Abtei lung V
E-2731/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Volksrepublik China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung vom (...) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
ESachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tibetischen Ethnie aus der
Provinz B_______ in der Volksrepublik China, reiste zusammen mit
seiner Frau und seinen drei Kindern, eigenen Angaben zufolge Ende
(...) aus seiner Heimat aus und gelangte kurz darauf nach Nepal. Am
(...) reiste der Beschwerdeführer alleine weiter und gelangte
schliesslich in die Schweiz, wo er am (...) ein Asylgesuch stellte.
Der Beschwerdeführer wurde am (...) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) summarisch befragt.
Mit Schreiben vom (...) bat der Beschwerdeführer um Zuweisung in
den Kanton Zürich, da er einerseits zuckerkrank sei und seit Jahren
Magenbeschwerden habe, und andrerseits gläubiger tibetischer
Buddhist sei, und sich in Rikon das tibetische Kloster befinde, wo er
beten und Trost finden könnte.
Mit Verfügung vom (...) wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (...)
zugewiesen, wo er am (...) durch das Amt für Migration angehört
wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, dass er und andere Gäste anlässlich eines Hoch-
zeitsfestes eines Cousins in seinem Heimatdorf C._______ einer Rede
des Dalai Lama ab Band gelauscht hätten. Darob habe sich ein
Streitgespräch entwickelt. Kurz darauf seien Geheimpolizisten auf dem
Fest erschienen und hätten seinen Cousin festgenommen. Er sei mit
seinen Töchtern vom Fest nach Hause geflohen und auf Anraten
seiner Mutter habe er, zusammen mit seiner Frau und seinen drei
Töchtern, noch gleichentags Tibet verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte innerhalb 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom (...) - zugestellt am (...) - trat das BFM gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31; Fassung gemäss Ziffer I der Änderungen des Asylgesetzes
vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) auf das
Seite 2
EAsylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, wobei
es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufschob und
den Beschwerdeführer vorläufig aufnahm. Auf die Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom (...) (Poststempel) focht der Beschwerdeführer diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung des Entscheides, die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom (...) verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Beibringung eines Bedürf-
tigkeitsnachweises.
Mit Zwischenverfügung vom (...) forderte der zuständige Inst-
ruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung auf.
E.
Mit Schreiben vom (...) liess sich Vorinstanz innert Frist vernehmen,
hielt an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen in der Vernehmlas-
sung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen. Mit Zwischenverfügung vom (...) wurde dem
Beschwerdeführer die Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis
gebracht.
Seite 3
EDas Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]
1.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM, die
gestützt auf die bis Ende 2006 gültige Fassung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit im
Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Be-
gründetheit der Beschwerde wurde die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen (vgl. statt vieler Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nach dem revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG bildet neu auch die Flücht-
lingseigenschaft Prozessgegenstand, dagegen weiterhin nicht die
Asylgewährung. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der neuen Regelung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG - trotz ihrer Einreihung un-
ter die verschiedenen Nichteintretenstatbestände nach Art. 32 - 37
AsylG - ein materielles Summarverfahren geschaffen, in welchem über
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell be-
funden wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.1 und 5.6.5). Nicht beschränkt ist
die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Übri-
gen im Wegweisungspunkt, da sich die Vorinstanz diesbezüglich ge-
mäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
Seite 4
Ehalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerdeeingabe
ausführlich, weshalb ihm wiedererwägungsweise aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, und
weshalb ein Anspruch auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesu-
ches bestehe. Hierbei handelt es sich um die falsche Rechtsmittelbe-
zeichung innerhalb des ansonsten korrekt bezeichneten und einge-
reichten Rechtsmittels. Sinngemäss sind seine Ausführungen als Be-
schwerdebegründung zu werten, welche ausreichend ist (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 216, RZ 603).
2.2 Die Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht;
der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 sowie Art 108a AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.2
3.2.1 Unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden (hauptsächlich) zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität - einschliesslich der
Staatsangehörigkeit - als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
Seite 5
Eausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. im Einzelnen das zur
Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007
E. 4 6).
3.2.2 Aus den Ausnahmeklauseln von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG ergibt sich e contrario, dass gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten werden muss, wenn be-
reits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind,
oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz
nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nicht-
bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylge-
such zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind weitere (auch interne) Abklärun-
gen zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen bezie-
hen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den
Akten finden müssen. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne
grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann. Damit
wird sich das Beweismass in der Praxis nicht weit von der offensichtli-
chen Haltlosigkeit von Hinweisen auf Verfolgung der übrigen Nichtein-
tretenstatbestände entfernen, durch die Anlehnung an Art. 40 AsylG ist
aber dennoch von einer gewissen Verschärfung auszugehen, insbe-
sondere auch insofern, als sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann. (vgl. das zur Publikation vorgesehene Ur-
teil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 5.6.6).
3.3 Der Beschwerdeführer reichte im EVZ einen Flüchtlingsausweis
aus Kathmandu, vom (...) ein. Dieses Dokument ist jedoch nicht
geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zweifelsfrei festzu-
stellen (siehe Ausführungen unter 3.2.1). Wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt, hat es der Beschwerdeführer demnach trotz entsprechender
Aufforderung versäumt, den schweizerischen Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs ein Dokument zur
zweifelsfreien Feststellung seiner Identität zu übergeben, womit die
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG erfüllt ist. Die Frage, ob aufgrund der vorliegenden Ge-
Seite 6
Esamtumstände entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Gesuches bestanden, kann - wie sich im Folgenden zeigen
wird - gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen wer-
den.
3.4 Die Vorinstanz hält in ihrer abweisenden Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht, da es sich bei seinen Ausführungen zu Identitätspapieren,
Vorbringen, Reiseweg und Aufenthalt in Drittstaaten um markant wi-
dersprüchliche Angaben handle, welche deshalb nicht geglaubt wer-
den könnten.
Zur Begründung dieser Feststellung führt die Vorinstanz an, dass der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Hoch-
zeitspaares, wie auch bezüglich des Besitzers des Tonbandes (jünge-
rer oder älterer Cousin) gemacht habe. Weiter habe der Beschwerde-
führer hinsichtlich der Art des Mediums, welches am Hochzeitsfest ab-
gespielt worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht, da er im EVZ
von einem Tonband und in der kantonalen Anhörung von einem Video
gesprochen habe. Auch bezüglich des Zeitpunktes des Abhörens des
Tonbandes habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben ge-
macht, da er diesen im EVZ auf den Zeitpunkt des Aufräumens situiert
habe, währenddessen er anlässlich der kantonalen Anhörung vorge-
bracht habe, dass sie das Band am zweiten Tag, im Verlaufe des Fes-
tes gegen 11 Uhr anzuschauen begonnen hätten, gegen 12 Uhr hätte
dann die Diskussion angefangen. Auch die Anzahl der Personen, wel-
che das Tonband beziehungsweise das Video angehört respektive be-
trachtet hätten, sowie die Anzahl der Personen aus dieser Gruppe, die
er nicht gekannt habe, habe er unterschiedlich beziffert. Was die Poli-
zei angehe, habe er im EVZ von einem und an der kantonalen Anhö-
rung von zwei Polizisten gesprochen. Auch den Zeitpunkt des Eintref-
fens der Polizei habe der Beschwerdeführer im EVZ mit "kurz vor Mit-
tag" und an der kantonalen Anhörung mit "zwischen 13:30 und 14:00
Uhr" angegeben. Über den Erhalt seiner chinesischen Identitätskarte
habe er im EVZ geltend gemacht, diese im Alter von 19 Jahren erhal-
ten zu haben, währenddessen er an der Anhörung geltend gemacht
habe, diese mit 18 Jahren erhalten zu haben. Weiter scheine die ge-
schilderte Ausreise eher wie ein wohlorganisierter Plan, als wie eine
überstürzte Flucht einer ganzen Familie. Damit entpuppten sich die
Vorbringen als der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns
Seite 7
Ewidersprechend. Der Beschwerdeführer mache geltend, an der Emp-
fangsstelle für Flüchtlinge aus dem Tibet in Nepal registriert gewesen
zu sein und dort zusammen mit seiner Familie und seiner
Schwiegermutter gelebt und gearbeitet zu haben, was den Eindruck
erwecke, dass er sich bereits längere Zeit in einem Drittstaat
aufgehalten habe und dort vor Verfolgung in Sicherheit gewesen sei.
Es widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des
Handelns, dass er aus dem geltend gemachten Anlass und zum
geltend gemachten Zeitpunkt aus dem Tibet geflohen sei.
Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich. Des Weiteren würde kein begründeter
Anlass für die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung
bestehen, da, abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer weder
Reiseweg noch Vorbringen geglaubt werden könnten, er sich nicht im
Sinne einer "längeren Zeit" gemäss EMARK 2006 Nr. 1 in der Schweiz
aufhalte. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat
erachte das BFM jedoch - in Würdigung sämtlicher Umstände und
unter Berücksichtigung der Aktenlage im Zeitpunkt des Erlasses des
negativen Entscheides - für nicht zumutbar.
3.5 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer zur angeführten Wider-
sprüchlichkeit fest, dass er, hinsichtlich des Widerspruches seine bei-
den Cousins betreffend, anlässlich der Rückübersetzung dem Dolmet-
scher gesagt habe, dass die Namen seiner Cousins falsch stünden,
woraufhin ihm der Dolmetscher gesagt habe, dass er dies am Schluss
sagen könne. Nun stehe am Ende der Sachverhaltsabklärung dass er,
der Beschwerdeführer gesagt habe, er habe die Namen verwechselt,
was so nicht stimme. Der ältere Cousin, namens D._______ sei der
Besitzer der Tonbandkassette und sei verhaftet worden. Der jüngere
Cousin, E._______, habe geheiratet. Es sei unmöglich, dass er, der
Beschwerdeführer selbst, die Namen verwechselt habe. Auch sei er
mit seiner Ehefrau und den drei Töchtern geflüchtet. Diese würden nun
in Nepal leben. Dass die Schwiegermutter dabei gewesen sei, habe er
nie erwähnt. Zum angeführten Widerspruch bezüglich des Mediums
führt er aus, dass er "drahzinkorta" gesagt habe; "Dra" bedeute
wörtlich "Ton", "Zin" bedeute wörtlich "herunterladen" und "Korta" be-
deute wörtlich "drehendes Band". Der Dolmetscher der kantonalen An-
hörung habe das Wort falsch verstanden und als "Video" übersetzt.
Seite 8
EWeiter seien zwei Polizisten gekommen und er habe nie gesagt, dass
nur einer gekommen sei; er habe entweder die Zahl "zwei" benutzt
oder in der Mehrzahl gesprochen. Hinsichtlich der Anzahl Besucher,
welche das Tonband gehört hätten, führt der Beschwerdeführer aus,
dass es total sieben Personen gewesen seien, im EVZ habe er die
Personen aufgezählt und an der kantonalen Anhörung habe er gesagt,
dass neben ihm noch sechs weitere Leute waren, wovon er zwei nicht
gekannt habe.
Der Beschwerdeführer führt weiter an, dass nicht berücksichtigt
worden sei, dass die Chinesen ihn hätten gefangen nehmen wollen, da
er sich politisch betätigt habe. Ohne eine Anerkennung als Flüchtling
(sinngemäss: mit oder ohne Asylgewährung) befürchte er, wieder in
sein Heimatland Tibet zurückgeschickt zu werden, wo ihm Verhaftung
und Folter und allenfalls Tod drohe. Er sei illegal aus China ausgereist
und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, weshalb ihm eine
Bestrafung wegen Republikflucht drohe. Er erfülle deshalb zumindest
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
3.6 Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwer-
deführer bezüglich seiner prägnanten Widersprüche sinngemäss die
Frage der Qualität der Übersetzung in den Raum stelle. Beide Befra-
gungsprotokolle seien jedoch vom Beschwerdeführer nach der Rück-
übersetzung gutgeheissen worden. Er habe sogar ausgeführt, dass er
den Dolmetscher im EVZ "gut" und denjenigen an der kantonalen An-
hörung sogar "noch besser" verstanden habe. Zudem sei es in der Be-
fragung nicht bloss um isolierte Worte gegangen, sondern die Begriffe
"Video" und "Tonband" seien im Rahmen der Schilderung von Tätigkei-
ten gefallen. Damit seien in der Anhörung deutlich sprachliche Hinwei-
se auf die Tätigkeit "anschauen/betrachten" und demgegenüber im
EVZ auf "hören/anhören" erfolgt. Es handle sich somit um sachliche
Diskrepanzen, welche durch unterschiedliche Schilderungen und nicht
durch ungenaue Übersetzungsarbeit erklärbar seien.
3.7 Der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder zu Wegweisungsvollzugshindernissen aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien, kann nicht gefolgt werden.
Seite 9
EWie bereits oben unter 3.4 ausgeführt, kommen die Ausnahmeklau-
seln des Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c nur dann nicht zur Anwendung,
wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt wer-
den kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Weder sind, nach
Auffassung des Gerichts, die Vorbringen des Beschwerdeführers offen-
sichtlich unglaubhaft, noch weisen sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz auf: Die Widersprüchlichkeit ist, gemessen am ge-
forderten Beweismass, nicht von einer derart schwerwiegenden Be-
deutung, als dass von einer offensichtlichen Unglaubhaftigkeit ausge-
gangen werden könnte. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil es sich
bei der Erstbefragung im EVZ in erster Linie um eine Anhörung zu den
Personalien und zum Reiseweg, und erst in zweiter Linie und in sum-
marischer Form um eine Anhörung zu den Asylgründen handelt. Wei-
ter sind die angeführten Erklärungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der Übersetzung nachvollziehbar und liegen Abweichungen durch-
aus - trotz unterschriebener Rückübersetzung - im Bereich des Mögli-
chen, ist es doch jeweils die selbe dolmetschende Person, welche
übersetzt und sodann wieder rückübersetzt, sodass eine fehlerhafte
Übersetzung nicht unbedingt bemerkt werden kann oder muss. Der an-
geführte Widerspruch bezüglich der falschen Namensnennung der
Cousins wurde vom Beschwerdeführer selbst, ohne Nachfragen sei-
tens der befragenden Person, korrigiert, indem der Beschwerdeführer
aussagte, dass D._______ der ältere Cousin, welcher im Besitz des
Videos gewesen sei, und E._______ der jüngere Cousin, welcher
geheiratet habe, gewesen sei (A11, S. 20 und 21). Die weiteren
angeführten Widersprüche erscheinen marginal, handelt es sich doch
um Widersprüche im Ausmasse von einer bis zwei Stunden (zur Mit-
tagszeit / 13:30 resp. 14:00 Uhr), wobei der Beschwerdeführer aussag-
te, dass er die genaue Zeit nicht nennen könne (A11, S. 16), oder von
einer Person (sechs Personen mit zwei Unbekannten gegenüber sechs
beziehungsweise sieben Personen mit drei Unbekannten). Ebenso ist
der angeführte Widerspruch bezüglich des Erhalts der Identitätskarte
in China unbedeutend, zumal auch nicht zu erkennen ist, inwiefern
dem Beschwerdeführer aus einer Falschaussage zum Ausstellungs-
zeitpunkt von 18 oder 19 Jahren ein Vorteil erwachsen würde, und no-
tabene auch hier eine Übersetzungsschwierigkeit vorliegen könnte.
Auch mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der
kantonalen Anhörung einige Fehler hinsichtlich seiner im EVZ
Seite 10
Eaufgenommenen Personalien korrigierte (A11, S. 4), womit ersichtlich
wird, dass sich auch seitens der Vorinstanz Fehler eingeschlichen ha-
ben könnten, erscheint das Qualifizieren der Diskrepanzen in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers als markant und prägnant weder dem
summarischen Charakter der EVZ-Befragung noch dem geforderten
Beweismass genüge zu tun.
Bei den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner überstürzten Flucht können durchaus Zweifel
aufkommen, doch muss ebenso berücksichtigt werden, dass der
Beschwerdeführer aussagte, sein Vater sei früher verhaftet worden,
danach nicht mehr gesund gewesen und gestorben, weshalb seine
Mutter ihn gedrängt habe, sofort zu gehen (A1, S. 5). Einem solchen
Vorgehen die Logik des Handelns aufgrund der allgemeinen Erfahrung
abzusprechen, erscheint ebenfalls dem geforderten Beweismass nicht
genüge zu tun, zumal auch nicht ersichtlich ist, von welcher Erfahrung
und Logik die Vorinstanz ausgeht.
Zusammenfassend muss ausgeführt werden, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers für das Gericht, wenn auch mitunter von leichten
Ungereimtheiten geprägt, so doch nicht offensichtlich unglaubhaft
erscheinen. Unter Berücksichtigung dessen, dass in China und
insbesondere im Tibet, Menschen schon nur aufgrund ihrer Verehrung
des Dalai Lama asylrelevante Nachteile erleiden können, ist es denn
auch keineswegs offensichtlich, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers keine Asylrelevanz aufweisen.
3.8 Obwohl bereits aufgrund obiger Ausführungen feststeht, dass die
Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten ist, soll der Vollständigkeit halber aufgezeigt werden,
dass der vorliegende Entscheid auch aus anderen Gründen nicht halt-
bar ist.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Dauer des Aufenthaltes des
Beschwerdeführers in der Schweiz (zum Zeitpunkt des Entscheides
ca. siebeneinhalb Monate) nicht einer "längeren Zeit" im Sinne von
EMARK 2006 Nr. 1 entspreche, und leitet daraus ein weiteres Mal das
offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ab. Wohl ist in EMARK 2006 Nr. 1 von einer "längeren Zeit" die
Rede, doch ist das Ausmass dieser Zeitspanne nicht definiert und
Seite 11
Eexistiert dazu bis anhin auch keine Rechtsprechung. Demnach wären,
zumindest im Hinblick auf die subjektiven Nachfluchtgründe des Be-
schwerdeführers, weitere Abklärungen (im Sinne obiger Ausführungen
unter 3.2.2) vonnöten gewesen; es stellt sich nämlich die berechtigte
Frage, ob der Beschwerdeführer nicht asylrelevante Nachteile auf-
grund seiner Ausreise aus China und seiner Asylgesuchseinreichung
in der Schweiz zu gewärtigen hätte. Ob bereits im, durch die neue
Nichteintretensbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geschaffe-
nen, Summarverfahren die Frage des Vorliegens von subjektiven
Nachfluchtgründen rechtsgenüglich - nämlich summarisch - geprüft
werden kann, ist zu bezweifeln. In der vorliegenden Konstellation muss
der Frage des Vorliegens solcher Gründe, gestützt auf Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG, jedenfalls in einer materiellen Prüfung nachgegangen
werden.
4.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3
AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist; die angefochtene
Verfügung des BFM vom (...) ist aufzuheben und die Sache zur
Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegen-
standslos zu betrachten ist.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung der ihr erwachsenen, notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend ist der Be-
schwerdeführer nicht vertreten, weshalb ihm auch keine verhältnismä-
ssig hohen Kosten erwachsen sein können. Es wird deshalb keine Par-
teientschädigung gesprochen.
Seite 12
EDemnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben und zur
Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- das Amt für Migration des Kantons (...) (ad: (...))
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
Versand:
Seite 13