold erhalten zu haben. Zwar
treffe zu, dass er bei der Anhörung angegeben habe, im gleichen Jahr un-
tergetaucht und verhaftet worden zu sein, doch sei er sich offenbar in der
Zeitangabe sehr unsicher gewesen. Tatsächlich sei er nach seiner ersten
Flucht drei Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen, habe danach ein
Jahr in Haft verbracht und sei nach dem Erlass einer Amnestie wieder zu
seiner Einheit zurückgekehrt und von dort im Jahr 2010 in den Sudan aus-
gereist. Er habe erklärt, er hätte in der Anhörung seine richtige Geschichte
erzählt, welche während der BzP aus Zeitgründen keinen Platz gefunden
habe. Tatsächlich falle auf, dass die Befragung zu den Gesuchsgründen in
der BzP sehr knapp ausgefallen und der Beschwerdeführer nur gefragt
worden sei, ob es weitere Gründe gebe. Dies, obwohl die bis zu diesem
Zeitpunkt gemachten Ausführungen bloss punktuell gewesen seien und
noch viele Lücken bestanden hätten. Was den Ort der Verhaftung angehe,
liege C._______ nur gut 10 km von D._______ entfernt, so dass er sich
nicht widersprochen habe, wenn er von C._______ respektive von der
Nähe von D._______ gesprochen habe. Bezüglich des Stationierungsortes
seiner Einheit habe er konkretisiert, mit E._______ angefangen zu haben,
wo seine Einheit zuerst stationiert gewesen sei, und als er habe erklären
wollen, auch an andern Orten stationiert gewesen zu sein, habe die Zeit
hierfür nicht gereicht. Dem angeblichen Widerspruch hinsichtlich der Ge-
fängnisorte sei zu entgegnen, dass die Ungereimtheit lediglich darin liege,
dass er in der BzP nur das erste Gefängnis und die Haftdauer nicht jedoch
die verschiedenen Gefängnisverlegungen genannt habe. Dies sei ange-
sichts der kurzen Befragungsdauer und der Aufforderung, sich kurz zu hal-
ten, nicht als Widerspruch anzusehen, der ernsthafte Zweifel an seiner
Glaubwürdigkeit zu wecken vermöchte. Vielmehr sei auf die zahlreichen
Details über seinen Gefängnisaufenthalt hinzuweisen, beispielsweise die
Schilderungen darüber, dass er barfuss gewesen sei oder dass die Häft-
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linge aneinander gekettet worden seien, um nicht von einem Auto herun-
terspringen zu können, oder aber, dass der Beschwerdeführer versucht
habe zu fliehen und die Konsequenzen hiervon aufgezeigt habe. Auch
habe er die Zellen im Gefängnis in J._______ sehr genau beschreiben kön-
nen. Sodann liege kein Widerspruch in den geschilderten Ereignissen hin-
sichtlich der Amnestie beziehungsweise der Haftentlassung am eritrei-
schen Nationalfeiertag vor, sondern seien die Schilderungen identisch. Die
Amnestie sei am Nationalfeiertag erlassen worden und entsprechend hät-
ten die Häftlinge die Ziegen schlachten dürfen, bevor sie freigelassen wor-
den seien. Einzig das Datum, an welchem er von seiner Einheit aus dem
Gefängnis abgeholt worden sei, sei unstimmig, wobei es sich hier nicht um
den Mai 2006, sondern viel später, ca. im Jahr 2010 gehandelt habe. Er
habe abgesehen von einer einzigen Ausnahme nie eine Jahreszahl, son-
dern stets den 21. beziehungsweise 24. Mai als Datum seiner Freilassung
genannt. Die Ungereimtheit bezüglich der Jahreszahl sei jedoch erklärbar:
Die Befragerin habe eine Rückblende gemacht und sei auf die Zeit vor der
Inhaftierung zurückgekommen, was ihn offenbar verwirrt habe, da er auf
die darauffolgenden Fragen nur sehr unsicher geantwortet und immer wie-
der nachgefragt habe. Direkt danach sei die Frage nach dem genauen Da-
tum seiner Abholung aus dem Gefängnis gefolgt, woraufhin er aus der Ver-
wirrung die Jahreszahl 2006 genannt habe. Sodann habe er die angeblich
widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor der Ausreise be-
reits selbst auflösen können, indem er ergänzt habe, sein Onkel wohne
direkt neben seiner Familie und er habe diesen, wenn er seine Familie be-
sucht habe, ebenfalls besucht und bei ihm übernachtet. Es liege somit kein
Widerspruch vor, da er sich sowohl bei seiner Mutter aufgehalten und ab
und zu bei seinem Onkel übernachtet habe. Ansonsten habe er aber auf
der Plantage, auf der er zu diesem Zeitpunkt gearbeitet habe, übernachtet.
Er habe verhältnismässig wenig Jahreszahlen genannt, doch hätten die
restlichen Zeitangaben jeweils gut mit den Jahreszahlen übereingestimmt.
Nach seiner Flucht im Jahr 2005 habe er drei Jahre als Landwirt in der
Umgebung von D._______ gearbeitet, sei anschliessend verhaftet worden
und habe ein Jahr in Haft verbracht. Obwohl das Urteil auf drei Jahre
gelautet habe, sei er nach einem Jahr aufgrund einer Amnestie vorzeitig
entlassen worden und daraufhin zu seiner Einheit zurückgekehrt, von wo
aus er nach D._______ und 2010 in den Sudan geflüchtet sei. Insgesamt
habe er seine Vorbringen im Wesentlichen widerspruchsfrei darlegen
können. Die verwirrenden Aussagen im Zusammenhang mit der
Entlassung aus dem Gefängnis beziehungsweise seiner Abholung im
Gefängnis seien ihm zwar anzulasten, doch sei die kurze Verwirrung
aufgrund der Rückblende während der Befragung verständlich und
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Seite 9
insofern nachvollziehbar. Ansonsten habe er detaillierte und substantiierte
Aussagen machen und an zahlreichen Stellen genau und realitätsnah
schildern können, was jeweils vorgefallen sei. So habe er beispielsweise
seine Arbeit mit dem Radiogerät RUP, seine Verhaftung und seinen
Gefängnisaufenthalt genau zu beschreiben vermocht, womit diejenigen
Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen würden.
Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er in seinem
Heimatland wegen seiner politischen Anschauung in seiner Freiheit und an
Leib und Leben gefährdet sei. Im Falle einer Rückkehr würden ihm wegen
der Desertation aus dem Militär lange Haftstrafen sowie Folter drohen.
Zur Ausreise aus seinem Heimatstaat führte der Beschwerdeführer aus,
eine legale Ausreise aus Eritrea sei gerichtsnotorisch schwierig und es
lägen keine spezifischen Umstände vor, welche für eine legale Ausreise
sprechen würden. Er sei bei seiner Flucht (…) Jahre alt gewesen und hätte
keinen Pass besessen, so dass ihm unter keinen Umständen ein
Ausreisevisum ausgestellt worden wäre. Seine illegale Ausreise habe er in
der Bundesanhörung ausserdem detailliert beschrieben.
4.3 Das SEM verwies in seiner Vernehmlassung auf die zahlreichen wider-
sprüchlichen Angaben zu den genauen Umständen der Ausreise aus Erit-
rea respektive des Aufenthalts vor der Ausreise, welche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen und an der persönlichen Glaubwürdigkeit
des Beschwerdeführers aufkommen liessen. Dies würde darauf schliessen
lassen, dass er die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht habe.
Weiter bemerkte das SEM, dass aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
zwar nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne, es indes
genauso wenig genügen könne, sich auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft
darzulegen. Den Beschwerdeführer treffe auch im länderspezifischen Kon-
text die Beweis- und Substantiierungslast, so dass das Vorliegen subjekti-
ver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
sei, was ihm vorliegend nicht gelungen sei. Es sei daher davon auszuge-
hen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, in der Beschwerdeschrift habe darge-
legt werden können, dass die Aussagen mit einer Ausnahme im Anhö-
rungsprotokoll widerspruchsfrei und an zahlreichen Stellen detailliert und
substantiiert ausgefallen seien. Die äussere Indizienlage spräche weiter für
als eine illegale Ausreise aus Eritrea. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Tatsache, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nach den vorhandenen
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Erkenntnissen sehr schwierig und wohl nur unter grossem finanziellen Auf-
wand beziehungsweise für gewisse Personen gar grundsätzlich unmöglich
sei, bei der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers vollstän-
dig ausgeblendet werden müsste. Im Übrigen sei – mit Verweis auf den
„Report oft he commission of inquiry on human rights in Eritrea“ vom 4. Juni
2015 – zu ergänzen, dass sich die Situation in Eritrea betreffend die (feh-
lenden) Möglichkeiten einer legalen Ausreise für Personen im dienstpflich-
tigen Alter in keiner Weise verbessert hätte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet als glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer gemäss Bescheinigung des Verteidigungsministers vom
(…) 1997 bis (…) 1998 Militärdienst – beziehungsweise gemäss seinen
Aussagen – eine militärische Ausbildung absolvierte. Dass er sodann als
Funker in der Luftwaffe diente, was zwar nicht belegt ist, erscheint glaub-
haft. Angesichts des Detailreichtums, mit welchem er die Haft und Haftorte
beschrieb, ist sodann nicht in Frage zu stellen, dass er einmal in Haft war,
wobei nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass er im beschriebenen
Kontext inhaftiert war. Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass
die Ausführungen zum Schulbesuch und der anschliessenden Erwerbstä-
tigkeit bis zum Einzug nach Sawa im Jahre 1997 für die Frage der Asylre-
levanz unbeachtlich und auf die vom SEM erwähnten Widersprüche daher
grundsätzlich nicht einzugehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt indessen mit der Vorinstanz über-
einstimmend zur Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
zu den Erlebnissen im Zeitraum von 2005 bis zur angeblichen Ausreise im
Jahr 2010, insbesondere zur Rückkehr in die militärische Einheit nach des-
sen angeblichen Inhaftierung und die erneute Flucht aus dem Militär den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu genügen
vermögen. Weder der Inhalt der Beschwerde noch jener der Replik vermö-
gen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung umzustossen.
5.2 Aus dem Protokoll der BzP (A6) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
im Jahr 2005 unerlaubt dem Militärdienst entwichen, sodann drei Jahre in
der Landwirtschaft tätig gewesen sei (also etwa bis 2008), bevor er aufge-
griffen und ein Jahr (also etwa bis 2009) bei seiner Einheit, im Gefängnis
G._______ bei L._______, inhaftiert gewesen sei. Dank einer Amnestie sei
er aus der Haft frei gekommen und sodann zu seiner Einheit, die damals
in E._______ stationiert gewesen sei, zurückgekehrt, bevor er sich von dort
nach D._______ und im Jahr 2010 in den Sudan begeben habe (S. 5).
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Seite 11
Dabei habe er sich in D._______ nicht zuhause aufgehalten, sondern etwa
zwei Monate am Rande von D._______ in K._______ bei einem Onkel
mütterlicherseits (S. 6 und 9). Daraus ergibt sich, dass er ca. 1 Jahr in den
Dienst zurückgekehrt wäre.
Den Aussagen anlässlich der Anhörung ist folgender Sachverhalt zu ent-
nehmen: Im Jahr 2005 (A21 F59: voraussichtlich im Januar 2005) habe er
sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt, sodann in der Landwirtschaft ge-
arbeitet, bevor er auf der Strasse aufgegriffen und im selben Jahr (A21
F59) ein Jahr ins Gefängnis namens M._______ bei J._______ bezie-
hungsweise zuvor in G._______ gesteckt worden sei. Am Nationalfeiertag
(am 24. Mai) des Folgejahres (A21 F62: am 22. Mai 2006) sei er freigelas-
sen und zu seiner Einheit zurückgeschickt worden (A21 F41). Er sei nicht
lange (A21 F 64) bzw. drei bis vier Jahre (A12 F 66, F69) in seiner Einheit
in J._______, sodann in F._______ geblieben, von wo er wieder entwichen
sei (A21 F70). Im Jahr 2010 habe er Eritrea verlassen (A21 F 63), wobei
er sich vor der Ausreise zwei Monate zuhause aufgehalten und immer auf
einer Plantage (A21 F 67), bzw. (auf Vorhalt) ab und zu bei seinem Onkel
etwa 300 bis 400 Meter vom Haus seiner Familie entfernt (A21 F90), ge-
schlafen habe.
5.3 Hinsichtlich der Bemerkungen in der Beschwerdeschrift, wonach die
BzP sehr knapp ausgefallen sei (S.4) und die Zeit nicht für weitere Erklä-
rungen ausgereicht habe (S.5 unten) oder der Beschwerdeführer aufgefor-
dert worden sei, sich kurz zu halten (S.6), ist vorab Folgendes festzuhalten:
Den Aussagen im Erstprotokoll ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit
– angesichts ihres summarischen Charakters – nur ein beschränkter Be-
weiswert beizumessen. Sofern die Aussagen im Erstprotokoll klar ausge-
fallen sind und in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den spä-
ter im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben diametral
abweichen oder gewisse Elemente nicht einmal ansatzweise erwähnt wor-
den sind, können sie für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit massgeblich
sein. Bloss geringfügige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen in der
Erstbefragung und der später folgenden Anhörung genügen jedoch für die
Begründung der Unglaubhaftigkeit nicht und verspätete respektive nach-
geschobene Vorbringen beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit nicht, wenn
plausible Erklärungen für das Nachschieben vorgebracht werden können
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und EMARK 1998 Nr. 4, welche vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführt wird, beispielsweise E-4558/2013 Ur-
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teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2014). Den Befra-
gungsprotokollen sind keine Verbalisierungen oder Hinweise zu entneh-
men, welche darauf hindeuteten, der Beschwerdeführer sei aus Sicht der
Befrager zu ausführlich und daher aufgefordert worden, sich kurz zu hal-
ten. Im Gegenteil wurde beispielsweise anlässlich der Fragen zur letzten
ausgeübten Tätigkeit Raum für weitergehende Schilderungen gelassen
(vgl. A6, Ziffer 1.17.05) und am Ende der Befragungen nachgefragt, ob der
Beschwerdeführer Ergänzungen oder Bemerkungen anzubringen habe,
was er verneinte (vgl. A6, S9). Deshalb ist die diesbezügliche Rüge zurück-
zuweisen.
5.4 Die Argumentationen in der Beschwerde in Bezug auf die erhebliche
Diskrepanz zum Aufenthalt des Beschwerdeführers nach seinem Entfer-
nen aus dem Militärdienst im Jahre 2005 bis zur Ausreise im Jahr 2010
überzeugen nicht und vermögen die Widersprüche nicht zu beseitigen.
Der Einwand, er habe lediglich ausgesagt, während eines Jahres keinen
Sold erhalten zu haben, nicht aber für diese Zeitspanne untergetaucht zu
sein, entspricht weder seinen Aussagen an der Anhörung (A21 F40, F59)
noch sind diese kohärent mit den Angaben an der BzP (A6 S.5). Weder der
Hinweis, aus den Befragungsprotokollen sei ersichtlich, wie unsicher er
sich offenbar bei der Zeitangabe war, noch die Klarstellung, tatsächlich sei
er nach seiner Flucht während drei Jahren erwerbstätig und danach ein
Jahr inhaftiert gewesen, vermag diese erhebliche Unstimmigkeit in den
Aussagen zu beseitigen noch sind sie mit weiteren zeitlichen Angaben in
Einklang zu bringen. Würden die drei Jahre als richtig erachtet, wäre der
Beschwerdeführer etwa im Jahr 2008 inhaftiert und im Jahr 2009 entlassen
worden, was wiederum mit der wiederholt erwähnten Jahresangabe 2006
nicht übereinstimmt (A21 F64/F66/F67). Vom Beschwerdeführer wäre spä-
testens hier eine Reaktion zur angeblich falschen Jahreszahl zu erwarten
gewesen. Es erstaunt zudem, dass ein genaues Fluchtjahr genannt, nicht
aber eine exakte Angabe seiner Inhaftnahme oder darüber, wie lange er
einer Arbeit nachging, erfolgen konnte. Der Widerspruch hinsichtlich der
erheblichen Zeitspanne von drei Jahren ist weder mit dem Argument der
unsicheren Zeitangabe noch mit dem Verweis auf die bisher verstrichene
Zeit auszuräumen. Ferner wurde anlässlich der Bundesanhörung ganz
konkret die Frage gestellt, wie lange der Beschwerdeführer untergetaucht
war, worauf dieser die Zeitangabe eines Jahres machte und dies mit Nach-
druck, indem er nachschob, „Das war sicher ein Jahr“ (A21 F60).
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Was die geltend gemachte Inhaftierung und die unterschiedlichen
Schilderungen zu den Gefängnissen anbelangt, kann vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Zwar hat der Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt, ein
Jahr lang in Haft gewesen zu sein (A6 S.5; A21 F41), doch vermögen die
Erklärungen, anlässlich der Kurzbefragung sei nur das Erstgefängnis in
G._______ genannt worden, für ergänzende Ausführungen zum Gefängnis
in M._______, wo er den Grossteil der Haft verbracht habe, habe hingegen
auch hier die Zeit gefehlt, nicht zu überzeugen. Selbst wenn an der BzP
nicht alle Verlegungen genannt werden müssen, wäre plausibel gewesen,
wenn primär das Gefängnis des längsten Aufenthalts genannt worden
wäre. Den Befragungsprotokollen ist nicht ansatzweise zu entnehmen,
dass von weiteren Gefängnissen gesprochen worden wäre, beschränkte
sich der Beschwerdeführer doch im Gegenteil auf das eine Gefängnis in
G._______ (A6 S.5).
Weiter erweisen sich auch die Vorbringen zum Zeitpunkt der Freilassung
aus der Haft als unglaubhaft, wie dies vom SEM zutreffend begründet
wurde. Der Beschwerdeführer verkennt hinsichtlich der geltend gemachten
Verwirrtheit – aufgrund der nicht zu erwartenden Rückblende während der
Anhörung – dass Aussagen, gerade wenn sie nicht linear, sondern
ausserhalb eines Kontextes gemacht werden, einen höheren Glaubhaftig-
keitswert erhalten, weshalb solche Befragungstaktiken nicht zu beanstan-
den sind. Der Einwand, die Frage hätte ihn derart durcheinandergebracht,
dass sich dieser um eine Zeitspanne von mehreren Jahren vertan haben
soll, spricht nicht für seine Glaubwürdigkeit. Daran ändert auch die
Anmerkung nichts, der Beschwerdeführer habe jeweils ohne die Angabe
einer Jahreszahl nur vom 21. beziehungsweise vom 24. Mai oder vom
Nationalfeiertag des Landes gesprochen und das Jahr 2006 nur aus
Verwirrung hinaus genannt. Dies erstaunt umso mehr, als er den Zeitpunkt
seines angeblichen Untertauchens stets mit der exakten Angabe des
Jahres 2005 angeben konnte (A6 S.5, A21 F59) und übereinstimmend das
Jahr 2010 als Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nannte (A6 S.4/5, A21
F63), er sich also in gewissen Jahresangaben sehr sicher schien.
Nicht zu beanstanden sind sodann die Erwägungen des SEM, die Schilde-
rungen zum Stationierungsort beziehungsweise zur Rückkehr in die militä-
rische Einheit seien widersprüchlich ausgefallen. Wie bereits oben zum
summarischen Charakter der EVZ-Befragung ausgeführt, geht der Erklä-
rungsversuch, die gegensätzlichen Aussagen resultierten daraus, der Be-
schwerdeführer habe mit Erzählungen zum Erststationierungsort in
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Seite 14
E._______ angefangen, für die Ergänzung, auch andernorts stationiert ge-
wesen zu sein, jedoch keine Zeit gehabt, fehl. Selbst wenn nicht auszu-
schliessen ist, dass sich eine Einheit örtlich (mehrmals) verschiebt, führte
der Beschwerdeführer auf eine Ergänzungsfrage hin explizit aus: „Meine
Einheit war in der Umgebung von L._______ und D._______ in E._______
stationiert. Von dort aus konnte ich nach D._______ fliehen, weil der Ort
nicht weit entfernt war.“ (A6 S.5). Angesichts der widersprüchlichen Anga-
ben er sei in E._______ (A6 S.5) beziehungsweise in F._______ (A21 F71)
stationiert gewesen und der ausweichenden Antwort, er sei nach seiner
Freilassung mal da, mal da gewesen (A21 F65) kann dem Beschwerdefüh-
rer nicht geglaubt werden, er sei tatsächlich von einem der besagten Orte
aus seiner militärischen Einheit entwichen. Übereinstimmend nannte er im
Übrigen lediglich die Stadt D._______ als letzten Aufenthaltsort vor seiner
Ausreise in den Sudan (u.a. A6 S5; A21 F67/F74).
Zu bemerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zu seiner Militärzeit zwi-
schen 1997 und 2005 frei und relativ ausführlich geschildert hatte, wo er
während dieser Zeit stationiert gewesen war und welche Tätigkeiten er dort
ausgeführt hatte (A6 S.5; A21 F41, F77/78, F80). Für die Zeit nach der
angeblichen Haftentlassung hingegen folgten ausweichende und äusserst
oberflächliche Schilderungen, und selbst auf besondere Vorkommnisse
während dieser Zeitspanne angesprochen, folgten keine detaillierten Er-
zählungen, sondern Pauschalausführungen wie beispielsweise „Ich wurde
ja zu meiner Einheit zurückgebracht. Ich habe mich nicht lange bei der Ein-
heit aufgehalten“ (A21, F64), oder „nachdem ich vom Gefängnis durch
meine Einheit abgeholt worden war, wurde ich meiner Einheit ausgeliefert“
(A21 F66).
Unglaubhaft erweisen sich darüber hinaus die Schilderungen dazu, wo sich
der Beschwerdeführer nach seiner angeblich zweiten Flucht aus der
militärischen Einheit bis zur Ausreise aus Eritrea aufgehalten haben will.
Die Beschwerdeschrift, wonach kein Widerspruch vorliege respektive die
Ungereimtheit vom Beschwerdeführer selbst habe aufgelöst werden
können, indem er zu Protokoll gegeben habe, er sei bei seinem Onkel und
bei seiner Mutter gewesen, habe ab und zu beim Onkel, ansonsten auf der
Plantage übernachtet, vermag in diesem Punkt ebenfalls nicht zu
überzeugen. Bei der BzP gab er an, am Rande von D._______ in
K._______ gewesen zu sein, wo ein Onkel von ihm wohne und er sich
versteckt gehalten habe (A6 S.6). Bei der späteren Anhörung gab er
hingegen an, immer auf der Plantage geschlafen (A21 F67) und seine
Mutter ab und zu tagsüber besucht zu haben, und erwähnt den Onkel erst
auf Vorhalt (A21 F90).
E-2728/2015
Seite 15
5.5 Somit ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Die
Vorbringen sind in wesentlichen Punkten widersprüchlich, oberflächlich, in-
kohärent und eine überzeugende Chronologie lässt sich nicht herstellen.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers zwischen den Jahren 2005 und
2010 bleibt unklar, die einjährige Haftstrafe und die angebliche Rückkehr
zur militärischen Einheit nach der Entlassung sowie die zweite Flucht er-
scheinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft. Schliess-
lich ist darauf hinzuweisen, dass diverse Aussagen des Beschwerdefüh-
rers auf einen anderen Ausreisegrund hindeuten als die geltend gemach-
ten: „Das Militär dort nimmt kein Ende, ich konnte das nicht ertragen“ (…)
„man kann nicht mal arbeiten, um seine Familie zu unterstützen“ (A6 S.9).
„Weil das Militär kein absehbares Ende hat (…) kann man weder einer Ar-
beit nachgehen noch eine Familie gründen (…) ich habe mein ganzes Le-
ben im Militärdienst verbracht. Es ist ja bekannt, es ist klar (…) Ich konnte
diese Umstände nicht mehr aushalten. Es hat mich so weit gebracht, dass
ich Eritrea hasse. Ich will nichts mehr von Eritrea wissen. Ich will im Aus-
land leben“ (A21, F38-F39).
5.6 Erscheinen die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft, braucht deren
Asylrelevanz nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hat nicht
glaubhaft darlegen können, dass er zum Ausreisezeitpunkt im aktiven
Dienst stand und desertierte, so dass es am fehlenden konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden fehlt und vorliegend keine begründete Furcht be-
steht, einer unverhältnismässig hohen Bestrafung wegen Desertion ausge-
setzt zu sein (vgl. BVGE 2015/3; Weiterführung der Rechtsprechung aus
EMARK 2006 Nr. 3)
5.7 Die Frage bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen
Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordi-
nationsverfahren kürzlich geklärt worden. So wurde die bisherige Recht-
sprechung, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund galt und zur Flüchtlingseigenschaft führte, mit dem Urteil
D-7898/2015 aufgegeben. Das Gericht gelangte zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätz-
licher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und
dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
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(vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E.5 [als Refe-
renzurteil publiziert]).
Selbst wenn der Beschwerdeführer einmal im Militärdienst gestanden sein
sollte, hat er diesen nicht in der geschilderten Weise quittiert, weshalb von
einer – allenfalls ordentlichen – Entlassung auszugehen ist. Auch bei An-
nahme einer illegalen Ausreise sind in vorliegendem Verfahren somit keine
zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche für eine Verschärfung
des Profils des Beschwerdeführers führen würden. Wie die Vorinstanz
kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass dieser keine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG
darzutun vermochte. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen sowie
das oben erwähnte Koordinationsverfahren des Bundesverwaltungsge-
richts verwiesen werden.
5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 31. März 2015 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme
bleibt vom vorliegenden Entscheid unberührt.
E-2728/2015
Seite 17
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Prinzip dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR
172.021) – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse – gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig geworde-
nen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser mit Zwischen-
verfügung vom 24. März 2017 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Für-
sorgebestätigung beziehungsweise das Formular „Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege“ einzureichen. Mit Eingabe vom 12. April 2017 bestätigte
dieser die Erwerbstätigkeit seit dem 1. Juni 2016 und stellte einem monat-
lichen Einkommen von Fr. 2‘958.91 Auslagen von Fr. 1‘287.85 gegenüber.
Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer
als alleinstehende Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1200.– zu,
welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.–, zuzurechnen ist. Von ihm
belegt wurden sodann die monatlichen Mietkosten und Krankenkassenprä-
mien im Umfang von Fr. 652.45.–. Weiter werden Auslagen für die Quel-
lensteuer sowie ein Betrag von monatlich Fr. 500.– für sonstige Auslagen
geltend gemacht. Hierbei ist anzumerken, dass bei ausländischen Arbeit-
nehmern, die der Quellensteuer unterliegen, vom tatsächlich ausbezahlten
Lohn auszugehen ist und der Steuerbetrag von Fr. 135.40 gemäss Lohn-
ausweis direkt in Abzug gebracht wird, so dass dieser nicht ein zweites Mal
berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus erscheinen Fr. 500.– für sons-
tige Auslagen als überhöht, zumal diese in keiner Weise belegt sind. Als
ausserordentliche Auslagen, denen Rechnung zu tragen ist und (zur zeit-
weisen) Erhöhung des Existenzminimums führen, sind jene zu betrachten,
welche unmittelbar bevorstehen, was in vorliegendem Fall nicht ersichtlich
ist. Zu berücksichtigen sind in dieser Rubrik ferner die Selbstbehaltskosten
nach KVG, so dass eine Kürzung des geltend gemachten Betrags auf
Fr. 266.65 gerechtfertigt ist. Die monatlichen Auslagen entsprechen daher
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Seite 18
einem Betrag von Fr. 920.–. Unter Berücksichtigung der erwähnten Korrek-
turen liegt der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers somit bei
Fr. 2360.–, welcher dem Nettoeinkommen von Fr. 2‘958.91 gegenüberzu-
stellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 598.91.
Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eingereichten Unterlagen, und ent-
gegen den Angaben auf dem Formular, zudem über liquide Mittel in der
Höhe von Fr. 2‘009.50.
Nachdem die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr belegt ist, sind in wie-
dererwägungsweiser Aufhebung der Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. Mai 2015 die Kosten
für das vorliegende Verfahren aufgrund veränderter finanzieller Verhält-
nisse dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde der Antrag auf unent-
geltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gutgeheissen und
dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlicher Rechts-
beistand zugeordnet. Diese Zwischenverfügung ist indessen – aufgrund
Wegfallens der Voraussetzungen – auch in Bezug auf die Einsetzung des
Rechtsbeistandes zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex
nunc entfaltet.
In seiner Kostennote vom 11. Juni 2015 weist der amtliche Rechtsbeistand
einen Aufwand von 9,90 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–
sowie zusätzliche Auslagen von Fr. 15.60, somit Gesamtkosten von total
Fr. 3‘224.45, aus. Bei amtlicher Vertretung wird praxisgemäss von einem
Ansatz von Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreter ausgegangen (vgl. Urteil
des BVGer E-2879/2014 vom 16. November 2015). Zudem erscheint der
geltend gemachte zeitliche Aufwand unter Berücksichtigung der gesamten
Verfahrensumstände als nicht vollumfänglich angemessen respektive not-
wendig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) und ist auf 7,5 Stunden zu reduzieren. Das vom Bundesverwal-
tungsgericht auszurichtende Honorar beläuft sich damit auf einen Betrag
von Fr. 1‘140.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Gemäss Art. 65 Abs. 4 VwVG ist die bedürftige Partei, die später zu hinrei-
chenden Mitteln gelangt, verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an
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die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
Nachdem der Beschwerdeführer per 1. Juni 2016 eine Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat und über genügend finanzielle Mittel verfügt, ist er dem-
nach zur Rückerstattung der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung, welcher auf den Zeitpunkt des vorliegen-
den Urteils fällt, entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 1‘140.60 zu ver-
pflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wird hinsichtlich der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwä-
gungsweise aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Tarig Hassan wird ein Honorar von Fr. 1‘141.-- zugesprochen, welches von
der Gerichtskasse auszurichten ist.
5.
Der Beschwerdeführer wird zur Rückerstattung der Kosten für den amtli-
chen Rechtsbeistand im Umfang von Fr. 1‘141.-- verpflichtet, zahlbar an
das Bundesverwaltungsgericht.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler