B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2730/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro
Weibel&Wenger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (…).
E-2730/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Vater des Beschwerdeführers (B._______, N […]) ersuchte am (…)
2006 in der Schweiz um Asyl. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung
vom (…) 2008 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom (…) 2011 insoweit gut, als es die ange-
fochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückwies. Am (…) 2013 wurde B._______ vom SEM als Flüchtling aner-
kannt und erhielt Asyl.
Am (…) 2008 stellte auch die ältere Schwester des Beschwerdeführers
(C._______, N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses
mit unangefochten gebliebener Verfügung vom (…) 2013 ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihr jedoch infolge Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
B.
Der Beschwerdeführ selber reiste am (…) Dezember 2014 im Besitze eines
am (…) November 2014 durch das schweizerische Generalkonsulat in Is-
tanbul ausgestellten Schengen-Visums auf dem Luftweg in die Schweiz
ein. Am 18. Februar 2015 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel um Asyl. Anlässlich der dort durchgeführten Befragung
zur Person (BzP) vom 3. März 2015 und der Anhörung vom 19. März 2015
zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei Kurde armenischer Abstammung, in D._______ geboren, jedoch in
Istanbul im Kreise seiner politisch aktiven Familie aufgewachsen. Vor allem
der Vater habe sich für die kurdische Sache engagiert und sei deswegen
auch inhaftiert gewesen und gefoltert worden. Die Familie sei deswegen
fichiert und habe Hausdurchsuchungen, Beobachtungen und Beschattun-
gen durch die Behörden erdulden müssen; er könne sich aber nur noch
vage daran erinnern. Der Vater sei um das Jahr 2006 aufgrund seiner Ver-
folgungslage schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Für die Familie seien
danach die Lebensumstände immer schwieriger geworden und die Mutter
sei im Jahre 2009 zu ihrem Vater ins Dorf zurückgekehrt, wogegen er sel-
ber und seine Geschwister bei Verwandten in Istanbul geblieben seien. Be-
lästigungen wegen seines Vaters seien seither nicht mehr vorgekommen.
Aufgrund seiner kurdischen Ethnie und armenischen Abstammung habe er
aber in der Schule Belästigungen, Bedrohungen und Diskriminierungen
durch Lehrkräfte und Mitschüler erfahren. Sein psychischer Zustand und
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seine Schulnoten hätten sich dadurch verschlechtert und zum Abbruch der
(…) (…)mittelschule geführt. Er habe nunmehr vollzeitlich im (…)geschäft
seines älteren Bruders gearbeitet. Im Jahre 2013 sei die Mutter wieder zu
ihnen nach Istanbul gezogen. Seine Eltern seien schon seit langem Mit-
glieder der DTP (Partei der Demokratischen Gesellschaft) gewesen und
hätten ihn ebenfalls als Parteiangehörigen eingetragen. Im Jahre 2013 sei
er dann Mitglied und Aktivist des Jugendverbandes der BDP (Partei des
Friedens und der Demokratie; Nachfolgepartei der DTP) geworden. Sein
Engagement habe in Strassenpropaganda, Unterschriftensammlungen für
die Freilassung politischer Gefangener, Spendenbeschaffungen – insbe-
sondere für Kobane – sowie in der Teilnahme an den Gezipark-Protesten
bestanden. (…) 2013 sei er wegen dieser Protestteilnahmen im Rahmen
von Massenverhaftungen zusammen mit zahlreichen Mitstreitern festge-
nommen, über Nacht beziehungsweise einen ganzen Tag auf dem Polizei-
posten in Gewahrsam genommen, geschlagen, beschimpft und dank der
Intervention diverser Abgeordneter und seiner Familie wieder freigelassen
worden. Weitere Konsequenzen hätten die Festnahmen nicht gehabt. An
einem (…) im Juni 2014 sei er zusammen mit seinem älteren Bruder und
einem Mitarbeiter auf der Rückfahrt von der Arbeit gewesen, als sie von
einer Gruppe Unbekannter angegriffen worden seien. Während er sich auf
Anordnung seines Bruders unbemerkt unter dem Autositz versteckt habe,
seien die beiden anderen durch Stich- und Schusswunden schwer verletzt
worden. Der Bruder habe in der Folge Anzeige erstattet, dabei ihn (Be-
schwerdeführer) aber bewusst unerwähnt gelassen. Wie es mit der An-
zeige weitergegangen sei, wisse er nicht. Der Angriff habe offenbar aus-
schliesslich seinem Bruder gegolten und sei vermutlich staatlich inszeniert
gewesen, jedoch habe dieser nie über die Hintergründe dieses Vorfalles
sprechen wollen. Ihn selber habe das Ereignis psychisch zusätzlich belas-
tet, weshalb er im Sommer 2014 von seiner Familie zur Erholung zu den
Grosseltern ins Herkunftsdorf geschickt worden sei. Dort habe er haupt-
sächlich Tiere gehütet und keine Probleme mehr gehabt. Zwar habe er sich
in der Folge noch gelegentlich nach Istanbul begeben. Ein dauerhafterer
Aufenthalt in der Stadt sei aber für ihn nicht in Frage gekommen, weil er
sich dort vom Tode bedroht gefühlt hätte. Im Dorf habe er auch nicht für
immer bleiben können und er habe seine Eltern vermisst, weshalb er die
Empfehlung seines Vaters für eine Übersiedelung in die Schweiz als beste
Lösung erachtet habe. Zu diesem Zweck habe er (…) und erfolgreich ein
Touristenvisum für die Schweiz beantragt. Am (…) Dezember 2014 sei er
auf dem Luftweg legal und kontrolliert von Istanbul nach Zürich gereist.
Mitte März 2015 – kurz vor seiner Anhörung – habe er von seinem älteren
Bruder erfahren, dass er (Beschwerdeführer) in der Heimat strafbehördlich
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gesucht werde, ohne die näheren Umstände hierfür zu kennen. Gesund-
heitlich gehe es ihm gut, aber er habe aufgrund des Vorfalls vom Juni 2014
noch immer Albträume und Schlafstörungen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen am (…) 2014 ausge-
stellten Reisepass, seine Identitätskarte, zwei Arztberichte vom Juni 2014
betreffend seinen älteren Bruder sowie zwei Schreiben seines Vaters vom
25. Dezember 2009 und 18. März 2015 zu den Akten. Im ersten beschreibt
der Vater die infolge Trennung der Familie schwierig gewordene Situation
für alle Beteiligten und seinen Wunsch nach einer Wiedervereinigung. Im
zweiten Schreiben bekräftigt der Vater die Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers insbesondere aufgrund dessen Beteiligung an den Gezi-
park-Protesten und stellt entsprechende Beweismittel in Aussicht; zudem
bestätigt er dessen seitherige Bedrohungssitution in Istanbul und psychi-
sche Angeschlagenheit und macht auf die Verschärfung des politischen
Klimas in der Türkei aufmerksam, wo der Beschwerdeführer somit nicht
mehr in Sicherheit leben könne.
C.
Mit Verfügung vom 30. März 2015 – eröffnet tags darauf – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 30. April und Ergänzung vom 29. Mai 2015 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er
deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung sowie in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand.
E.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz fest.
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Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 bestätigte es diese Feststellung.
Weiter hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsver-
treters als amtlicher Rechtsbeistand antragsgemäss gut.
F.
Am (…) April 2017 reiste der eine Einreisebewilligung des SEM und ein
gültiges Einreisevisum besitzende jüngere Bruder des Beschwerdeführers
(F._______, N […]) ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags
um Gewährung des (Familien-)Asyls. Das Verfahren ist erstinstanzlich
beim SEM hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6;
BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3
S. 826 f).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügend. So könne zwischen den vorgebrachten Er-
eignissen im Kontext der staatlichen Verfolgung seines Vaters (Fichierung
der Familie, Hausdurchsuchungen, Beobachtungen, Beschattungen) und
der Ausreise im Dezember 2014 weder ein zeitlicher noch ein sachlicher
Zusammenhang hergestellt werden. Er selber habe denn auch bestenfalls
noch vage Erinnerungen an solche Ereignisse und an seine persönliche
Betroffenheit. Ab dem Jahre 2009, als er in die Obhut von Verwandten ge-
geben worden sei, sei er gemäss eigenen Angaben keinen staatlichen Re-
pressionen mehr ausgesetzt gewesen. Auch die Diskriminierungen, Beläs-
tigungen und Bedrohungen in der Schulzeit lägen zu weit zurück, um noch
ursächlich für die Ausreise zu erscheinen; zudem ermangelten sie der nach
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Art. 3 AsylG erforderlichen Intensität. Ein konkreter zeitlicher und sachli-
cher Zusammenhang fehle ferner zwischen den ab 2013 geltend gemach-
ten politischen Aktivitäten und den daraus resultierenden beiden Festnah-
men im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Gezipark-Protesten und
der Ausreise. Aus diesen kurzweiligen Festnahmen, die im Übrigen wiede-
rum die erforderliche Intensität nicht erfüllten, hätten sich gemäss eigenen
Angaben keine weiteren Konsequenzen für ihn ergeben. Beim Vorfall vom
Juni 2014 (Angriff auf seinen älteren Bruder), der ihn angeblich psychisch
destabilisiert habe, handle es sich sodann um ein Einzelereignis, das nicht
ihm selber gegolten habe und in dessen Anschluss er sich noch ein weite-
res halbes Jahr in der Heimat aufgehalten habe. Auch hierbei fehle es am
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang mit der Ausreise, die er
erst später auf Vorschlag seines Vaters ins Auge gefasst habe. Weiter er-
scheine angesichts seiner Familiengeschichte und der Kindheits- und Ju-
genderinnerungen das Gefühl des Unbehagens und allenfalls Bedroht-
seins in Istanbul zwar nachvollziehbar. Unter dem Aspekt begründeter
Furcht vor Verfolgung bestünden jedoch objektiv keine Anhaltspunkte,
dass sich seine Befürchtung, in Istanbul früher oder später umgebracht zu
werden, bewahrheiten könnte. Seine einzigen beiden Behördenkontakte
seien jene bei den Massenfestnahmen im Zusammenhang mit den Gezi-
park-Protesten gewesen und dabei sei er weder auf seinen Vater noch auf
sein Engagement für die BDP angesprochen worden. Den im Gewahrsam
erlittenen Beschimpfungen und Drohungen allgemeiner Art seien nach der
Freilassung auch keine weiteren negativen Konsequenzen gefolgt. Zu be-
rücksichtigen sei dabei ebenso der Umstand, dass sein vom tätlichen An-
griff im Juni 2014 gezielt betroffener Bruder sich weiterhin in Istanbul auf-
halte und nicht einzusehen sei, weshalb dies für den unentdeckt gebliebe-
nen Beschwerdeführer nicht ebenfalls möglich sein sollte. Daneben stehe
es ihm frei, sich bei einer Rückkehr in die Türkei in seinem Heimatdorf nie-
derzulassen, wo er gemäss eigenen Aussagen nichts zu befürchten gehabt
habe. Die vorgelegten Beweismittel (insb. Arztberichte betreffend den Bru-
der und zwei Schreiben des Vaters) enthielten keinerlei Informationen, wel-
che der Einschätzung einer fehlenden flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit
der genannten Vorbringen zuwiderlaufen würden. Die in der Anhörung gel-
tend gemachte und angeblich kurz zuvor in Erfahrung gebrachte strafbe-
hördliche Suche nach ihm erscheine unter dem Aspekt von Art. 7 AsylG
nicht glaubhaft. Dabei sei festzuhalten, dass die beiden vorgebrachten
Festnahmen gemäss eigenen Angaben keine weiteren negativen Konse-
quenzen für ihn gehabt hätten. Es überzeuge nun in keiner Weise, dass er
eineinhalb Jahre später plötzlich auf die Idee gekommen sein wolle, dies-
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Seite 9
bezüglich Nachforschungen via seinen älteren Bruder anzustellen. Die be-
treffenden Ausführungen entbehrten zudem jeglicher Fundiertheit und Kon-
kretheit betreffend den Grund der Suche nach ihm und betreffend die Um-
stände der Beschaffung der Informationen durch den Bruder. Auch die
diesbezüglich in Aussicht gestellten Unterlagen vermöge er weder in ihrer
Art noch hinsichtlich des Einreichungszeitraumes oder der Hintergründe
ihrer Erhältlichmachung zu substanziieren. Es dränge sich der Verdacht
auf, er habe dieses Vorbringen nachgeschoben, um seinen Ausführungen
zur geltend gemachten Bedrohungssituation den nötigen Nachdruck zu
verleihen. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei
die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei –
unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 3 EMRK – angesichts
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft und mangels anderweitiger gegentei-
liger Anhaltspunkte völkerrechtlich zulässig. Er erscheine auch grundsätz-
lich zumutbar, und zwar sowohl nach Istanbul als auch in die Heimatprovinz
D._______. Weder die herrschende politische Situation dort noch andere,
insbesondere individuelle Gründe sprächen dagegen. Der Beschwerdefüh-
rer sei jung, physisch gesund und verfüge in seiner Heimat nebst einer
guten Schulbildung und Arbeitserfahrung über ein breitgefächertes Bezie-
hungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Bezüglich seiner psychi-
schen Beschwerden könne er sich im Bedarfsfall der in der Türkei vorhan-
denen und für ihn zugänglichen medizinisch-ärztlichen Infrastruktur anver-
trauen. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und
praktisch durchführbar.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine
Asylvorbringen, insbesondere seine Herkunft aus einer politisch aktiven
Familie – sein Vater und seine ältere Schwester hätten in der Schweiz Asyl
erhalten – sowie die aktuelle behördliche Suche nach ihm. Vor seinem fa-
miliären Hintergrund sei seine Furcht vor asylrelevanter Benachteiligung
entgegen der Ansicht des SEM durchaus nachvollziehbar und es habe
nicht von ihm verlangt werden können, in der Türkei zu verbleiben, bis die
Sicherheitsbehörden den Zusammenhang zwischen ihm, seinen Aktivitä-
ten für die BDP und seiner Familie herzustellen vermocht hätten. Die zu-
nächst vage gebliebenen Informationen zur aktuellen behördlichen Suche
nach ihm und zum hängigen Strafverfahren hätten sich in diesen Tagen
verdichtet und er könne nun eine Klageschrift vom 18. März 2015 vorlegen.
Entgegen seiner ursprünglichen Vermutung eines Zusammenhangs mit
den Gezipark-Protesten werde er darin beschuldigt, mit unlauteren Mitteln
Spenden für die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) eingetrieben zu haben. Es
sei denkbar, dass die ihn im Dokument belastende Person ihn kenne und
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Seite 10
die Beschuldigungen unter Zwang gemacht habe. Womöglich handle es
sich um einen früheren politischen Mitstreiter, den er nur unter einem Deck-
namen kenne und der seinerseits sich mittels falscher Anschuldigung aus
einem Strafverfahren zu exkulpieren versuche. Sein Anspruch auf Asyl sei
somit und insbesondere mit dem nun bestehenden, flüchtlingsrechtlich re-
levanten PKK-Zusammenhang erstellt, andernfalls sein Eventualantrag
(Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zur
Neubeurteilung) zum Tragen kommen müsse.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten, an
die Oberstaatsanwaltschaft E._______ in Istanbul gerichteten Klageschrift
einer anwaltlich vertretenen Privatperson vom 18. März 2015 mitsamt einer
deutschen Übersetzung zu den Akten. Gemäss dieser wird der Beschwer-
deführer der Begehung einer im Jahre 2014 verübten Straftat beschuldigt,
die mit „Mitgliedschaft in einer Organisation, Propaganda für die Organisa-
tion, Gelderpressung, Todesdrohung“ beschrieben wird. Das Dokument
habe sein älterer Bruder via den erwähnten Anwalt des Klägers erhältlich
machen können und Mitte April 2015 in die Schweiz überwiesen. Der Be-
schwerdeführer werde versuchen, durch einen noch zu mandatierenden
eigenen Anwalt in der Türkei weitere Informationen und Beweismittel er-
hältlich zu machen.
5.
5.1 Das SEM ist nach einwandfreier Sachverhaltsfeststellung in seinen
umfassenden und hinlänglich auf die Akten abgestützten Erwägungen mit
zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von
Art. 3 an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb er
keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Ge-
währung des Asyls habe. Diese Erwägungen sind in keinem Punkt zu be-
anstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie ver-
wiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Die Frage des Bestehens einer aktuell begründeten
Furcht vor Verfolgung infolge des angeblich im März 2015 gegen ihn an-
hängig gemachten und nunmehr mit Beweismitteln unterlegten Strafklage-
verfahrens wird unten (E. 5.2) zu beurteilen sein. Die weiteren gegen die
Erwägungen des SEM angeführten Argumente entbehren mangels sub-
stanziell verwertbarer Bestreitungen der Durchschlagskraft, soweit sie
nicht ohnehin nur Bekräftigungen und Gegenbehauptungen darstellen. Am
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Seite 11
Rande zu erwähnen ist dabei, dass die ältere Schwester des Beschwerde-
führers entgegen dessen Behauptung kein Asyl in der Schweiz erhalten
hat, sondern eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Gegen das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich bedeut-
samen Verfolgungslage sprechen im Übrigen auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland legal und kontrolliert mit seinem am
(…) 2014 ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg verlassen konnte, so-
wie die Tatsache des mehr als elfwöchigen Zuwartens mit dem Stellen ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jeden-
falls für die Zeit vor der im März 2015 angeblich gegen ihn eingereichten
Strafklage keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen oder
Befürchtungen nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
5.2 Unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zu prüfen bleibt, ob die
in der Anhörung geltend gemachte und angeblich kurz zuvor eingeleitete
strafbehördliche Suche nach dem Beschwerdeführer glaubhaft und beja-
hendenfalls flüchtlingsrechtlich bedeutsam im Sinne der Ausführungen in
E. 3 oben ist:
Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die angeblich seit März 2015 be-
stehende strafbehördliche Suche nach ihm nicht glaubhaft erscheine und
die diesbezüglich in Aussicht gestellten Unterlagen keine andere Einschät-
zung erwarten liessen, war bezogen auf den Verfügungszeitpunkt nicht zu
beanstanden. Diesbezüglich kann wiederum auf die betreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht
teilt dabei die Auffassung des SEM, der Beschwerdeführer habe dieses
Vorbringen nachgeschoben und es entspreche nicht der Wahrheit. Die Be-
trachtung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle lässt nämlich un-
schwer erkennen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf die Zeit bis
Mitte März 2015 die von ihm subjektiv empfundene Benachteiligungs- und
Bedrohungssituation durchaus glaubhaft zu schildern imstande war und in-
soweit auch einen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterliess, wenn-
gleich die Vorbringen wie gesehen am Erfordernis der flüchtlingsrechtli-
chen Beachtlichkeit gescheitert sind (vgl. E. 5.1 oben). Dieser Glaubhaftig-
keits- und Glaubwürdigkeitseindruck, der im Übrigen auch aus der vorin-
stanzlich formulierten Nachvollziehbarkeit des subjektiven Gefühls des Un-
behagens und Bedrohtseins des Beschwerdeführers (vgl. angefochtene
Verfügung S. 6) hervorgeht, ist mit Bezug auf den seitherigen Sachver-
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Seite 12
haltszeitraum ein diametral entgegengesetzter (vgl. anschaulich das Anhö-
rungsprotokoll F68 ff.) und er ändert sich durch das auf Beschwerdestufe
nachgereichte Beweismittel nicht. Letzteres bildet das Kernelement der
Beschwerde und ihrer -ergänzung. Der Beschwerdeführer versucht, mit
diesem Beweismittel die Sichtweise des SEM hinsichtlich einer unbegrün-
deten und nicht glaubhaft gemachten Furcht vor politisch motivierter Ver-
folgung in ein anderes Licht zu rücken, was ihm nicht gelingt. Vorab ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine als
solche deklarierte (Farb-)Kopie des Beweisdokumentes vorlegte und das
Original mit der Beschwerdeergänzung in Aussicht stellte. Beim nachge-
reichten Exemplar handelt es sich aber offensichtlich wiederum um eine
(nunmehr schwarz-weisse) Kopie des Originals, andernfalls es zwingend
die Farbteile der ersteingereichten Kopie (Kopfnotizen und Unterschrift)
enthalten müsste. Der Beweiswert des Dokumentes ist daher zum Vornhe-
rein erheblich eingeschränkt. Hinzu kommt, dass das angeblich von einem
Rechtsanwalt verfasste und vom Beschwerdeführer (beziehungsweise
vom rubrizierten Rechtsvertreter) als „Klageschrift“ bezeichnete Dokument
weder formal noch inhaltlich einer von einem Juristen verfassten Rechts-
schrift entspricht. Bemerkenswert ist weiter, dass die „Klageschrift“ vom
18. März 2015 datiert und – gemäss unterschriftlichem Vermerk – am glei-
chen Tag bei der Oberstaatsanwaltschaft eingegangen sein soll. Zwar ist
eine solche zeitliche Konstellation (z.B. persönliche Übergabe des Doku-
ments am Tag seiner Abfassung) nicht gänzlich auszuschliessen. Der Be-
schwerdeführer muss sich aber jedenfalls die Frage gefallen lassen, wie
es ihm hätte möglich sein sollen, am folgenden Tag anlässlich der Asylan-
hörung vom 19. März 2015 zu Protokoll zu geben, er sei „vor einigen Ta-
gen“ von seinen Familienangehörigen betreffend die Suche der „Justizbe-
hörde von E._______“ nach ihm informiert worden (vgl. Anhörungsprotokoll
F6 und F68 f.). Bezeichnend sind gleichsam die konstruierten, auf reiner
Mutmassung basierenden und nicht nachvollziehbaren Bemühungen des
Beschwerdeführers zur Erklärung des auf dem Dokument unrichtig ver-
merkten Wohnortes des Beschwerdeführers zur fraglichen Tatzeit (vgl. Be-
schwerde S. 6). Festzuhalten ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer
an selber Stelle seiner Rechtsmitteleingabe die Mandatierung eines An-
walts in der Türkei und „kurz- oder mittelfristig“ die Nachreichung weiterer
„Beweismittel in dieser Richtung“ in Aussicht stellte. Indessen wurden bis
zum heutigen Zeitpunkt weder solche eingereicht noch erfolgte eine Erklä-
rung für diese Unterlassung des mitwirkungsverpflichteten Beschwerde-
führers. Unbesehen des Erwogenen und unter hypothetischer Annahme
eines tatsächlich seit dem 18. März 2015 hängigen Strafverfahrens gegen
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den Beschwerdeführer wäre nicht einzusehen, deshalb es ihm nicht mög-
lich sein sollte, mit Hilfe seines türkischen Anwalts die offensichtliche Halt-
losigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und seine Unschuld –
beispielsweise mittels unschwer zu beschaffender Alibis aufgrund seines
damaligen Aufenthalts in D._______ – darzutun.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers, dessen Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsge-
mässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Weder für
das SEM noch für das Bundesverwaltungsgericht bestand begründeter An-
lass zur Vornahme weiterer Abklärungen oder Beweismassnahmen. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde und die vorgelegten
Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG,
Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
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Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend unter integralem Hin-
weis auf die ausführlichen und praxisgestützten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. dort E. III sowie zusammenfassend oben in
E. 4.1 [am Ende]) nicht erfüllt. Diese Erwägungen werden auf Beschwer-
destufe substanziell nicht bestritten. Anzufügen bleibt, dass nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2013/2) in
den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südostanatoliens und
die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze für die Annahme einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und ver-
einzelter gewaltsamer Zwischenfälle – auch unter Berücksichtigung des
Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaff-
neten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicher-
heitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des
Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom
15./16. Juli 2016 – nicht erreicht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.2 und zuletzt
etwa die Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5777/2017 vom 9. No-
vember 2017 E. 8.2.1 oder E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers insbesondere in die Provinz D._______
oder nach Istanbul erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit durchaus
zumutbar, zumal unter Berücksichtigung der bei ihm vorhandenen und in
der angefochtenen Verfügung zutreffend erwähnten begünstigenden Um-
stände.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Be-
schwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist je-
doch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 gewährten
unentgeltliche Rechtspflege zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit besagter Zwischenverfügung die
amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG
gewährt und in der Folge der rubrizierte Fürsprecher als Rechtsbeistand
eingesetzt. Da keine Kostennote vorliegt, setzt das Bundesverwaltungsge-
richt die Entschädigung von Amtes wegen fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksich-
tigung des Umstandes, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwälte auszugehen ist
(vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE), ist dem Rechtsbeistand vom Bun-
desverwaltungsgericht ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 1‘000.– aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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