Abtei lung V
E-273/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Einbezug ins Familienasyl;
Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-273/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin kam mit dem Vater, der Mutter und den
(...) Schwestern B._______ und C._______ – wie vom Rechtsvertreter
in seinem ans BFM gerichteten Schreiben vom 15. Oktober 2004
angekündigt – von Deutschland her kommend am 18. Oktober 2004 in
die Schweiz, wo sie gemeinsam ein Asylgesuch stellten. Im Zeitpunkt
der Asylgesuchstellung war die Beschwerdeführerin (...) Jahre alt,
während ihre Schwestern weniger als (...) (B._______) respektive (...)
(C._______) vor dem Erreichen der Mündigkeit standen und im
Asylverfahren ihrer Eltern (...) Aufnahme fanden.
Der Rechtsvertreter wies in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2004,
welchem er diverse Beweismittel beilegte, auf die Gefährdungssituation
der Familie im Heimatstaat hin und schilderte unter Verweis auf ein bei-
gelegtes einzelrichterliches Urteil des Verwaltungsgerichts (...) vom
(...) 1998 das durchlaufene Asylverfahren in Deutschland.
A.b Am 21. Oktober 2004 (Empfangsstelle Basel; Protokoll: A1), 17. No-
vember 2004 und 2. Februar 2005 (Migrationsdienst [...]; Protokolle: A8
und A11) fanden die Anhörungen der Beschwerdeführerin zu den
Personalien, Ausreise- und Asylgründen und zur allfälligen Rückkehr
nach Deutschland statt.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihr Vater werde in der Türkei
aus politischen Gründen verfolgt. Er habe im Jahr 1991 in Deutschland
ein Asylgesuch gestellt. 1993 seien ihm zu unterschiedlichen Zeiten
und auf unterschiedliche Weise die Ehefrau und die (...) aus der Türkei
nach Deutschland gefolgt. Nach Ablehnung der Asylgesuche hätten
sie in Deutschland bei Verwandten Unterschlupf gefunden. Ihnen
drohe die Abschiebung in die Türkei.
Sie sei in die Schweiz gekommen, weil Deutschland die Anwesenheit
ihrer Familie nicht mehr akzeptieren wollte. Sie möchte ihre Schulen in
der Schweiz beenden und sich hier die Basis für "eine richtige Zu-
kunft" schaffen. Ihr politisch verfolgter Vater sei von der Türkei ausge-
bürgert worden und habe nach einem langen Verfahren die Staatsbür-
gerschaft wieder erhalten. Daraufhin sei er erneut ausgebürgert wor-
den. Deutschland habe ihn aufgefordert, wiederum den Antrag auf die
Erteilung der türkischen Staatsbürgerschaft zu stellen, was er abge-
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lehnt habe. Als (...)jährige sei sie aus der Türkei ausgereist und wisse
nicht Bescheid über die politischen Tätigkeiten ihres Vaters. Sie könne
sich aber erinnern, dass er sich versteckt habe und ihre Familie ihm
das Essen ins Versteck habe bringen müssen. Sie wisse nicht mehr,
ob Behördenmitglieder zu Hause erschienen seien. Ihr selbst sei in der
Türkei nichts passiert. Sie und ihre Familie würden zur Türkei keine
Kontakte pflegen. Sie beherrschte die türkische Sprache nicht und
könne weder Türkisch schreiben noch lesen. Die Familie habe Ver-
wandte in (...) und in der Schweiz. Sie beantrage, nicht von den
Familienangehörigen getrennt und ins Gesuch des Vaters
eingeschlossen zu werden.
B.
B.a
Auf Anfrage des BFM erklärten sich die deutschen Behörden mit Tele-
fax vom 12. Januar 2005 zur Übernahme aller (...) Familienmitglieder
bereit.
B.b Das BFM verfügte mit Verfügung vom 2. Februar 2005 die vor-
sorgliche Wegweisung der Beschwerdeführerin – und mit separater
Verfügung auch die ihrer Eltern und Schwestern (...) – nach
Deutschland und stützte sich dabei auf die damals geltenden Bestim-
mungen in Art. 42 Abs. 2 und 3 altAsylG (Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]), welche mit dem Inkrafttreten der Asylge-
setzrevision am 1. Januar 2008 aufgehoben wurden. Es erklärte seine
Entscheide als sofort vollstreckbar und entzog allfälligen Beschwerden
die aufschiebende Wirkung.
B.c Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden
von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) angesichts des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus pro-
zessökonomischen Gründen vereinigt behandelt. Sie wurden mit Urteil
vom 15. Juni 2005 gutgeheissen, die Verfügungen des BFM vom 2. Fe-
bruar 2005 wurden aufgehoben und die Verfahren zum neuen Ent-
scheid an das BFM zurückgewiesen.
C.
C.a
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter Infor-
mationen und Beweismittel nach. Am 26. Januar 2006 trafen die Asyl-
unterlagen aus Deutschland beim BFM ein. Am 22. Dezember 2005
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ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklä-
rungen. Die Antwort der Botschaft datiert vom 22. November 2006.
C.b Mit separaten Verfügungen vom 8. Dezember 2006 – eröffnet am
12. Dezember 2006 – stellte das BFM fest, der Vater der Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, und er-
teilte ihm Asyl. Da die Mutter und die beiden (...) Geschwister der
Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht erfüll-
ten, anerkannte es gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG deren abgeleitete
Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihnen Asyl. Demgegenüber stell-
te das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung
aus der Schweiz, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
D.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM vom
8. Dezember 2006 sei aufzuheben und ihr sei Familienasyl zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einholung einer Ver-
nehmlassung und um Heilung der festzustellenden Mängel durch die
Beschwerdeinstanz in einem Direktentscheid ersucht. Gleichzeitig wur-
de im Falle der absehbaren Gutheissung der Beschwerde die vorgän-
gige Einholung einer Honorarnote beantragt.
Mit der Beschwerde wurden folgende Dokumente eingereicht: ein Aus-
zug aus dem Erlass der Bernischen Systematischen Gesetzessamm-
lung (BSG) vom 18. November 2004 betreffend ein Gesetz über Aus-
bildungsbeiträge, ein Unterstützungsschreiben vom 9. Januar 2007,
ein Bericht über die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin
vom 8. Januar 2007 sowie die Kopien aller Asylentscheide der Familie
vom 8. Dezember 2006.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2007 erhob der Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts einen Kostenvorschuss.
E.b Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Februar 2007 unter Ein-
reichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses), eventualiter um Ansetzung einer Frist zur
nachträglichen Begleichung des Kostenvorschusses.
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E.c Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 sah der Instruk-
tionsrichter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab.
F.
F.a Mit der gleichen Zwischenverfügung lud der Instruktionsrichter
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.b Das BFM beantragte in der Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde und begründete seinen Antrag mit dem Fehlen eines be-
sonderen Grundes im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG.
F.c In ihrer Replik vom 25. Juni 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
den ursprünglich gestellten Beschwerdebegehren fest, führte ihre
Gründe weiter aus und verwies auf das beigelegte Schulzeugnis des
von ihr besuchten Gymnasiums vom Juni 2007 sowie eine ebenfalls
beiliegende Anmeldung an die Universität (...) für ein Germanistik-
studium per Herbstsemester 2007.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das
BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch in der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Akten würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte enthalten, wonach die Beschwerdeführerin asyl-
relevante Nachteile erlitten habe oder ihr solche in der Türkei gedroht
haben. Aus der blossen Tatsache, dass ihr Vater aus politischen Grün-
den gesucht worden sei, könne sie für sich keine Asylrelevanz herlei-
ten. Sie erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei oder in einen Drittstaat sei
"in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage (...) als nicht zumutbar" zu qualifizieren, weshalb die Be-
schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei.
2.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber vorgebracht, der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt wor-
den, und das BFM habe Art. 51 Abs. 2 AsylG verletzt. Die Beschwer-
deführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Sie habe
seit dem neunten Altersjahr in Deutschland die Schule besucht und
dürfte ihre Gymnasialzeit im Sommer 2007 abschliessen. Im Herbst
2007 möchte sie ein Germanistikstudium beginnen. Aufgrund des en-
gen Familienzusammenhalts wolle sie ihre Studienzeit zu Hause ver-
bringen. Als älteste Tochter sei sie für ihre Angehörigen unentbehrlich,
namentlich bei administrativen Vorgängen, schulischen, beruflichen
und gesellschaftlichen Herausforderungen. Sie gebe ihrer Familie den
notwendigen psychischen Halt und sei besorgt für deren Integration.
Ihre Anwesenheit zu Hause sei für die nächsten Jahre unabdingbar.
Es sei somit angezeigt, sie den Geschwistern in rechtlicher Hinsicht
gleichzustellen und die engen Familienbande zu respektieren. Ausser-
dem dürfte sie von den Eltern keine Unterstützung bei ihrem Studium
erwarten können. Sie erfülle die Voraussetzungen für den Bezug von
kantonalen Stipendien nicht (vgl. ...): Es bestehe somit die Situation,
dass der schulische Erfolg der Geschwister und der erreichte
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Integrationsstand der Angehörigen zu einem wesentlichen Teil auf die
Bemühungen der Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, ihr selber
aber das eigene Fortkommen trotz entsprechender Fähigkeiten
verwehrt oder ungemein erschwert werde. Ein Studium mit
Auslandsemester sei bei dieser Sachlage nicht möglich. Sie sei
deshalb ins Familienasyl der Angehörigen einzubeziehen.
2.3 Das BFM verlor in seiner Vernehmlassung kein Wort zum Um-
stand, dass es in der angefochtenen Verfügung die Frage des Fami-
lienasyls ungeprüft gelassen hat, stieg aber ohne weiteres in die Argu-
mention zum Art. 51 Abs. 2 AsylG ein und verwies auf die Botschaft
des Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie der Ände-
rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, wo der Begriff der besonderen Gründe
dahingehend präzisiert worden sei, dass die existenzielle Bedrohung
der betroffenen Person mit der Flucht des sich in der Schweiz befindli-
chen Flüchtlings in einem ursächlichen Zusammenhang stehen müsse.
Dem Begriff "andere nahe Angehörige" ordne der Bundesrat den fol-
genden Personenkreis zu: volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder
und andere Personen, die dauernd im gemeinsame Haushalt gelebt
und von dieser Gemeinschaft existenziell abhängig seien, oder Perso-
nen, die aus einem anderen Grund auf die Hilfe des in der Schweiz
lebenden Flüchtlings angewiesen seien. Nach konstanter Praxis werde
vorausgesetzt, dass die Aufnahme in der Schweiz zur Abwendung ei-
ner existenzbedrohenden Notlage unumgänglich sei. Eine blosse fi-
nanzielle Abhängigkeit oder ein schlechter Gesundheitszustand des
nahen Verwandten genügten für sich noch nicht für die Annahme eines
besonderen Grundes. Es sei daher unerlässlich, dass die Person, für
welche die Familienvereinigung verlangt wird, in ihrer Existenz ernst-
haft bedroht ist und sich dieser Zwangslage nur dadurch entziehen
kann, dass sie ins Familienasyl eingeschlossen wird. Die Beschwerde-
führerin sei wegen der Tatsache, dass ihre Eltern auf ihren Beistand
angewiesen seien oder sie möglicherweise beim Studium finanzielle
Probleme zu gewärtigen habe, nicht ins Asyl des Vaters einzubeziehen.
2.4 Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 verwies der Rechtsvertreter auf
seine bisherige Argumentation. Das BFM übersehe, dass es vorlie-
gend nicht um die Frage gehen könne, ob der Beschwerdeführerin die
Gelegenheit zu geben sei, zu den Angehörigen in die Schweiz zu ge-
langen. Gefordert sei die Klärung der Frage nach der Notwendigkeit ei-
ner rechtlichen Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit den Ange-
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hörigen. Der zu beurteilende Sachverhalt kenne keine Spezialregelung
im Asylverfahren, weshalb die Beschwerdeinstanz ersucht werde, dies
mit differenzierter Auslegung von Art. 51 Abs. 2 AsylG nachzuholen.
3.
3.1 Vorab ist zu untersuchen, ob die formelle Rüge zutrifft, das BFM
habe den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Gemäss Beschwerde-
begründung sei der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt worden, und das BFM habe sich nicht mit der we-
sentlichen Frage auseinandergesetzt. Dieser Vorhalt ist vorab zu prü-
fen, da er im Bejahungsfall eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung bewirken könnte.
3.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes we-
gen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche
Untersuchungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person ge-
stützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wo-
bei diese insbesondere bei der Anhörung vollständig anzugeben hat,
weshalb sie um Asyl nachsucht. Die asylsuchende Person hat An-
spruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29
ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergibt. Im Rahmen der unmittelbar aus
Art. 29 Abs. 2 BV folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35
Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegun-
gen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf
die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die
Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt
eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmäs-
sigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt
sich keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen
Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich
bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amts-
ermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsge-
recht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwor-
tung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenhei-
ten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen er-
geben.
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3.3 Die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren in
den Vordergrund gestellten Aspekte beziehen beziehungsweise be-
schränken sich auf die Tatsache, dass ihr Vater in der Türkei verfolgt
ist und sie mit der Familie zusammenbleiben will (A1 S. 4, A8 S. 7 f.,
A11 S. 2 unten). Wenn nun das BFM in seiner Verfügung nur ihre origi-
näre Flüchtlingseigenschaft prüft (und verneint) und sich dann bereits
der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse zuwendet, hat es in
der Tat die Begründungspflicht verletzt: Es hätte sich angesichts der
familiären Konstellation mit der Frage, ob der Tatbestand von Art. 51
Abs. 2 AsylG erfüllt ist, auseinandersetzen müssen, auch ohne dass
dies von der Beschwerdeführerin ausdrücklich unter Hinweis auf die
fragliche Gesetzesbestimmung verlangt worden ist.
Allerdings hat das BFM in seiner Vernehmlassung die unterlassene
Begründung in durchaus genügender Weise nachgeliefert, weshalb
dieser Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten ist.
3.4 Somit liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor und die ent-
sprechende Rüge erweist sich als begründet. Der Mangel ist aus dem
oben ausgeführten Grund geheilt, weshalb keine Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
4.
4.1 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311). Ein Gesuch um Einbezug eines sich bereits in der Schweiz
befindlichen nahen Angehörigen in das Familienasyl eines in der
Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG
ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG zu verstehen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/19 E. 3.3).
4.2 Das BFM hat die originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft und ver-
neint. Dieser Entscheidteil der Verfügung wurde von der Beschwerde-
führerin nicht angefochten und bildet mithin auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4.3 Nachfolgend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einbezug
ins Familienasyl – mithin in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl
ihres Vaters – als nahe Angehörige gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu
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beurteilen. Es ist dabei die Frage zu klären, ob sie ihren Geschwistern
in rechtlicher Hinsicht (derivative Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung des Asyls) gleichzustellen ist.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das BFM Art. 51 Abs. 2
AsylG nicht korrekt angewandt habe. Sie sei trotz ihrer Volljährigkeit
nicht aus der Flüchtlingseigenschaft und dem Asyl des Vaters bezie-
hungsweise der Familie auszuschliessen. Sie habe stets mit der Kern-
familie gelebt, habe das 18. Altersjahr im Zeitpunkt der Asylerteilung
nur knapp überschritten und sei immer noch in Ausbildung (gemäss
Voranmeldung: seit Herbstsemester 2007 an der [...] Universität [...]).
Sie sei für ihre Familie eine moralische Stütze und fungiere als
Beistand und Beraterin im Administrativen und Kommunikativen. Sie
spiele innerhalb der Familie seit Jahren eine zentrale Rolle und sei
massgebend für die Integration der Eltern und der jüngeren
Geschwister – für Letztere auch als Hilfe bei den schulischen
Aufgaben – verantwortlich. Es bestehe somit ein sehr enges
Abhängigkeitsverhältnis zur Familie. Ihr Nichteinbezug in den
rechtlichen Status der Restfamilie wäre stossend.
4.3.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können "andere nahe Angehö-
rige" von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl
eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienver-
einigung sprechen. Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener
Partnerschaft und minderjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
grundsätzlich einen Anspruch auf einen Einschluss in das Familienasyl
haben, besteht für andere nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf
Vereinigung mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Fa-
milienmitglied beziehungsweise auf Einbezug in dessen Flüchtlingsei-
genschaft und Asylstatus. Andere nahe Familienangehörige sind ins-
besondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden
Person angewiesen sind (Art. 38 AsylV 1). Art. 51 Abs. 2 AsylG räumt
der entscheidenden Behörde diesbezüglich ein Ermessen ein; sie hat
dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und
sich durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. EMARK
1994 Nr. 7 E. 3b). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor,
wenn die asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedro-
henden Lage notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhän-
gigkeit darauf angewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz
asylberechtigten Familienmitglied zusammenzuleben (EMARK 1994
Seite 10
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Nr. 7 E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement des in der
Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt; dieses
muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden
Verwandten kümmern und ihn nicht bloss bereit und fähig sein, ihn
finanziell oder moralisch zu unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3;
EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit
und Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten
und Asyl geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c).
4.3.3 Dass die mittlerweile (...)-jährige Beschwerdeführerin zur Ab-
wendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im
Sinne einer einseitigen oder gegenseitigen dauernden Abhängigkeit
darauf angewiesen wäre, in enger Lebensgemeinschaft mit ihren El-
tern und den Geschwistern zu leben, ist vor dem geltend gemachten
Hintergrund zu verneinen.
Es mag zwar zutreffen, dass sie sich mit uneigennützigem Einsatz um
ihre Eltern und ihre Geschwistern gekümmert hat und ihnen bei der
Integration, bei Behördenkontakten, bei allem Administrativen und, be-
züglich der Geschwister, bei schulischen Aufgaben beigestanden ist.
Dazu war die Beschwerdeführerin angesichts der ihr erteilten vorläu-
figen Aufnahme aber auch in der Lage, ohne dass ihr in Anwendung
des Ausnahmetatbestandes von Art. 52 Abs. 2 AsylG der gleiche Sta-
tus wie der Restfamilie verliehen wurde. Von einer Abhängigkeit von
Familienmitgliedern, die im Sinne des oben (E. 4.3.2 a.E.) ausgeführ-
ten Ausnahmetatbestandes ohne die Unterstützung der einzubezie-
henden Person in einer existenzbedrohenden Lage verweilen oder in
eine solche geraten würden, kann nicht die Rede sein. Die beiden
Schwestern haben ebenfalls den grössten Teil ihres Lebens ausser-
halb der Türkei – in Deutschland und der Schweiz – verbracht und
sind, zumal sie mittlerweile erwachsen sind, auf eine das übliche in-
nerfamiliäre Zusammenwirken übersteigende Unterstützung nicht an-
gewiesen. Auch bei den Eltern liegen – und lagen zur Zeit ihrer Aner-
kennung als Flüchtlinge – keine aussergewöhnlichen Umstände vor,
die wegen Behinderung, Krankheit, Alter oder anderweitig bedingter
Hilflosigkeit unabdingbar nach einer Unterstützung durch die älteste
Tochter verlangten.
Zwar ist es in der Tat sinnvoll und anstrebenswert, dass die Mitglieder
einer Familie den gleichen Rechts- und Aufenthaltsstatus haben. Die-
ses Postulat erstreckt sich aber nur auf die Kernfamilie, zu welcher
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eine erwachsene Tochter im Sinne des gesetzlichen Verständnisses
dieses Begriffs nicht mehr gehört. Die Behauptung in der Eingabe vom
25. Juni 2007, der Beschwerdeführerin sei wegen des fehlenden Asyls
das Absolvieren eines Studiums verwehrt beziehungsweise der Be-
such eines Auslandsemesters verunmöglicht, wird weder belegt noch
könnte in diesem Umstand ein besonderer Grund im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG erblickt werden.
4.3.4 Es liegt demnach kein besonderer Grund vor, der es rechtfertigt,
die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG in das
Familienasyl einzubeziehen respektive sie ihren Geschwistern in
rechtlicher Hinsicht gleichzustellen. Das BFM hat demnach ihr Gesuch
auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylerteilung im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Es er-
übrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und
Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wie
aufgezeigt, litt jedoch die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres
Erlasses an einem Verfahrensmangel. Dieser Mangel wurde zwar an-
gesichts der vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung nachgereich-
ten Ergänzung der Begründung der Verfügung auf Beschwerdeebene
geheilt; aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das
Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid
gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, wes-
halb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i. V. m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
von einer Kostenauflage abzusehen wäre (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 mit
weiterem Hinweis). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer al-
lerdings ausdrücklich nicht die Kassation der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt (vgl. act. 1
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sub Ziff. 1 S. 3), weshalb der festgestellte und geheilte Kassations-
grund nur als hälftiges Obsiegen und die reformatorisch getroffene Be-
schwerdeabweisung als hälftiges Unterliegen zu gewichten sind.
Allerdings ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der nachge-
wiesenen Bedürftigkeit und in Anbetracht der bei Beschwerdeerhe-
bung intakten Erfolgschancen gutzuheissen.
6.2
Angesichts des Gesagten ist der Beschwerdeführerin schliesslich trotz
des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren letzt-
lich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine ange-
messene, im Umfang des Unterliegens auf die Hälfte reduzierte Par-
teientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen. Die vom Instruktionsrichter einge-
holte Kostennote vom 22. April 2010 weist einen Zeitaufwand von
12,43 Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 240.– und Barauslagen in
der Höhe von Fr. 18.90 aus. Dieser Aufwand scheint in Anwendung der
Bemessungsgrundsätze von Art. 7 ff. VGKE als vertretbar. Die Par-
teientschädigung ist auf Fr. 1'600.– (inklusive Mehrwertsteueranteil)
festzusetzen und das BFM zu ihrer Entrichtung zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-273/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'600.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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