B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2676/2013 + E-2729/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…) 1962,
(Beschwerdeführerin 1)
B._______, geboren 1966,
(Beschwerdeführerin 2)
beide Staat C._______ und Staat D._______,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid und Ver-
weigerung der Akteneinsicht);
Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 und vom 19. April
2013 / N (…) und N (…),
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerinnen reisten – damals als [Staatsangehörige von
C._______ ] unter den Namen E._______, geb. (…) 1971, sowie
F._______, geb. (…) 1975 – gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Ge-
schwistern in die Schweiz ein und ersuchten am 11. Juli 1993 um Asyl.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 1993 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
der Beschwerdeführerinnen an.
B.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Januar 1994 fochten die Beschwerde-
führerinnen den vorinstanzlichen Entscheid bei der damaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) an. Mit Urteil vom 24. Juli 1995
hiess die ARK die Beschwerde insoweit gut, als dass die Verfügung des
BFF aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde.
C.
Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 22. Februar 1996 die Asylgesu-
che der Beschwerdeführerinnen erneut ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. April 1996 wurde gegen diese zweite Verfügung des
BFF Beschwerde erhoben, welche mit Urteil der ARK vom 26. September
1996 abgelehnt und der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Februar 1996
bestätigt wurde. Das BFF setzte die Ausreisefrist auf den 15. November
1996 an.
II.
E.
Die Beschwerdeführerinnen reichten mit Eingabe vom 8. November 1996
ein Revisionsgesuch gegen den Ablehnungsentscheid der ARK vom 26.
September 1996 ein. Dieses wurde mit Urteil der ARK vom 3. März 1997
im Wesentlichen infolge unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführe-
rinnen als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 3
In der Zwischenzeit hatte sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführe-
rinnen in Wirklichkeit von Staat D._______ her in die Schweiz eingereist
waren und in Besitz von D._______Pässen mit Visum der Schweizer
Botschaft in D._______ waren. Die Pässe wiesen andere Namen und an-
dere Altersangaben der Beschwerdeführerinnen auf. So hiess E._______
tatsächlich A._______ und wurde am (…) 1962 geboren, während
F._______ tatsächlich B._______ hiess und im Jahr 1966 geboren wurde.
F.
Mit Eingabe vom 12. April 1997 räumten die Beschwerdeführerinnen ein,
in Staat D._______ gelebt zu haben und neben der C._______ auch die
D._______ Staatsangehörigkeit zu besitzen. Sie ersuchten das BFF um
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. Februar 1996 und beantrag-
ten die Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Abschluss ihrer Ausreise-
bemühungen in die Vereinigten Staaten, wo die Mutter der Beschwerde-
führerinnen früher eine Green Card besessen habe. Das BFF teilte den
Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 20. August 1997 mit, es be-
stehe keine Veranlassung, deren Eingabe zu prüfen. Sie könnten wahl-
weise nach Staat C._______ oder Staat D._______ zurückkehren und
den Entscheid betreffend die Einreise in die Vereinigten Staaten dort ab-
warten.
III.
G.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte der neu mandatierte Rechts-
vertreter ein zweites Wiedererwägungsgesuch für die beiden Beschwer-
deführerinnen beim BFM ein und beantragte deren vorläufige Aufnahme.
Begründet wurde das Gesuch im Wesentlichen damit, dass der Vollzug
der Wegweisung gegen das in Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) geschützte Privatleben verstosse und damit unzulässig sei. Even-
tualiter seien die Beschwerdeführerinnen wegen Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
H.
Das BFM wies mit zwei separaten Verfügungen vom 5. April 2013 – beide
Verfügungen den Beschwerdeführerinnen am 9. April 2013 eröffnet – das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen ab, bestätigte die
Rechtskräftigkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 22. Februar
1996 und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschieben-
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Seite 4
de Wirkung zukomme. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Gebühr
von je Fr. 600.- auferlegt.
I.
Das BFM hiess mit zwei weiteren separaten Verfügungen vom 19. April
2013 das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 9. April
2013 nur teilweise gut und verweigerte somit die Einsicht in bestimmte
Aktenstücke mit der Begründung, es handle sich um interne Akten bzw.
Kopien kantonaler Akten.
J.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte mit Eingabe vom
10. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügungen des BFM vom 5. April 2013 resp. 19. April 2013 ein und be-
antragte, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. April 2013 bzw. 22.
Februar 1996 seien betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben und
die Beschwerdeführerinnen seien vorläufig aufzunehmen; hinsichtlich der
Verfügung vom 19. April 2013 betreffend Akteneinsicht sei die Vorinstanz
anzuweisen, die uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, nament-
lich auch in die verweigerten Aktenstücke; eventualiter sei die uneinge-
schränkte Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht zu gewäh-
ren und anschliessend eine angemessene Frist zur Beschwerdeergän-
zung anzusetzen; in formeller Hinsicht wurde die Aussetzung des Weg-
weisungsvollzuges im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt.
K.
Die Instruktionsrichterin ordnete per Faxmitteilung vom 13. Mai 2013 an
die zuständigen kantonalen Behörden einen Vollzugsstopp im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG an.
L.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai 2013 hielt das Gericht fest, dass
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Der Wegweisungsvollzug bleibe weiterhin vorsorglich ausgesetzt. Auf-
grund der Aktenlage wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Der Antrag der Beschwerdeführerinnen
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 5
auf Akteneinsicht wurde unter besonderer Anweisung der Instruktionsrich-
terin an die Vorinstanz zur Behandlung überwiesen.
M.
Gemäss Anweisung des Gerichts wurden die entsprechenden Aktenstü-
cke mit Schreiben des BFM vom 30. Mai 2013 offen gelegt. Mit Instrukti-
onsverfügung vom 3. Juni 2013 bot das Gericht den Beschwerdeführerin-
nen Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen.
N.
Der Rechtsvertreter ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 17. Juni
2013 um Gewährung einer Fristerstreckung zur Einreichung der Be-
schwerdeergänzung. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 19. Ju-
ni 2013 stattgegeben, worauf mit Eingabe vom 31. Juli 2013 die Be-
schwerdeergänzung folgte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Vorliegend wurden mittels einer Beschwerdeschrift zwei Verfügungen
angefochten. Aufgrund des sachlichen und personellen Zusammenhangs
zwischen den beiden Verfahren der Beschwerdeführerinnen, E-
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 6
2676/2013 und E-2729/2013, sind die beiden Verfahren auf Beschwerde-
ebene zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu behandeln.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Vorab wird der prozessuale Antrag des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführerinnen hinsichtlich der Akteneinsicht behandelt. In der Be-
schwerdeeingabe wird beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfügung
vom 19. April 2013 aufzuheben und das BFM anzuweisen, vollständige
Akteneinsicht zu gewähren. Im Falle einer Heilung des verletzten rechtli-
chen Gehörs auf Beschwerdeebene sei den Beschwerdeführerinnen eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzu-
setzen.
4.2 Auf Anweisung der Instruktionsrichterin behandelte das BFM mit Ver-
fügung vom 30. Mai 2013 dieses Akteneinsichtsgesuch auf Beschwerde-
ebene, indem es verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht
verweigerte Akten herausgab sowie unter präziser Bezeichnung der
Schriftstücke, die durch Drittbehörden ausgestellt wurden, auf die Akten-
einsicht bei den jeweiligen Behörden verwies. Das Bundesverwaltungsge-
richt bot den Beschwerdeführerinnen anschliessend antragsgemäss Ge-
legenheit zur Stellungnahme. In der Beschwerdeergänzung erfolgten so-
dann keine weiteren prozessualen Anträge. Durch die nachträgliche Ge-
währung der Akteneinsicht auf Beschwerdeebene konnte die Verletzung
des Akteneinsichtsrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Ge-
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 7
hörs geheilt werden. In der Sache erwies sich die Rüge der unrechtmäs-
sigen Verweigerung der Akteneinsicht im Rahmen des Instruktionsverfah-
ren demnach teilweise als berechtigt. Durch die nachträgliche Gewährung
der Akteneinsicht ist die Beschwerde insoweit gegenstandslos geworden.
Hinsichtlich der auch nachträglich nicht offengelegten Aktenstücke ist der
Antrag auf Aufhebung der Akteneinsichtsverfügungen und auf Gewährung
der Akteneinsicht abzuweisen; mit Instruktionsverfügung vom 17. Mai
2013, auf deren Begründung an dieser Stelle verwiesen werden kann,
wurde der Antrag auf Einsicht in jene Aktenstücke abgewiesen, die das
BFM zu Recht als nicht der Einsicht unterstehende interne Akten be-
zeichnet hat. Der Beschwerdeantrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung
vom 19. April 2013 aufzuheben und Akteneinsicht zu gewähren, erweist
sich nach dem Gesagten als teilweise gegenstandslos geworden; im Üb-
rigen ist er abzuweisen.
5.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in materieller Hin-
sicht bildet – gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren sowohl im
Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 als auch in der Be-
schwerdeschrift vom 9. Mai 2013 – einzig die Frage, ob der Wegwei-
sungsvollzug vom BFM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde.
Demgegenüber sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylverweigerung rechtskräftig beurteilt und vom Prozessgegenstand
nicht erfasst.
6.
6.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein Rechtsbehelf.
Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grund-
sätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis
des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) un-
ter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinwei-
sen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegens-
tand neu beurteilt wird (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 8
6.2 Das BFM ist auf das Wiedererwägungsgesuch zwar eingetreten, hat
es aber abgewiesen. Zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren,
ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen
und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass sie den
Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würden.
7.
7.1 Im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 9. November 2010 führte
der Rechtsvertreter aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in den ver-
gangenen 14 Jahren weder eine Ausreise nach Staat C._______ noch al-
lenfalls nach Staat D._______ organisieren können. Obwohl sie gut integ-
riert seien, seien mehrere Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit gescheitert. Unter Heranziehung
dreier Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) (Agraw gegen Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde
Nr. 3295/06; Sisojeva gegen Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Be-
schwerde Nr. 60654/00; da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande, Ur-
teil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99) hielt der Rechtsver-
treter fest, der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sei auch bei einem illega-
len Aufenthalt wie vorliegend eröffnet. Nach einem Aufenthalt von bisher
über 17 Jahren seien die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz verwur-
zelt und würden über einen Anspruch auf ein geschütztes Privatleben im
Sinne von Art. 8 EMRK verfügen. Darüber hinaus erweise sich eine Rück-
führung nach Staat D._______ oder Staat C._______ mangels sozialer
Anknüpfungspunkte in den jeweiligen Staaten als unzumutbar.
7.2 Die Vorinstanz hielt in ihren beiden ablehnenden Verfügungen fest,
dass mit Verfügung des BFF vom 22. Februar 1996 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerinnen abgelehnt wurde und dieser Entscheid am 3. Ok-
tober 1996 in Rechtskraft erwuchs. Den Beschwerdeführerinnen sei es
seither jederzeit möglich gewesen, aktiv bei der Papierbeschaffung mit-
zuwirken und in ihren Heimatstaat auszureisen. Das vom Rechtsvertreter
herangezogene EGMR-Urteil (Agraw gegen Schweiz, Urteil vom 29. Juli
2010, Beschwerde Nr. 3295/06) sei nicht geeignet, eine Änderung der
rechtskräftigen Verfügung zu bewirken, da es sich hier um einen anderen
Sachverhalt gehandelt habe; namentlich sei es um Zusammenführung ei-
nes abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Ehepaares in der Schweiz
gegangen, die unterschiedlichen Kantonen zugeteilt wurden. Im vorlie-
genden Fall sei der andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen
dagegen selbst verschuldet. Ferner hätten die Beschwerdeführerinnen
entgegen den Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch in der Vergangen-
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Seite 9
heit einen äusserst bescheidenen Integrations- und Arbeitswillen gezeigt,
womit nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden
könne. Zusammenfassend habe sich die Sachlage seit dem rechtskräfti-
gen Entscheid vom 22. Februar 1996 in keiner Weise verändert, weshalb
das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde.
7.3 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerdeingabe hinsichtlich der
EGMR-Urteile Sisojeva gegen Lettland (Urteil vom 16. Juni 2005, Be-
schwerde Nr. 60654/00) und da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande
(Urteil vom 31. Januar 2006, Beschwerde Nr. 50435/99) ergänzend fest,
dass es sich in diesen Fällen um sich illegal aufhaltende Personen hand-
le, die zwar – anders als im vorliegenden Verfahren – früher über ein Auf-
enthaltsrecht verfügt resp. Anspruch auf ein solches gehabt hätten; den-
noch zeige diese Rechtsprechung, dass illegaler Aufenthalt nicht a priori
den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK ausschliesse.
Die Beschwerdeführerinnen seien zwar im Besitz vollzugsgenüglicher
C._______Identitätskarten, indessen habe bisher weder eine Wegwei-
sung nach Staat C._______ noch nach Staat D._______ vollzogen wer-
den können. Darüber hinaus gehe aus dem Aktenverzeichnis hervor,
dass die schweizerischen Behörden seit Januar 1999 die Bemühungen
um den Wegweisungsvollzug eingestellt hätten. Aus diesen Gründen
könne den Beschwerdeführerinnen keineswegs ein Selbstverschulden
am weiteren Verbleib in der Schweiz vorgeworfen werden.
Aufgrund ihrer langen Aufenthaltszeit von über 20 Jahren habe eine Ver-
wurzelung der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz stattgefunden.
Weiter würden sie weder in Staat D._______ noch in Staat C._______
über familiäre oder sonstige Beziehungen verfügen, womit eine erfolgrei-
che Reintegration in den Heimat- bzw. Herkunftsstaat unmöglich sei. Ent-
gegen den vorinstanzlichen Erwägungen gehe aus den kantonalen Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerinnen als durchaus integriert betrach-
tet würden. Ihre intensiven Bemühungen um eine Arbeitsstelle seien auf-
grund ihres ungeregelten Aufenthalts gescheitert, und das Fehlen einer
Erwerbstätigkeit sei nicht auf mangelnden Arbeitswillen zurückzuführen.
Schliesslich wurde auf die bestehende Lebensgemeinschaft von
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Herrn G._______ (N
[…]) hingewiesen. Der Wegweisungsvollzug greife in deren geschütztes
Familienleben gemäss Art. 8 EMRK ein und sei auch in dieser Hinsicht
unzulässig.
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In der Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2013 wurde nach Einsicht der
vollständigen Akten erneut geltend gemacht, der Vorwurf der Vorinstanz
in ihrer Telefonnotiz vom 18. März 2013 (siehe B9/1 resp. B6/1), die Be-
schwerdeführerinnen hätten sich nicht aktiv um ihre Integration bemüht,
sei unzutreffend, da sie mehrfach versucht hätten, ihr Aufenthaltsverhält-
nis zu regeln. Die anhaltende Arbeitslosigkeit sei gemäss Art. 31 Abs. 5
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) kein Grund für die Annahme man-
gelnder Integration. Des Weiteren sei eine Weiterreise zur Restfamilie in
den Vereinigten Staaten nicht möglich und auch die Rückkehr nach Staat
D._______ stehe aufgrund des fehlenden Beziehungsnetzes ausser Fra-
ge.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.2 Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz bei der Regelung
ausländerrechtlicher Sachverhalte besteht unter anderem darin, das
Recht eines Individuums auf Achtung seines Privat- und Familienlebens
zu garantieren (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In die Ausübung dieses Rechts darf
eine Behörde nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale
oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und
Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nachfolgend der Frage nach, ob
die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar be-
zeichnet hat, und ob namentlich der von der Vorinstanz verfügte Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerinnen vereinbar ist mit Art. 8 EMRK.
8.4
8.4.1 Art. 8 EMRK gewährt den Schutz des Privat- und Familienlebens.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK schützt
bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem
die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die
Beziehungen zwischen Personen, die eine defacto-Familie bilden, die zu-
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Seite 11
sammenleben und bei denen also eine enge persönliche Beziehung be-
steht (JENS MEYER-LADEWIG, EMRK Europäische Menschenrechtskon-
vention, Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, S. 207 f. Rz. 49;
CHRISTOPH GRABENWARTER / KATHARINA PABEL, Europäische Menschen-
rechtskonvention, Ein Studienbuch, 5. Aufl., München Basel Wien 2012,
S. 235 f. Rz 16). Staatliche Massnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK,
wenn Betroffene im Aufenthaltsstaat persönliche oder Familienbindungen
haben, die ausreichend stark sind und durch eine Abschiebung beein-
trächtigt würden (MEYER-LADEWIG, a.a.O., S. 212 Rz. 65; GRABENWAR-
TER/PABEL, a.a.O., S. 268 f. Rz 65 f.). Gemäss ständiger bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung ergibt sich indessen lediglich dann ein Aufenthalts-
anspruch, wenn nahe Familienangehörige über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz (das heisst die Schweizer Staatsangehörigkeit,
eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit An-
spruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt vieler BGE 130 II 281 E. 3,
m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis ange-
schlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE 2013/24 E. 5.2).
8.4.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, sie habe auf-
grund der seit 2007 bzw. 2008 bestehenden Lebensgemeinschaft mit ih-
rem Partner Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss Ak-
tenlage verfügt ihr Partner jedoch über kein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz. Bei ihrem Lebenspartner, Herrn G._______, handelt
es sich um einen Staat C._______Staatsbürger, dessen Asylverfahren
abgeschlossen und der rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wur-
de (N […]). Demnach verfügt G._______ nicht über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht in der Schweiz, weshalb die Beschwerdeführerin 2 aus dem
Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf
weiteren Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann. Ferner ist davon aus-
zugehen, dass diese Lebensgemeinschaft auch in Staat C._______ ge-
lebt werden kann, bzw. obliegt es der Beschwerdeführerin 2, sich um ei-
nen Familiennachzug ihres Partners nach Staat D._______ zu bemühen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist ein Anspruch aus Art. 8
EMRK auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz hinsichtlich des
Rechts auf Familienleben zu verneinen. Es sind in diesem Zusammen-
hang keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu beja-
hen. Das entsprechende Begehren der Beschwerdeführerin 2 erweist
sich als unbegründet.
8.5 Neben dem Familienleben schützt Art. 8 EMRK auch das Privatleben.
Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst ne-
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Seite 12
ben anderen Lebenssachverhalten auch das Recht, Beziehungen zu an-
deren Personen herzustellen und zu entwickeln, denn es umfasst Aspek-
te der sozialen Identität, die Gesamtheit der sozialen Beziehungen. Aus-
länderrechtliche Massnahmen können, ungeachtet der Auswirkungen auf
allfällig bestehende familiäre Bindungen, zu einer starken Beeinträchti-
gung der gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen führen. Deswegen
schützt Art. 8 EMRK auch unter diesem Gesichtspunkt vor einer nicht ge-
rechtfertigten Ausweisung (MEYER-LADEWIG, a.a.O., S. 200 Rz. 26). Somit
kann Art. 8 EMRK auch in ausländerrechtlichen Konstellationen, wo es
um Anwesenheitsberechtigungen geht, unabhängig vom Bestehen famili-
ärer Anknüpfungspunkte relevant sein.
8.6
8.6.1 Der EGMR geht seit langem davon aus, dass sich aus einem lang-
jährigen Aufenthalt in einem Land, namentlich für sogenannte Ausländer
der zweiten Generation und für solche, die als Kind oder Jugendlicher in
ein Land gekommen sind, Ansprüche auf Aufenthalt ergeben können (vgl.
GRABENWARTER/PABEL, a.a.O., S. 269 ff. Rz 66, 68; vgl. auch MARTINA
CARONI, Die Praxis internationaler Menschenrechtsorgane im Bereich
Migrationsrecht, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013,
hiernach: Jahrbuch 2012/2013, S. 436 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis in-
ternationaler Menschenrechtsorgane im Bereich Migrationsrecht, in:
Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/2012, Bern 2012, hiernach: Jahrbuch
2011/2012, S. 378 ff.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrech-
tes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2010/2011, Bern 2011, hiernach:
Jahrbuch 2010/2011, S. 270 f.) Der EGMR stellt im Zusammenhang mit
einer allfälligen Verletzung von Art. 8 EMRK nicht allein auf die Dauer der
bisherigen Anwesenheit ab, sondern nimmt seinerseits eine Gesamtwür-
digung vor (vgl. MARC SPESCHA, Kommentar zu den Bestimmungen der
BV, EMRK und UNO-KRK, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht
Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2012, hiernach: Migrationsrecht Kommentar,
Rz. 24, S. 579; vgl. beispielsweise Urteil Gezginci gegen Schweiz, 9. De-
zember 2010, Beschwerde Nr. 16327/05: keine Verletzung von Art. 8
EMRK durch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung bei einer An-
wesenheit von rund 30 Jahren; CARONI, Jahrbuch 2010/2011, S. 273).
8.6.2 Die Urteile des EGMR befassen sich in der Regel mit Ausländern,
deren zuvor legal bestandener Aufenthalt beendet werden soll. In der Re-
gel prüft der EGMR einen kombinierten Schutzbereich aus Aspekten des
Familien- wie auch des Privatlebens gestützt auf Art. 8 EMRK; in Fällen
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 13
jedoch, in denen kein relevantes Familienleben im Aufenthaltsstaat be-
steht, werden die zu prüfenden Eingriffe einzig im Hinblick auf das Recht
auf Achtung des Privatlebens untersucht (vgl. EGMR, Shala gegen die
Schweiz, Urteil vom 15. November 2012, Nr. 52879/09; CARONI, Jahrbuch
2012/2013, S. 436 f.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asylrech-
tes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2009/2010, Bern 2010, hiernach:
Jahrbuch 2009/2010, S. 360 f.; MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und
Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2008/2009, Bern 2009, hier-
nach: Jahrbuch 2008/2009, S. 255; MARTINA CARONI, Die Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer-
und Asylrechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005,
hiernach: Jahrbuch 2004/2005, S. 205 f.).
8.6.3 Wie die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf die Urteile
Sisojeva et al. gegen Lettland und Rodrigues da Silva und Hoogkamer
gegen die Niederlande zutreffend festhalten, hat der EGMR in den Jahren
2005 und 2006 erstmals Vertragsstaaten verpflichtet, einen illegalen Auf-
enthalt von Ausländern zu legalisieren (vgl. SPESCHA, Migrationsrecht
Kommentar, Rz. 26, S. 573 f.).
Der erste entsprechende Fall des EGMR (EGMR, Sisojeva et. al. gegen
Lettland, Urteil vom 16. Juni 2005, Nr. 60654/00; vgl. Beschwerdeeingabe
vom 10. Mai 2013 E. 7.3) betraf die mit der Drohung der Ausweisung ver-
bundene Verweigerung der lettischen Behörden, einer russischen Familie
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Eltern hatten sich in den Jah-
ren 1968 und 1969 in Lettland niedergelassen, die Tochter war 1978 dort
geboren worden. Bis zum Ausscheiden des Ehemannes bzw. Vaters aus
der sowjetischen Armee im Jahr 1989 hielt sich die Familie rechtmässig in
Lettland auf. Auch nach dem Ausscheiden des Ehemannes und Vaters
aus der sowjetischen Armee im Jahr 1989 lebte die Familie weiterhin in
Lettland. Der EGMR führte aus, dass mit der Verweigerung einer Aufent-
haltsbewilligung – aufgrund der während des jahrzehntelangen Aufent-
halts geknüpften persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen
– ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens bestehe (vgl.
CARONI, Jahrbuch 2004/2005, S. 205 f.).
Der EGMR wertete in einem weiteren Urteil im Januar 2006 die Verweige-
rung des Aufenthaltsrechts im Falle der brasilianischen Mutter eines drei-
jährigen Kindes mit niederländischer Staatsangehörigkeit trotz illegalen
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 14
Aufenthalts der Mutter als Verletzung von Art. 8 EMRK und rügte die Inte-
ressenabwägung der nationalen Behörden; massgeblicher Anknüpfungs-
punkt war mithin die Staatsangehörigkeit des Kindes (EGMR, Rodrigues
da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Urteil vom 31. Januar
2006, Nr. 50435/99; vgl MARTINA CARONI, Die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und Asyl-
rechtes, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, hiernach:
Jahrbuch 2005/2006, S. 201 f.).
8.7
8.7.1 Auch das Bundesgericht anerkennt seit langem, dass sich Ansprü-
che auf Aufenthalt bzw. auf ausländerrechtliche Regelungen gemäss Art.
8 EMRK in seiner Bedeutung als Schutz des Privatlebens ergeben kön-
nen. Erstmals bejahte das Bundesgericht 1994 die eigenständige Anru-
fung des Rechtes auf Achtung des Privatlebens bei ausländerrechtlichen
Massnahmen, sofern diese besonders intensive private Beziehungen be-
einträchtigen (BGE 120 Ib 16. E. 3b; vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und
Abwesenheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel 2009, S. 258 Rz 7.128; vgl. die Darstellung der bundesge-
richtlichen Praxis bei MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesen-
heitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens.
Bemerkungen zur Schutzwirkung von Art. 8 EMRK in verschiedenen aus-
länderrechtlichen Konstellationen, in: Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 104/2003, S. 228 ff.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Schutz des
Privatlebens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nur unter besonderen
Umständen abgeleitet werden. Eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration genügen für sich allein nicht (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b); es bedarf
hierfür vielmehr besonders intensiver, über eine normale Integration hi-
nausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher und beruflicher Natur
bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliä-
ren Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.;
120 Ib 16 E. 3b S. 22; Urteile 2C_266/2009 vom 2. Februar 2010 E. 3-5;
2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 E. 2.3.2; 2C_730/2011 vom 24. Febru-
ar 2012 E. 2.3; vgl. auch SPESCHA, Migrationsrecht Kommentar, Rz. 16,
S. 574 f.).
In der Lehre wird die Meinung vertreten, nach einer zehnjährigen (ordent-
lichen) Aufenthaltsdauer sei eine so starke Verbundenheit mit der
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 15
Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens
zuzuordnen wäre (BERTSCHI/GÄCHTER, a.a.O., S. 262); nach zehnjähriger
(ordnungsgemässer) Anwesenheit dürfe diese in der Regel als derart ge-
festigt gelten, dass sich ein massgebliches Privatleben daraus ableiten
lasse (UEBERSAX, a.a.O., S. 258 Rz. 7.128).
Das Bundesgericht hat es indessen abgelehnt, schematisch von einer
bestimmten Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen Anspruch
auf die Einräumung eines Anwesenheitsrecht begründende Verwurzelung
in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; die Aufenthaltsdauer bilde
nur ein Element unter anderen (BGE 130 II 281 E.3.2.1 S. 287).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtspre-
chung der skizzierten bundesgerichtlichen Praxis angeschlossen (vgl. die
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts D-3895/2008 vom 15. August
2008 E. 4.2.2 und C-1808/2006 vom 10. August 2007 E. 4.3).
8.7.2 Was die Aufenthaltsdauer betrifft, wird in der Lehre unterstrichen,
dass es sich um eine ordentliche bzw. ordnungsgemässe Anwesenheits-
dauer handeln muss (vgl. UEBERSAX, a.a.O., S. 258 Rz. 7.128); die illega-
le Anwesenheit kann nicht ins Gewicht fallen. Gemäss BERTSCHI und
GÄCHTER habe eine Anwesenheit während des Asylverfahrens, in Illegali-
tät oder aufgrund eines Provisoriums (zum Beispiel während eines lau-
fenden Rechtsmittelverfahrens) regelmässig – allenfalls besondere Um-
stände vorbehalten – unbeachtet zu bleiben, weil den Betroffenen in ei-
nem solchen Fall klar sein musste, dass jederzeit mit einer Wegweisung
zu rechnen gewesen wäre (BERTSCHI/GÄCHTER, a.a.O., S. 262).
Diese Auffassung teilt das Bundesgericht. Aus der rein faktischen,
unbewilligten Anwesenheit könne kein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden
(Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8.5.2013, E. 5.4 und
2C_730/2011 vom 24. Februar 2012 E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts sind die in der Schweiz illegal oder im Gefängnis
oder als lediglich vorläufig geduldeter Ausländer verbrachten Jahre bei
der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht massgebend (BGE 134
II 10 E. 4.3). Aus einem selber herbeigeführten illegalen Zustand könne
im Lichte von Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden
(vgl. BGE 122 II 385 E. 4.c.aa.). In einem weiteren Entscheid befand das
Bundesgericht, ein nur temporärer Aufenthalt (für Studium) und ein
Aufenthalt nur wegen aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels könne
nur begrenzt berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 16
2C_266/2009 vom 2. Februar 2010, E. 4). Ähnlich entschied das
Bundesgericht in einem jüngeren Urteil, wo ein Aufenthalt lediglich
gestützt auf die aufschiebende Wirkung verschiedener Rechtsmittel
ermöglicht war; der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, die
Schweiz verlassen zu müssen, und habe zudem keine Beweise zu einer
überdurchschnittlichen Integration erbracht, weshalb die Aufenthaltsdauer
relativiert werden könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2013 vom 8.
Mai 2013, E. 5.3). Auch in seiner früheren Praxis betreffend Anerkennung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss der damaligen,
mittlerweile aufgehobenen Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) ging das Bundesgericht davon
aus, dass der unrechtmässige Aufenthalt in der Schweiz bei der Prüfung
eines Härtefalls nicht berücksichtigt werden könne (vgl. die Darstellung
der Praxis bei PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, S.
380 ff. Rz. 9.19 ff.).
8.7.3 Wie sich dies verhält, wenn von einem langjährigen illegalen Auf-
enthalt auch Kinder betroffen sind – die den entsprechenden Aufenthalt
nicht verschuldet haben und von einer Verwurzelung im Aufenthaltsland
bzw. einer drohenden Entwurzelung im Falle einer Wegweisung beson-
ders stark betroffen sind (vgl. MARC SPESCHA, Die familienbezogene
Rechtsprechung im Migrationsrecht [ANAG/AuG/FZA/EMRK] ab August
2008 bis Ende August 2009, in: FamP 04/2009 vom 28.12.2009, S.
1000 f.; SPESCHA, Migrationsrecht Kommentar, S. 573 f. Rz. 16 unter
Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 2A.679/2006 vom 9. Februar
2007 und 2C_159/2007 vom 2. August 2007, E. 2.4; vgl. zu diesen Ent-
scheiden des Bundesgerichts auch NIDERÖST, a.a.O., S. 381 f. Rz. 9.21
ff.) – ist vorliegend nicht zu erörtern. Die Beschwerdeführerinnen waren
erwachsen, als sie in die Schweiz einreisten (31 und 27 Jahre); auch das
Verhalten im Asylverfahren, den Behörden falsche Personalien zu nennen
und die D._______Staatsangehörigkeit und den Besitz von D._______
Reisepässe zu verschweigen, haben sie in eigener Person zu verantwor-
ten; der Hinweis, man habe der Mutter gehorchen müssen (vgl. Be-
schwerde vom 10. Mai 2013, S. 7 und Eingabe vom 31. Juli 2013, S. 1),
überzeugt nicht.
8.8
8.8.1 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Praxis ist neben der langen
Aufenthaltsdauer von Bedeutung, dass eine ausländische Person über-
durchschnittlich gut integriert sein muss, um Ansprüche aus Art. 8 EMRK,
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 17
soweit dieser das Privatleben schützt, abzuleiten. Gemäss Bundesgericht
reicht eine normale Integration nicht; sie muss überdurchschnittlich sein.
Gemäss der oben skizzierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
vorab die Dauer eines ordentlichen Aufenthalts in Betracht zu ziehen, und
die Dauer eines illegalen Aufenthalts ist in seiner Bedeutung zu relativie-
ren. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Sichtweise an.
8.8.2 Im vorliegenden Fall können weder eine lange ordentliche Aufent-
haltsdauer noch eine überdurchschnittliche Integration bejaht werden. Die
Beschwerdeführerinnen halten sich nun seit rund 20 Jahren ununterbro-
chen in der Schweiz auf. Seit ihrer Einreise in die Schweiz und der Ein-
reichung ihres Asylgesuchs am 11. Juli 1993, das mit Entscheid des BFF
vom 22. Februar 1996 abgelehnt wurde, welcher Entscheid am 26. Sep-
tember 1996 in Rechtskraft erwuchs, halten sich die Beschwerdeführerin-
nen – mit Ausnahme der vorübergehenden und prozessbedingten Auf-
enthaltsberechtigung während der Dauer des ordentlichen Asylverfahrens
von 1993 bis 1996 – illegal in der Schweiz auf. Gemäss herrschender
Lehre wäre eine Berufung auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8
EMRK alleine aufgrund des illegalen Aufenthalts im vorliegenden Sach-
verhalt nicht möglich. Dennoch wird nachfolgend die Integration der Be-
schwerdeführerinnen in der Schweiz untersucht.
Besonders intensive, über eine übliche Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur sind in casu nicht er-
sichtlich. Aus den Akten geht als intensive private Bindung einzig die
Partnerschaft der Beschwerdeführerin 2 mit einem [Staatsbürger von
C._______] hervor, der sich seit dem Jahr 2000 in der Schweiz aufhält.
Diese Beziehung alleine bringt für eine erfolgreiche Integration in die hie-
sigen Verhältnisse offenkundig keine (sprachlichen) Vorteile mit sich. Wei-
tere konkrete Beziehungen werden in den verschiedenen Eingaben des
Rechtsvertreters nicht angeführt. Die Beschwerdeführerinnen sind im Al-
ter von 31 und 27 Jahren, somit bereits als Erwachsene, in die Schweiz
eingereist und haben weder ihre Kindheit noch ihre Jugend in der
Schweiz verbracht. Einen beträchtlichen und insbesondere prägenden
Teil ihres Lebens haben sie in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland ver-
bracht, weshalb es ihnen zuzumuten ist, sich dort wieder zurecht zu fin-
den. Gemäss Aktenlage haben sie in der Schweiz keine Ausbildung ab-
solviert, waren während ihrem bisherigen Aufenthalt kaum erwerbstätig
und sind deswegen auf die staatliche Fürsorge angewiesen. Die Arbeits-
losigkeit stehe gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters in direktem
Zusammenhang mit dem ungeregelten Aufenthalt der Beschwerdeführe-
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 18
rinnen. Es ist dem Rechtsvertreter zwar insofern Recht zu gegeben, dass
der ungeregelte Aufenthalt in verschiedenen Lebensbereichen eine integ-
rationshemmende Wirkung haben kann, indessen ist dieser Umstand vor-
liegend vor dem Hintergrund des fehlenden Anspruchs auf ein Aufent-
haltsrecht zu betrachten. Von einer überdurchschnittlich tiefgreifenden In-
tegration in die schweizerischen Verhältnisse kann aufgrund der Akten
keine Rede sein. Im Beschwerdeverfahren wird denn auch im wesentli-
chen als Aspekt der Integration einzig unterstrichen, die Beschwerdefüh-
rerinnen hätten sich wiederholt (wenn auch erfolglos) um die Ausstellung
einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bemüht.
8.8.3 Die Beschwerdeführerinnen wissen spätestens seit der Ablehnung
ihres Asylgesuchs im Jahr 1996, dass sie die Schweiz verlassen müssen.
Die weiteren 17 Jahre, die sie in der Schweiz verbrachten, mögen zwar
eine integrierende Wirkung gehabt haben, jedoch wurde dieser Umstand
durch die Beschwerdeführerinnen selbst verursacht, indem sie sich wei-
gerten, in ihre Heimat bzw. in ihren Herkunftsstaat zurück zu kehren.
Unbehelflich ist dabei das Argument, die Behörden hätten seit geraumer
Zeit keine Vollzugsbemühungen mehr unternommen (vgl. Beschwerde S.
7, Eingabe vom 31. Juli 2013 S. 2). Angesichts der Tatsache, dass sie
den Behörden vielmehr falsche Angaben gemacht und die vorhandenen
Reisepapiere vorenthalten haben, erscheint diese Argumentation
missbräuchlich. Auch aus der Tatsache, dass nun das vorliegende
Wiedererwägungsverfahren beim BFM – aufgrund eines Versehens (vgl.
B5/2 in den Akten N […] und B8/2 in den Akten N […]) – zwei Jahre
gedauert hat, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.8.4 Soweit der Rechtsvertreter auf die Rechtsprechung des EGMR (Si-
sojeva et al. gegen Lettland und Rodrigues da Silva und Hoogkamer ge-
gen die Niederlande; vgl. oben E. 8.6.3) verweist (Beschwerdeeingabe
vom 10. Mai 2013), lässt sich keine Parallele zu der Situation der Be-
schwerdeführerinnen feststellen, da weder ein gefestigtes, zuvor legales
Anwesenheitsrecht noch familiäre Beziehungen zu Personen mit gefestig-
tem Anwesenheitsrecht bestehen.
Sodann erweist sich auch das vom Rechtsvertreter angeführte Urteil
Agraw gegen Schweiz (Urteil vom 29. Juli 2010, Beschwerde
Nr. 3295/06) – unter Verweis auf die diesbezüglich zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 5. April 2013 – als uner-
heblich (vgl. hierzu E. 7.1 und 7.3), da in diesem Fall eine andere Frage
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 19
behandelt wurde, nämlich die der kantonsübergreifenden Familienzu-
sammenführung von abgewiesenen und nicht ausschaffbaren Asylsu-
chenden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die oben zitierten EGMR-Urteile
für den vorliegenden Sachverhalt keine Entscheidrelevanz aufweisen.
8.9 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen nicht
über das durchschnittliche Mass hinaus integriert sind und ihre lange Auf-
enthaltszeit aufgrund ihrer bewussten illegalen Anwesenheit selbstver-
schuldet ist. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Beschwerdeführerinnen
kein Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK zusteht. Ein Voll-
zugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach dem Gesag-
ten nicht vor. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erweist
sich als weiterhin zulässig.
9.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Wegweisungsvollzug
nach Staat C._______ resp. Staat D._______ erweise sich mangels trag-
fähigem Beziehungsnetz als unzumutbar. Dieses Vorbringen wurde in
den früheren Verfahren bereits gewürdigt und abschlägig beurteilt. Das
BFM hat zutreffend festgestellt, dass keine Hinweise auf einen veränder-
ten Sachverhalt festzustellen sind. Es ist an dieser Stelle nochmals zu
verdeutlichen, dass eine Wiedererwägung nicht in Frage kommt, wenn
weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sach-
lage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen
Tatsachen oder Beweismitteln gegeben sind, sondern lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll (vgl. EMARK 2000 Nr. 24, Erw. 3b, S. 217 f.).
10.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich. Die Be-
schwerdeführerinnen besitzen sowohl die C._______ als auch die
D._______Staatsbürgerschaft und sind gemäss Aktenlage im Besitz von
C._______Identitätskarten und Geburtsscheine. Die Beschwerdeführe-
rinnen machen geltend, die schweizerischen Behörden hätten ihre Voll-
zugsbemühungen nach Staat C._______ bzw. Staat D._______ seit 1999
resp. 2006 eingestellt (vgl. Beschwerde S.7; Eingabe vom 31. Juli 2013
S. 2). Hierzu ist entgegen zu halten, dass die Rückkehr nach Staat
C._______ oder Staat D._______ mit einem gültigen Reisepass jederzeit
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 20
möglich ist. Die Beschwerdeführerinnen behaupten im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 9. November 2010, eine freiwillige Rückkehr nach
Staat C._______ oder Staat D._______ sei nicht möglich, ohne dies in ir-
gendeiner Weise zu substanziieren oder Beweise für erfolglose Versuche
der Reisepapierbeschaffung einzureichen. Als sie 1993 in die Schweiz
kamen, waren sie im Besitz gültiger Staat D._______ Reisepässe, wie
sich später herausstellte. Dass eine Rückkehr auch freiwillig nicht möglich
sei, wird nicht glaubhaft. Ferner ermöglicht anstelle eines Reisepasses
ausnahmsweise auch eine Geburtsurkunde [aus C.______] die Einreise
[nach C._______], worüber die Beschwerdeführerinnen verfügen. Im Üb-
rigen obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–
515), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Die Tatsache einer möglichen freiwilligen Rückkehr
steht der Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs entgegen, auch
wenn eine behördliche Zwangsausschaffung nach Staat C._______ nicht
realisiert werden kann (vgl. den Wortlaut von Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als weiterhin zulässig, zumutbar und möglich erachtet und das Vorliegen
von Wiedererwägungsgründen in diesem Zusammenhang verneint. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Was die Beschwerde betreffend Akteneinsicht anbelangt, ist diese
aufgrund der vom BFM im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfah-
rens nachträglich gewährten Akteneinsicht teilweise gegenstandslos ge-
worden und im Übrigen abzuweisen; betreffend das Wiedererwägungs-
gesuch ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Gemäss Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wären
die Verfahrenskosten im Umfang der Gegenstandslosigkeit der Be-
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 21
schwerde, da diese durch das BFM bewirkt worden ist, zu reduzieren und
den Beschwerdeführerinnen somit nur teilweise aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Beschwerdeführerinnen stellten in
ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2013 jedoch ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfü-
gung vom 17. Mai 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Behand-
lung dieses Gesuchs auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Aufgrund
der aktuellen Aktenlage – die Beschwerdeführerinnen sind gemäss Akten-
lage nicht erwerbstätig und fürsorgeabhängig – und der als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnenden Beschwerdebegehren ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen. Den Be-
schwerdeführerinnen sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen.
13.2 Soweit die Beschwerde betreffend Akteneinsicht teilweise gegen-
standslos geworden ist, ist gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE den Be-
schwerdeführerinnen in diesem Rahmen für die Kosten der Vertretung
und allfällige weitere notwendige Auslagen eine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 5, 8 und 15 VGKE), welche vorlie-
gend auf 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
13.3 Für den übrigen Parteiaufwand bleibt das Gesuch der Beschwerde-
führerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen.
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist aus-
schlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise
der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu
BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). An die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind strenge Mass-
stäbe anzusetzen, wenn das Verfahren – wie auch das vorliegende – vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie
BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Auch erscheint das vorliegende Beschwerde-
verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders
komplex, und es ging in wesentlichen Zügen um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, was zur wirksamen Beschwerdeführung
besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht unbedingt erforderlich
macht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechstverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist aus diesen Grün-
den abzuweisen.
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 22
14.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Beschwerdeverfahren abgeschlos-
sen. Die im Verlauf der Beschwerdeinstruktion angeordneten vorsorgli-
chen Massnahmen betreffend Aussetzung des Wegweisungsvollzugs fal-
len demnach nunmehr dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit die Verweigerung der Akteneinsicht betreffend, wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Soweit die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs betreffend, wird die
Beschwerde abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten er-
hoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteient-
schädigung von Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand:
E-2676/2013 + E-2729/2013
Seite 24