B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2730/2014
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben Afgha-
nistan im August 2010 und gelangten im Februar 2011 in die Schweiz, wo
sie am 1. Februar 2011 beziehungsweise am 13. Februar 2011 um Asyl
nachsuchten. Am 22. Februar 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 6. Dezember 2013 beziehungsweise am 23. Ja-
nuar 2014 zu den Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei als Waise
bei seinen Grosseltern aufgewachsen, da die Taliban seine Eltern getötet
hätten. Sein Grossvater sei Kämpfer für die Mujaheddin gewesen, wes-
halb die Taliban diesen als Feind betrachtet und immer aufs Neue Dro-
hungen gegen diesen ausgesprochen hätten. Deswegen seien sie stän-
dig auf der Flucht gewesen. Ein Jahr nach dem Tod seines Onkels hätten
ihn im (…) zwei unbekannte Personen, er vermute Taliban, aufgesucht
und ihn mit einem Messer umbringen wollen. Er habe sich erfolgreich
wehren können, sei dabei jedoch am Arm verletzt worden. Anfangs (…)
sei dann auch noch seine Tante entführt worden.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in Af-
ghanistan geboren, jedoch im Iran aufgewachsen und habe sich während
eines Besuchs in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer verlobt und
fortan bei ihm und seiner Familie (Grosseltern) gewohnt. Sie sei wegen
den Problemen ihres Ehemannes geflohen. Zudem sei sie während eines
Besuchs des Bazars von hinten von einem Mann in einer Burka auf der
Schulter berührt und angesprochen worden. Dieser habe sie als Schwie-
gertochter von S. N. (Grossvater des Beschwerdeführers) bezeichnet. Sie
sei dermassen erschrocken, dass sie geschrien habe, woraufhin sich der
Mann entfernt habe.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 (eröffnet am 17. April 2014) stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführen-
den aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahmen hingegen auf.
C.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2014 (Datum Poststempel) reichten die Be-
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schwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Beilage der auf
Seite 7 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 7) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2014 seien auf-
zuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und sie seien als Folge als Flücht-
linge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Falle (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die dargestellte Verfolgungshandlung habe sich im
Jahre 2005/2006 zugetragen und damit vier bis fünf Jahre vor der Ausrei-
se. Es fehle der notwendige Kausalzusammenhang zwischen Ereignis
und Flucht. Die Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vorfall mit
dem in einer Burka verkleideten Mann habe die Beschwerdeführerin erst
anlässlich der Anhörung erwähnt, nicht jedoch bei der Befragung. Nach
schriftlicher Konfrontation habe sie erwähnt, er sei ihr an der Befragung
gesagt worden, nur kurz zu erzählen. Es wäre jedoch zu erwarten gewe-
sen, dass sie das Ereignis anlässlich der Befragung wenigstens in einem
kurzen Satz erwähnt hätte. Das Vorbringen mache somit einen nachge-
schobenen Eindruck und halte den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
4.2 Die Beschwerdeführerin räumt durch ihre Rechtsvertreterin in der
Rechtsmitteleingabe vorab ein, sie habe aufgrund des sozialen Sittenko-
dexes in ihrer Heimat und den gesellschaftlichen Gegebenheiten den
Sachverhalt der Vorinstanz gegenüber nicht vollständig offengelegt.
Nachdem sie von dem in einer Burka verkleideten Mann auf dem Bazar
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angesprochen worden sei und laut geschrien habe, sei sie von ihrer
"Schwiegermutter" (Grossmutter des Beschwerdeführers) gefragt worden,
was los sei. Als diese von dem verkleideten Mann erfahren habe, habe
sie gesagt, sie müssten sofort nach Hause und habe ein Taxi geholt.
Während sie auf ihre "Schwiegermutter" gewartet habe, sei sie plötzlich in
ein Auto gezerrt worden. Weil sie sich gewehrt und geschrien habe, sei
sie zudem geschlagen worden. Nach etwa einer halben Stunde Fahrt, sei
sie in einem Zimmer eingeschlossen worden. Sie habe geweint, ge-
schrien und aufgrund der Probleme der Familie ihres Mannes mit den Ta-
liban gefürchtet, enthauptet oder verbrannt zu werden. Nach einigen
Stunden seien zwei vermummte Männer erschienen und hätten sie bar-
barisch vergewaltigt, so dass sie bewusstlos geworden sei. In derselben
Nacht hätten sie sie wieder in die Nähe ihres Hauses gebracht und dort
liegen gelassen. Passanten hätten sie nach Hause gebracht. Als die Fa-
milie ihres Mannes sie gesehen hätten, hätten sie gesagt, dies sei eine
unerträgliche Schande für sie. Als sie nach mehreren Stunden immer
noch schwere Verletzungen und Blutungen gehabt habe, sei sie von der
Familie ins Krankenhaus gebracht worden. Zwei Tage später sei ihr
"Schwiegervater" (Grossvater des Beschwerdeführers) zur Polizei vorge-
laden worden. Diese habe ihm gesagt, er solle keine Anzeige aufgeben,
um die Familie nicht zu entehren. Sie hätten ihm den Bericht des Kran-
kenhauses mitgegeben und er sei nach Hause gegangen. Von ihr habe er
verlangt, mit niemandem über den Vorfall zu sprechen und alles zu ver-
gessen. Nachdem dieser Vorfall in der Zeitung publiziert und sie und ihr
"Schwiegervater" namentlich erwähnt worden seien, sei sie wegen der
über die Familie gekommenen Schande zu ihrem Ehemann geschickt
worden, welcher sich in einem Dorf versteckt habe. Nach etwa zwei Mo-
naten habe ihr "Schwiegervater" beide abgeholt und sie seien aus Afgha-
nistan in die Schweiz geflohen. Als Beweismittel reichten die Beschwer-
deführenden das handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin mit
der Schilderung der Vergewaltigung, sodann eine, vermutlich in Persisch
ausgefüllte, "Admission Form" des (…) Hospital sowie einen Artikel aus
der afghanischen Internetzeitung "(…)" über die Vergewaltigung ein.
5.
5.1 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachver-
halt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die Frage, ob der
rechtserhebliche Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt ist, beur-
teilt sich indessen im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berück-
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sichtigt (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 und 1045).
5.2 Die Beschwerdevorbringen können für die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft zweifellos von rechtserheblicher Bedeutung sein (Art. 3
AsylG). Die Darstellung beruht zwar zunächst auf blossen Parteibehaup-
tungen; sie ist aber derart detailreich und konkret, dass sie die Glaubhaf-
tigkeit für sich hat (Art. 7 AsylG). Der rechtseherbliche Sachverhalt ist in
der angefochtenen Verfügung nur noch in Umrissen erkennbar und durch
die nachträglichen Parteivorbringen (geltend gemachte Vergewaltigung
als Ausreisegrund) unvollständig geworden. Damit ist festzuhalten, dass
der Beschwerdegrund von Art. 106 Bst. b AsylG (unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) erfüllt ist, was
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Die Sache ist grund-
sätzlich zur Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, es sei denn, dass der Sachverhalt im Be-
schwerdeverfahren ergänzt werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Kompetenz, den festgestellten
Sachverhalt ohne Einschränkung zu überprüfen (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG) und stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich
im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
BVGer E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4).
5.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
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die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Beweismittel). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.
Die Anträge der Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos ge-
worden und nicht weiter zu behandeln.
6.
6.1 Gemäss Art. 63 VwVG hat in der Regel die unterliegende Partei die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Abs. 1); Vorinstanzen wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt (Abs. 2); einer obsiegenden Partei
dürfen nur Kosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfah-
renspflichten verursacht hat (Abs. 3).
Die Beschwerdeführenden wurden zu Beginn des Verfahrens ausdrück-
lich auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen (BFM-Akten,
A23/12 F2 und A25/9 F2). Die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hat die
Beschwerdeführerin durch ihr Verschleiern offensichtlich missachtet. Die
Rechtsprechung nimmt auch bei verspäteten Vorbringen grundsätzlich
an, dass die Mitwirkungspflicht verletzt ist, erkennt aber ausnahmsweise,
unter besonderen Umständen, eine entschuldbare Pflichtverletzung. Als
Beispiel werden Folteropfer, traumatisierte Personen sowie unter gewis-
sen Umständen Mitglieder einer verbotenen Partei oder Organisation ge-
nannt (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.4 S. 25). Ei-
ne solche Ausnahme lässt sich hier annehmen. Aufgrund ihres Sittenko-
dexes, der in ihrem Heimatstaat notorischen gesellschaftlichen Ächtung
der gesamten Familie der Betroffenen einer solchen Tat sowie der Er-
mahnung ihres "Schwiegervaters", nicht über den Vorfall zu sprechen, ist
von einer entschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen. Immerhin be-
kundete offenbar selbst die Rechtsvertreterin grösste Mühe, die Be-
schwerdeführerin zur Schilderung des Vorfalls zu überzeugen. Auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten aufgrund Verletzung von Verfahrenspflich-
ten gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG ist somit zu verzichten.
6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine
Kostennote eingereicht. Aufgrund der Akten kann der Vertretungsaufwand
jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und ist auf
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorin-
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stanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 16. April
2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: