Abtei lung V
E-2732/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2732/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein der Ethnie der (...) zugehöriger
afghanischer Staatsbürger aus der Stadt Kabul in der gleichnamigen
Provinz – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai /
Juni 2001 verliess und am 15. Oktober 2001 erstmals in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: BFM) dieses
erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
30. Juni 2003 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 18. Juli 2003 mit
Urteil vom 23. August 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 19. Okto-
ber 2005 um Wiedererwägung des Asylentscheides ersuchte,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
19. Oktober 2005 abwies,
dass die ARK auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 25. Oktober 2005 Beschwerde mit Urteil vom 25. November 2005
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2007 an das
BFM erneut um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheid vom
30. Juni 2003 ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2007 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2007 den Heimflug
nach Afghanistan verweigerte und er gleichzeitig mit einer zehn Jahre
währenden Einreisesperre belegt wurde,
dass er am 20. Februar 2008 in seinen Heimatstaat zurückgeführt
wurde,
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dass er am 14. Februar 2009 anlässlich einer Personenkontrolle durch
eine zivilen Patrouille im Zug von Lugano nach Zürich angehalten, der
Kantonspolizei Zürich überstellt und in Haft gesetzt wurde, worauf er
am 17. Februar 2009 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 26. Februar 2009 sowie der direkten Anhö-
rung vom 2. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, nach seiner Rückkehr habe er sich nach
einem Aufenthalt von einem Monat in Kabul zu seiner Familie nach
B._______ (Provinz C._______) begeben,
dass sein Bruder D._______ Mitglied der E._______-Partei gewesen
sei und den Ort auf Geheiss des Kommandanten F._______ gegen die
Nomaden verteidigt habe, weshalb er am 20. oder 21. August 2008
von diesen festgenommen worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Partners die Freilassung
seines Bruders habe bewirken können, worauf dieser jedoch von den
Kommandanten F._______ und G._______ mitgenommen worden sei,
da man ihn der Kollaboration mit den Nomaden verdächtigt habe,
dass F._______ und G._______ am 28. respektive 29. August 2008
das Haus des Beschwerdeführers mit einer Rakete beschossen
hätten, wobei seine Mutter und seine Schwester ums Leben
gekommen seien,
dass die Kommandanten in der Folge auch den Beschwerdeführer
hätten umbringen wollen, da sie einen Racheakt seinerseits befürchtet
hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem ein Verhältnis mit der Schwägerin
von Kommandant G._______ gehabt habe, wovon deren Familie
erfahren habe,
dass er deshalb seinen Heimatstaat verlassen habe und per Auto, Bus
und LKW über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Transitländer
nach Italien und von dort per Zug in die Schweiz gelangt sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen am 2. April 2009 eine
Farbkopie eines ärztlichen Zeugnisses betreffend eine Behandlung
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vom (...) im "French Medical Institute for Children" sowie eine
dazugehörige Rechnung / Quittung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2009 auf das zweite Asyl-
gesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und erneut die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben
sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorü-
bergehenden Schutzes relevant seien,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse, wel-
che sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zugetragen und
ihn bewogen hätten, Afghanistan erneut zu verlassen, offensichtlich
unglaubhaft seien,
dass er anlässlich der direkten Anhörung zunächst behauptet habe,
sein Bruder D._______ sei von den Nomaden festgenommen worden,
F._______ jedoch nicht, wohingegen er an späterer Stelle dargelegt
habe, beide seien gemeinsam festgenommen worden,
dass der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Festnahme seines
Bruders auch deshalb anzuzweifeln sei, da er weder über deren Um-
stände noch über jene der nachfolgenden Freilassung substanziierte
und anschauliche Angaben habe machen können,
dass er in der Anhörung anfänglich zu Protokoll gegeben habe, sein
Haus sei durch eine Rakete zerstört worden und später auf Vorhalt
dargelegt habe, dass lediglich der Stall des Hauses zerstört worden
sei,
dass er hinsichtlich des Raketenangriffes zudem in der freien Erzäh-
lung anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, die Telefonleitung sei
unterbrochen worden, als er mit seiner Schwester telefoniert habe,
und er sich in derselben Anhörung auf Vorhalt dahingehend korrigiert
habe, dass die Schwester ihr Mobiltelefon habe fallen lassen, da sie
von einem Splitter getroffen worden sei,
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dass sich zudem in seinen Angaben mehrere zeitliche Ungereimthei-
ten finden würden,
dass er nämlich in der Kurzbefragung erklärt habe, als sein Bruder am
27. August 2008 verschwunden sei, habe er sich in Kabul aufgehalten,
wohingegen er in der direkten Anhörung angegeben habe, er sei zum
nämlichen Zeitpunkt bereits in H._______ gewesen, während
Dorfbewohner seine Mutter nach ihm und seinem Bruder gefragt
hätten,
dass er ausserdem in der Erstbefragung dargelegt habe, dass die
Kommandanten seinen Bruder am 27. August 2008 mitgenommen so-
wie am 29. August 2008 sein Haus mit Raketen beschossen hätten,
und er demgegenüber in der direkten Anhörung ausgeführt habe, sich
bereits am 28. August 2008, nach der Tötung seiner Mutter und seiner
Schwester, wegen erlittener Schläge in Spitalpflege begeben zu ha-
ben,
dass im Übrigen das Vorbringen, wonach ihn Dorfbewohner geschla-
gen hätten, weil er gegenüber seinem Nachbarn am Telefon Sympa-
thie für die Nomaden und die Taliban bekundet habe, wenig nachvoll-
ziehbar sei, da er sich gemäss seinen Angaben zu diesem Zeitpunkt
bereits in H._______ befunden habe,
dass die erlittenen Schläge zudem als nachgeschobene Sachver-
haltsanpassung zu werten seien, da der Beschwerdeführer diese an-
lässlich der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe,
dass hieran auch die eingereichten Beweismittel des "French Medical
Institute for Children" nichts zu ändern vermöchten, zumal diese ent-
gegen seinen Ausführungen nicht vom 28. August 2008, sondern vom
(...) datierten,
dass schliesslich auch die geltend gemachte Liebesbeziehung mit der
Schwägerin seines angeblichen Verfolgers G._______ unglaubhaft sei,
insbesondere da die Darstellung, wonach sich der Beschwerdeführer
mit ihr ausgerechnet auf einem Basar getroffen haben wolle, als
realitätsfremd zu werten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass insbesondere der Vollzug zumutbar sei, da nicht von einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt ausgegangen werden könne und die Situation
in der Provinz Kabul als sicher einzustufen sei,
dass der Beschwerdeführer in Kabul aufgewachsen sei, dort den
grössten Teil seines Lebens verbracht und sich auch nach seiner
Rückkehr öfters dort aufgehalten habe, so dass es ihm zuzumuten sei,
in Kabul auch seinen Lebensmittelpunkt zu etablieren und dort seinen
Wohnsitz zu nehmen,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, es sei die Unzumutbarkeit respektive Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwer-
deführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ihm für das Nachreichen von Beweismitteln eine Frist von drei
Wochen zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse einge-
treten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gege-
ben zu betrachten ist,
dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erforder-
nis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse klar präsentiert,
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und realitäts-
fremd, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass insbesondere der Beschwerdeführer einerseits vortrug, sein Bru-
der D._______, nicht aber dessen Vorgesetzter F._______ sei von den
Nomaden festgenommen worden (D25 S. 4) und er andererseits wenig
später behauptete, die Festnahme habe beide Vorgenannten betroffen
(D25 S. 5),
dass er ausserdem bei der Erstbefragung zu Protokoll gab, seine
Schwester sei beim Raketenangriff auf sein Haus ums Leben gekom-
men (D1 S. 5), wohingegen dieselbe Schwester ihn gemäss seinen
Ausführungen bei der direkten Anhörung angerufen haben soll, um ihn
über den Raketenangriff in Kenntnis zu setzen (D25 S. 3),
dass beim vorgenannten Angriff einerseits das Haus (D25 S. 3),
andererseits nur der hieran angebaute Stall (D25 S. 6) zerstört worden
sein soll,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei einer Zerstörung nur des
Stalles die Telefonleitung unterbrochen worden sein sollte (vgl. D25
S. 3) und der auf Vorhalt dieser Unstimmigkeit erfolgte Erklärungsver-
such, wonach die Schwester, von einem Splitter getroffen, des Mobilte-
lefon habe aus der Hand fallen lassen (D25 S. 6), in keiner Weise zu
überzeugen vermag,
dass nämlich hierin – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift – keineswegs lediglich eine Präzisierung des
bereits vorgetragenen Sachverhalts, sondern vielmehr der Versuch der
Anpassung desselben zu erblicken ist, da es sich bei der Unterbre-
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chung der Leitung und dem Fallenlassen des Telefons um völlig unter-
schiedliche und für den Gesprächspartner leicht unterscheidbare Vor-
gänge handelt,
dass auch die vorinstanzlich festgestellten Ungereimtheiten in den
zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers vollumfänglich zu bestäti-
gen sind,
dass der die genannten Unstimmigkeiten betreffende Erklärungs- und
Entkräftungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach der Dolmet-
scher unzutreffend übersetzt habe, als Schutzbehauptung zu werten
ist, zumal der Beschwerdeführer die Authentizität der Protokolle unter-
schriftlich bestätigt hat,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Liebesbeziehung festzustel-
len ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich
mit der Schwägerin seines Verfolgers auf einem belebten Basar getrof-
fen haben und dieselbe vor allen Leuten am Körper massiert haben
will (D25 S. 9), jeglicher Logik des Handelns zuwiderläuft und im
afghanischen Kontext als überaus realitätsfremd zu taxieren ist,
dass demgemäss auf die Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, ge-
mäss welcher die diesbezüglichen Vorbringen äusserst realitätsnah
ausgefallen seien, nicht weiter einzugehen ist,
dass die eingereichten ärztlichen Dokumente nicht geeignet sind, die
angeblich am 28. August 2008 erlittenen Schläge zu beweisen, zumal
jene vom 31. August 2008 datieren, wie das BFM zutreffend festge-
stellt hat,
dass der beigelegten Quittung – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerdeschrift – keineswegs zu entnehmen ist, der Beschwerdefüh-
rer sei auch am 28. August 2008 behandelt worden, und eine vorgän-
gige Behandlung angesichts des Vermerks "Brief Visit" weitgehend
ausgeschlossen werden kann,
dass schliesslich die diagnostizierten Schmerzen an der Lendenwirbel-
säule ("low back pain") nicht zwingend auf die geltend gemachten
Faustschläge durch mehrere Personen zurückzuführen sind, zumal
diese hierfür eine eher untypische Ursache darstellen,
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dass das BFM schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass auch die
geltend gemachte schwierige Sicherheitslage in Afghanistan respekti-
ve in der Provinz Kabul die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers nicht zu begründen vermag und für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes nicht relevant ist,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben und das
BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
trachtungsweise zu führen,
dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei
eine Nachfrist von drei Wochen zur Einreichung ergänzender Beweis-
mittel anzusetzen,
dass jedoch das konkret in Aussicht gestellte Beweismittel – ein To-
desschein betreffend den Vater des Beschwerdeführers – nicht geeig-
net ist, die geltend gemachten Fluchtgründe zu beweisen, zumal diese
keinerlei Bezugspunkt zum Vater respektive zu dessen Tod aufweisen,
dass auch nicht einsehbar ist, welche weiteren Beweismittel vorliegend
zu einer anderen Einschätzung führen könnten, weshalb keine Veran-
lassung zur Gewährung einer Nachfrist besteht, womit der entspre-
chende Antrag abgewiesen wird,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Fol-
ge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht un-
zulässig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und
den übrigen Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG oder eine anderweitig menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in Afghanistan droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten und
weiterhin zutreffenden Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit
dem Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung
vornahm und nach EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK Nr. 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan prüfte,
dass sie zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung sei nur in
Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine be-
deutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder kei-
ne dauernde Instabilität besteht,
dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Sa-
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mangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsge-
biet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes fallen,
dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen
als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK
Nr. 30 E. 7b S. 193 f.),
dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverhei-
rateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitli-
che Probleme zumutbar ist,
dass die Stadt Kabul respektive der gleichnamige Distrikt nach wie vor
als sicher bezeichnet werden kann,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkt im
Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer infolge
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe auch seine An-
gaben zu seinem familiären Beziehungsnetz (resp. der Tötung seiner
Familienmitglieder) nicht geglaubt werden könne,
dass sich die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift weitestgehend
ebenfalls in diesem Aspekt erschöpfen und auf die weiterführenden
Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer insgesamt nur wenig
Zeit in Kabul verbracht habe, nicht weiter einzugehen ist, da sie offen-
sichtlich aktenwidrig sind,
dass im Rahmen der Prüfung von individuellen Zumutbarkeitskriterien
letztlich offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer in Kabul über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, da er unbestrittenermassen aus
der Hauptstadt stammt, womit eine der gemäss obenstehender Recht-
sprechung alternativen Voraussetzungen zur Bejahung der Zumutbar-
keit erfüllt ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) Jahre jungen,
gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der in der Stadt Kabul ge-
boren ist und den überwiegenden Teil seines Lebens (...) dort
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verbracht hat (A1 S. 1, 3) und damit über ein soziales Beziehungsnetz
verfügen dürfte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afgha-
nistan schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshinder-
nisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N(...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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