Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E273/2012
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi ,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
GuineaBissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 aus
seinem Heimatstaat ausreiste und am 13. Dezember 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) vom 30. Dezember 2011 sowie der Anhörung
durch das BFM nach Art. 29 AsylG vom 9. Januar 2012 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit seinem 20.
Altersjahr Mitglied der Partei "Partido Africano de Independencia Guinee
e Cabo Verde" (PAIGC) gewesen,
dass er anlässlich des Wahlkampfes für die Präsidentenwahlen im Jahre
2009 für den Kandidaten der PAIGC eine grosse Anzahl von Plakaten
aufgehängt und Flugblätter verteilt habe,
dass er wegen dieses Engagements mit Anhängern der Gegenpartei in
Streit geraten sei,
dass er, nachdem der Kandidat seiner Partei die Wahlen gewonnen
habe, von den Anhängern der Gegenpartei gesucht werde und befürchte,
von diesen umgebracht zu werden,
dass er GuineaBissau im Jahre 2009 verlassen und per Auto nach
Dakar, Senegal gereist sei, wo er sich etwa ein Jahr aufgehalten und
daraufhin in einem Frachtschiff an einen unbekannten Ort in Italien
gereist sei,
dass er ein paar Tage darauf von dort in die Schweiz weitergereist sei,
dass er nie einen Reisepass besessen habe und nicht wisse, wo sich
seine Identitätskarte befinde,
dass er ohne Reisepapiere gereist und auf seiner Reise nirgends
kontrolliert worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2012 – gleichentags
mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Darlegungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Reise
von seinem Heimatstaat in die Schweiz seien widersprüchlich,
unsubstanziiert und realitätsfremd, weshalb davon auszugehen sei, dass
er für die Reise ein gültiges Reisedokument verwendet habe, welches er
den schweizerischen Behörden vorenthalte,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene
Einreichung von Identitätspapieren vorliegen würden,
dass es dem Beschwerdeführer im weiteren nicht gelinge, die geltend
gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen,
dass er keine differenzierten und nachvollziehbaren Angaben zu seinen
Aktivitäten für die PAIGC, den Umständen der erlittenen Verfolgung
sowie seinen angeblichen Verfolgern zu machen vermöge, und seine
Ausführungen auch auf mehrmalige Nachfrage hin substanzlos und
widersprüchlich geblieben seien,
dass er namentlich das Datum der Wahlen und den korrekten Namen der
Gegenpartei nicht habe nennen können und divergierende Angaben zu
den Umständen der Verfolgung gemacht habe,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende,
gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende
Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im
Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach GuineaBissau sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2012 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, diese sei
aufzuheben und es sei ihm das Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren,
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dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung
auszusetzen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines
Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten
Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in
Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen ohne präjudizielle
Wirkung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
verzichtet wird, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Eingabe
genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung
entnehmen lassen,
dass die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht eingereicht
wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
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(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch
begründet hat,
dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grundsätzlich
schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu
begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl.
Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG),
dass Verfügungen und Entscheidungen im Asylverfahren in geeigneten
Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können,
wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch
festzuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen
ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die
Anhörung vom 5. Januar 2012 erfolgte und dem Beschwerdeführer
zusammen mit den Anhörungsprotokollen und weiteren editionspflichtigen
Akten das schriftliche Entscheidprotokoll übergeben wurde,
dass diese Vorgehensweise des BFM mithin korrekt ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der
Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb
welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur
Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über
den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH
AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der
verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Gewährung
von Asyl enthält,
dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei das
Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den
in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand
hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c),
weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/7 beim Begriff "Reise und Identitätspapiere" um Dokumente
handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch
die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E.
6),
dass vorliegend keine Reise oder Identitätspapiere eingereicht wurden
und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher
Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine andere
Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,
dass aufgrund der unplausiblen und undetaillierten Schilderung des
Reiseweges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer enthalte die für seine Reise verwendeten Reise und
Identitätspapiere den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vor,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht
und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
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dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil
BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen
ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind,
dass soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht alle Fragen
anlässlich der in portugiesischer Sprache durchgeführten Befragung
verstanden und ersuche um eine erneute Anhörung in seiner
Muttersprache Mandinga, festzustellen ist, dass die Befragung zur
Person vom 30. Dezember 2011 in portugiesischer Sprache und die
Anhörung vom 9. Januar 2012 teils auf Portugiesisch, teils auf Spanisch
durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person zu
Protokoll gab, er beherrsche das Portugiesische fliessend und genügend
für die Anhörung (A8, S. 3),
dass er ausserdem gut Spanisch spreche und sich jeweils Leuten, welche
beim spanischen Konsulat in Bissau vorgesprochen hätten, als
Dolmetscher anerboten habe,
dass er anlässlich beider Befragungen unterschriftlich bestätigte, den
jeweiligen Dolmetscher verstanden zu haben sowie dass das Protokoll in
eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden sei,
dass sich den Befragungsprotokollen ferner keine Hinweise auf
Verständigungsschwierigkeiten entnehmen lassen und auch die bei der
Anhörung vom 9. Januar 2012 anwesende Hilfswerkvertreterin keine
entsprechenden Einwände erhob,
dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer beherrsche die Sprachen, in welchen die Befragungen
durchgeführt wurde, genügend, um seine Asylgründe vorbringen zu
können, weshalb der Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung
abzuweisen ist,
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dass er im Weiteren auf seine Probleme im Heimatstaat hinweist, ohne
diese jedoch weiter zu substanziieren, weshalb seinen
Beschwerdevorbringen keine hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine
asylrelevante Gefährdung entnommen werden können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in GuineaBissau noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des alleinstehenden und gemäss
Aktenlage gesunden und über ein soziales Netz verfügenden
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden sind,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: