B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2732/2012
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).
E-2732/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember
2011 in die Schweiz einreiste und am darauf folgenden Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte,
dass er dort am 19. Dezember 2011 summarisch befragt und am 19. April
2012 in Bern-Wabern zu seinen Asylgründen vertieft angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Mai 2012 – eröffnet am 14. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Verei-
nigten Staaten von Amerika handle es sich um einen verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
dass vorliegend keine Hinweise vorlägen, die die Regelvermutung, wel-
che gegen die Begründetheit des Asylgesuchs spreche, umzustossen
vermöchte,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 18. Mai
2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ausserdem sei die Un-
durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, ausserdem
seien, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimatstaat sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wobei der Beschwerde-
führer über eine allfällig bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit einer sepa-
raten Verfügung zu informieren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E-2732/2012
Seite 3
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
den Eingang der Beschwerde am 30. Mai 2012 per Telefax zuhanden des
Beschwerdeführers und der zuständigen kantonalen Behörde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift vorliegend zwar nicht in einer der erwähnten
Sprachen verfasst ist, die Beschwerde aus verfahrensökonomischen
Gründen jedoch in der vorliegenden Form entgegenzunehmen ist, wobei
der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass somit auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-2732/2012
Seite 4
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise-
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechselverzichtet wurde,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche von Asylsuchenden
aus vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Ländern nicht
einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass der Beschwerdeführer US-amerikanischer Staatsangehöriger ist,
E-2732/2012
Seite 5
dass die Vereinigten Staaten von Amerika entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz nicht zu den verfolgungssicheren Ländern im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zählen,
dass dieser Staat nämlich nicht auf der entsprechenden Liste des Bun-
desrats aufgeführt wird,
dass somit die formalen Voraussetzungen für ein Nichteintreten gestützt
auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit Bundesrecht verletzt und aufzu-
heben ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Sache demnach zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und
Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat, wenn dadurch die
betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, nicht bekannt
gegeben werden und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht wer-
den dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die
formalen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 AsylG indes nicht erfüllt
sind und der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, folglich gutzuheissen ist,
dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Da-
tenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind,
E-2732/2012
Seite 6
dass die übrigen Prozessanträge (Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses) mit dem vorliegenden Direktentscheid respektive aufgrund des
Obsiegens gegenstandslos geworden sind,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer indes nicht vertreten ist und auch keine not-
wendigen Kosten geltend macht, die ihm bei der Wahrnehmung seines
Beschwerderechts entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2732/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: