B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2731/2013
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2013 / N (…).
E-2731/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Albanerin mit letztem Wohnsitz in
B._______ – reiste zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsa-
men Kindern (Beschwerdeverfahren E-2626/2013) sowie ihrer Schwie-
germutter, C._______ (N […], E-2792/2013) am 22. Oktober 2012 in die
Schweiz ein und suchte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am 5. November 2012 fand im
EVZ eine summarische Befragung und am 19. Dezember 2012 eine An-
hörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann eine (…)firma
betrieben. Ein Serbe namens D._______, den sie zufälligerweise ken-
nengelernt habe, habe ihrer Firma einen (…)auftrag im nördlichen Teil
von (…) vermittelt und ihr (…)geräte zum Kauf angeboten. Zum Zweck
der Abwicklung dieses Geschäfts habe sie sich ohne Wissen ihres Ehe-
mannes mehrmals mit D._______ getroffen. Im August oder September
2011 habe sie D._______ eines Abends in einem Restaurant getroffen,
wobei dieser die Lieferung der versprochenen Geräte in Aussicht gestellt
habe. Am nächsten Tag sei sie in einem Gästezimmer dieses Lokals er-
wacht, ohne sich daran erinnern zu können, was ihr in der Nacht zuvor
zugestossen sei. D._______ sei mit dem für den Kauf der Geräte be-
stimmten Geldbetrag verschwunden gewesen. Sie glaube von D._______
vergewaltigt worden zu sein. In der Folge sei sie wegen ihrer Beziehung
zu D._______ wiederholt von zwei ihr unbekannten Männern bedroht und
belästigt worden. Diese hätten sie aufgefordert, ihr Geschäft zu schlies-
sen, und Geldzahlungen von ihr erpresst mit der Drohung, ansonsten den
Ehemann über ihre Treffen mit D._______ zu informieren. Die Drohungen
hätten etwa einen Monat nach dem Vorfall im Restaurant begonnen und
bis kurz vor der Ausreise angedauert. Zwei bis drei Monate vor der Aus-
reise hätten diese Männer sie aufgefordert, den Kosovo zu verlassen, an-
sonsten ihre Kinder umgebracht würden. Sie habe sich nicht getraut, we-
gen des Vorfalls mit D._______ oder der Erpressung Anzeige bei der Po-
lizei zu erstatten, weil sonst ihr Ehemann davon erfahren hätte; zudem
vertraue sie der kosovarischen Polizei nicht. Sie habe aber einen Mitar-
beiter des Sozialdiensts darüber informiert. Nach der dritten oder vierten
Drohung habe sie ihrem Ehemann wiederholt vorgeschlagen, die Firma
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zu schliessen und den Kosovo zu verlassen. Er sei dazu aber erst bereit
gewesen, nachdem auch ihre Tochter E._______ bedroht und ein Ju-
gendlicher aus der Nachbarschaft ermordet worden sei. Sie (Beschwer-
deführerin) habe seit diesen Vorfällten psychische Probleme und habe
deswegen in der Schweiz einen Allgemeinmediziner konsultiert, welcher
ihr Beruhigungstabletten verschrieben habe. Sie benötige aber eine Be-
handlung durch einen Psychologen.
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2013 – eröffnet am 2. Mai 2013 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt namentlich
aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie habe
widersprüchliche und unplausible Angaben zu ihren Geschäftsbeziehun-
gen mit D._______ gemacht, und ihre Aussagen zum Vertragsabschluss
mit diesem betreffend die (…) in (…) stünden im Widerspruch zu den
diesbezüglichen Angaben ihres Ehemannes. Ihre Schilderungen zum Vor-
fall mit D._______ in dem Restaurant seien vage, unsubstanziiert und
stereotyp und würden weder persönliche Betroffenheit noch subjektives
Empfinden erkennen lassen. Sie habe ferner widersprüchliche Angaben
zu den Umständen der angeblich gegen sie ausgesprochenen Drohun-
gen und zu ihrer Reaktion auf diese gemacht. Dass sie den Vorfall mit
D._______ einem Sozialdienstmitarbeiter gemeldet habe, sei realitäts-
fremd. Zudem habe sie dieses Sachverhaltselement sowie die Erpres-
sung eines Schweigegeldes bei der Empfangsstellenbefragung nicht er-
wähnt, weshalb diese Umstände als nachgeschoben bewertet werden
müssten. Schliesslich habe sie die angeblichen Drohungen gegen ihren
Ehemann bei der Anhörung durch das BFM nicht mehr erwähnt, und auch
ihre Aussagen zu den Umständen der Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit
seien unglaubhaft.
D.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Ge-
währung des Asyls. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte sie eine kurze
ärztliche Bestätigung von Dr. med. Z. K., (…), vom 8. Mai 2013 zu den
Akten.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde
und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines ausführlichen
ärztlichen Berichts betreffend die von ihr vorgebrachten gesundheitlichen
Probleme auf.
F.
Die Zwischenverfügung vom 16. Mai 2013 wurde von der zuständigen
Poststelle in der Folge mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundes-
verwaltungsgericht retourniert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat nach Auffassung des Gerichts die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft bezeichnet, weil ihre Aus-
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führungen in wesentlichen Punkten zahlreiche Widersprüche und reali-
tätsfremde Elemente enthalten. Insbesondere sind ihre Ausführungen
betreffend die Vergewaltigung durch D._______ überaus vage und unrea-
listisch, weshalb dieser Vorfall sowie die angeblich damit zusammenhän-
genden Drohungen als offenkundig unglaubhaft zu bewerten sind.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist im Weiteren auf die zutref-
fenden, einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Aus-
führungen in der Beschwerdeeingabe, in der auf die Erwägungen des
BFM im Einzelnen nicht eingegangen wird, sind nicht geeignet, die in der
angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen.
Im Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Bundesrat den Kosovo mit
Wirkung ab 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country)
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass
nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Ver-
folgung besteht. Zudem ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Falle von Bedrohungen und Übergriffe von einem beste-
henden Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im Ko-
sovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden
– namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo
(United Nations Interim Administration Mission in Kosovo: UNMIK), der
"European Union Rule of Law Mission in Kosovo" (EULEX), des "Kosovo
Police Service" (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation
"Kosovo Force" (KFOR) – auszugehen (vgl. etwa Urteil E-643/2013 vom
13. Februar 2013, mit weiteren Hinweisen),
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol-
gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat
ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
5.3 Mit Urteil vom heutigen Tag wird auch die Beschwerde des Ehe-
mannes und der Kinder der Beschwerdeführerin vom Bundesverwal-
tungsgericht abgewiesen (Verfahren E-2626/2013).
Auf die Beschwerde der Schwiegermutter der Beschwerdeführenden war
das Gericht mit Urteil vom 4. Juni 2013 nicht eingetreten, nachdem das
Rechtsmittel innert Frist nicht verbessert worden war (Verfahren
E-2792/2013).
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Seite 7
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi-
ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorgani-
sation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigen-
schaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
7.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend dargelegt, dass we-
der die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung
nach Kosovo sprechen. Der zu den Akten gereichten knappen ärztlichen
Bestätigung vom 8. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin in ambulanter psychotherapeutischer und psychopharmakologischer
Behandlung stehe und eine stationäre Behandlung "initiiert" worden sei.
Die Beschwerdeführerin hat es in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG unterlassen, innert der gesetzten Frist den eingeforder-
ten aussagekräftigen und ausführlichen Arztbericht einzureichen. In Über-
einstimmung mit dem BFM ist deshalb bei der bestehenden Aktenlage
davon auszugehen, dass die im Bericht vorgeschlagene Behandlung – im
Rahmen der in Kosovo zur Verfügung stehenden medizinischen Infra-
struktur – auch im Heimatland der Beschwerdeführerin durchgeführt wer-
den kann. Auch die entsprechenden Medikamente dürften dort erhältlich
sein. Es kann überdies auf die Möglichkeit verwiesen werden beim BFM
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR
142.312]).
7.4.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführe-
rin im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohen-
de Lage geraten wird, zumal sie auf die Unterstützung durch ihren Ehe-
mann zählen kann und gemäss ihren Angaben im Kosovo auch über ein
weiteres verwandtschaftliches Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, On-
kel) verfügt.
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: