Abtei lung V
E-2729/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Kenia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. April 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2729/2009
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kenia am
18. März 2009 auf dem Luftweg verliess und am 22. März 2009 in die
Schweiz einreiste, wo sie am 23. März 2009 um Asyl nachsuchte,
dass sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ am
31. März 2009 summarisch befragt und am 7. April 2009 gemäss
Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde,
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dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrach-
te, sie sei christlichen Glaubens, gehöre der Ethnie der Kikuyu an und
stamme aus dem Dorf B._______, Zentralprovinz,
dass sie sich aber von 1998 bis 2002 zu Studienzwecken in Nairobi
und von 2004 bis 2007 in C.______, Rift Valley aufgehalten habe,
dass sie von der Gruppierung der Mungiki in ihrem Heimatdorf behel-
ligt worden sei, weil sie sich nicht habe beschneiden lassen und auch
andere Mädchen aufgeklärt und ihnen geraten habe, sich nicht den
Mungiki anzuschliessen und sich nicht beschneiden zu lassen,
dass die Mungiki seit dem Jahre 1998 wiederholt öffentlich Listen ver-
teilt hätten, auf denen sie als eine Person aufgelistet worden sei, die
beschnitten werden sollte,
dass in der Nacht vom 6. auf den 7. März 2009 ein Brief unter der
Haustüre des Hauses ihrer Familie hindurchgeschoben worden sei, in
welchem angekündigt worden sei, dass sie am 9. März 2009 durch die
Mungiki beschnitten oder, falls sie sich dagegen wehren sollte, umge-
bracht werden solle,
dass sie daraufhin am 8. März 2009 zu ihrem Bruder in Nairobi gereist
sei,
dass dieser ihr aber nach zwei Tagen geraten habe, das Land zu ver-
lassen, weil er befürchtet habe, die Mungiki könnten sie auch in Nairo-
bi aufspüren und dass in der Folge auch er von ihnen umgebracht wür-
de,
dass die Polizei Kenntnis von den Listen, auf denen ihr Name erschie-
nen sei, gehabt habe und sie auch vor den Mungiki gewarnt habe, sie
aber nie eine Anzeige wegen der gegen sie ausgesprochenen Drohun-
gen eingereicht habe,
dass sie über eine Bekannte in Nairobi Kontakt zu einem Schlepper
habe aufnehmen können, welcher ihre Ausreise organisiert habe,
dass sie am 18. März 2009 in Begleitung des Schleppers und mit von
diesem beschafften Reisepapieren per Flugzeug an einen unbekann-
ten Ort in Saudi-Arabien und von dort zwei Tage später in die Schweiz
gereist sei,
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dass sie im Übrigen in ihrer Heimat nie irgendwelche Identitätspapiere
besessen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. April 2009 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführerin habe keine entschuldbaren Gründe für das Unter-
lassen der Einreichung von Identitätspapieren, da nicht geglaubt wer-
den könne, dass sie in ihrem Heimatland keine solchen besessen
habe und ihre Angaben zu den Umständen der Ausreise unsubstanzi-
iert und zum Teil realitätsfremd seien,
dass ferner ihre Asylvorbringen offensichtlich nicht asylrelevant seien,
da die kenianischen Behörden gegen die Mungiki vorgehen würden
und daher davon ausgegangen werden könne, dass ein adäquater
Schutz durch die Behörden des Heimatstaates gewährleistet sei,
dass ferner die von ihr vorgebrachten Nachteile lokal oder regional
beschränkt seien und sie sich daher diesen durch Wegzug in einen
anderen Teil ihres Heimatstaates entziehen könne,
dass ihre Vorbringen somit die Anforderungen an die Asylrelevanz
gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden und zusätzliche Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. April 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei unter anderem beantragte, diese sei aufzuheben und die
Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Doku-
mente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität
als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen"
sollen (vgl. E. 6),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wur-
den und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenügli-
cher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin, sie habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen, und ihren
überaus vagen Aussagen zu den Umständen ihrer Ausreise sowie dem
dafür benutzten Reisepass, davon auszugehen ist, sie habe für ihre
Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche sie
jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält,
dass somit die Identität der Beschwerdeführerin bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner im Rahmen einer Gesamt-
würdigung der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festge-
legten Richtlinien (E. 5.6) zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und
ohne besonderen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann,
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin
vollumfänglich zu schützen sind,
dass die Mungiki-Sekte nach Erkenntnissen des Gerichts verboten ist
und die kenianischen Sicherheitsbehörden insbesondere in letzter Zeit
aktiv gegen diese Gruppe vorgehen,
dass zudem zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nach
eigenen Angaben mehrmals von den Sicherheitskräften vor den Mun-
giki gewarnt wurde und daher davon ausgegangen werden kann, dass
sie auch im Falle de Einreichung einer Strafanzeige gegen diese Grup-
pierung adäquate Unterstützung erhalten hätte,
dass die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe ge-
äusserte und mit einem Zeitungsausschnitt (NZZ-Online vom 7. April
2009) belegte Auffassung, der kenianische Staat sei zu schwach, nicht
zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal im einge-
reichten Artikel nur von einem Erstarken der Mungiki in den Slums von
Nairobi die Rede ist,
dass nach dem Gesagten eine Schutzgewährung der Beschwerdefüh-
rerin seitens der kenianischen Behörden nicht zu verneinen ist,
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dass im Weiteren festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin sich
nach eigenen Angaben mehrere Jahre in Nairobi beziehungsweise im
Rift Valley aufhielt, ohne dass sie dort Behelligungen ausgesetzt gewe-
sen wäre und daraus geschlossen werden kann, dass ihre Probleme
lokal beschränkt sind und sie demzufolge – auch im Siedlungsraum
ihrer Ethnie – über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die junge und gesunde
Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung
sowie über ein tragfähiges Familiennetz im Heimatstaat verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupte-
ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein )
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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