Abtei lung V
E-2733/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 5. April 2007 i.S. Nichteintreten auf Asyl-
gesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2733/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 1. August 2006. Am 26. September 2006 sei er in die
Schweiz gelangt. Gleichentags ersuchte er um Asyl. Anlässlich der
Kurzbefragung vom 31. Oktober 2006 im Transitzentrum in Altstätten
und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 6. Dezember
2006 machte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______ und sei dort ins Gymnasium gegangen. Er
sei Sympathisant der Jugendgruppe der oppositionellen Partei UFR
gewesen - dieser habe bereits sein im Jahre 2005 verstorbener Vater
angehört - und er habe deshalb im Jahre 2003 beziehungsweise 2004
einmal Probleme bekommen, als er zusammen mit anderen Versamm-
lungsteilnehmern für einen Tag beziehungsweise über Nacht festgehal-
ten und geschlagen worden sei; in diesem Zusammenhang habe er
aber fortan keine Probleme mehr gehabt. Hingegen habe am 8. bezie-
hungsweise am 12. Juni 2006 ein Professoren- beziehungsweise Ge-
neralstreik wegen zu tiefer Löhne und gegen Preiserhöhungen bei
Grundnahrungsmitteln stattgefunden beziehungsweise begonnen. Vie-
le Schüler darunter der Beschwerdeführer als Klassenchef hätten
sich mit den Professoren solidarisiert und am Streik beteiligt. Insbe-
sondere hätten sie Strassensperren errichtet und Autoreifen in Brand
gesetzt. In der Folge sei die Polizei beziehungsweise das Militär einge-
schritten, welche(s) Tränengas eingesetzt habe, was wiederum die
Schüler zu einer Reaktion mit Steinewürfen provoziert habe. Im Verlau-
fe der Auseinandersetzungen habe die Polizei beziehungsweise das
Militär in die Menge geschossen und dabei mehrere Personen, worun-
ter den Bruder des Beschwerdeführers, getötet. Den Schützen habe er
erkannt und ihn beschimpft. Es sei zu Festnahmen gekommen. Im
Rahmen der behördlichen Suche und Ermittlungen gegen die
Streikteilnehmer habe die Gymnasiumsdirektorin die Namen der ihr
bekannten Beteiligten beziehungsweise der Klassenchefs und insbe-
sondere jenen des Beschwerdeführers denunziert. Dieser habe sich
auf Anraten seiner Mutter bei einer Tante beziehungsweise bei einem
Nachbarn beziehungsweise bei einem Bekannten versteckt gehalten.
Am nächsten Tag beziehungsweise am 15. Juni 2006 sei er zu Hause
gesucht und seine Mutter ultimativ zur Nennung seines Aufenthaltsor-
tes aufgefordert worden. Dabei beziehungsweise drei Tage später sei
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die Wohnung der Familie durchsucht und zerstört sowie seine Mutter
festgenommen worden. Später sei er auch noch einmal
beziehungsweise täglich erfolglos bei seiner Tante gesucht worden.
Diese habe ihm schliesslich zur Ausreise geraten. Über das Schicksal
seiner Mutter wisse er nichts. Die Reise habe ihn auf dem Seeweg
über unbekannte Länder in ein ihm ebenso unbekanntes Land geführt.
Mit Hilfe des Schiffskapitäns sei ihm die dortige Einreise und die
Weiterreise per Zug in die Schweiz gelungen, wobei er auch über die
weiteren Transitländer und Einreiseumstände in die Schweiz keine
näheren Auskünfte zu geben imstande sei. Die Reise habe er ohne
Identitätsdokumente unternommen und Kontrollen irgendwelcher Art
habe er nicht erlebt.
Der Beschwerdeführer gab weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten. Insbesondere kam er einer schriftlichen
Aufforderung vom 26. September 2006 zur Papierbeschaffung innert
48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der beiden Befragun-
gen - nicht nach. Zur Erklärung hierzu machte er geltend, er habe zwar
einen Schülerausweis, jedoch weder jemals einen Reisepass noch
eine Identitätskarte besessen, beziehungsweise seine Identitätskarte
und ebenso seinen Geburtsschein habe er zuhause gelassen. Er wer-
de sich bei Gelegenheit via seine Tante um die Beschaffung von Doku-
menten bemühen; einstweilen möchte er diese aber nicht kontaktieren,
damit sie sich keine Sorgen mache, beziehungsweise die telefoni-
schen Versuche der Kontaktnahme seien gescheitert, weil der An-
schluss nicht zugänglich sei.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2007 - eröffnet am 11. April 2007 - trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Das Bundesamt begründete seinen Entscheid im Wesentli-
chen damit, dass der Beschwerdeführer den Behörden trotz Aufforde-
rung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente einge-
reicht habe und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu ma-
chen vermöge. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den an-
geblich nicht vorhandenen Identitäts- und Reisedokumenten bezie-
hungsweise zu deren Verbleib und zur Beschaffbarkeit sowie die ge-
schilderten Reiseumstände von Guinea in die Schweiz (ohne Doku-
mente und ohne Kontrollen) seien vorliegend in hohem Masse un-
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glaubhaft, insbesondere stereotyp, realitätsfremd und unplausibel aus-
gefallen. Die Verfolgungsvorbringen genügten im Weiteren den Anfor-
derungen gemäss Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl
begründenden Sachverhalts und mithin jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art 3 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses seien nicht erforderlich. So habe sich der Beschwerde-
führer bei seinen Darlegungen in zahlreiche erhebliche Widersprüche
verstrickt, insbesondere hinsichtlich Verfolgungsbehörde, ferner Häu-
figkeit, Art und Chronologie der behördlichen Suchen nach ihm, der
Versteckensorte sowie der Jahresangabe der Festnahme als UFR-
Sympathisant. Sodann habe er den vollen Namen des Kürzels UFR
tatsachenwidrig geschildert, womit Zweifel an seiner Parteianhänger-
schaft aufkämen. Die Wegweisung stelle schliesslich die Regelfolge ei-
nes Nichteintretensentscheides dar und es seien keine Gründe er-
sichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten; insbesondere
sprächen weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herr-
schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit seiner Rückkehr dorthin.
C.
Mit Eingabe vom 17. April 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin
beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung,
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel-
lung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Verfahrenskosten mit Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. In der Begründung legt der Beschwerdefüh-
rer vorab den Inhalt des mit der Gesetzesrevision neu formulierten Art.
32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3 Bst. b und c) AsylG unter Hinweis auf das
Gesetzgebungsverfahren, verschiedene Gutachten und Expertenmei-
nungen dahingehend aus, dass zusätzlicher Abklärungsbedarf und
mithin eine Eintretenspflicht dann bestehe, wenn sich - entsprechend
dem altrechtlichen Wortlaut - Hinweise auf Verfolgung ergäben, die
sich als nicht offensichtlich haltlos erwiesen; die diesbezügliche bishe-
rige Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission
habe somit weiterhin Gültigkeit. Ferner bekräftigt der Beschwerdefüh-
rer das Bestehen entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von
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Identitätspapieren, zumal er, wie in den Anhörungen erwähnt, gar
keine solchen besitze und sein Schülerausweis zur
Identitätsbestimmung in seiner Heimat stets ausgereicht habe. Diesen
wiederum könne er in entschuldbarer Weise nicht beschaffen, da die
Telefonnummer seiner Tante nicht mehr geht und der Postverkehr mit
seinen Angehörigen nicht funktioniere. Im Weiteren lägen bei ihm
Hinweise auf Verfolgung vor, die ohnehin einen Eintretensanspruch
begründeten. Die Vorinstanz nehme im angefochtenen Entscheid eine
unzulässige und praxiswidrige vorfrageweise Glaubwürdigkeitsprüfung
materieller Art im Sinne von Art. 7 AsylG vor, welche über den
erwähnten Beweismassanforderungen der betreffenden
Nichteintretensbestimmung (offenkundige Unglaubhaftigkeit) lägen.
Unter Bezugnahme auf die vom BFM erwogenen
Unglaubhaftigkeitselemente weist der Beschwerdeführer zunächst auf
sprachlich bedingte Ungereimtheiten hin, die dadurch entstanden
seien, dass er im Empfangszentrum in der Sprache Peul - diese
verstehe er kaum statt in seiner Muttersprache Susu befragt
worden sei. Es dürfe somit nur auf den Inhalt der kantonalen Anhörung
abgestellt und die Widersprüche nicht zu seinen Ungunsten verwendet
werden. Der erkannte Widerspruch hinsichtlich der
Verfolgungsbehörde (Polizei bzw. Militär) sei vermeintlicher Art und
stelle bloss eine Ungenauigkeit dar. Die Unstimmigkeiten bezüglich
Häufigkeit, Art und Chronologie der behördlichen Suchen nach ihm
seien auf Verständigungs- und Übersetzungsfehler zurückzuführen.
Der Widerspruch hinsichtlich des Jahres seiner eintägigen Verhaftung
und die Falschangabe des Inhalts des Parteikürzels stellten
offensichtlich Übersetzungs- und Protokollierungsfehler dar.
Schliesslich seien auch die Widersprüche bezüglich der
Versteckensorte und jeweiligen Beherberger nur scheinbare, da es
sich um die gleiche Person handle, die aber je nach Blickwinkel einmal
als Nachbar(in) und einmal als Freundin der Tante bezeichnet worden
sei. Nach Entkräftung der Ungereimtheiten lägen somit klare Hinweise
auf Verfolgung vor, die jedenfalls nicht offensichtlich haltlos seien. Eine
Rückkehr in die Heimat erweise sich damit auch als unzulässig und
unzumutbar.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April
2007 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, der
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt vertagt und das BFM zur
Vernehmlassung bis zum 9. Mai 2007 eingeladen.
E.
In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 24. Mai 2007 verweist das BFM auf seine bisherigen Erwägungen
und Standpunkte. Hinsichtlich der geltend gemachten Verständigungs-
probleme bei der Befragung im Empfangszentrum macht das BFM dar-
auf aufmerksam, dass damals die Befragungssprache nicht beanstan-
det worden sei und dem Protokoll keinerlei Verständigungsschwierig-
keiten entnommen werden könnten; gegen die Berechtigung des Ein-
wandes sprächen auch die Qualität und Ausführlichkeit des Protokol-
les, dessen Korrektheit schliesslich vom Beschwerdeführer auch unter-
schriftlich bestätigt worden sei. Die auf Rekursstufe unternommenen
Erklärungen betreffend das Nichteinreichen beziehungsweise die
Nichtexistenz von Identitätsdokumenten seien nach wie vor weder
nachvollziehbar noch logisch noch plausibel. Bezug nehmend auf eine
dem BFM mit der Vernehmlassungseinladung zur Kenntnis gebrachte
Auffassung, wonach die in der Verfügungsbegründung erkannte Nicht-
erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht dem Dispositiv (Nichteintre-
ten) entspreche, verweist das BFM auf den neu formulierten Geset-
zeswortlaut des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG.
Replikweise macht der Beschwerdeführer geltend, der Durchführung
der Erstbefragung in Peul habe er nur zugestimmt, um Verzögerun-
gen zu vermeiden und bald in einen Kanton transferiert werden zu
können. Hinsichtlich der bereits erwähnten postalischen Schwierigkei-
ten bei der Beschaffung von Identitätspapieren konkretisiert er, dass in
seiner Heimat die Postzustellung nur via Postfach funktioniere; ein sol-
ches, wie im Übrigen auch ein Telefon, besitze seine Familie aber
nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.2 Im Hinblick auf den prozesshistorischen Ablauf des Vernehmlas-
sungs- und Replikverfahrens (vgl. oben Bst. D und E) ist von Amtes
wegen vorab Folgendes festzustellen:
Die der Vorinstanz gewährte Frist zur Vernehmlassung wurde mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007
auf den 9. Mai 2007 angesetzt, unter der Androhung, dass nach unbe-
nütztem Ablauf der Vernehmlassungsfrist ohne weitere Prozesshand-
lungen Verzicht angenommen und das Beschwerdeverfahren fortge-
setzt werde. In den Erwägungen wurde das BFM zudem darauf hinge-
wiesen, dass ein allfälliges Gesuch um Fristerstreckung innert der an-
gesetzten Frist einzureichen ist . Das Fristerstreckungsgesuch des
BFM wurde vorliegend am 10. Mai 2007 und somit nach Ablauf der
Vernehmlassungsfrist gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
auch keine Veranlassung sah, das Gesuch anhand zu nehmen und
weitere Instruktionsmassnahmen vorzunehmen. Aus demselben Grund
kann trotz fehlender Reaktion des Gerichts auf das Erstreckungsge-
such auch nicht von einer stillschweigenden Gesuchszustimmung aus-
gegangen werden. Im Weiteren ist festzustellen, dass die Vernehmlas-
sung am 24. Mai 2007 verfasst und dem Bundesverwaltungsgericht
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überwiesen wurde, mithin abermals eine Woche nach Ablauf der vom
BFM selbst deklarierten Erstreckungsfrist. Die verspätet eingereichte
Vernehmlassung wird vorliegend unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2
VwVG dennoch berücksichtigt, weil ihr Inhalt, welcher vom
Bundesverwaltungsgericht gemäss nachfolgenden Erwägungen
grundsätzlich gestützt wird, ausschlaggebende Elemente enthält. Die
Beachtlichkeit der Vernehmlassung (trotz ihrer Verspätung) stellt
vorliegend keine Einschränkung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers dar, da diesem das volle Replikrecht innert
gleicher Frist (15 Tage) eingeräumt wurde; die Replik des
Beschwerdeführers wurde denn auch einen Tag vor Ablauf der Frist
eingereicht.
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf die bis Ende 2006 in Kraft gewesene Fassung des Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen wurden, war die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts auf die Überprüfung der Frage beschränkt,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten war;
bei Begründetheit der Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Seit dem 1. Ja-
nuar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand, wo-
bei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegwei-
sungsvollzughindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch
materiell zur Sache zu äussern hat(te).
3.2 Das Asylgesuch wurde vorliegend im Jahre 2006 gestellt. Die an-
gefochtene Verfügung erging jedoch unter Gültigkeit der neuen Fas-
sung des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG. Vorliegend ist deshalb die Be-
schwerde auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (sowie Abs. 3)
AsylG in der revidierten Fassung zu prüfen, zumal bezüglich der zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Gesetzesänderung hängi-
gen Verfahren ohnehin das neue Recht gilt (Art. 121 Abs. 1 AsylG
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[Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des
AsylG]).
4.
4.1 Gemäss der seit 1. Januar 2007 gültigen, revidierten Fassung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder Identitätspapie-
re abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet diese Norm
keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinreichung von
Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe glaubhaft ma-
chen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innert der
angesetzten Frist von 48 Stunden (und im Übrigen bis dato) weder
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Reise- noch Identitätspapiere (noch andere Dokumente, die seine
Identifizierung erlauben) abgab. Es ist mithin zunächst zu prüfen, ob
diesbezüglich entschuldbare Gründe vorliegen, wobei dieser in Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG verwendete Begriff im Sinne der Praxis zum
bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
Diesbezüglich kann auf die betreffenden Erwägungen des BFM ge-
mäss Zusammenfassung unter Buchstabe B (oben) und auf die Detail-
erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden.
Diese sind in keiner Weise zu beanstanden und werden durch die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift nicht in ein anderes Licht gerückt.
Die dortigen Erklärungsversuche wurden in der Vernehmlassung vom
24. Mai 2007 bereits zutreffend gewürdigt und stellen offensichtlich
Schutzbehauptungen dar. Es gilt in diesem Zusammenhang auch her-
vorzuheben, dass es in concreto nicht in erster Linie um die Frage der
Entschuldbarkeit der Nichteinreichung des Schülerausweises geht;
denn unbesehen der (offensichtlich nicht gegebenen Rechtsgenüglich-
keit) eines solchen Ausweises (vgl. den in einem engen Sinn zu ver-
stehenden Begriff Reise- oder Identitätspapiere , wie er in der revi-
dierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird
[dazu BVGE 2007/7 E. 6]) hat die Vorinstanz vielmehr zutreffend er-
kannt, dass dem Beschwerdeführer die Inexistenz beziehungsweise
Beschaffungsunmöglichkeit von rechtsgenüglichen Dokumenten (insb.
Reisepass und Identitätskarte) nicht geglaubt werden kann. Der Be-
schwerdeführer betreibt diesbezüglich und hinsichtlich der geschilder-
ten Reiseumstände gar eine augenfällige Verheimlichungs- und Ver-
schleierungsstrategie, wodurch er die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt. Bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geht es denn auch nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Der Beschwerdeführer vermag somit nicht
glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Um-
stände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitäts-
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG gehindert worden.
5.2 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
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Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung feststeht, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden
Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung
nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist
auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzu-
nehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Die zum Zeitpunkt des
Vernehmlassungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
aufgeworfene Frage der Kompatibilität des in den vorinstanzlichen
Erwägungen materiell festgestellten Nichtbestehens der
Flüchtlingseigenschaft mit einem nachfolgend im Dispositiv bloss
formell entschiedenen Nichteintreten hat das
Bundesverwaltungsgericht somit am 11. Juli 2007 in bejahendem
Sinne geklärt. Die vom BFM vertretene und in erster Linie auf den
Gesetzeswortlaut abgestützt Auffassung greift somit zwar zu kurz,
erweist sich jedoch im Ergebnis als gesetzeskonform.
Die Vorinstanz hat in casu die augenfällige Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgungsvorbringen und damit das offensichtliche Nichterfüllen der An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft zweifellos korrekt erkannt
und folgerichtig die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses verneint. Auf die betreffende Argumentationslinie gemäss
angefochtener Verfügung (vgl. oben Bst. B sowie Detailerwägungen
gemäss angefochtener Verfügung) und Vernehmlassung kann wieder-
um vollumfänglich verwiesen werden. Die in der Beschwerde und der
Replik diesbezüglich erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. So
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sind die Erklärungsversuche betreffend Befragungssprache im
Empfangszentrum, Verständigungsschwierigkeiten, Protokollierungs-
und Übersetzungsfehler, Bewertung als blosse Ungenauigkeiten sowie
angebliche Personalunion bei den Beherbergern offensichtlich als
blosse Schutzbehauptungen oder reine Konstrukte zu werten.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer auch an seiner Einräumung in
der Replik zu behaften, wonach er Peul verstehe und sich mit dieser
Sprache durchschlagen könne, obwohl er sich in dieser Sprache nicht
so gut ausdrücken könne. Im Empfangszentrum bezeichnete er seine
Kenntnisse der Sprache Peul gar als gut (vgl. Befragungsprotokoll S.
2). Ein kategorischer Anspruch auf Befragung oder Anhörung in der
Muttersprache besteht jedenfalls nicht, solange eine andere Sprache
für die ordnungsgemässe Durchführung einer Anhörung genügt.
Zudem bestehen verschiedene Ungereimtheiten ohne Beizug des
Protokolls des Empfangszentrums. Festzuhalten ist gleichsam, dass es
sich bei den vom BFM erkannten klaren Widersprüchen und weiteren
Unglaubhaftigkeitselementen um eine für vorliegenden
Nichteintretensentscheid zwar durchaus zureichende, aber
keineswegs Vollständigkeit beanspruchende Aufzählung handelt (vgl.
beispielsweise die zahlreichen unter Bst. A oben mit dem Wort
beziehungsweise festgehaltenen Divergenzen im Sachvortrag).
Aufgrund der gesamten Akten ist zusammenfassend festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG ohne weiteren Abklärungsbedarf offensichtlich nicht erfüllt und -
wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt - offensichtlich keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Detail näher einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein
Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Die Vorinstanz ist zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
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zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer weder gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen noch die Notwendigkeit für
entsprechend weitere Abklärungen zu indizieren, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
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im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
und der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre. Ebenso wenig
sind Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich. Der
Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine
Mittelschulbildung, ein intaktes familiäres, verwandtschaftliches und
soziales Beziehungsnetz an seinem Herkunftsort sowie im
Familienbesitz befindliche Wohnungen, die selbst bewohnt oder
vermietet sind. Es gilt im Übrigen festzuhalten, dass die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 14a ANAG) zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG).
Aufgrund des Erwogenen ist der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-
pflicht hinsichtlich Offenlegung der Identität nicht zu erfüllen gewillt.
Weitere Erörterungen erübrigen sich daher.
Zusammenfassend sind beim gegenwärtigen Stand der Akten keinerlei
vollzugshinderlichen Umstände unter dem Aspekt der Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges ersichtlich oder
einer näheren Abklärung zugänglich. Es obliegt dem Beschwerdefüh-
rer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
6.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren
Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Antrag
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist ange-
sichts der nachgereichten Unterstützungsbestätigung vom 19. April
2007 und mangels zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Rekursbegeh-
ren konnten ferner in Anbetracht des durchgeführten Vernehmlas-
sungsverfahrens nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N_______; vorab per Telefax)
- C._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Urs David
Versand:
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