B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2730/2017
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
verbeiständet durch MLaw Ruedy Bollack,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
E-2730/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 22. August
2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 eröffnete das SEM dem Be-
schwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem
Verfahrenszentrum (VZ) C._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort
behandelt werde.
C.
Am 27. August 2015 fand die Befragung zur Person und am 18. September
2015 ein beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertre-
tung statt.
D.
Mit Zuweisungsentscheid vom 22. September 2015 wurde der Beschwer-
deführer in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewie-
sen.
E.
Am 28. März 2017 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) durchgeführt.
F.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf D._______, wo er ab 2000 ge-
lebt habe. Im April 2010 sei er im Rahmen einer Razzia zwangsweise ins
Militär eingezogen worden und sei nach der Grundausbildung in die KS
(,,,), (…) Brigade, (…) Bataillon, (…) Haili, (…) Ganta, (…) Mesre in
E._______ eingeteilt worden. Er habe oft Konflikte mit seinen Vorgesetzten
gehabt, weil er häufig um Erlaubnis gefragt habe, nach Hause gehen zu
können. Nach zwei Jahren und zwei Monaten sei ihm zum ersten Mal ein
Urlaub von (…) Tagen gewährt worden. Er habe in diesem Urlaub seine
Familie unterstützt und sei nicht zur vorgegebenen Zeit zu seiner Einheit
zurückgekehrt. Während dieser Zeit habe er sich auch seine Identitätskarte
ausstellen lassen. Nach zwei Monaten sei er von Soldaten seiner Einheit,
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Seite 3
welche ihn und andere Deserteure gesucht hätten, fest-
genommen und zunächst während zwei bis drei Monaten in der Polizeista-
tion von D._______ inhaftiert worden. Danach sei er einen Monat lang in
F._______ und in der Folge jeweils zwei bis drei Wochen lang in den Ge-
fängnissen in G._______ sowie H._______ festgehalten worden, bis er
schliesslich ins Gefängnis seiner KS in I._______ gebracht worden sei.
Nach zwei Wochen, im September 2014, sei er mit fünf anderen Insassen
aus diesem Gefängnis geflohen. Sie hätten eine Mauer ihrer Gefängnis-
zelle umgestossen und seien dann in Richtung der Grenze zu Äthiopien
gerannt. Obwohl eritreische Soldaten auf sie geschossen hätten, sei es
ihnen gelungen, die Grenze zu Äthiopien zu überqueren. Dort seien sei ins
Flüchtlingszentrum J._______ gebracht worden. Nach drei Monaten sei er
in den Sudan und von dort nach Libyen weitergereist. Dort habe er in Boot
bestiegen, und er sei schliesslich von der italienischen Marine auf-gegriffen
worden.
G.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 (eröffnet am 11. April 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und bean-
tragte, diese sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Un-
zulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung
seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 (Poststempel) bestätigte der Kantonale
Sozialdienst Aargau die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers.
E-2730/2017
Seite 4
J.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete
dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechts-
beistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführern am 29. Mai 2017 zur
Kenntnis gebracht.
L.
Mit Urteil des Strafgerichts K._______ vom (…) 2018 (offenbar noch nicht
rechtskräftig) wurde der Beschwerdeführer der versuchten Vergewaltigung
in gemeinsamer Begehung schuldig gesprochen und in Anwendung von
Art. 190 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 200 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 40
StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB zu eine
bedingten Freiheitsstrafe von (…) Monaten verurteilt. Ferner wurde in An-
wendung von Art. 66a StGB eine Landesverweisung für die Dauer von (…)
Jahren angeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-2730/2017
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung, ausge-
hend vom Ausstelldatum der angeblich während des Urlaubs des Be-
schwerdeführers ausgestellten Identitätskarte ([…]) sowie seiner Angaben
zum Zeitpunkt der Festnahme sowie zur Dauer seiner darauffolgenden In-
haftierung in mehreren Hafteinrichtungen ergebe sich ein Ausreisedatum
in der Zeit um den (…) Juni 2013. Indessen habe er sowohl bei der Befra-
gung zur Person als auch im Rahmen der Anhörung angegeben, er sei im
September 2014 beziehungsweise am (…) September 2014 ausgereist.
Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Datum seiner Ausreise seien
somit klar widersprüchlich. Seine Erklärung auf Vorhalt dieses Wider-
spruchs, er habe sich nach einem zweimonatigen Aufenthalt bei seinen El-
tern während seines Urlaubs noch sechs bis acht Monate lang bei seinen
Grosseltern versteckt, wirke nachgeschoben und stehe im Widerspruch zu
seinen früheren Aussagen, wonach er schon nach zwei Monaten festge-
nommen worden sei. Auch sein Hinweis, er habe Mühe mit Daten und
könnte sich irren, vermöge nicht zu überzeugen.
Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers erscheine zwar über-
wiegend glaubhaft, dass er Militärdienst geleistet habe und eine gewisse
Zeit in Haft gewesen sei. Hieraus könne aber nicht ohne weiteres darauf
geschlossen werden, dass er den Militärdienst vorzeitig beendet habe. Die
behauptete Desertion müsste nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden. Dies sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner wider-
sprüchlichen zeitlichen Angaben jedoch nicht gelungen.
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Seite 6
Im Weiteren sei gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen
Ausreise aus ihrem Heimatstaat mit Sanktionen rechnen müssten, die als
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären. Andere
Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebig erscheinen lassen könnten, seien nicht er-
sichtlich, zumal seine Desertion sich als unglaubhaft erwiesen habe und er
angegeben habe, ansonsten mit den Behörden keine Probleme gehabt zu
haben.
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug
zulässig sei.
Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine Situation der
allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, nachdem Eritrea mit
Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die
Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch auf individueller
Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen lassen würde. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdefüh-
rers würden nach wie vor in ihrer Heimat leben und es gehe ihnen offenbar
gut. Zudem verfüge er über Lebens- und Arbeitserfahrung und sei gesund.
Es sei davon auszugehen dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder
Fuss fassen und sich eine Existenz aufbauen könne, nötigenfalls mit Un-
terstützung seiner Familie.
3.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zu-
nächst darauf hin, dass seine zeitlichen Angaben nur ungefähr seien, da er
die genaue Dauer seiner jeweiligen Aufenthalte nicht mehr wisse. Die Da-
ten seien für ihn damals nicht wichtig gewesen. Er habe zudem als er auf
den Widerspruch in seinen Angaben angesprochen worden sei sofort er-
gänzt, den Aufenthalt bei seinen Grosseltern vergessen zu haben. Dieses
Vorbringen könne daher nicht als nachgeschoben bewertet werden.
Da während seines Aufenthalts bei den Grosseltern nichts Aussergewöhn-
liches passiert sei und das einschneidende Erlebnis der Verhaftung sich
wiederum in seinem Elternhaus zugetragen habe, sei verständlich, dass er
bei seinen Aussagen auf die Festnahme und die anschliessende Haft
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fokussiert habe. Seine Schilderung der zeitlichen Abfolge der Ereignisse
sei widerspruchsfrei und es gebe auch keine Widersprüche zwischen sei-
nen Angaben an der BzP und an der Anhörung. Die Desertion habe er
ebenfalls glaubhaft geschildert, und er habe seine Verhaftung detailliert be-
schreiben können. Die Argumentation der Vorinstanz, es könne aus dem
geleisteten Militärdienst und der langen Haft nicht auf eine Desertion ge-
schlossen werden, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund seines Alters sei da-
von auszugehen, dass er militärdienstpflichtig sei. Dass er sich nach einem
Urlaub dem Militärdienst entzogen habe und anschliessend verhaftet wor-
den sei, lasse darauf schliessen, dass er desertiert sei. Es bestehe zudem
ein direkter Zusammenhang zwischen seiner Desertion und der anschlies-
senden Flucht aus Eritrea. Die ihm drohende erneute Zwangsrekrutierung
beziehungsweise eine Haftstrafe im Falle seiner Rückkehr in seinen
Heimstaat stelle eine Gefährdung seiner Freiheit dar und würde einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken, weshalb er begründete Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung habe.
Im Weiteren habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Zeitpunkt seiner Flucht das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe illegal
ausgereister eritreischer Staatsangehöriger bejaht, weil das eritreische Re-
gime die illegale Ausreise als Zeichen politischer Opposition verstehe und
deshalb drakonische Massnahmen ergreife. Die Vorinstanz habe mit ihrem
Verweis auf das neue Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht berücksichtigt, dass er durch seine Festnahme und an-
schliessende Inhaftierung durchaus Kontakt zu den eritreischen Behörden
gehabt habe, und dies ihn bei einer allfälligen Rückkehr gefährden würde.
Auch seine Flucht aus dem Gefängnis und seine Desertion würden sich für
ihn nachteilig auswirken. Er erfülle somit auch aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug wegen der zu erwartenden
Zwangsrekrutierung unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK und Art. 4
EMRK als unzulässig zu erachten. Schliesslich sei vor dem Hintergrund
der dokumentierten schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in
Eritrea und des willkürlichen Vorgehens des Regimes gegen seine Bürger
auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea festzu-
stellen.
E-2730/2017
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber
auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vor-
instanz im Asylpunkt einen überzeugenden Eindruck. Insbesondere hat sie
zu Recht festgestellt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in
Bezug auf die zeitliche Einordnung der von ihm beschriebenen Ereignisse
erhebliche Widersprüche enthalten. Das von ihm genannte Ausreisdatum
lässt sich in keiner Weise mit seinen Angaben zum Zeitpunkt und zu der
Dauer seiner Desertion sowie der anschliessenden Inhaftierung vereinba-
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Seite 9
ren. Das Gericht teilt die Auffassung, dass die Behauptung des Beschwer-
deführers bei der Konfrontation mit diesem Widerspruch, er habe zunächst
vergessen zu erwähnen, dass er sich nach zweimonatigem Aufenthalt bei
seiner Familie vor der Festnahme noch während sechs bis acht Monaten
bei seinen Grosseltern aufgehalten habe, als nachgeschoben zu erachten
ist. Aus seinen zuvor protokollierten Aussagen zur Dauer seiner Abwesen-
heit vom Militärdienst geht eindeutig hervor, dass er angeblich bereits nach
zwei Monaten festgenommen wurde (vgl. Protokoll Anhörung S. 7 F63,
S. 10 F90). Seine Erklärungen dafür, weshalb er dieses Sachverhaltsele-
ment zunächst nicht erwähnte, sind wenig überzeugend. Überdies besteht
auch unter Berücksichtigung des behaupteten Aufenthalts bei den Gros-
seltern weiterhin eine Diskrepanz von mehreren Monaten zwischen dem
vom Beschwerdeführer genannten Datum seiner Ausreise und seiner zeit-
lichen Einordnung der Desertion sowie der Haftzeit. Die in der Beschwer-
deschrift erhobene Behauptung, er könne nur ungefähre zeitliche Angaben
machen, weil die Daten der damaligen Ereignisse für ihn nicht von Bedeu-
tung gewesen seien, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung bewertet
werden.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Darstellung der Flucht aus dem Ge-
fängnis (er habe mit einigen anderen Gefangenen eine Mauer ihrer Zelle
eingedrückt und sie seien danach innert vier Stunden zu Fuss bis zur
Grenze zu Äthiopien gelaufen [eine Strecke von knapp {…} km]) als offen-
sichtlich realitätsfremd bezeichnet werden muss. Nach dem Gesagten ist
dem Vorbringen der Desertion und der anschliessenden Festnahme und
Inhaftierung des Beschwerdeführers die glaubhafte Grundlage entzogen.
Die Aktenlage lässt es zwar nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Hieraus
sowie aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, kann
jedoch entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung
nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durch-
aus denkbar, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich dar-
aus entlassen wurde.
5.2 Angesichts dieses Zwischenergebnisses rechtfertigen sich überdies
auch Zweifel an der vom Beschwerdeführer geschilderten illegalen Aus-
reise aus Eritrea. Jedenfalls ist diesem Vorbringen aber praxisgemäss
keine asylrechtliche Relevanz beizumessen:
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Seite 10
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
5.2.2 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst
desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxis-
gemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit – letztlich un-
geachtet der Frage, ob der illegale Grenzübertritt vom SEM zu Recht als
unglaubhaft qualifiziert worden ist – nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG dar-
zutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.4 Bei diesem Ergebnis kann die Frage, ob der Beschwerdeführer ange-
sichts der (offenbar noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung durch das
Strafgericht K._______ in Anwendung von Art. 53 (Bst. a oder c)
AsylG als asylunwürdig zu erkennen wäre, offengelassen werden.
E-2730/2017
Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
7.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
7.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
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Seite 13
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
7.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
7.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
7.2.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.2 Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden müsste, sind beim Beschwerdeführer nicht ersicht-
lich, handelt es sich bei ihm doch gemäss Aktenlage um einen jungen und
gesunden Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem so-
zialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. In der Beschwerde-
schrift wurden denn auch keine individuellen Wegweisungshindernisse gel-
tend gemacht, sondern die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde einzig mit der allgemeinen Menschenrechtssituation in Eritrea be-
gründet.
7.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
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7.3.4 Im oben erwähnten Referenzurteil vom 10. Juli 2018 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht auch fest, dass eine drohende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefähr-
dung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führen würde (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.2).
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Unter diesen Umständen kann auch die Frage offenbleiben, ob im vorlie-
genden Verfahren die Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG hätte zur
Anwendung gebracht werden können.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 19. Mai 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheid-
relevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzu-
sehen.
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10.
Mit der Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2017 wurde auch das Gesuch
des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
(Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand
zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwen-
digen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten Nachdem
keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, muss das Honorar ge-
stützt auf die Akten festgelegt werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und den
in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar
auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 800.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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